Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge an das USZ, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2016
964. Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge an das USZ (Genehmigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) müssen die Kantone ihren Versorgungsbedarf analysieren und den für die Versor- gung notwendigen Spitälern differenzierte Leistungsaufträge erteilen. In seinem Einzugsgebiet, das die Ostschweiz, weite Teile der Innerschweiz, den Kanton Aargau und bereichsweise weitere Kantone umfasst, hat das Universitätsspital Zürich (USZ) eine grosse versorgungspolitische Bedeu- tung. Diese Kantone erteilen dem USZ seit Jahren vor allem in den spe- zialisierten und hochspezialisierten Bereichen Leistungsaufträge. Diese Aufträge sind für das USZ von grosser Bedeutung einerseits mit Blick auf Auslastung und Finanzierung der Infrastruktur und anderseits für ein op- timales Forschungsumfeld. Ausserkantonale Leistungsaufträge sind somit grundsätzlich begrüssenswert. Unabhängig davon muss aber die Versor- gungssicherheit für die Zürcher Patientinnen und Patienten jederzeit ge- währleistet bleiben. Um dies sicherzustellen, erklärt der Gesetzgeber in § 9 Ziff. 8 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. Septem- ber 2005 (USZG; LS 813.15) die Gesundheitsdirektion zur Aushandlung der ausserkantonalen Leistungsaufträge für das USZ zuständig; die Ver- träge sind anschliessend vom Regierungsrat zu genehmigen. Im Zusammenhang mit der Teilrevision des KVG (Revision vom 21. De- zember 2007 zur Spitalfinanzierung) mussten die kantonalen Spitalplanun- gen bis spätestens am 1. Januar 2015 den neuen gesetzlichen Anforderun- gen entsprechen. Viele Kantone haben ihre Spitallisten schon auf den 1. Januar 2012 überarbeitet und in Kraft gesetzt, andere haben entspre- chende Überarbeitungen erst auf den 1. Januar 2015 hin vorgenommen. Sodann sind verschiedene Spitallisten aus dem Jahr 2012 mittlerweile be- reits wieder überarbeitet und erneuert worden.
B. Spitallisten Akutsomatik der Kantone Glarus, Graubünden, Luzern und St. Gallen Der grösste Anteil ausserkantonaler Patientinnen und Patienten im USZ stammt aus der Ostschweiz. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die Kantone der GDK-Ost auf der Grundlage des KVG und der bisheri- gen Rechtsprechung die Regeln für die gegenseitige Berücksichtigung von
Leistungserbringern mit wesentlichen ausserkantonalen Patientenzahlen in der Ostschweizer Spitalvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1135/2011. Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss die Gesundheitsdirektion ermächtigt, mit wei- teren Kantonen analoge Regelungen zu treffen. Das USZ bewirbt sich bei sämtlichen Kantonen um Leistungsaufträge. Die Gesundheitsdirektion unterstützt das Spital bei seinen Bewerbungen um Spitallistenplätze in Kantonen mit bedeutenden Patientenaufkom- men; in den entscheidenden Bewerbungsphasen übernimmt sie die Ver- handlungsführung. Die Verhandlungsergebnisse sichern dem USZ in wich- tigen Leistungsgruppen bzw. Versorgungsbereichen weiterhin die Mög- lichkeit, ausserkantonale Patientinnen und Patienten zu Zürcher Tarifen mit garantierter Kostendeckung zu behandeln. Die Bewerbungen des USZ sowie die Bemühungen des Spitals und der Gesundheitsdirektion haben zu folgenden aktualisierten Leistungs- aufträgen zugunsten des USZ geführt: – Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat an seiner Sitzung vom 11. August 2015 die Glarner Spitalliste 2012 Psychiatrie angepasst (Ver- sion 2016.1) und das Inkrafttreten für den 1. Januar 2016 beschlossen. – Der Regierungsrat des Kantons Graubünden erliess an seiner Sitzung vom 15. Dezember 2015 eine aktualisierte Spitalliste, die auf den 1. Ja- nuar 2016 in Kraft gesetzt worden ist. – In seiner Sitzung vom 22. März 2016 beschloss der Regierungsrat des Kantons Luzern die Aufhebung der Spitalliste vom 22. November 2011 und den Erlass einer neuen Spitalliste mit Inkrafttreten auf den 1. April 2016. – Mit Beschluss vom 8. Februar 2016 erliess der Regierungsrat des Kan- tons St. Gallen rückwirkend auf den 1. Januar 2016 einen Nachtrag zum Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik. Die Leistungsaufträge der Kantone Glarus, Graubünden, Luzern und St. Gallen sichern dem USZ in wichtigen Leistungsgruppen weiterhin die Möglichkeit, ausserkantonale Patientinnen und Patienten zu Zürcher Ta- rifen mit garantierter Kostendeckung zu behandeln. Dem USZ und sei- ner Bedeutung für die interkantonale Versorgung wird mit den erteilten Leistungsaufträgen Rechnung getragen; gleichzeitig verfügt das USZ über die notwendigen Kapazitäten zur Erfüllung der Leistungsaufträge des Kantons Zürich, sodass die Versorgungssicherheit für die Zürcher Pa- tientinnen und Patienten jederzeit gewährleistet bleibt. Die ausserkanto- nalen Leistungsaufträge der Kantone Glarus, Graubünden, Luzern und St. Gallen sind daher gestützt auf § 9 Ziff. 8 USZG vom Regierungsrat zu genehmigen.
C. Finanzielle Auswirkungen Für ausserkantonale Patientinnen und Patienten gilt grundsätzlich die gleiche Baserate wie für die Zürcher Bevölkerung. Im Rahmen der erteil- ten Leistungsaufträge wird der Tarif vom Krankenversicherer und dem Wohnkanton voll übernommen, und es verbleibt für die ausserkantonale Patientin bzw. den ausserkantonalen Patienten keine ihr bzw. ihm zu be- lastende ‒ für den Kanton mit Debitorenrisiken behaftete ‒ Rechnungs- differenz. Es sind auch keine Kostengutsprachen des Wohnkantons nötig, womit das USZ administrativ entlastet wird. Nachdem die Kapazitäten des USZ in seiner Funktion als Universitätsspital auf die Versorgung aus- serkantonaler Patientinnen und Patienten ausgerichtet sind, verbessern ausserkantonale Leistungsaufträge das Rechnungsergebnis.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Kantonen Glarus, Graubünden, Luzern und St. Gallen zugunsten des USZ erteilten Leistungsaufträge werden genehmigt.
II. Mitteilung an das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämi- strasse 100, 8091 Zürich, sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi