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Decisione

RRB Nr. 966/2015

Anfrage Esther Guyer, Zürich, betreffend Eishockeystadion in Zürich, Beantwortung

21 ottobre 2015Tedesco4 min

Source zh.ch

Anfrage Esther Guyer, Zürich, betreffend Eishockeystadion in Zürich, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 202/2015

Sitzung vom 21. Oktober 2015

966. Anfrage (Eishockeystadion in Zürich) Kantonsrätin Esther Guyer, Zürich, hat am 17. August 2015 folgende An- frage eingereicht: In den Medien wird immer wieder kolportiert, dass die Kulturland- initiative das geplante Eishockeystadion gefährde. Das dafür vorgese- hene Land in der Stadt Zürich ist als Erholungszone eingezont. Gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) sind in Erholungszonen Bauten zugelas- sen, wenn sie im Richtplan aufgeführt werden. Im Richtplankapitel 6.5.2 sowie in der Richtplankarte ist in dieser Erholungszone der kurz- bis mit- telfristige Neubau eines Eishockey- und Sportzentrums eingetragen. In der Weisung der Baudirektion an die Gemeinden vom 24. Januar 2013 wird aufgeführt, welche Planungsvorhaben wegen der Kulturlandinitiative zu sistieren sind. Dabei wird auf die Hinweiskarte über ackerfähigen Bo- den innerhalb des Siedlungsgebietes verwiesen. In dieser Karte ist auf der für das neue Eishockeystadion vorgesehenen Fläche kein ackerfähiger Boden ausgewiesen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwor- tung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Trifft es zu, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Eishockeystadion gemäss kantonalem Richtplan und den Regelungen des PBG erfüllt sind?

2. Sind Gründe bekannt, wieso die Planung des neuen Eishockeystadions gemäss der Weisung der Baudirektion an die Gemeinden vom 24. Ja- nuar 2013 sistiert werden müsste?

3. Trifft es zu, dass das neue Eishockeystadion als Erholungsanlage und Nutzung im öffentlichen Interesse in der erwähnten Weisung an die Ge- meinden von einer Planungssistierung explizit ausgenommen wurde?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Esther Guyer, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Im kantonalen Richtplan, Kapitel 6.5.2, Öffentliche Bauten und An- lagen, Kultur, Sport, Messe und Kongresswesen ist das Eishockey- und Sportzentrum als kurz- bis mittelfristiges Vorhaben festgelegt. Das Vor-

haben befindet sich im Gebiet «Untere Isleren» (Familiengartenareal Vul- kan) in Zürich-Altstetten. Dieses Gebiet liegt gemäss kantonalem Richt- plan innerhalb des Siedlungsgebiets und gemäss rechtskräftiger Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich in der Erholungszone. Es ist weder in der landwirtschaftlichen Nutzungseignungskarte noch als Fruchtfolge- fläche erfasst. Die vom Vorhaben betroffene Fläche ist kein ackerfähiges Kulturland. Im Rahmen der Gesamtüberprüfung des kantonalen Richt- plans wurde das Gebiet neu dem Siedlungsgebiet zugewiesen. Zu Frage 1: Mit der Festlegung von Siedlungsgebiet und des Vorhabens im kan- tonalen Richtplan sind die richtplanerischen Voraussetzungen für das Eis- hockey- und Sportzentrum gegeben. Auf Stufe der grundeigentümerver- bindlichen Nutzungsplanung sind die entsprechenden Grundlagen aber noch zu schaffen. Zu Fragen 2 und 3: Am 17. Juni 2012 haben die Stimmberechtigten die Kulturlandinitia- tive mit 54,5% Ja-Stimmen angenommen. Mit Weisung vom 12. Juli 2012 und deren Änderung vom 24. Januar 2013 wurden die Gemeinden von der Baudirektion angewiesen, alle Verfahren zu sistieren, mit denen neue Bauzonen geschaffen werden sollen. Darunter werden alle Zonenarten gemäss § 48 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) verstanden. Von einer Sistierung ausgenommen wurde unter anderem das Schaffen von Bauzonen für Nutzungen im öffentlichen Interesse. Dies betrifft bei- spielsweise Schulhäuser, Sport- und Erholungsanlagen oder Bauten und Anlagen der Ver- und Entsorgung. Solche Vorhaben bedürfen einer Fest- legung im kommunalen, regionalen oder im kantonalen Richtplan. Beim geplanten Eishockey- und Sportzentrum in Zürich Altstetten han- delt es sich um eine Nutzung im öffentlichen Interesse und es ist Gegen- stand des kantonalen Richtplans. Aufgrund dieser Tatsache ist die Planung für dieses Vorhaben von der Sistierung im Sinne dieser Weisungen aus- genommen. Im Zusammenhang mit der Kulturlandinitiative sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Planung des Eishockey- und Sportzen- trums sistiert werden müsste.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli