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Decisione

RRB Nr. 967/2016

Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz, Teilinkraftsetzung

5 ottobre 2016Tedesco2 min

Source zh.ch

Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz, Teilinkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2016

967. Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich

Erwägungen

der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (Teilinkraftsetzung) Am 24. August 2015 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz (ABl 2015-09-04). Mit Verfügung vom 16. November 2015 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2015-11-27). Mit RRB Nr. 1146/2015 wurde die Änderung von § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Ziff. VIII des Gesetzes über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015) rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (ABl 2015-12-18). Mit RRB Nr. 313/2016 wurden die §§ 6 und 6a des Bildungsgesetzes (Ziff. I des Gesetzes über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Da- tenschutz vom 24. August 2015) wurden auf den 1. Mai 2016 in Kraft ge- setzt (ABl 2016-04-15). Die Inkraftsetzung der übrigen Bestimmungen des Gesetzes über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz soll auf den 1. Januar 2017 erfolgen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 wird auf den 1. Januar 2017 vollständig in Kraft ge- setzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Disposi- tiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Bil- dungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi