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Decisione

RRB Nr. 967/2020

Luftfahrtgesetz, Änderung, Schreiben an das UVEK

30 settembre 2020Tedesco5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2020

967. Änderung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zur Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (LFG; SR 748.0) eingeladen. Mit der Vorlage soll einerseits im Rahmen der Vorfeldinspektionen die Möglichkeit geschaffen werden, anlassfreie Alkoholkontrollen bei Flug- besatzungsmitgliedern durchzuführen. Anderseits sollen Ärztinnen und Ärzte, die nicht vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bezeichnet und beaufsichtigt werden, sowie Psychologinnen und Psychologen und deren Hilfspersonen bei Zweifeln an der Tauglichkeit eines Flugbesat- zungsmitglieds oder einer Fluglotsin bzw. eines Fluglotsen von ihrer Schweigepflicht entbunden sein und die Möglichkeit haben, dem BAZL Meldung zu erstatten. Die vorgesehenen Änderungen des LFG sollen zu einer Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr führen. Für den Kanton Zürich ist die Si- cherheit im Luftverkehr, die nicht nur direkt dem Schutz der Verkehrsteil- nehmenden, sondern auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung dient, von grosser Bedeutung; dies nicht zuletzt auch als Standortkanton des grössten Landesflughafens der Schweiz. Die Bestrebungen zur Verbesse- rung der Sicherheit im Luftverkehr sind daher grundsätzlich zu begrüssen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an esther.jutzeler@bazl.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Anpassung des Randtitels von Art. 90bis LFG. Die sichere Ausführung eines Fluges beginnt bereits vor dem Betreten des Flugzeuges. Auch die Vorbereitungshandlungen erfordern eine volle Kon- zentration und Aufmerksamkeit der Flugbesatzung. Insofern besteht

grundsätzlich kein Unterschied zwischen den Handlungen der Flugbe- satzungen ausserhalb des Flugzeuges und denjenigen an Bord. Die Strei- chung von «an Bord» im Randtitel von Art. 90bis LFG erweist sich daher als folgerichtig. Auch die vorgesehene Anpassung von Art. 100 LFG betreffend die Ein- führung eines erleichterten Melderechts für Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychologinnen und Psychologen leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr und ist zu begrüssen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass das vorgesehene Melderecht nur dann seinen Zweck zu erfüllen vermag, wenn eine erfolgte Meldung auch tatsächlich eine mögliche Gefährdungslage entschärfen kann. Sollte eine psychologische Fachperson bei einer Linienpilotin oder einem Linien- piloten eine akute psychische Erkrankung feststellen, aufgrund der sich eine Fremd- und/oder Selbstgefährdung nicht ausschliessen lässt, wird sie dies gestützt auf den neuen Art. 100 LFG dem BAZL umgehend mel- den können. Das BAZL würde daraufhin der Linienpilotin oder dem Linienpiloten die Flugberechtigung umgehend vorsorglich entziehen, bis der Gesundheitszustand weitergehend abgeklärt werden konnte. Die betroffene Linienpilotin oder der betroffene Linienpilot könnte aber trotz dieses Entzuges veranlasst sein, am Folgetag den Dienst anzutreten, ohne jemanden darüber zu informieren. In einem derartigen Fall hätte das Melderecht seinen Zweck verfehlt. Wir gehen davon aus, dass diese Problematik anlässlich der Ausarbeitung des neuen Art. 100 LFG er- kannt wurde. Wir würden jedoch befürworten, wenn noch dargelegt wer- den würde, wie dieser Problematik seitens der zuständigen Bundesbe- hörden begegnet werden kann. Ferner weisen wir darauf hin, dass gemäss Vorentwurf das neue Mel- derecht auch für die Hilfspersonen der Ärztinnen und Ärzte bzw. Psycho- loginnen und Psychologen gelten soll. Aus dem Wortlaut der Gesetzes- bestimmung geht nicht näher hervor, wer alles vom Begriff «Hilfsperso- nen» erfasst sein soll. Auch der erläuternde Bericht zum Vernehmlas- sungsentwurf äussert sich hierüber nicht näher. In rechtlicher Hinsicht wird der Begriff der Hilfsperson nicht einheitlich verwendet und der Per- sonenkreis der Hilfspersonen ist je nach Rechtsgebiet und je nach konkret infrage stehender Gesetzesbestimmung nicht immer der gleiche. Eine fachliche Entscheidkompetenz sollte ausschliesslich medizinischen Fach- personen zukommen, welche die betroffene Person persönlich und direkt behandeln. Ein Melderecht für rechtlich nicht weiter bestimmte «Hilfs- personen» erscheint daher fragwürdig. Wir empfehlen daher, in Art. 100 Abs. 4 LFG den Zusatz «oder deren Hilfspersonen» zu streichen oder ihn eindeutig zu definieren.

Im Weiteren befürworten wir die vorgesehenen Änderungen in Art. 100ter LFG. In formeller Hinsicht wird damit das nationale Recht mit der inzwischen von der Schweiz übernommenen Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2018 in Ein- klang gebracht. Auch in materieller Hinsicht begrüssen wir die Anpas- sung. Die Neuerung besteht grundsätzlich darin, dass zukünftig Alkohol- tests nicht nur bei Anzeichen, sondern jederzeit durchgeführt werden können. Die sichere Durchführung eines Fluges erfordert die volle Kon- zentrationsfähigkeit sämtlicher Flugbesatzungsmitglieder. Durch anlass- freie Alkoholtests besteht daher die Möglichkeit, auch eine unauffällige Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit infolge Alkoholkonsums aufdecken zu können. Was sich im Strassenverkehr als präventive Mass- nahme seit Jahren bewährt, wird daher auch zur Sicherheit im Luftver- kehr beitragen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli