RRB Nr. 974/2018
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
24 ottobre 2018Tedesco4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2018
974. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Unteres Furt- tal haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 10. Juni 2018 die Total- revision der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindege- setz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 25 Ziff. 4 GO regelt, dass die Sekundarschulpflege für den Er- lass und die Änderung von weniger wichtigen Rechtssätzen, insbeson- dere über die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte, zuständig ist. Dabei wird auf Art. 21 GO verwiesen. Art. 21 GO enthält jedoch Ausführungen zur Aufgabenübertragung an einzelne Mitglieder der Se- kundarschulpflege oder an Ausschüsse, wohingegen Art. 22 GO die Auf- gabenübertragung an Gemeindeangestellte regelt. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich Ände- rungen redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 21» durch «Art. 22»). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderung zu ver- pflichten. b) Art. 28 Abs. 1 GO sieht vor, dass an der Sitzung der Schulpflege die Mitglieder der Schulleitung und eine Lehrperson als Vertretung der Leh- rerschaft mit beratender Stimme teilnehmen. Gemäss § 42 Abs. 5 des Volksschulgesetzes (LS 412.100) regelt die Gemeindeordnung die Teil- nahme je einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege, wobei das Teilnah- merecht für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden kann. Gemäss der ständigen, noch während der Geltungsdauer des mittler-
weile ausser Kraft gesetzten Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 begrün- deten Praxis des Regierungsrates muss die Zahl der Teilnehmenden an den Sitzungen der Schulpflege objektiv bestimmbar sein (RRB Nrn. 1168/ 2015 und 201/2014). Art. 28 Abs. 1 GO ist deshalb dahingehend auszu- legen, dass mit der Bezeichnung «Mitglieder der Schulleitung» alle Schul- leiterinnen oder Schulleiter gemeint sind. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbe- schluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeindeord- nung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Unte- res Furttal am 10. Juni 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.
II. Die Schulpflege wird verpflichtet, in Art. 25 Ziff. 4 GO die redaktio- nelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Unteres Furttal, Ellenberg- strasse 4, 8112 Otelfingen (ES), den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli