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Decisione

RRB Nr. 976/2011

Anfrage Peter Schulthess, Stäfa, Thomas Hardegger, Rümlang, und Marcel Burlet, Regensdorf, betreffend Besteuerung der Fifa, Beantwortung

17 agosto 2011Tedesco9 min

Source zh.ch

Anfrage Peter Schulthess, Stäfa, Thomas Hardegger, Rümlang, und Marcel Burlet, Regensdorf, betreffend Besteuerung der Fifa, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 128/2011

Sitzung vom 17. August 2011

976. Anfrage (Besteuerung der Fifa) Die Kantonsräte Peter Schulthess, Stäfa, Thomas Hardegger, Rümlang, und Marcel Burlet, Regensdorf, haben am 2. Mai 2011 folgende Anfrage eingereicht: Der Weltfussballverband Fifa ist ein Verein nach Schweizer Vereins- recht mit Sitz in Zürich. Er geniesst Steuerprivilegien, weil er steuer- technisch als gemeinnütziger Verein mit ideeller Zielsetzung gilt. Die Fifa ist jedoch ein grosses internationales Wirtschaftsunternehmen und erwirtschaftet jährlich mehrere 100 Mio. Franken Gewinn, im letzten Jahr 202 Millionen. Sie zahlte, wie andere kommerzielle Industrieunter- nehmen auch, an ihre Unternehmensführer Boni von (je nach Quelle) 32–50 Mio. Dollars aus. Ausserdem werden fürstliche Löhne, Honorare und Spesenvergütungen ausbezahlt. Noch nie hat die Fifa so viel Geld verdient, wie mit der WM 2010 in Südafrika. Ausgerechnet mit der WM in einem Schwellenland, wo 40 Prozent der Menschen in absoluter Armut leben, verdient die Fifa 2,35 Mia. Franken – 20 Prozent mehr als vier Jahre zuvor in Deutsch- land. Die Fifa hat in Südafrika durchgedrückt, dass sie ihre Gewinne dort nicht versteuern muss. Für Südafrika blieb ein Finanzloch von umgerechnet fast drei Milliarden Franken, während die Fifa gewaltig abkassiert hat. Die Folge: Für dringende soziale Aufgaben bleibt in Süd- afrika kein Geld mehr übrig. Als «gemeinnützige Organisation» bezahlt die Fifa auch an ihrem Hauptsitz in der Schweiz kaum Steuern. Die Besteuerung soll dank des privilegierten Status auf maximal 1 Mio. Franken limitiert sein. Andere Quellen sprechen von grundsätzlicher Steuerbefreiung. So oder so: Die Fifa erfährt eine deutliche Steuerbevorzugung gegen- über anderen Industrieunternehmen, was sich auch schlecht verträgt mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung. Zuständig für die Besteuerung ist das kantonale Steueramt.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beant- wortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Verein eine Steuer- begünstigung erhält wegen gemeinnütziger Tätigkeit bzw. ideeller Ziel- setzung? Gibt es Richtlinien, wie das Verhältnis zwischen ideeller Tätigkeit, Einnahmen und Entschädigung von Vereinsfunktionären auszusehen hat?

2. Erfüllt ein kommerzielles Grossunternehmen wie die Fifa heute noch die Kriterien eines steuerlich bevorzugt zu behandelnden Vereins? Wie überprüft das Steueramt, ob diese Voraussetzungen bei Vereinen jeweils noch gegeben sind?

3. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass der Kanton Zürich hier auf Steuereinnahmen in grossem Ausmass verzichtet? Wie ist dies an- gesichts des kantonalen Finanzhaushaltes zu rechtfertigen?

4. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass die seitens gewisser poli- tischer Stimmen geäusserten Argumente – die Fifa könnte wegziehen aus Zürich, was dem Tourismus schaden könnte, Arbeitsplätze wür- den vernichtet, die Boni und Löhne würden ja versteuert etc. – unan- gemessen sind, da sonst jedes kommerzielle Grossunternehmen, wel- ches Arbeitsplätze schafft und dem Tourismus bekommt, ebenfalls als gemeinnützig gelten und steuerlich begünstigt werden müsste?

5. Tausende Personen aus der Öffentlichkeit haben eine Forderung des SAH unterzeichnet, welche von der Fifa verlangt, dass sie auf ihre Gewinne Steuern zahlt – insbesondere, wenn die WM in Schwellen- ländern durchgeführt wird, wie zum Beispiel 2014 in Brasilien und dass sie als «gemeinnützige Organisation» bei der Austragung der WM auf die Einhaltung der Menschenrechte achtet. Bislang hat sie diesbezüglich jede Verantwortung abgelehnt. Unterstützt der Regie- rungsrat diese Forderung?

6. Versteht der Regierungsrat den Unmut weiter Kreise der Bevölke- rung über diese Steuerprivilegierung, welche auch als Missbrauch des Schweizer Vereinsrechtes beurteilt werden kann? Ist er bereit, das kantonale Steueramt zu veranlassen, die Rechtsgrundlagen zur Be- steuerung der Fifa zu überprüfen und eine Neutaxation vorzuneh- men?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Peter Schulthess, Stäfa, Thomas Hardegger, Rümlang, und Marcel Burlet, Regensdorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Vereine unterliegen als juristische Personen gemäss Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG, LS 631.1) grundsätzlich der Gewinn- und Kapitalsteuer und gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) der Gewinnsteuer. Von der Steuerpflicht befreit sind jedoch unter anderem Vereine, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken ge- widmet sind (§ 61 lit. f StG bzw. Art. 56 lit. g DBG). Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemein- nütziger Zwecke sind im Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 näher ausgeführt. Bei juristischen Personen mit gemeinnütziger Zwecksetzung wird dabei insbesondere verlangt, dass deren Tätigkeit einerseits im Allgemeininteresse liegt und anderseits uneigennützig, das heisst, auf das Wohl Dritter ausgerichtet ist. Ausserdem dürfen keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt werden. Die Verfolgung bloss ideeller Zwecke genügt dagegen noch nicht für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Mit der Steuerbefreiung von internationalen Sportverbänden hat sich Ende 2008 der Bundesrat befasst. In einem Rundschreiben der Eidge- nössischen Steuerverwaltung an die kantonalen Steuerverwaltungen vom 12. Dezember 2008 wird Folgendes ausgeführt: «Internationale Sportverbände sind für die direkte Bundessteuer grundsätzlich steuer- pflichtig. Gestützt auf eine extensive Auslegung von Artikel 56 Buch- stabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) haben verschiedene kantonale Steuerbehörden die internationalen Sportverbände mehrheitlich von der direkten Bun- dessteuer befreit. Auf Ersuchen einzelner Kantone hat der Bundesrat am 5. Dezember 2008 beschlossen, diese während vieler Jahre ent- wickelte Praxis der Kantone gutzuheissen.» Gemäss dem Rundschrei- ben können deshalb die in der Schweiz domizilierten und dem Interna- tionalen Olympischen Komitee (IOC) angeschlossenen internationalen Sportverbände sowie deren in der Schweiz domizilierten internationa- len Unterverbände (Konföderationen) gestützt auf Art. 56 lit. g DBG von der direkten Bundessteuer befreit werden. Das kantonale Steuer-

amt prüft auf Gesuch hin (§ 170 StG), ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und ist sodann für den Erlass einer Steuerbefreiungsverfügung zuständig. Soweit ein Verein nicht von der Steuerpflicht befreit ist, erfolgt die Ermittlung des steuerbaren Gewinns im Allgemeinen nach den Grund- sätzen, wie sie für die übrigen juristischen Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, gelten. Besondere Bestimmungen für Vereine gelten lediglich mit Bezug auf die Mitgliederbeiträge (§ 69 StG bzw. Art. 66 DBG). Abweichungen bestehen sodann bei der Steuerberech- nung. Während die einfache Staatssteuer auf dem Gewinn für Kapital- gesellschaften 8% beträgt, sieht § 76 Abs. 1 StG vor, dass die Gewinn- steuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen 4% des Reingewinnes beträgt. Ausserdem werden Gewinne unter Fr. 10 000 nicht besteuert (§ 76 Abs. 2 StG). Die Kapitalsteuer beträgt wie bei den ordentlich besteuerten Kapitalgesellschaften 0,75‰; Eigenkapital der Vereine von unter Fr. 100 000 wird jedoch nicht besteuert (§ 82 StG). Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Gewinnsteuer für Vereine 4,25%, wobei Gewinne unter Fr. 5000 nicht besteuert werden (Art. 71 DBG). Diese Besteuerungsregeln gelten für alle steuerpflichtigen juris- tischen Personen in der Rechtsform eines Vereins. Die anwendbaren Steuergesetze sehen demnach nicht vor, Vereine unter gewissen Voraus- setzungen nicht nach den Regeln für Vereine zu besteuern. Separate Richtlinien zum Verhältnis ideeller Tätigkeit zu Einnahmen und Ent- schädigungen an Vereinsfunktionärinnen und -funktionäre gibt es nicht. Zu Fragen 2 und 3: Für den Verein Fifa mit Sitz in Zürich wurde keine Steuerbefreiung verfügt. Der Verein ist nach den ordentlichen Bestimmungen steuer- pflichtig. Auf die Bemessungsgrundlagen der Steuerveranlagung kann – wie bei steuerpflichtigen Personen allgemein – wegen des Steuergeheim- nisses nicht eingegangen werden. In allgemeiner Form kann Folgendes festgehalten werden. Für einen Verein, der der Besteuerung nach § 76 StG und Art. 71 DBG unterliegt, gibt es keine besonderen steuerlichen Bestimmungen mit Bezug auf dessen Tätigkeit. Folglich richtet sich dessen Besteuerung allgemein nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Gewinnermittlung und Steuerberechnung für Vereine. Nicht zulässig ist es, die Besteuerung von der Finanzlage des Kantons abhängig zu machen. Sind bei einer juristischen Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besteuerung als Verein erfüllt, richtet sich auch die Steuerberechnung ausschliesslich nach den massgeblichen Bestimmungen.

Zu Frage 4: Es liegt im Interesse des Kantons, dass internationale Organisationen für ihren Sitz den Kanton Zürich wählen und sich Zürich bei Anlässen weltweit präsentieren kann. Dies ist auch Folge der hervorragenden Infrastruktur und des ausgezeichneten Dienstleistungsangebots, die hier zur Verfügung stehen. Die gesetzlichen Regeln zur Besteuerung von juristischen Personen gelten aber auch, wenn eine juristische Person grosse wirtschaftliche Bedeutung für den Kanton haben sollte. Eine Ausnahme ist einzig im hier nicht zu berücksichtigenden Fall von § 62 StG mit den Steuer- erleichterungen für Unternehmen verankert. Danach kann der Regie- rungsrat für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuer- erleichterungen gewähren. Weitere Steuererleichterungen für juristische Personen sind im Steuergesetz oder im Gesetz über die direkte Bundes- steuer nicht vorgesehen. Zu Frage 5: Am 8. Juni 2010 hat das Schweizerische Arbeiterhilfswerk, wie auf seiner Homepage vermeldet wird, der Fifa eine Petition zur Fussball- WM 2010 in Südafrika überreicht. Die Petition wendet sich gegen Ausbeutung von Angestellten, Vertreibungen und Menschenrechtsver- letzungen sowie Einschränkung der Medienfreiheit. Insbesondere ist in Publikationen zu dieser Petition davon die Rede, die Fifa habe Druck ausgeübt, um für die Gewinne in Südafrika von den Steuern befreit zu werden. Für die Steuergesetzgebung in der Schweiz enthält Art. 127 der Bun- desverfassung (BV, SR 101) allgemeine Grundsätze, die bei der Rege- lung der Steuern zu beachten sind. Insbesondere sind die Grundsätze der Allgemeinheit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese Grundsätze erachtet der Regierungsrat als richtig und wichtig. Es ist jedoch zu beachten, dass auch das Bundesrecht und das Steuergesetz des Kantons Zürich dazu Ausnahmen – wie die erwähnten Steuererleichterungen nach § 62 StG – vorsieht. Ob die Fifa für die Gewinne aus der Durchführung der Fussball- Weltmeisterschaft 2010 in Südafrika bzw. 2014 in Brasilien eine Steuer- befreiung in diesen Ländern zugestanden erhalten hat bzw. erhalten wird, ist dem Regierungsrat nicht bekannt. Es kann auch nicht beurteilt

werden, ob diese Länder analoge Bestimmungen wie § 62 StG mit Steuer- erleichterungen kennen. Bei der Ausgestaltung seiner Steuerordnung ist jeder Staat souverän. Aus Sicht des Kantons Zürichs sind im internationalen Verhältnis einerseits die jeweiligen nationalen Bestimmungen zum Umfang der Steuerpflicht zu beachten und anderseits die Zuteilungsregeln der anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. Ohne entsprechende Grundlage im nationalen und internationalen Recht kann der Kanton Zürich nicht ersatzweise eine Besteuerung in der Schweiz vornehmen. Auf internationaler Ebene werden insbesondere im Rahmen der OECD aber Regeln erarbeitet, die eine gerechte Gewinnbesteuerung im internationalen Verhältnis sicherstellen sollen. Diese Bestrebungen sind zu begrüssen. Zu Frage 6: Bei der Steuerveranlagung hat das kantonale Steueramt dem Verein Fifa keine Steuerprivilegierung zugestanden. Vielmehr erfolgt die Be- steuerung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, auf deren Einhaltung jede steuerpflichtige Person bei ihrer Steuerveranlagung Anspruch hat. Solange die Tätigkeit der Fifa als Verein zivilrechtlich zu keinen Be- anstandungen Anlass gibt und die steuerrechtlichen Regeln eingehalten werden, muss die Fifa auch nach den Bestimmungen zur Besteuerung von Vereinen veranlagt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi