RRB Nr. 978/2023
Etzelwerk, Konzessionserteilung
23 agosto 2023Tedesco41 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2023
978. Etzelwerk (Konzessionserteilung)
I. Einleitung A. Ausgangslage In den 20er-Jahren des letzten Jahrhunderts wurde zwischen den Kan- tonen Zürich, Schwyz und Zug sowie den Bezirken Einsiedeln und Höfe einerseits (Konzedenten) und den Schweizerischen Bundesbahnen SBB anderseits (SBB, Konzessionärin) eine Konzession ausgehandelt, die der (zu gründenden) Etzelwerk AG, die bis heute vollumfänglich im Eigen- tum der SBB steht, das Recht einräumte, das Wasser der Sihl aus dem (zu erstellenden) Sihlsee zur Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen. In der Folge erstellten die SBB die Staumauer «In den Schlagen» und den Hüendermattdamm, um die Sihl östlich von Einsiedeln zum heutigen Sihlsee aufstauen zu können. Gleichzeitig erfolgte der Bau der Druck- wasserleitung nach Altendorf sowie die Erstellung der Kraftwerkszen- trale in Altendorf und des Auslaufkanals zum Zürichsee. Das Etzelwerk wurde am 12. Mai 1937 in Betrieb genommen. Nach Ablauf der ersten 50 Betriebsjahre entstanden zwischen den Kon- zedenten und den SBB Uneinigkeiten über die Laufzeit der Konzession und das Heimfallsrecht. Am 11. Juli 1988 entschied das Bundesgericht, dass die Etzelwerkkonzession einschliesslich der damit verbundenen Zu- satzverträge am 12. Mai 2017 – nach 80 Jahren – enden (ZBl 90/1989 S. 83).
B. Verfahrensvorbereitungen Bevor Verhandlungen über eine neue Konzession für das Etzelwerk nach deren Ablauf am 12. Mai 2017 aufgenommen werden konnten, musste die Frage über den Bestand eines Heimfallrechts für die Konzedenten ge- klärt werden. Mit Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012 entschied das Bundesgericht, dass kein Heimfallrecht bestehe. Nachdem diese Frage geklärt war, konnten die Verhandlungen über die grundsätzlichen Bedin- gungen für die Erteilung einer neuen Konzession aufgenommen werden. Für den Kanton Zürich führte die Baudirektion die Verhandlungen. Am 6. November 2019 einigten sich die Vertreterinnen und Vertreter aller Kon- zedenten über die grundsätzlichen Bedingungen, die mit der Konzessions- erteilung verbunden werden sollen. Am 11. Dezember 2019 konnte auch mit den SBB Einigkeit erzielt werden.
C. Übergangskonzession ab dem 13. Mai 2017 Die Verhandlungen über eine neue Etzelwerkkonzession sowie die Aus- arbeitung des Konzessionsgesuchs gestalteten sich äusserst komplex und zeitaufwendig. In der Folge war absehbar, dass bis zum Ablauf der Kon- zession von 1937 am 12. Mai 2017 keine neue Konzession erteilt werden kann. Damit das Etzelwerk vom Zeitpunkt des Ablaufs der Konzession bis zum Inkrafttreten der neuen Konzession weiter betrieben werden konnte, erteilten die Konzedenten den SBB eine bis Ende 2022 befris- tete Übergangskonzession (RRB Nr. 494/2016). Mit RRB Nr. 1640/2022 wurde diese bis zum Inkrafttreten der neuen Konzession verlängert.
II. Konzessionsverfahren Gestützt auf die Ende 2019 ausgehandelten grundsätzlichen Bedingun- gen erarbeiteten die SBB ihr Gesuch für die neue Etzelwerkkonzession (Fliesswasser- und Pumpkonzession) und reichten dieses am 17. Juni 2021 mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Die vom Werk beanspruchte Strecke der Sihl liegt auf den Gebieten der Kantone Schwyz (Bezirke Einsiedeln und Höfe), Zug und Zürich. Die Konzession muss daher im gemeinsamen Einverständnis und inhaltlich übereinstimmend durch alle betroffenen Kantone verliehen werden (Art. 38 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz [WRG, SR 721.80]). Die Zuständigkeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Konzession im Kanton Zürich liegt beim Regierungsrat (§ 65 Wasserwirtschaftsgesetz [WWG, LS 724.11]). Die öffentliche Auflage des Gesuchs erfolgte im Kanton Schwyz vom 9. Juli bis 9. September 2021. In den Kantonen Zug und Zürich erfolgte die öffentliche Auflage bis zum 9. August 2021. Gleichzeitig wurden auch der Umweltverträglichkeitsbericht, der Restwasserbericht und die Pla- nungen zu Ersatzmassnahmen gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) aufgelegt. Innert der Auflagefrist sind insgesamt vier Einsprachen eingegangen. Eine davon im Kanton Zürich. Diese Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Um den Anforderungen an die Koordination und Einheitlichkeit der zu erteilenden Konzession gerecht zu werden, wurden die für die Nutzung der Wasserkraft massgebenden Rechte und Pflichten der SBB in einer separaten Konzessionsurkunde festgehalten (einschliesslich der dazu- gehörenden Anhängen 1–13). Das weitere Konzessionsverfahren wurde wie folgt koordiniert: In einem ersten Schritt erfolgte die Urnenabstimmung über die Ertei- lung der Fliesswasserkonzession in den Bezirken Einsiedeln und Höfe. Die Stimmberechtigten der Bezirke Einsiedeln und Höfe erteilten in der Urnen- abstimmung vom 26. November 2022 mit 3268 Ja-Stimmen zu 871 Nein- Stimmen bzw. 6189 Ja-Stimmen zu 290 Nein-Stimmen den SBB die Fliess-
wasserkonzession. Gegen die Beschlüsse der Bezirksgemeinden Einsie- deln und Höfe sind weder Stimmrechtsbeschwerden noch Verwaltungs- beschwerden eingereicht worden. Die Bezirksräte Einsiedeln und Höfe ersuchten danach den Regierungsrat Schwyz um Genehmigung der Kon- zession. Diese Genehmigung soll zeitlich abgestimmt mit der Konzessions- erteilung durch die Kantone Zug und Zürich erfolgen bzw. eröffnet wer- den. Gleichzeitig entscheidet der Regierungsrat des Kantons Schwyz über die erforderliche Pumpkonzession. Vorliegend wird über die Neuerteilung einer Konzession für die Nut- zung des zürcherischen Wasserkraftanteils an der Sihl im Umfang des bisherigen Etzelwerks entschieden (§ 65 WWG).
III. Umweltverträglichkeitsprüfung A. Verfahren Gemäss Anhang Ziff. 21.3 der Verordnung über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPV, SR 814.011) und Anhang Ziff. 21.3 der Einführungs- verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP, LS 710.5) unterstehen Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW einer zweistufigen Umwelt- verträglichkeitsprüfung. Das vorliegende Konzessionsverfahren bildet die
1. Stufe, das nachfolgende Plangenehmigungsverfahren die 2. Stufe. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist anzuhören (Art. 12 Abs. 3 UVPV in Verbindung mit Anhang Ziff. 21.3 UVPV). Nach der Vollständigkeitsprüfung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) haben die kantonalen Umweltschutzfachstellen am 19. November 2021 eine umfassende und koordinierte Stellungnahme gemäss Art. 13 Abs. 3 und 4 UVPV abgegeben (UVP-Bericht). Das BAFU hat sich am 1. März 2022 ebenfalls zum Konzessionsgesuch geäussert (Art. 12 Abs. 3 UVPV, Anlagetyp Nr. 21.3 Bst. b). Die Eidgenössische Natur- und Hei- matschutzkommission (ENHK) hat am 1. September 2020 und am 8. Ok- tober 2021 zum Konzessionsgesuch Stellung genommen. Am 22. Dezem- ber 2021 hat sie zur Ersatzmassnahme Fischaufstieg Sihlhölzliwehr und zur Schutzwürdigkeit der Platanenallee in der Stadt Zürich eine zusätz- liche Stellungnahme abgegeben. Im UVP-Bericht vom 19. November 2021 kommen die drei kantona- len Umweltschutzfachstellen in ihrer Gesamtbeurteilung gemäss Art. 10c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und Art. 13 UVPV zu fol- gendem Schluss (Ziff. 4, S. 30): Unter Berücksichtigung aller eingegangenen Mitberichte und unter Einhaltung der aufgeführten Anträge, Hinweise und Vorbehalte der UVP
2. Stufe beurteilen die Umweltschutzfachstellen die Neukonzessionierung des Etzelwerks als umweltverträglich.
B. Anträge der kantonalen Umweltschutzfachstellen und des BAFU sowie Erwägungen des Regierungsrates zu den Anträgen Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurden hinsichtlich der Umwelt- verträglichkeit verschiedene Anträge im Sinne von Art. 13 Abs. 4 UVPV an die zuständigen Behörden (Konzedenten) gestellt. Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 1. März 2022 (nachfolgend: BAFU-Stel- lungnahme) ebenfalls Anträge gestellt. Über die Anträge wird mit vor- liegendem Beschluss entschieden. Nachfolgend werden sämtlich Anträge aufgeführt (thematisch zusam- mengefasst) und der Entscheid des Regierungsrates, gegebenenfalls mit Erwägungen, festgehalten.
1. Anträge der kantonalen Umweltschutzfachstellen gemäss UVP-Bericht vom 19. November 2021
1.1 Hochwasserschutz – Antrag 1 (UVP-Bericht Ziff. 3.5, S. 3): Das Hochwasserrisiko rund um den Sihlsee und entlang der Sihl ist durch verhältnismässige Massnahmen, insbesondere durch eine Ab- senkung des Seepegels, zu minimieren. Die Massnahmen sind mittels einer Vereinbarung zwischen den SBB, den Bezirken und dem Kan- ton Schwyz vor Konzessionserteilung zu vereinbaren. Beurteilung: Dem Antrag wurde im Rahmen des Zusatzvertrags über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr entsprochen (Ziff. 53 Konzessionsurkunde, Anhang 6).
1.2 Gewässerraum und Eingriffe ins Fliessgewässer – Antrag 2 (UVP-Bericht Ziff. 3.6, S. 6): Im Rahmen des Projekts «Neubau Unterwerk Etzelwerk» (Rückbau der Freiluftschaltanlage und Neubau der Innenraumschaltanlage) ist der genaue Verlauf des Talbächlis darzustellen und es ist zu prüfen, ob eine Umlegung und Ausdolung notwendig ist. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Dies wird als Auflage in den Konzessionsentscheid aufgenommen (vgl. Dispositiv II/1.9).
1.3 UVB-Bilanzierung Sihl / gewässerökologische Massnahmen – Antrag 3 (UVP-Bericht Ziff. 3.7, S. 6): Die Revitalisierung des 1,8 km langen Sihlabschnitts bei Sihlwald und die Realisierung des Fischaufstiegs Sihlhölzli in der Stadt Zürich bil- den einen integrierenden Bestandteil der Konzession und sind als ver- bindliche Massnahmen in den Restwasserbeschluss der Kantone auf- zunehmen bzw. zu verfügen. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Antrag 3 deckt sich mit dem gemäss Vereinbarung vom 9. Juni 2021 zwischen den SBB und den Umweltschutzorganisationen (USO) gemeinsam an die Konzessions-
behörden gestellten Antrag betreffend eine in die Konzession aufzu- nehmende Umsetzungspflicht hinsichtlich dieser Massnahmen (Re- vitalisierung bei Sihlwald und Fischaufstieg bei Sihlhölzli). Ferner wer- den im UVB Teil 2.1 vom 17. Juni 2021 unter Punkt 4.4.2 diese beiden Aufwertungsmassnahmen als Ersatz für die durch die Wasserentnahme tangierten aquatischen Lebensräume aufgeführt. Die Umsetzung die- ser Massnahmen ist zur Gewährleistung eines umweltverträglichen Be- triebs zwingend erforderlich und mit der Konzession zu verlangen. Die Revitalisierung des Sihlabschnitts bei Sihlwald ist als integrierender Bestandteil in Ziff. 34.2 der Konzessionsurkunde enthalten. Die Ver- einbarung vom 9. Juni 2021 zwischen den SBB und den USO betref- fend «Einigung Restwasser und ökologische Massnahmen» wird mit vorliegendem Konzessionsentscheid verbindlich erklärt, soweit die öko- logischen Massnahmen betroffen sind (vgl. Dispositiv II/3). Die Re- vitalisierung und die Realisierung der Fischaufstiegshilfe werden als Auflage in den Konzessionsentscheid (vgl. Dispositiv II/1.5 und II/1.8) aufgenommen.
1.4 Geschiebehaushalt – Antrag 4 (UVP-Bericht Ziff. 3.8, S. 7, entspricht Antrag 3 der BAFU- Stellungnahme vom 1. März 2022): Der Umweltverträglichkeit vorbehalten ist die Bewilligung und Um- setzung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts ge- mäss Art. 43a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20). Die Sanierungsmassnahme ist mit den Massnahmen der Konzessionser- neuerung zeitlich und inhaltlich abzustimmen. Kommt es im Sanie- rungsverfahren aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu keiner Sa- nierung (oder nur einer Teilsanierung), so sind ohne triftige Gründe auch bei der Konzessionserneuerung keine Massnahmen erforderlich. Entscheidend, ob eine neue Konzession trotz fehlender Sanierung er- teilt werden kann, ist die Gesamtinteressenabwägung im Rahmen der Konzessionserneuerung. Die Planung und Durchführung von künstlichen Hochwassern hat in Absprache mit dem Kanton Zürich (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL], Abteilung Wasserbau) zu erfolgen. Die Geschiebesanierung darf nicht zu einer Verschlechterung der Hoch- wassersicherheit führen (Auflandungen und/oder künstliche Hochwas- ser). Andernfalls sind alle erforderlichen Massnahmen zur Wiederher- stellung der Hochwassersicherheit durch die SBB zu planen und zu realisieren. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen (vgl. Dispositiv II/2).
1.5 Aquatisches Ökosystem – Antrag 5 (UVP-Bericht Ziff. 3.9, S. 8): Fallen aufgrund der eingegangenen Einsprachen Massnahmen zur öko- logischen Aufwertung am Sihlsee weg, ist zu prüfen, ob die vom Amt für Gewässer des Kantons Schwyz (AfG) in Betracht gezogenen Ufer- abschnitte für eine Revitalisierung als Ersatz berücksichtigt werden können. Im Rahmen des UVB 2. Stufe ist zu prüfen, ob die Gesuchstellerin und Eigentümerin des Sihlsees (SBB) die derzeit in Betracht gezogenen Uferabschnitte revitalisieren kann. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Dies wird als Auflage für den UVB 2. Stufe in den Konzessionsentscheid aufgenommen (vgl. Dispositiv II/1.1).
1.6 Restwasser – Antrag 6 (UVP-Bericht Ziff. 3.10, S. 14): Die Stützdotierung sowie die baulichen ökologischen Massnahmen stellen zusätzliche Massnahmen gemäss Art. 33 Abs. 4 Bst. b GSchG zum Schutz und Erhalt der aquatischen Lebensräume und Biozönosen dar (Art. 33 Abs. 3 Bst. b GSchG). Sie sind im Rahmen der Interessen- abwägung gemäss Art. 33 GSchG zu berücksichtigen. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Diese zusätzlichen Mass- nahmen werden in der Interessenabwägung berücksichtigt. – Antrag 7 (UVP-Bericht Ziff. 3.10, S. 15): Die künstliche Änderung des Wasserabflusses (Abflussänderungsrate bei der Kompensationsdotierung) ist so zu definieren, dass die einhei- mischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume nicht wesent- lich beeinträchtigt werden. Die SBB erarbeiten einen Vorschlag und reichen diesen nachträglich zur Bewilligung bei den zuständigen Stel- len ein. Darin ist die Änderungsrate zu definieren. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Mit den Bestimmungen zum Restwasser gemäss Ziff. 9 der Konzessionsurkunde wird die Er- arbeitung eines entsprechenden Vorschlags verlangt. – Anträge 8, 9 und 10 (UVP-Bericht Ziff. 3.10, S. 17/18): Das Vorgehens- und Massnahmenkonzept ist zeitlich und inhaltlich mit dem Betriebskonzept zu den künstlichen Hochwassern der Ge- schiebesanierung abzustimmen. Das Vorgehens- und Massnahmenkonzept hat die Reproduktion der Salmoniden zu berücksichtigen. Die Wirksamkeit und der Nutzen der Zusatzdotierungen (Module 1–3) sind zu überprüfen und zu dokumentieren. Beurteilung: Den Anträgen wird entsprochen. Mit den Bestimmungen zum Restwasser gemäss Ziff. 9 der Konzessionsurkunde werden ent- sprechende Auflagen gemacht.
– Antrag 11 (UVP-Bericht Ziff. 3.10, S. 19): Dem gemeinsamen Antrag der SBB und der USO, dass die Dotierva- riante V5-Plus als massgebende Dotiervariante festgelegt werden soll, sei im Rahmen der Konzessionserteilung stattzugeben. Wird von den Bewilligungsbehörden im Restwasserbeschluss die Va- riante V5-Plus festgelegt, so haben die SBB in der Betriebsphase des Restwasserregimes durch eine Wirkungskontrolle den Nachweis zu erbringen, dass diese Variante den erwarteten gewässerökologischen Mehrwert schafft. Ein entsprechend detailliertes Untersuchungskon- zept einschliesslich Konzept der Wirkungskontrolle ist den zuständi- gen Behörden zur Bewilligung einzureichen. Z eigt die Wirkungskontrolle keinen erwarteten Mehrwert, kann die Behörde mit anfechtbarem Entscheid lenkend eingreifen (Anpassung am Restwasserregime). Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Mit den Bestimmungen zum Restwasser gemäss Ziff. 9 der Konzessionsurkunde werden ent- sprechende Auflagen gemacht. – Antrag 12 (UVP-Bericht Ziff. 3.10, S. 19/20): Die Dotierung über das Tiefenwasser aus dem Grundablass an der Stau- mauer des Sihlsees und die erforderlichen baulichen Massnahmen sind Voraussetzung für die Umweltverträglichkeit der Konzessionserneue- rung. Dies ist entsprechend den SBB im Rahmen der Konzession zu verfügen. Die Messkonzepte und die Ergebnisse der Messungen sind der zu- ständigen Behörde zur Bewilligung einzureichen. Die Einrichtung und der Betrieb einer hydrometrischen Messstation bei Sihlwald ist im Restwasserbeschluss zu verlangen. Die Pegel/Ab- fluss-Beziehung muss mit Abflussmessungen hergeleitet werden. Die hydrometrische Messstation Sihlwald darf nach einem Betrieb von fünf bis zehn Jahren nur dann aufgegeben werden, wenn die Einhaltung der Restwasseranforderungen bei Sihlwald über die Steuerung der Was- serdotierung mit Daten der Messstation Blattwag nachgewiesen wer- den kann. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Mit den Bestimmungen zum Restwasser gemäss Ziff. 9 der Konzessionsurkunde werden ent- sprechende Auflagen gemacht.
1.7 Fischaufstiegshilfe Sihlhölzli – Antrag 13 (UVP-Bericht Ziff. 3.11, S. 20/21): Der ökologische Ist-Zustand ist bei der Fischaufstiegshilfe Sihlhölzli im Detail aufzuzeigen. Die relevanten Fachstellen des Kantons Zürich sind in die Detailpla- nung der Fischaufstiegshilfe (FAH) einzubeziehen. Arbeiten im und am Gewässer sind für die Monate Mai bis September vorzusehen.
Für den Bau der FAH ist eine Wasserhaltung einzuplanen. Für die FAH ist je ein Alarmierungskonzept für die Bauphase zu er- stellen und zu betreiben. Das Alarmierungskonzept ist dem zustän- digen Kanton Zürich (AWEL bzw. Hochwasserfachstelle) im Vorfeld der Bauarbeiten zur Stellungnahme einzureichen. Es ist sicherzustellen, dass die Hochwassersicherheit nicht negativ be- einträchtigt wird. Die weitere Planung der FAH hat unter Einbezug des AWEL, Abtei- lung Wasserbau bzw. den Sektionen Bau und Gewässerunterhalt zu erfolgen. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Dies wird als Auflage in den Konzessionsentscheid aufgenommen (vgl. Dispositiv II/1.8).
1.8 Aufwertungskonzept Sihl, Abschnitt Sihlwald – Antrag 14 (UVP-Bericht Ziff. 3.11, S. 22–24): Der ökologische Ist-Zustand ist beim Revitalisierungsabschnitt Sihl, Sihlwald, im Detail aufzuzeigen. Die relevanten Fachstellen des Kantons Zürich sind in die weitere Pla- nung der Sihl, Bereich Sihlwald, eng einzubeziehen. Es ist nachzuweisen bzw. das Projekt so umzuplanen, dass der Wander- weg auch mit der neuen Linienführung rollstuhlgängig bzw. hindernis- frei ist. Über die Gemeinden Horgen bzw. Oberrieden ist eine Anpassung des regionalen Richtplans Zürich hinsichtlich des Wander- und Veloweg- netzes zu beantragen. Analog zu anderen Verfahren (z. B. Wanderweg in Adliswil) kann die Bewilligung der Wander- und Veloweganpassung erst erfolgen, wenn der Wanderweg rechtskräftig im regionalen Richt- plan Zimmerberg eingetragen ist. Für die Aufwertung der Sihl ist je ein Alarmierungskonzept für die Bauphase zu erstellen und zu betreiben. Das Alarmierungskonzept ist dem zuständigen Kanton Zürich (AWEL bzw. Hochwasserfachstelle) im Vorfeld der Bauarbeiten zur Stellungnahme einzureichen. Es ist sicherzustellen, dass die Hochwassersicherheit nicht negativ be- einträchtigt wird. Die weitere Planung der Aufwertung Sihl, Sihlwald, hat unter Einbe- zug des Kantons Zürich (AWEL, Abteilung Wasserbau bzw. den Sek- tionen Bau und Gewässerunterhalt) zu erfolgen. Allfällige bauliche Massnahmen während der Bauzeit (2.8. Baustellen- zufahrt, Installationen, Abschrankungen, Materialablagerungen usw.) an der Staatsstrasse sind im Einvernehmen mit dem kantonalen Tief- bauamt, Strasseninspektorat, Strassenregion II (nachfolgend: Strassen- region II) zu treffen.
Vor Baubeginn ist zwecks Abklärung der Bauzufahrt, der Bauinstalla- tion, der Signalisation, des Fussgängerschutzes usw. mit der Strassen- region II Kontakt aufzunehmen. Deren Anordnungen sind verbind- lich. A llfällige durch Transportfahrzeuge verunreinigte Fahrbahnen sind sofort zu reinigen. Im Unterlassungsfall wird die Reinigung auf Kos- ten der Bauherrschaft durch das Tiefbauamt des Kantons Zürich an- geordnet (§ 27 Abs. 1 Strassengesetz Zürich [StrG, LS 722.1]). Fehl- bare können überdies mit Busse bestraft werden (§ 42 StrG). Beurteilung: Dies wird als Auflage in den Konzessionsentscheid auf- genommen (vgl. Dispositiv II/1.5). Das im Konzessionsverfahren fest- gelegte Restwasserregime einschliesslich künstlicher Hochwasser sowie die parallel zum Konzessionsverfahren laufende Sanierung des Ge- schiebehaushalts bei der Staumauer «In den Schlagen» führen zu Ver- änderung in der Hydrologie und der Morphologie der Sihl. Um diese Veränderungen zu berücksichtigen, können die detaillierten Erhebun- gen zum Aufzeigen des ökologischen Ist-Zustands auch zu einem spä- teren Zeitpunkt, spätestens aber vor Umsetzung des Bauprojekts zur Revitalisierung des Sihlwalds, erfolgen (beispielsweise im Rahmen der Wirkungskontrolle). Dem Antrag wird im Sinne der Erwägungen ent- sprochen.
1.9 Übrige Massnahmen – Antrag 15 (UVP-Bericht Ziff. 3.11, S. 24): Im Rahmen des Entscheids über die Konzessionserneuerung ist durch die Entscheidbehörde zu klären, ob die zusätzlichen Massnahmen (ge- mäss Vereinbarung SBB/USO) die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts berühren und ob und in welcher Form die zu- sätzlichen Massnahmen mit dem Konzessionsentscheid zu berücksich- tigen sind (Art. 12d NHG). Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Die gemeinsamen An- träge gemäss Ziff. 5.a. und b. der Vereinbarung vom 9. Juni 2021 zwi- schen den SBB und den USO werden bei der Konzessionserteilung berücksichtigt (vgl. Dispositiv II/3 betreffend die ökologischen Mass- nahmen sowie Dispositiv III und Konzessionsurkunde Ziff. 9 betref- fend Restwasserregime).
1.10 Natur- und Landschaft – Antrag 16 (UVP-Bericht Ziff. 3.13, S. 27): Es ist darauf zu achten, dass die Geländeveränderungen möglichst ge- ring und naturnah gehalten werden. Die Kunstbauten haben sich gut in die Landschaft einzuordnen. Auf reflektierende Materialien und auffällige/kontrastreiche Farben ist zu verzichten.
Es ist darauf zu achten, dass der Betrieb des Campingplatzes (Sihlwald) keine grösseren Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat als bisher. Beurteilung: Dem Antrag wird teilweise entsprochen. Ausgenommen ist der Betrieb des Campingplatzes, da die SBB nicht Betreiberinnen sind (vgl. Dispositiv II/1.6).
1.11 Altlasten – Antrag 17 (UVP-Bericht Ziff. 3.15, S. 27): Im Rahmen des UVB 2. Stufe ist eine detaillierte altlastenrechtliche Beurteilung zu der Belastungssituation bzw. zu den im Untergrund ver- bleibenden Korrosionsschutzbandagen durchzuführen. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Dies wird als Auflage für den UVB 2. Stufe in den Konzessionsentscheid aufgenommen (vgl. Dispositiv II/1.2). – Antrag 18 (UVP-Bericht Ziff. 3.15, S. 28): Im Rahmen des UVB 2. Stufe ist eine detaillierte altlastenrechtliche Beurteilung bei den offen geführten Druckleitungen notwendig. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Dies wird als Auflage für den UVB 2. Stufe in den Konzessionsentscheid aufgenommen (vgl. Dispositiv II/1.2).
1.12 Kulturdenkmäler, archäologische Stätte, historische Verkehrs- wege – Antrag 19 (UVP-Bericht Ziff. 3.17, S. 29): Der Umschwung um die Schutzobjekte trägt einen erheblichen Bei- trag zu deren Identität und Erscheinungsbild bei. Terrainverschiebun- gen um Schutzobjekte sollten aus diesem Grund unterlassen werden. Die kantonale Denkmalpflege ist bei sämtlichen baulichen Massnah- men im Nahbereich und in der Nachbarschaft der Schutzobjekte in die Planung und Ausführung mit einzubeziehen. Die Bausubstanz erfordert einen sorgfältigen Umgang und einen be- sonderen Schutz. Die beteiligten Handwerkerinnen und Handwerker sind darüber zu informieren und entsprechende bauliche Sicherungs- massnahmen sind zu treffen. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Teilantrag 1 ist bereits im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe festgehalten. Die Teilanträge 2 und 3 werden als Auflage für den UVB 2. Stufe in den Konzessionsent- scheid aufgenommen (vgl. Dispositiv II/1.3).
1.13 Landwirtschaft – Antrag 20 (UVP-Bericht Ziff. 3.18, S. 29/30): Im Rahmen des UVB 2. Stufe muss eine qualitative und quantitative Bodenbilanz mit ausgewiesenen temporär und permanent beanspruch- ten Flächen (einschliesslich Fruchtfolgeflächen [FFF]) erstellt werden. Gemäss UVB sind vom Projekt höchstens randliche Bereiche der FFF betroffen.
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird im Betriebszustand rekul- tiviert und der grösste Teil des beanspruchten Bodens wird somit wie- der landwirtschaftlich nutzbar sein. Im Rahmen der Erstellung der Aufwertung Sihl im Abschnitt Sihlwald und der Erstellung der Still- gewässer werden Wald- sowie Landwirtschaftsböden definitiv bean- sprucht. Es entstehen dabei Flächenverluste. Die landwirtschaftlichen Flächenverluste sind möglichst klein zu halten. Die aufgewerteten Flächen müssen in der landwirtschaftlichen Nutz- fläche verbleiben. Die Extensivierung der Bewirtschaftung der für eine Aufwertung vor- gesehenen Flächen darf für die Bewirtschaftenden ökonomisch nicht nachteilig sein. Die Auswirkungen auf die Nährstoff- und Futtersituation von Betrie- ben, die flächenmässig stark von den ökologischen Massnahmen be- troffen sind (viele Extensivierungsflächen im Vergleich zur landwirt- schaftlichen Nutzfläche), müssen berücksichtigt und mit den Bewirt- schafterinnen und Bewirtschaftern besprochen werden. Allenfalls müs- sen die Massnahmen entsprechend angepasst werden. Für einen allfälligen Verlust an FFF ist nach Vorgaben der Sachpla- nung FFF zwingend Ersatz zu leisten. Die Kompensationsfläche ist im UVB 2. Stufe korrekt auszuweisen. Beurteilung: Dem Antrag wird entsprochen. Teilantrag 1 ist bereits im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe festgehalten. Die übrigen Teil- anträge werden als Auflage für den UVB 2. Stufe in den Konzessions- entscheid aufgenommen (vgl. Dispositiv II/1.4).
1.14 Tiefbau – Antrag 21 (UVP-Bericht Ziff. 3.19, S. 30): Auch wenn die Minster-Brücke Rüti im Zuge der Konzessionserneue- rung an den Kanton Schwyz übergeht, ist der Ersatz der Brücke im Zu- sammenhang mit dem Projekt «Revitalisierung Minster» durch die SBB und auf deren Kosten zu erneuern. Beurteilung: Die Planung und die Finanzierung des Projekts «Revi- talisierung Minster» einschliesslich Beteiligung der SBB ist Bestand- teil von Ziff. 26 der Konzessionsurkunde.
2. Anträge des BAFU gemäss Stellungnahme vom 1. März 2022 – Antrag 1: Allfällige wesentliche Änderungen der Seepegelverläufe bzw. der Be- wirtschaftung des Sihlsees sind genehmigungspflichtig und vorgängig in Bezug auf ihre Auswirkungen auf besonders schützenswerte Lebens- räume, insbesondere Moorlandschaften und Biotope von nationaler Bedeutung, sowie auf national prioritäre Arten eingehend zu prüfen.
Dabei sind Verschlechterungen der Standortverhältnisse zu vermei- den und die Behebung von Beeinträchtigungen (u. a. im Sinne von Art. 8 Moorlandschaftsverordnung [SR 451.35]) ist anzustreben. Beurteilung: Die Bewirtschaftung des Sihlsees soll wie bisher weiter- geführt werden (vgl. Konzessionsbedingungen Ziff. 6 und 8), sodass aufgrund der Seepegelschwankungen im heutigen Rahmen keine Aus- wirkungen auf Biodiversität und Landschaft zu erwarten sind. Sollte eine Effizienzsteigerung beabsichtigt werden, die sich auf die Seepegel- schwankungen über das bisherige Mass auswirken könnte, müssen die SBB ohnehin entsprechende Abklärungen treffen, um eine allfällige Anpassung der Konzession zu erreichen. – Antrag 2 (Hinweis): Falls die Rodungsfläche bei einem (parallel laufenden/zusätzlichen) das Vorhaben betreffenden, kantonalen Verfahren grösser als 5000 m² ist, sind dem BAFU, Abteilung Wald, durch die zuständige kantonale Be- hörde zu gegebener Zeit die erforderlichen Unterlagen zur Rodungs- anhörung gemäss Art. 6 Abs. 2 Waldgesetz (SR 921.0) zuzustellen. Beurteilung: Der Hinweis wird ergänzend zu Ziff. 3.12 des UVP-Be- richts für das nachfolgende Plangenehmigungsverfahren zur Kennt- nis genommen. – Antrag 3: Mögliche Synergien zwischen den Massnahmen zur Sanierung des Ge- schiebehaushalts nach Art. 43a GSchG und den gemäss UVP 1. Stufe geplanten Massnahmen im Rahmen der Konzessionserneuerung sind zu nutzen. Beurteilung: Der Antrag wird berücksichtigt. Er deckt sich mit An- trag 4 des UVP-Berichts und wird in Dispositiv II/2 aufgenommen. – Antrag 4: Für die in der Tabelle (gemäss Gesuch) genannten Gewässer, die an den Bezirk Einsiedeln übergehen, sind für den Fall, dass Instandstel- lungsmassnahmen und ökologische Aufwertungen erforderlich sind, bei deren Planung künftige Sanierungsmassnahmen zur Behebung einer bestehenden wesentlichen Beeinträchtigung des Geschiebehaushalts bzw. der Fischgängigkeit (Massnahmen nach Art. 83a GSchG bzw. nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF, SR 923.0]) zu berücksichtigen, allenfalls sogar bereits zu inte- grieren. Beurteilung: Da einzelne Abschnitte der Gewässer Sihl, Eubach, Stein- bach, Grossbach, Rickenbach und Dimmerbach in die Zuständigkeit des Bezirks Einsiedeln übergehen, wird dieser für die zukünftige Pla- nung und die Berücksichtigung der genannten Interessen zuständig und verantwortlich sein. Die SBB trifft diese Angelegenheit nur in-
soweit, als sie in ihrem Verantwortungsbereich (Bewirtschaftung der Sammler, Mündung der Fliessgewässer in den Sihlsee und Unterhalt der Brücken) solche künftig möglichen Massnahmen nicht negativ prä- judizieren dürfen. Es gelten Dispositiv II/1.1 und im Übrigen Ziff. 25 der Konzessionsurkunde. Soweit, ohne ausdrücklichen Antrag zu stellen, weitere Hinweise und Empfehlungen durch das BAFU erfolgten, decken sich diese mit Auf- lagen, die gestützt auf Anträge der Umweltschutzfachstellen in den Konzessionsentscheid aufgenommen wurden.
IV. Interessenabwägung Das Etzelwerk ist seit über 80 Jahren in Betrieb. Es handelt sich um ein bestehendes Wasserkraftwerk und damit um eine Konzessionserneue- rung im Sinne von Art. 58a WRG. Die vorgesehenen Änderungen und Erneuerungen einzelner Teile sind notwendiger Bestandteil der Konzes- sionserneuerung. Wesentliche Ausbauten, die zu einer Einstufung als neues Werk führen könnten, sind nicht vorgesehen. Für die Konzessions- erneuerung ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (Art. 39 WRG, Art. 43a GSchG, Art. 3 NHG, Art. 12 Abs. 2 Energiegesetz [EnG, SR 730.0] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 Energieverordnung [EnV, SR 730.01]). Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung sind die folgenden Interessenlagen zu berücksichtigen: A. Versorgungssicherheit/Klimaschutz B. Umwelt C. Wirtschaft D. Gesellschaft/Soziales
A. Versorgungssicherheit/Klimaschutz Nach der Energiestrategie 2050 des Bundes muss der Anteil der er- neuerbaren Energien in der Schweiz ausgebaut werden und es besteht ein gesetzlich verankertes, nationales Interesse am Ausbau und an der Nut- zung von erneuerbarer Energie (Art. 12 Abs. 1 EnG). Das Etzelwerk ist ein wichtiger und nachhaltiger Träger der Bahnstromversorgung der Schweiz, insbesondere für die Ost- und Zentralschweiz sowie den Grossraum Zürich. Mit einer installierten Gesamtleistung von 140 MW produziert das Etzelwerk im langfristigen Mittel rund 249 GWh pro Jahr, was rund einem Zehntel des schweizerischen Jahresverbrauchs an Bahnstrom ent- spricht. Mit dieser Leistung ist das Etzelwerk auch als einzelne Anlage von nationalem Interesse (Art. 12 Abs. 2 EnG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 EnV). Hinzu kommt, dass das Etzelwerk als Pumpspeicherwerk im Sinne von Art. 12 Abs. 5 EnG zeitlich flexibel und bedarfsgerecht Strom produzieren kann, was insbesondere für den Bahnverkehr mit Taktfahr- plan vorteilhaft ist.
Anlässlich der Konzessionserneuerung ist kein Ausbau des Etzelwerks, sondern lediglich eine Sanierung gewisser Anlagenteile geplant, wodurch eine leichte Effizienzsteigerung erreicht werden kann. Eine Entwicklungs- klausel in der Konzessionsurkunde (Ziff. 49) ermöglicht es den Konze- denten, unter gewissen Bedingungen noch während der laufenden Kon- zession Massnahmen zur Steigerung der Energieproduktion durch die SBB prüfen zu lassen. Die Modernisierung des Etzelwerks und die Erneuerung der Konzes- sion entsprechen einem erheblichen nationalen Interesse, da damit die Stromversorgung für einen wesentlichen Teil des Eisenbahnnetzes sicher- gestellt werden kann. Weiter steht die Produktion erneuerbarer Energie durch das Etzelwerk im Einklang mit der Energiestrategie des Bundes und der SBB.
B. Umwelt Unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes sind die Interessen des Gewässerschutzes (Sicherung angemessener Restwassermengen) sowie des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim Etzelwerk um ein seit über 80 Jahren bestehendes Pumpspeicherwerk handelt. Die Werksanlagen mit Staumauer, Dämmen, Druckleitungen und -stollen sowie Wasserschloss und Kraftwerksareal prägen somit bereits seit deren Errichtung die Re- gion Sihlsee.
1. Restwasser Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern oder Seen (Art. 29 ff. GSchG) muss eine Mindestrestwassermenge in Abhängigkeit der Ab- flussmenge Q347 gewährleistet werden, die unter bestimmten Vorausset- zungen erhöht werden kann oder muss (Art. 31 Abs. 2 und 33 GSchG). Die zuständige Behörde bestimmt im Einzelfall die Dotierwassermenge so- wie die weiteren Massnahmen, die zum Schutz der Gewässer unterhalb der Entnahmestelle notwendig sind. Die SBB und die USO haben unter anderem über die Restwasserva- riante und die Restwassermenge eine Vereinbarung getroffen (Verein- barung vom 9. Juni 2021) und beantragen, die darin beschriebene Dotier- variante V5-Plus in die Konzession zu übernehmen. Die Variante V5-Plus besteht aus der im Restwasserbericht vom 17. Juni 2021 vorgeschlagenen Dotiervariante V5-Basis und wird durch drei Zusatzdotierungen ergänzt. Diese betreffen die Gewährleistung eines temporär erhöhten Mindest- abflusses im Sihlwald (Modul 1), die Ermöglichung der Fischwanderung Lachs und/oder Fluss-/Seeforelle (Modul 2) sowie die Schaffung künst- licher Hochwasser (Modul 3).
Die Vereinbarung wurde den Konzedenten als gemeinsamer Antrag der Gesuchstellerin und der USO im Sinne von Art. 55c USG bzw. Art. 12d NHG eingereicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vereinbarung rechts- konform ist und auf einer korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. Der Regierungsrat ist als entscheidende Behörde nicht an den Verein- barungsinhalt gebunden, berücksichtigt den übereinstimmenden Willen der Parteien aber bei der Ausübung seines Ermessens soweit möglich. Die Vereinbarung über die Restwassermenge schafft im Hinblick auf die geltenden Rechtsgrundlagen einen ökologischen Mehrwert, indem ge- stützt auf die verschiedenen Dotiervarianten (Module 1–3) dem Gewäs- ser zeitweise mehr Wasser zugeführt wird, als dies allein mit der Dotier- variante V5-Basis der Fall wäre. Aus dieser Sicht spricht nichts gegen die Übernahme der gemeinsamen Anträge betreffend das Restwasserregime in die Konzessionsbestimmungen (vgl. Dispositiv II/3 und Konzessions- urkunde Ziff. 9). Die kantonalen Umweltschutzfachstellen haben in ihrer materiellen Beurteilung (UVP-Bericht, S. 8–19, Ziff. 3.10.1) umfassend zum Bereich «Mindestrestwassermenge» Stellung genommen. Sie kommen dabei zum Schluss, dass die Dotiervarianten V4a, V5-Basis und V5-Plus allesamt die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die kantonalen Umweltschutz- fachstellen stellen den Antrag, dass die Dotiervariante V5-Plus gemäss dem gemeinsamen Antrag als massgebende Dotiervariante festgelegt werden soll (vgl. vorn, III/B/1.6, Antrag 11). Die eingehenden Beurtei- lungen durch die kantonalen Umweltschutzfachstellen sind nachvollzieh- bar und plausibel. Auch das BAFU unterstützt in seiner Stellungnahme die Dotiervarianten V5-Basis und V5-Plus und stellt fest, dass dadurch eindeutige ökologische Mehrwerte geschaffen werden. Aus fisch- und gewässerökologischer Sicht seien die Zusatzmodule gemäss Variante V5- Plus zu favorisieren. Der Dotiervariante V5-Plus steht das Interesse an einer möglichst ho- hen Energieproduktion entgegen. Der beantragten Restwassermenge wird dennoch zugestimmt. Dies erfolgt insbesondere aufgrund des erwarteten ökologischen Mehrwerts und angesichts der Verpflichtung, diesen Mehr- wert periodisch zu prüfen, verbunden mit der Möglichkeit, die Zusatz- dotierungen anzupassen, sollte der gewünschte ökologische Mehrwert nicht nachgewiesen werden können (Konzessionsurkunde Ziff. 9.4.3). Dementsprechend sind die Restwasservorgaben in Ziff. 9.4 der Konzes- sionsurkunde basierend auf der Dotiervariante V5-Plus der Vereinbarung zwischen den SBB und den USO unter Auflagen verankert worden. In Ziff. 9 der Konzessionsurkunde wird das gesamte Restwasserregime für die Wasserentnahme gemäss Art. 29 ff. GSchG umfassend und detailliert festgelegt.
2. Natur- und Landschaftsschutz Auch das Interesse des Landschaftsschutzes wurde in der materiellen Beurteilung durch die kantonalen Umweltschutzfachstellen umfassend geprüft und beurteilt. Vom Konzessionsvorhaben sind folgende Schutz- objekte von nationaler Bedeutung direkt betroffen: – BLN-Objekt Nr. 1307 «Glaziallandschaft Lorze – Sihl mit Höhronen- kette und Schwantenau» gemäss dem Bundesinventar der Landschaf- ten und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), – Objekte SZ 40 (Lachen/Steinegg – Schwändi) und SZ 10.0.3 (Luegeten) des Bundesinventars der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS). Indirekt können folgende Schutzobjekte betroffen sein: – BLN-Objekt Nr. 1306 «Albiskette–Reppischtal», – Moorlandschaften Nr. 3 «Schwantenau» und Nr. 10 «Breitried/Unter- iberg», – acht Flachmoore, zwei Hochmoore und vier Amphibienlaichgebiete, – zwei kantonale Naturschutzgebiete sowie sieben Naturschutzzonen des Bezirks Einsiedeln. Die kantonalen Umweltfachstellen weisen vorab daraufhin, dass ge- mäss Art. 58 WRG hinsichtlich der Schutzziele der heutige Zustand des Etzelwerks mit der bereits beeinträchtigten Flussdynamik den Referenz- zustand bildet. Die Fachstellen kommen in ihrem Prüfbericht sodann zum Schluss, dass im UVB 1. Stufe die für die genannten Schutzobjekte relevanten Eingriffe ausreichend beschrieben und die ökologischen so- wie landschaftlichen Auswirkungen zutreffend beurteilt seien (UVP-Be- richt Ziff. 3.13, S. 25 f.). Da die Pegelverläufe am Sihlsee durch das künf- tige Wasserregime nicht wesentlich verändert werden und die Restwasser- menge in der Sihl gemäss der Dotiervariante V5-Plus gegenüber heute leicht erhöht und damit zugunsten der aquatischen Fauna verbessert werde, würden sich mit der Konzessionserneuerung weder Beeinträchtigungen von Lebensräumen noch unerwünschte landschaftliche Auswirkungen ergeben. Hinsichtlich des BLN-Objekts Nr. 1307 wird darauf hingewie- sen, dass das Etzelwerk schon bestand, als die betreffende Landschaft 1977 vom Bundesrat als Schutzobjekt von nationaler Bedeutung bezeichnet wurde. Die kantonalen Umweltschutzfachstellen stellen keine Widersprü- che zu den massgebenden gesetzlichen Vorgaben fest und beurteilen das Konzessionsprojekt als mit den Zielen des Natur- und Landschaftsschut- zes vereinbar. Die ENHK nahm erstmals mit Gutachten vom 1. September 2020 zum Vorhaben Stellung. Nach Durchführung zusätzlicher Abklärungen kam die ENHK in ihrem zweiten Gutachten vom 8. Oktober 2021 zum Schluss, dass die im BLN-Objekt Nr. 1307 gelegenen Abschnitte der Sihl in ihrer natürlichen Dynamik stark gestört seien, weshalb eine schwere Beein-
trächtigung des BLN-Objekts im Hinblick auf das Schutzziel 3.2 (Er- haltung der natürlichen Dynamik der Flusslandschaft von Lorze und Sihl sowie der Urtümlichkeit der nicht erschlossenen Flussabschnitte) vorliege. Ob die landschaftlichen Auswirkungen auch zu einer solchen Be- einträchtigung führen, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Hin- sichtlich der beiden IVS-Objekte kam die ENHK zur Beurteilung, dass nach aktuellem Planungsstand eine schwere Beeinträchtigung bestehe, sie aber dem Vorgehen zustimme, dass im Rahmen des UVB 2. Stufe noch- mals Massnahmen bzw. Varianten zur grösstmöglichen Schonung der IVS-Objekte aufgezeigt werden. Die ENHK stützt sich bei ihrer Beurtei- lung ausdrücklich nicht auf einen bestimmten Ausgangszustand (Gut- achten vom 8. Oktober 2021, S. 2 f.). Auch das BAFU äussert sich in seiner Stellungnahme vom 1. März 2022 zum Schutz des BLN-Objekts Nr. 1307 bzw. zur Betroffenheit der spezi- fischen Schutzziele. Dabei kommt es zum Schluss, dass die mit der vor- gesehenen Dotation (V5-Plus) verbundenen Anpassungen zwar nicht für eine bessere (naturnähere) Klasse gemäss der BAFU-Vollzugshilfe «Me- thoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer» (Bern 2011) ausreichen, aber auch nicht zu einer Verschlechterung gegenüber dem heutigen Zustand und damit auch nicht zu einer zusätzlichen Be- einträchtigung des BLN-Schutzzieles Nr. 3.2 führen (BAFU-Stellung- nahme, S. 4). Von Gesetzes wegen ist als Referenzzustand für die Beurteilung einer Beeinträchtigung ausdrücklich der Zustand bei Gesuchseinreichung mass- gebend (Art. 58a Abs. 5 WRG). Dies ist von Bedeutung, da das bestehende Etzelwerk bereits heute die natürliche Dynamik der Sihl im Unterlauf des Stauwerks beeinflusst. Bereits vorhandene Beeinträchtigungen durch das bestehende Werk sind deshalb «auszublenden». Da mit der Neukonzes- sionierung keine Verschlechterungen gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten sind und mit dem Restwasserregime V5-Plus sogar eine leicht verbesserte Dynamik gegenüber dem heutigen Zustand erreicht wird (vgl. vorn, IV/B/1), sind im Rahmen der Konzessionserteilung weder entspre- chende Auflagen noch Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen er- forderlich. Trotz dieser Ausgangslage schlagen die SBB umfangreiche Ersatzmass- nahmen vor. Gemäss UVB sollen zur Kompensation der Wassernutzung der Sihl die Fischaufstiegshilfe Sihlhölzli sowie ein Aufwertungsprojekt für die Sihl im Bereich Sihlwald realisiert werden. Zudem verpflichten sich die SBB gemäss dem gemeinsamen Antrag mit den USO zur Umsetzung zahlreicher weiterer ökologischer Massnahmen innert zehn Jahren ab Rechtskraft der neuen Etzelwerkkonzession (vgl. Vereinbarung zwischen den SBB und den USO vom 9. Juni 2021, Ziff. 5.b.). Es betrifft dies unter anderem die Revitalisierung der Minster, eine ökologische Aufwertung
der Region Sihlsee und die Reaktivierung der Flachmoore Ibergeregg. Mit diesen umfassenden und weitreichenden Massnahmen leisten die SBB freiwillig teilweise Ersatz für bereits bestehende ökologische Be- einträchtigungen durch das Etzelwerk.
C. Wirtschaft Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung sind auch die wirt- schaftlichen Interessen der verschiedenen Parteien zu gewichten. Mit den getroffenen Vereinbarungen und Bedingungen wird eine sichere sowie wirtschaftlich tragbare Energieversorgung für den Bahnbetrieb der SBB – insbesondere im Grossraum Zürich – sichergestellt, ohne die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in unzulässiger Weise zu tangieren (vgl. vorn, IV/B). Ferner werden auch die erforderlichen Abgeltungen für die Nutzung der Wasserkraft (Konzessionsgebühren und Wasserzins) im gesetzlichen Umfang berücksichtigt. Zudem werden die SBB zu einer an- gemessenen Beteiligung an Finanzierung und Unterhalt der erforderli- chen Infrastrukturanlagen (Strassen, Brücken, Felssicherungen, Fluss- und Bachverbauungen) verpflichtet, wobei auch indirekte Kosten und Nach- teile (z. B. längere Verkehrswege und Leitungen) berücksichtigt wurden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Etzelwerk einen bedeu- tenden Beitrag zum Hochwasserschutz leistet. Insbesondere der Sihlsee mindert in seiner Wirkung als Rückhaltebecken die Hochwassergefähr- dung im Unterlauf der Sihl. Gemäss technischem Bericht zur Sanierung des Geschiebehaushalts beim Etzelwerk kann zudem ausgeschlossen wer- den, dass die Sanierungsmassnahmen den Hochwasserschutz beeinträch- tigen.
D. Gesellschaft/Soziales Dem Etzelwerk kommt in volkswirtschaftlicher und touristischer Hin- sicht ein grosser Stellenwert zu. Einerseits werden Arbeitsplätze geschaf- fen und das kantonale sowie lokale Gewerbe gefördert. Anderseits bietet der Sihlsee durch attraktive Freizeitmöglichkeiten einen überregional be- deutenden Erholungsraum.
E. Fazit Zusammenfassend zeigt sich, dass am Fortbestand des Etzelwerks so- wohl ein grosses lokales als auch nationales Interesse besteht (z. B. Ver- sorgungssicherheit mit Strom für den Eisenbahnknoten Zürich und Um- gebung mit erneuerbarer Energie, wirtschaftliche Interessen der SBB und der Konzedenten, Landschaftsbild und Erholungsnutzung in der Region
Sihlsee). Dies wird bestätigt durch die beiden Volksabstimmungen in den Bezirken Einsiedeln und Höfe, die mit grossem Mehr der Erteilung einer neuen Konzession für den Weiterbetrieb des Etzelwerks zugestimmt ha- ben. Bestehende Beeinträchtigungen von BLN-Schutzobjekten sowie an- deren Naturwerten sind im Sinne von Art. 58a WRG als vorbestehend zu bezeichnen, womit eine Festlegung von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen grundsätzlich ausser Betracht fällt. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall auch keine formelle Interessenabwägung zwischen Schutzgütern und Nutzungsinteressen vorzunehmen. Den Auflagen ge- mäss UVP-Bericht, den Anträgen gemäss BAFU-Stellungnahme vom 1. März 2022 sowie den gemäss Vereinbarung vom 6. Juni 2021 zwischen den SBB und den USO beantragten ökologischen Massnahmen kann zu- gestimmt werden. Sie mindern die vorbestehenden ökologischen Beein- trächtigungen des Werks über das gesetzlich geforderte Mass hinaus ab und werden daher begrüsst; der damit einhergehende Verlust bei der Stromproduktion wird als verhältnismässig eingeschätzt. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt. Die gesetzlichen Vorschriften sind eingehalten und die Konzes- sion kann erteilt werden.
V. Weitere Bewilligungen und Verfahren Neben der Konzession für die Nutzung der Wasserkraft sind gestützt auf die Spezialgesetzgebung (unter anderem GSchG, Raumplanungsge- setz, NHG) weitere (Ausnahme-)Bewilligungen erforderlich. Diese wei- teren Bewilligungen werden nicht im vorliegenden Konzessionsverfah- ren, sondern im nachgelagerten Plangenehmigungsverfahren erteilt (vgl. Art. 18 Eisenbahngesetz [SR 742.101]). Die bereits vorgenommene um- fassende Interessenabwägung zeigt, dass die in den nachfolgenden Ver- fahren 2. Stufe erforderlichen Bewilligungen im Plangenehmigungsver- fahren grundsätzlich erteilt werden können. In den Konzessionsentscheid ist jedoch ein Vorbehalt zugunsten des nachfolgenden Plangenehmigungs- verfahrens aufzunehmen (Dispositiv II/1). Das AfG hat gestützt auf Art. 43a GSchG entschieden, dass die Sanie- rung des Geschiebehaushalts einem separaten Bewilligungsverfahren unterliegt, dieses aber mit dem Verfahren der Konzessionserneuerung zu koordinieren ist. Diesbezüglich ist auf die erforderliche Koordination hinzuweisen, was auch dem Antrag 3 der BAFU-Stellungnahme vom 1. März 2022 entspricht (Dispositiv II/2). Nicht Gegenstand dieses Konzessionsverfahrens und des nachfolgen- den Plangenehmigungsverfahrens sind die Bewilligungsverfahren für den Bau einer neuen Dotieranlage und das Revitalisierungsprojekt Minster.
Gleichzeitig mit der Konzession ist die Bewilligung nach Art. 29 ff. GSchG für die Entnahme von Wasser aus einem Fliessgewässer mit stän- diger Wasserführung zu erteilen. Die Konzession zur Nutzung der Was- serkraft ist naturgemäss eng mit der Restwasserbewilligung verbunden, sodass Letztere nicht einem Folgeverfahren vorbehalten werden kann. Die Bewilligung zur Wasserentnahme mit den Restwasserbestimmungen wird deshalb in Ziff. 9 der Konzessionsurkunde integriert (vgl. auch Dis- positiv III).
VI. Dauer und Inkrafttreten Die Übergangskonzession vom 25. Mai 2016 (RRB Nr. 494/2016) lief am 31. Dezember 2022 aus. Am 14. Dezember 2022 wurde diese mit RRB Nr. 1640/2022 bis zum Inkrafttreten der neuen Konzession verlängert. Die neue Fliesswasserkonzession wird rückwirkend auf den 1. Januar 2023 für eine Dauer von 80 Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 2102, erteilt (vgl. Dispositiv I und Konzessionsurkunde Ziff. 15).
VII. Abgaben und Gebühren Die Konzedenten einigten sich darauf, dass die fiskalischen Abgaben (Verleihungs- und Verwaltungsgebühren, ausschliesslich UVP-Gebüh- ren) mit den SBB zu verhandeln und als Pauschalabgaben zu vereinbaren sind. Die Verleihungsgebühr stützt sich auf § 11 Abs. 2 der Gebühren- verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 [LS 724. 21]. Für die Verwaltungsgebühr rechtfertigt sich aufgrund des langen und komplexen Verfahrens eine angemessene Erhöhung im Sinne von § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682). Der Verteilschlüssel wurde unter den Konzeden- ten am 6. November 2019 beschlossen. Die Höhe der Verleihungs- und Verwaltungsgebühren wurde anlässlich der Verhandlung vom 11. Dezem- ber 2019 zwischen den Konzedenten und den SBB vereinbart. Somit wird eine einmalige Verleihungsgebühr von insgesamt Fr. 8 000 000 erhoben (Konzessionsurkunde Ziff. 3.2 und 37). Der Anteil des Kantons Zürich beträgt Fr. 5 400 000, zugunsten der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Ferner wird eine Verwaltungsge- bühr von insgesamt Fr. 2 000 000 erhoben (Konzessionsurkunde Ziff. 3.2 und 38). Der Anteil des Kantons Zürich beträgt Fr. 500 000, zugunsten der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Zudem haben die SBB den Konzedenten einen jährlichen Wasserzins zu bezahlen (Konzessionsurkunde Ziff. 3.1 und 39). Der jeweilige Anteil des Kantons Zürich geht zugunsten der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Die Aufwendungen für die Umweltverträglichkeitsprüfungen der Um- weltfachstellen des Kantons Zürich wurden bereits in Rechnung gestellt.
VIII. Öffentlichkeit und Publikation im Amtsblatt Vorliegender Beschluss wird während 30 Tagen im Amtsblatt publiziert (Art. 12b NHG, Art. 55a USG). Der Publikationstermin wird unter den Konzedenten koordiniert. Die Baudirektion, AWEL, ist nach Massgabe von Art. 20 UVPV zu beauftragen, den Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstellen sowie den Entscheid, soweit er die Ergeb- nisse der Prüfung betrifft, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Eröffnung des vorliegenden Beschlusses (einschliesslich der unter- zeichneten Konzessionsurkunde) an die Verfahrensbeteiligten soll in allen beteiligten Kantonen zeitlich abgestimmt erfolgen. Die Baudirek- tion, AWEL, wird zur Eröffnung mittels schriftlicher Mittteilung ermäch- tigt (Dispositiv IX).
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) wird das Recht zur Nut- zung der Sihl und ihrer Zuflüsse in den Sihlsee zur Produktion von elek- trischer Energie gemäss separater Konzessionsurkunde vom 15. März 2023 sowie den Bestimmungen der darin unter Ziff. 53 aufgeführten Anhänge erteilt (Etzelwerkkonzession). Die Konzession tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft. II. Es gelten folgende Nebenbestimmungen:
1. Die im nachfolgenden Plangenehmigungsverfahren (UVP 2. Stufe) zu erteilenden Bewilligungen bleiben vorbehalten. Für den Umweltver- träglichkeitsbericht der 2. Stufe und das nachfolgende Plangenehmigungs- verfahren sind die folgenden Auflagen verbindlich:
1.1 Aquatisches Ökosystem – Soweit möglich haben die SBB einerseits die derzeit in Betracht gezo- genen Uferabschnitte zu revitalisieren und anderseits die vom Amt für Gewässerschutz des Kantons Schwyz in Betracht gezogenen Uferab- schnitte für eine Revitalisierung als Ersatz zu berücksichtigen (UVP- Bericht Ziff. 3.9, S. 8). – Allfällige durch die SBB vor Übergabe der Bachgrundstücke Sihl, Eu- bach, Steinbach, Grossbach, Rickenbach und Dimmerbach in die Zu- ständigkeit des Bezirks Einsiedeln auszuführenden Instandstellungs- massnahmen einerseits und die weiterhin in ihrem Verantwortungs- bereich liegenden Aufgaben (Bewirtschaftung der Sammler, Mündung der Fliessgewässer in den Sihlsee und Unterhalt der Brücken) ander- seits dürfen künftige Sanierungsmassnahmen zur Behebung einer be- stehenden wesentlichen Beeinträchtigung des Geschiebehaushalts bzw. der Fischgängigkeit (Massnahmen nach Art. 83a GSchG bzw. Art. 10 BGF) nicht negativ präjudizieren. Sollte sich dies ergeben, haben die SBB die nötigen Massnahmen auf eigene Kosten zu ergreifen.
1.2 Altlasten – Es ist eine detaillierte altlastenrechtliche Beurteilung zur Belastungs- situation bzw. zu den im Untergrund verbleibenden Korrosionsschutz- bandagen der Druckleitungen durchzuführen (UVP-Bericht Ziff. 3.15, S. 27). – Es ist eine detaillierte altlastenrechtliche Beurteilung bei den offen ge- führten Druckleitungen durchzuführen (UVP-Bericht Ziff. 3.15, S. 28).
1.3 Denkmalschutz – Die zuständigen kantonalen Denkmalpflegen sind bei sämtlichen bau- lichen Massnahmen im Nahbereich und in der Nachbarschaft betroffe- ner Schutzobjekte in die Planung und Ausführung mit einzubeziehen. – Die Bausubstanz erfordert einen sorgfältigen Umgang und einen be- sonderen Schutz. Die beteiligten Handwerkerinnen und Handwerker sind darüber zu informieren und entsprechende bauliche Sicherungs- massnahmen sind zu treffen (UVP-Bericht Ziff. 3.17, S. 29).
1.4 Landwirtschaft – Im Rahmen der Erstellung der Aufwertung Sihl im Abschnitt Sihl- wald und der Erstellung der Stillgewässer sind allfällige landwirtschaft- liche Flächenverluste möglichst klein zu halten. – Die aufgewerteten Flächen müssen in der landwirtschaftlichen Nutz- fläche verbleiben. – Die Extensivierung der Bewirtschaftung der für eine Aufwertung vor- gesehenen Flächen darf für die Bewirtschaftenden ökonomisch nicht nachteilig sein. – Die Auswirkungen auf die Nährstoff- und Futtersituation von Betrie- ben, die flächenmässig stark von den ökologischen Massnahmen be- troffen sind (viele Extensivierungsflächen im Vergleich zur landwirt- schaftlichen Nutzfläche), müssen berücksichtigt und mit den Bewirt- schafterinnen und Bewirtschaftern besprochen werden. Bei Bedarf sind die Massnahmen entsprechend anzupassen. – Für einen allfälligen Verlust an Fruchtfolgeflächen (FFF) ist nach Vor- gaben der Sachplanung FFF zwingend Ersatz zu leisten. Die Kompen- sationsfläche ist im UVB 2. Stufe korrekt auszuweisen.
1.5 Aufwertungskonzept Sihl – Der ökologische Ist-Zustand ist beim Revitalisierungsabschnitt Sihl, Sihlwald, im Detail aufzuzeigen (z. B. im Rahmen der Wirkungskon- trolle zum Revitalisierungsprojekt). – Es ist nachzuweisen bzw. das Projekt so umzuplanen, dass der betrof- fene Wanderweg auch mit der neuen Linienführung rollstuhlgängig bzw. hindernisfrei ist. – Über die Gemeinden Horgen bzw. Oberrieden ist eine Anpassung des regionalen Richtplans hinsichtlich des Wander- und Velowegnetzes zu beantragen.
– Für die Aufwertung der Sihl ist ein Alarmierungskonzept für die Bau- phase zu erstellen und zu betreiben. Das Alarmierungskonzept ist dem AWEL (Hochwasserfachstelle) im Vorfeld der Bauarbeiten zur Stel- lungnahme einzureichen. – Es ist sicherzustellen, dass die Hochwassersicherheit nicht negativ be- einträchtigt wird. – Die weitere Planung der Aufwertung Sihl, Sihlwald, hat unter Ein- bezug des AWEL zu erfolgen. – Allfällige bauliche Massnahmen während der Bauzeit (z. B. Baustellen- zufahrt, Installationen, Abschrankungen, Materialablagerungen usw.) an der Staatsstrasse sind im Einvernehmen mit der Strassenregion II zu treffen. – Vor Baubeginn ist zwecks Abklärung der Bauzufahrt, der Bauinstal- lation, der Signalisation, des Fussgängerschutzes usw. mit der Strassen- region II Kontakt aufzunehmen. – Allfällig durch Transportfahrzeuge verunreinigte Fahrbahnen sind so- fort zu reinigen (UVP-Bericht Ziff. 3.11, S. 22–24).
1.6 Natur- und Landschaft – Es ist darauf zu achten, dass die Geländeveränderungen möglichst ge- ring und naturnah gehalten werden. – Die Kunstbauten haben sich gut in die Landschaft einzuordnen. Auf reflektierende MateriaIien und auffällige/kontrastreiche Farben ist zu verzichten.
1.7 Tiefbau Auch wenn die Minster-Brücke Rüti im Zuge der Konzessionserneue- rung an den Kanton Schwyz übergeht, ist der Ersatz der Brücke im Zu- sammenhang mit dem Projekt «Revitalisierung Minster» durch die SBB und im Rahmen des vereinbarten Kostendaches zu erneuern.
1.8 Fischaufstiegshilfe Sihlhölzli Die weitere Planung der Fischaufstiegshilfe (FAH) hat unter Einbe- zug des AWEL zu erfolgen (UVP-Bericht Ziff. 3.11, S. 20/21), wobei die nachfolgenden Auflagen zu beachten sind: – Der ökologische Ist-Zustand ist bei der FAH Sihlhölzli im Detail auf- zuzeigen. – Die relevanten Fachstellen des Kantons Zürich sind in die Detailpla- nung der FAH einzubeziehen. – Arbeiten im und am Gewässer sind grundsätzlich für die Monate Mai bis September vorzusehen. – Für den Bau der Fischaufstiegshilfe ist eine Wasserhaltung einzuplanen. – Für die FAH ist ein Alarmierungskonzept für die Bauphase zu er- stellen und zu betreiben. Das Alarmierungskonzept ist dem AWEL (Hochwasserfachstelle) im Vorfeld der Bauarbeiten zur Stellungnahme einzureichen. – Es ist sicherzustellen, dass die Hochwassersicherheit nicht negativ be- einträchtigt wird.
1.9 Projekt «Neubau Unterwerk Etzelwerk» (Rückbau der Freiluftschalt- anlage und Neubau der Innenraumschaltanlage) Im Rahmen der Gesuchsunterlagen ist der genaue Verlauf des Talbäch- lis darzustellen und es ist zu prüfen, ob eine Umlegung und Ausdolung notwendig ist.
2. Die Umsetzung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaus- halts (Art. 43a GSchG) bei der Staumauer «In den Schlagen» sind mit den Massnahmen der neuen Konzession zeitlich und inhaltlich abzustimmen.
3. Die SBB werden verpflichtet, die gemeinsamen Anträge der Par- teien betreffend die ökologischen Massnahmen gemäss Ziff. 5.b. der Ver- einbarung «Einigung Restwasser und ökologische Massnahmen» vom 9. Juni 2021 zwischen den SBB und den Umweltschutzorganisationen um- zusetzen. III. Die Bewilligung zur Wasserentnahme (Art. 29 ff. GSchG) und zur Regelung der Restwassermengen wird gemäss den Bestimmungen von Ziff. 9 der Konzessionsurkunde erteilt. IV. Die Baudirektion wird ermächtigt und beauftragt, die Konzessions- urkunde zu unterzeichnen. V. Die SBB werden verpflichtet, eine einmalige Konzessionsgebühr von insgesamt Fr. 8 000 000 zu bezahlen. Der Gebührenanteil des Kantons Zürich beträgt Fr. 5 400 000 zugunsten der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Die Zahlungskonditionen richten sich nach Ziff. 3.2 und 37 der Konzessionsurkunde. VI. Die SBB haben den Konzedenten einen jährlichen Wasserzins zu bezahlen. Berechnung und Zahlungskonditionen richten sich nach Ziff. 3.1 und 39 der Konzessionsurkunde. Der Anteil des Kantons Zürich beträgt 47,1% und geht zugunsten der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. VII. Es wird eine Verwaltungsgebühr von insgesamt Fr. 2 000 000 er- hoben. Der Anteil des Kantons Zürich beträgt Fr. 500 000 zugunsten der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Die Zahlungskonditionen richten sich nach den Ziff. 3.2 und 38 der Kon- zessionsurkunde. VIII. Die Baudirektion, AWEL, wird beauftragt, den Umweltverträg- lichkeitsbericht, die Gesamtbeurteilung der kantonalen Umweltschutz- fachstellen, das Ergebnis der Anhörung des BAFU sowie der Konzessions- entscheid mit der Konzessionsurkunde nach Massgabe von Art. 20 UVPV während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. IX. Die Baudirektion, AWEL, wird ermächtigt und beauftragt, diesen Beschluss koordiniert mit den Beschlüssen der Kantone Schwyz und Zug zu eröffnen.
X. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen. XI. Veröffentlichung im Amtsblatt. XII. Mitteilung an die Baudirektion zur Eröffnung mit Konzessions- urkunde an: – SBB, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen – WWF Schweiz, Hohlstrasse 110, 8004 Zürich – WWF Schwyz, 8852 Altendorf – Aqua Viva, Neuwiesenstrasse 95, 8400 Winterthur – Pro Natura, Gellertstrasse 29, 4052 Basel – Pro Natura Schwyz, Rossbergstrasse 27, Postfach, 6410 Goldau – Fischereiverband Schwyz, Stefan Keller, Talstrasse 26a, 8852 Altendorf – Fischereiverband Zürich, Auerenstrasse 19, 8820 Wädenswil – Kanton Zug, Baudirektion, Aabachstrasse 5, 6301 Zug – Kanton Schwyz, Umweltdepartement, Postfach 1210, 6431 Schwyz – die Gemeinderäte – Hausen am Albis, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis – Horgen, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen – Langnau am Albis, Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau am Albis – Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden – Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon – Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil – die Stadträte – Adliswil, Seestrasse 52, 8134 Adliswil – Wädenswil, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil – Zürich, Postfach, 8022 Zürich – Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli