RRB Nr. 979/2018
Hilfsfonds für das Staatspersonal, Auflösung
24 ottobre 2018Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2018
979. Hilfsfonds für das Staatspersonal (Auflösung)
Erwägungen
Während des Zweiten Weltkriegs errichtete der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates mit Beschluss vom 14. Dezember 1942 eine Spar- kasse für das während der Kriegszeit bei kantonalen Amtsstellen zusätz- lich eingestellte Personal. Die Aufgabe der Sparkasse bestand darin, den Abbau des kriegsbedingten Aushilfspersonals nach Kriegsende zu er- leichtern und diese Angestellten während einer angemessenen Über- gangszeit vor einer Notlage im Zeitpunkt der Entlassung zu bewahren. Für gewisse Ergänzungsleistungen an ausscheidende Kassenmitglieder wurde ein Zuschussfonds geschaffen. Dieser wurde mit einer Einmalein- lage von Fr. 100 000 zulasten der Staatsrechnung 1942, durch Zuweisung der ordentlichen Kassenbeiträge des Staates, die nicht für Austritte oder Überträge in die Beamtenversicherungskasse beansprucht wurden, und durch Verzinsung geäufnet. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs hob der Regierungsrat die Sparkasse mit Beschluss Nr. 1716/1950 auf den 30. September 1950 auf. Mit Beschluss vom 11. Dezember 1950 genehmigte der Kantonsrat den Bericht des Regierungsrates über die Liquidation der Sparkasse. Vom Überschuss des Zuschussfonds von Fr. 174 267.11 wurde ein Betrag von Fr. 100 000 der Staatskasse zugewiesen und aus dem Restbetrag von Fr. 74 267.11 ein Hilfsfonds für das Staatspersonal errichtet. Mit Beschluss Nr. 3573/1950 erliess der Regierungsrat Richtlinien für die Verwendung des Hilfsfonds. Diese ermöglichten es, aktiven Beamtin- nen und Beamten und Angestellten, die mit ihrer Familie unverschuldet in eine Notlage gerieten, durch einen Beitrag oder durch Gewährung eines Darlehens zu helfen. Über die Ausrichtung von einmaligen Beiträgen bis höchstens Fr. 500 entschied die Finanzdirektion im Einvernehmen mit der vorgesetzten Direktion der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, über höhere und wiederkehrende Leistungen der Regierungsrat auf An- trag der Finanzdirektion. Mit Beschluss Nr. 236/1985 erklärte der Regie- rungsrat in Änderung dieser Kompetenzordnung die Finanzdirektion in allen Fällen zum Entscheid über die Gewährung von Leistungen für zuständig. Der Hilfsfonds wird im Finanzvermögen geführt. Per 31. Dezember 2017 wies er einen Bestand von Fr. 271 388 auf. Im gleichen Zeitpunkt waren Darlehen im Buchwert von Fr. 18 581 ausstehend, davon Fr. 5041 mit Fälligkeit in weniger als einem Jahr und Fr. 13 541 mit Fälligkeit in einem bis fünf Jahren (vgl. Geschäftsbericht des Regierungsrates 2017, Teil III: Finanzbericht, S. 40 und 115).
Aufgrund der heutigen sozialen Absicherung hat der Hilfsfonds, wie dies auch die genannten Zahlen zeigen, nur noch eine sehr geringe Be- deutung. Im Interesse einer wirkungsvollen und wirtschaftlichen Aufga- benerfüllung (vgl. Art. 95 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 2 Kantonsverfassung, LS 101) ist es deshalb angezeigt, den Fonds aufzulösen. Mit der Auflösung wird Finanzvermögen aus dem Fonds in die allgemeine Staatskasse über- führt. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausgabe (Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben; § 34 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, LS 611). Da der Fonds aus Staats- mitteln geäufnet wurde, berührt seine Auflösung keine Rechte Dritter. Mit der Auflösung des Hilfsfonds werden die vom Regierungsrat mit Be- schluss Nr. 3573/1950 erlassenen Richtlinien hinfällig. Gleiches gilt für die mit Beschluss Nr. 236/1985 vorgenommene Neuordnung der Kompe- tenzen. Das Fondsvermögen aus der Auflösung des Fonds ist als Ertrag dem Personalamt gutzuschreiben, da der Fonds das Staatspersonal betraf. Für die weitere Verwaltung der noch ausstehenden Darlehen ist eine Verwal- tungseinheit zu bezeichnen. Mit beidem ist die Finanzdirektion als die für das zentrale Personalwesen zuständige Direktion zu beauftragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Hilfsfonds für das Staatspersonal wird auf den 1. Januar 2019 aufgelöst.
II. Die Finanzdirektion wird beauftragt, das Vermögen aus der Auf- lösung des Fonds als Ertrag dem Personalamt gutzuschreiben und eine Verwaltungseinheit mit der Verwaltung der noch ausstehenden Darle- hen zu beauftragen.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli