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Decisione

RRB Nr. 982/2012

Eidgenössische Volksabstimmung vom 23. September 2012, Ergebnisse, Publikation

26 settembre 2012Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. September 2012

982. Eidgenössische Volksabstimmung vom 23. September 2012, Ergebnisse, Publikation Am 23. September 2012 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Bundesbeschluss vom 15. März 2012 über die Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik») (BBl 2012, 3443);

2. Volksinitiative vom 23. Januar 2009 «Sicheres Wohnen im Alter» (BBl 2012, 3437) und

3. Volksinitiative vom 18. Mai 2010 «Schutz vor Passivrauchen» (BBl 2012, 3439) Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. De- zember 1976 über die politischen Rechte sind die Ergebnisse im Amts- blatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Heraus- gabetag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu- stellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 23. Sep- tember 2012 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amts- blatt veröffentlicht (ABl 2012-09-28).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Mitteilung an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi