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Decisione

RRB Nr. 984/2018

Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Florhof, Beitragsberechtigung, Erneuerung

24 ottobre 2018Tedesco3 min

Source zh.ch

Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Florhof, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2018

984. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Florhof,

Erwägungen

Krisenintervention für Schulpflichtige, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kos- tenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1295/2013 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Florhofs, Krisenintervention für Schulpflichtige (bisherige Bezeichnung: Durchgangsheim Florhof), bis Ende 2017. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitrags- berechtigung. Im August 2018 wurde der Florhof, Krisenintervention für Schulpflichtige, mit der heutigen Krisenintervention Riesbach zu einer neuen Einrichtung, der Riesbach, Krisenintervention für Kinder und Jugendliche, zusammengeführt. Der Florhof, Krisenintervention für Schulpflichtige, bietet 13 Wohn- plätze für männliche und weibliche Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 16 Jahren an. Die Krisenintervention dient der Notfall- platzierung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten Krisensituation befinden und deren Verbleib im bisherigen Umfeld eine Gefährdung des Kindswohls darstellen würde. Der Aufent- halt dauert in der Regel nicht mehr als drei Monate. Als Tagesstruktur dient die interne Schule. Der Florhof, Krisenintervention für Schulpflich- tige, ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb des Florhofs, Krisenintervention für Schulpflichtige, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufs- beratung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom August 2012. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leis- tungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Träger- schaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträ-

gen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitrags- berechtigung ist für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 zu er- teilen. Über die Beitragsberechtigung der neuen Krisenintervention Ries- bach ab 1. August 2018 wird mit separatem Beschluss entschieden. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Ju- gendheime für den Betrieb des Florhofs, Krisenintervention für Schul- pflichtige, wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 im Umfang von 13 Plätzen erneuert.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Tessa Müller, Geschäftsführerin, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Dop- pel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanz- direktion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli