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Decisione

RRB Nr. 987/2017

Mittelschulgesetz, Änderung, Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse, Antrag an den Kantonsrat

25 ottobre 2017Tedesco5 min

Source zh.ch

Mittelschulgesetz, Änderung, Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse, Antrag an den Kantonsrat

Antrag des Regierungsrates vom 25. Oktober 2017

Mittelschulgesetz (MSG) (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 25. Okto- ber 2017, beschliesst: I. Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999 wird wie folgt geändert:

Titel nach § 30 a: F. Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse

§ 30 b. 1 Der Kanton trägt die Kosten zum Ausgleich behinde- rungsbedingter Erschwernisse für Schülerinnen und Schüler kantona- ler Mittelschulen mit Wohnsitz im Kanton Zürich für: 1. Hilfsmittel,

Erwägungen

2. Beratung und Unterstützung durch eine Fachstelle,

3. ausbildungsbedingte Transportkosten. 2 Die Leistungspflicht endet mit dem Abschluss der obligatorischen

Schulpflicht. Leistungspflichten Dritter gehen der Leistungspflicht des Kantons vor. 3 Über die Finanzierung von Massnahmen mit Kostenfolge ent-

scheidet die für das Bildungswesen zuständige Direktion. Über Mass- nahmen ohne Kostenfolge und über die Verwendung von Hilfsmitteln entscheidet die Schulleitung. Abschnitt F. wird zu Abschnitt G. II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referen- dum.

W e i su ng

A. Ausgangslage

In der Bundesverfassung und der Verfassung des Kantons Zürich ist der Grundsatz verankert, dass niemand aufgrund körperlicher, geis- tiger oder psychischer Behinderung diskriminiert werden darf. Dieser Grundsatz hat gerade im Bildungsbereich einen zentralen Stellenwert. Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ha- ben Anspruch auf Unterstützungsmassnahmen, soweit diese eine ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Bildung ermöglicht. Die Kantone haben daher für eine ausreichende Sonderschulung für be- hinderte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen (Art. 62 Abs. 3 Bundesverfassung, SR 101). Mit dem Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und den dazugehörigen Verordnungen hat der Kanton Zürich für die Bildungsstufen Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe die Son- derschulung geregelt. Gemäss § 34 Abs. 6 VSG ist Sonderschulung die Bildung von Kindern, die in der Regel- oder Kleinklasse nicht angemes- sen gefördert werden können. Der Anspruch auf Sonderschulung be- steht vom Zeitpunkt des Eintrittes in die Kindergartenstufe bis zum Abschluss der Schule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 20. Al- tersjahres (§ 36 Abs. 1 und 2 VSG). Für Jugendliche im Vor- und Nachschulbereich – also vor Eintritt in den Kindergarten und nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit – greifen die Regelungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) bzw. in der Verordnung über die sonderpäda- gogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich vom 7. Dezem- ber 2011 (SPMV, LS 852.12). Eine Regelungslücke besteht bei Schülerinnen und Schülern, wel- che die 1. Klasse des Kurzgymnasiums oder die 1., 2. oder 3. Klasse des Langgymnasiums besuchen. Diese Schülerinnen und Schüler sind von der Volksschulgesetzgebung nicht mehr erfasst. Da sie aber gleichzei- tig die obligatorische Schulzeit noch nicht absolviert haben, greifen auch die Regelungen des KJHG für Jugendliche im Vor- und Nachschul- bereich nicht. Diese Lücke wird mit der vorliegenden Änderung im Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) behoben.

B. Zur Regelung im Einzelnen

Im Mittelschulgesetz wird ein neuer Abschnitt F. mit dem Titel «Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse» eingeführt. Dieser Abschnitt besteht aus § 30b MSG. Der bisherige Abschnitt F (Finan- zen) wird neu zum Abschnitt G, ohne dass weitere Änderungen erfol- gen. Die Unterstützungsmassnahmen im Bereich der Mittelschulen un- terscheiden sich von jenen der Volksschule. Im Volksschulbereich kön- nen Massnahmen ergriffen werden, die eine Verringerung der Lern- ziele umfassen. Die Mittelschulen vermitteln demgegenüber über den obligatorischen Bereich hinausgehende Bildungsinhalte. Der Ausgleich der behinderungsbedingten Erschwernisse an den Mittelschulen sieht deshalb keine Verringerung der Lernziele vor. Die im neuen § 30b MSG abschliessend aufgezählten Massnahmen, die vom Kanton finanziert werden, orientieren sich daher an jenen, die in der Regel von der Invalidenversicherung (IV) für Schülerinnen und Schüler nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht übernommen werden. Die Massnahmen bestehen in Hilfsmitteln wie beispielsweise Lehr- büchern, die in die Braille-Schrift übersetzt sind, besondere PC-Instal- lationen oder zusätzlichem Licht (Abs. 1 Ziff. 1). Auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch eine Fachstelle, die den Jugendlichen Strategien und Wege aufzeigen, um mit ihrer Beeinträchtigung im re- gulären Schulalltag umgehen zu können, sind möglich (Abs. 1 Ziff. 2). Schliesslich werden Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, ebenfalls übernommen. Dazu gehören neben dem Transport an den regulären Schulort auch solche an den Ort eines Klassenlagers oder einer anderen externen Schulveranstaltung (Abs. 1 Ziff. 3). Der Anspruch auf solche Massnahmen besteht nur bis zum Ab- schluss der obligatorischen Schulpflicht. Leistungspflichten Dritter, bei- spielsweise die Leistungen der Invalidenversicherung, gehen dabei vor (Abs. 2). Der Entscheid über die Finanzierung von Massnahmen mit Kostenfolgen liegt bei der Bildungsdirektion. Die Bemessung der ein- zelnen Leistungen erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des Ver- waltungsrechts, insbesondere des Verhältnismässigkeitsprinzips. Über Massnahmen, die keine direkten Kostenfolgen haben und über die Ver- wendung von Hilfsmitteln entscheidet die Schulleitung. Solche Massnah- men können als Nachteilsausgleichsmassnahmen während der ganzen Schulzeit gewährt werden. Hierzu gehören beispielsweise Zeitzuschläge oder zusätzliche Pausen.

C. Kostenfolge

Der Kanton hat auf einzelne Gesuche hin bereits bisher Kosten für gewisse Massnahmen wie insbesondere Übersetzung von Büchern in die Braille-Schrift oder Transportkosten übernommen. Die Kosten be- trugen in den Jahre 2013 bis 2016 zwischen Fr. 150 000 und Fr. 360 000. Es sind daher keine wesentlichen Mehrkosten zu erwarten.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi

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