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Decisione

RRB Nr. 990/2013

Anfrage Renate Büchi, Richterswil, betreffend GVZ und Pflegeeinrichtungen, Beantwortung

11 settembre 2013Tedesco3 min

Source zh.ch

Anfrage Renate Büchi, Richterswil, betreffend GVZ und Pflegeeinrichtungen, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 236/2013

Sitzung vom 11. September 2013

990. Anfrage (GVZ und Pflegeeinrichtungen) Kantonsrätin Renate Büchi-Wild, Richterswil, hat am 8. Juli 2013 fol- gende Anfrage eingereicht: In den letzten Jahren hat sich im Bereich des Angebotes an Pflege- einrichtungen einiges verändert. Gab es ursprünglich vor allem Pflege- heime, so gibt es heute immer mehr Pflegewohngruppen, Wohngruppen, Tagesbetreuungseinrichtungen und spezielle Einrichtungen für Men- schen, die an Demenz erkranken. Die verschiedenartigen Einrichtungen bieten unterschiedlich intensive Angebote in Betreuung und Pflege an. Die zu erstellenden Bauten sind deshalb auch unterschiedlich in den Anforderungen betreffend die Infrastruktur und die pflegerischen Hilfs- mittel. Bei der Planung und beim Bau ist neben den fachlichen Ansprü- chen, die von der Gesundheitsdirektion vorgegeben und geprüft werden, die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich betreffend den Brand- schutz eine wichtige Partnerin. Die Anforderungen an die Brandschutz- Massnahmen sind hoch und kostenintensiv. Die heutige Praxis lässt an- nehmen, dass alle Pflegeeinrichtungen die gleichen Vorgaben erfüllen müssen. Es drängt sich die Frage auf, ob nicht auch unterschiedliche Brandschutzmassnahmen gefordert werden sollten. Aufgrund dieser Ausgangslage erlaube ich mir dem Regierungsrat fol- gende Fragen zu stellen:

Erwägungen

1. Gibt es unterschiedliche Vorgaben / Richtlinien bezüglich der Art einer Einrichtung im Bereich Pflege und Betreuung?

2. Wenn nein, hat die GVZ schon Überlegungen angestellt, unterschied- liche Vorschriften zu erlassen?

3. Stimmt es, dass die Bundesbestimmungen, welche für alle Kantone in der Schweiz gelten, je nach Kanton unterschiedlich ausgelegt und aus- gestattet werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, wird wie folgt beant- wortet: Die für den Brandschutz geltenden materiell-rechtlichen Grundlagen sind gesamtschweizerisch einheitlich geregelt. Massgebend sind die von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) herausgegebe- nen Schweizerischen Brandschutzvorschriften 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2005), die im Auftrag des Interkantonalen Organs zum Abbau von tech- nischen Handelshemmnissen (IOTH) durch die VKF erarbeitet und von diesem für verbindlich erklärt wurden (§ 1 Verordnung über den vor- beugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004; VVB, LS 861.12). Zu Frage 1: Die geltenden Brandschutzvorschriften unterscheiden nicht zwischen Alters- und Pflege- oder Dementenheimen. Diese Institutionen werden gleich wie Krankenhäuser beurteilt. Bei Alters- und Pflegeheimen muss wie bei Spitälern mehrheitlich davon ausgegangen werden, dass die von einem Brand betroffenen Personen nicht selbstständig flüchten können und damit auf eine Fremdrettung angewiesen sind. Entsprechend sind höhere Anforderungen an den Brandschutz zu stellen. Die Erfahrung aus bestehenden und in Planung befindlichen Projekten zeigt, dass der Übergang vom Alters- zum Pflegeheim in der selben Einrichtung flies- send ist und innerhalb eines Gebäude kaum eine scharfe, räumliche Trennung möglich oder gewünscht ist. Zu Frage 2: Die Brandschutzvorschriften lassen eine Differenzierung zwischen Altersheimen und Pflegeeinrichtungen nur im Einzelfall und gut be- gründet zu. Wenn es aus Gründen des Personenschutzes vertretbar und die Abgrenzung zwischen den beiden Bereichen möglich ist, macht die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) vorwiegend bei be- stehenden Bauten davon Gebrauch. Gerade bei Dementenheimen mit den besonderen Anforderungen bezüglich Fluchtwege einerseits und ungewollten Verlassens des Gebäudes anderseits werden fast immer spezifische Lösungen gemeinsam mit Bauherrschaft und Planenden er- arbeitet.

Zu Frage 3: Die Brandschutzvorschriften gelten in allen Kantonen gleichermassen. Unterschiedliche Regelungen können allenfalls von den kantonalen Bau- gesetzgebungen herrühren.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi