RRB Nr. 996/2014
Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Erlenbach-Herrliberg, Statuten, Änderung, Genehmigung
24 settembre 2014Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Erlenbach-Herrliberg, Statuten, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2014
996. Gemeindewesen (Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Erlenbach-Herrliberg)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politische Gemeinde Erlenbach und die Politische Gemeinde Herrliberg (bzw. ursprünglich die inzwischen aufgelöste Schulgemeinde Herrliberg) bilden seit 2005 einen Zweckverband für die Schaffung und Führung einer gemeinsamen Oberstufe (RRB Nr. 670/2005). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, wurden die Zweckverbandsstatuten 2009 einer Totalrevi- sion unterzogen (RRB Nr. 1896/2009). Am 11. und 23. Juni 2014 stimm- ten die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden einer Teilrevision dieser Statuten zu. Der Bezirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Ände- rungen bestehen im Wesentlichen darin, dass die Finanzkompetenzen und der Kostenteiler angepasst werden.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 9 lit. c, Art. 14 lit. b sowie Art. 19 Ziff. 4 und 5 der Statuten regeln die Finanzkompetenzen betreffend «jährliche Ausgaben». Mit diesem Aus- druck wird die wichtige und notwendige Unterscheidung zwischen ein- maligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben in Bezug auf die Aus- gabenbefugnisse getroffen. Unter dem Begriff «jährliche Ausgaben» sind daher in den genannten Bestimmungen die jährlich wiederkehrenden Ausgaben, im Unterschied zu den einmaligen Ausgaben, zu verstehen. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen recht- lichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung der Statuten des Zweckverbands Gemeinsame Sekun- darschule Erlenbach-Herrliberg wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Sekundarschulkommission GSEH, Schulverwal- tung GSEH, Schulhausstrasse 39, 8704 Herrliberg (ES), die Gemeinde- räte der Politischen Gemeinden Erlenbach, Gemeindeverwaltung, See- strasse 59, 8703 Erlenbach, und Herrliberg, Gemeinderatskanzlei, Forch- strasse 9, Postfach, 8704 Herrliberg, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi