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Decisione

RRB Nr. 999/2011

Gemeindewesen, Politische Gemeinde und Schulgemeinde Hirzel, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

24 agosto 2011Tedesco3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde und Schulgemeinde Hirzel, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2011

999. Gemeindeordnung (Hirzel)

Erwägungen

1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schulgemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 KV in der Gemeindeordnung (GO). Gemeindeordnungen be- dürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wir- kung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der Schul- gemeinde Hirzel haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 15. Mai 2011 eine Totalrevision der Gemeindeordnung (Bildung einer Einheits- gemeinde) der Politischen Gemeinde Hirzel und damit die Auflösung der Schulgemeinde Hirzel beschlossen. Mit Ausnahme von Art. 52 GO, der unmittelbar nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft tritt, tritt die neue Gemeindeordnung am 1. Januar 2012 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin werden die Gemeindeordnungen der Politi- schen Gemeinde Hirzel vom 3. Oktober 2005 sowie der Schulgemeinde Hirzel vom 27. September 2005 aufgehoben. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt mit Inkrafttreten der Gemeindeord- nung neben den bisherigen Mitgliedern Einsitz im Gemeinderat. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen.

3. a. Aus der GO geht nicht hervor, wer für die Festsetzung und Ände- rung von Erschliessungsplänen zuständig ist. Gemäss § 95 des Planungs- und Baugesetzes wird der Erschliessungsplan in gleicher Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung festgesetzt. Da nach Art. 13 Ziff. 2 GO die Gemeindeversammlung für die Festsetzung und Änderung der Bau- und Zonenordnung zuständig ist, gilt dies auch für die Erschliessungs- pläne. b. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hirzel am 15. Mai 2011 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3a. genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat der Politischen Gemeinde Hirzel, Bergstrasse 6, 8816 Hirzel (E), die Schulpflege der Schulgemeinde Hir- zel, Schulsekretariat, Bergstrasse 6, 8816 Hirzel, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, die Ombudsstelle des Kantons Zürich, Forchstrasse 59, 8032 Zürich, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi