VFG-7-2015
Verfügung 7/2015 betreffend Aufsichtsabgabe
16 marzo 2015Tedesco9 min
Source admin.ch
Verfügung 7/2015 betreffend Aufsichtsabgabe
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Postkommission PostCom Confederation suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
CH-3003 Bern, PostCom
Einschreiben Herr
Bern,
16. März 2015
Verfügung 7 / 2015 betreffend Aufsichtsabgabe 2013
Sehr geehrter Herr 0]
Wir nehmen Bezug auf Ihren Brief vom 19. Dezember 2014. Darin teilen Sie der PostCom mit, dass Sie den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung zur Festlegung der a 2013 (in der
Höhe von CHF EE beantragen. Zur Begründung führten Sie aus, dass
nach Prüfung der
Erläuterungen vom 8. Dezember 2014 des Fachsekretariats der PostCom der Meinung ist, dass der aktuelle Stand des Vollzuges der Meldepflicht ungenügend ist und dadurch eine ungerechte Situation gegenüber den sich rechtzeitig und korrekte gemeldeten Unternehmen entstehe.
Gestützt auf das Gesuch vom 19. Dezember 2014 um Erlass einer Verfügung zieht die PostCom
in Erwägung
1.
Gemäss Art. 30 des Postgesetzes von 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) erhebt die Post- Com von den beaufsichtigen Anbieterinnen jährlich eine Abgabe für die Aufsichtskosten, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Aufsichtsabgabe wird aufgrund der Aufsichtskos- ten des Vorjahres erhoben, Die PostCom stellt für die Aufsichtsabgaben Rechnung (Art. 80 Abs.1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01). Sind die Anbieterinnen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so erlässt die PostCom eine Verfügung (Art. 80 Abs. 2 VPG). Die PostCom stellte der Firma | am 18. November 2014 eine Rechnung
in der Höhe von CHF für die Aufsichtsabgabe 2013 zu. Mit Schreiben vom 19. Dezem- ber 2014 verlangt die den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Die PostCom ist somit zur Festsetzung der Aufsichtsabgaben 2013 gegenüber Fe in einer
Verfügung zuständig.
Im Rahmen einer Anhörung aller meldepflichtigen Postdienstanbieterinnen wurde auch
mit Brief vom 30. Juni 2014 über die Berechnung der allgemeinen Aufsichtskosten und den vorgesehenen Verteilschlüssel informiert. nn erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern und die von ihr gemeldeten und für die Berechnung der Aufsichtsabgaben relevanten
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Angaben zur Umsatzhöhe I] und zum Volumen der einzelnen Postdienstleis- tungen zu kontrollieren. Mit Mail vom 8. Juli 2014 teilte BEE der PostCom mit, dass die aufgeführten Angaben für das Jahr 2013 den im Rahmen des Reporting angege- benen Daten entsprechen. [7 ersuchte die PostCom um zusätzliche Angaben nament- lich zur konkreten Höhe der Allgemeinen Aufsichtskosten und der konkreten Höhe der Abgabe für das Jahr 2013.
3.
Am Gedankenaustausch vom 8. September 2014 zwischen dem Verband KEP&Mail und der
PostCom war Hauptthema die Erhebung der Aufsichtsabgabe. | | war ebenfalls durch vertreten. Der Präsident der PostCom erläuterte die Berechnung der allgemeinen
Aufsichtskosten und den Verteilschlüssel. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Herbst die Rechnungen für die Aufsichtsabgaben verschickt werden. Am 13. November 2014 erfolgte wie jedes Jahr ein mündlicher Gedankenaustausch zwischen der PostCom und den Postdienstan- bieterinnen in Bern. An diesem Anlass informierte die PostCom die Anbieterinnen, dass die Rechnungen für die Aufsichtsabgabe 2013 in den kommenden Tagen verschickt werden. Am 18. November 2014 wurde DE die Rechnung für die Aufsichtsabgabe 2013 in der Höhe von 1 verschickt.
4.
Mit Brief vom 27. November 2014 machte EN die Bezahlung der Aufsichtsabgabe 2013 von einer Bestätigung der PostCom abhängig, dass alle Meldepflichtigen korrekt registriert worden sind und somit die Kosten auf alle nach Gesetz zahlungspflichtigen Meldepflichtigen überwälzt werden können.
5.
Das Fachsekretariat der PostCom teilte H mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mit, dass die PostCom in der Vergangenheit proaktiv im Hinblick auf die Durchsetzung der Melde- pflicht agiert habe und auch für die Zukunft einen Aktionsplan verabschiedet worden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die PostCom zu diesem proaktiven Vorgehen aufgrund der aktuellen Postgesetzgebung nicht verpflichtet ist, da das Postrecht die Postdienstanbieterin- nen in Pflicht nimmt, die Meldung zu erstatten. Ferner wurde angefügt, dass die Zahlen für die Aufsichtsabgaben sorgfältig geprüft worden sind und somit korrekt seien.
6.
Gemäss Art. 79 VPG beginnt die Abgabepflicht mit Beginn der Meldepflicht und endet mit der Betriebsaufgabe. Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Aufsichtsabgabe pro rata temporis geschuldet. Es ist unbestritten, dass die Firma
für das ganze Jahr 2013 der Abgabepflicht unterliegt.
7.
Für das vorliegende Jahr 2013 beträgt das Total der Allgemeinen Aufsichtskosten der Post- Com CHF 1'641'173. Dieser Betrag ergibt sich aus den gesamten Ausgaben der PostCom für das Jahr 2013 (CHF 1'976'013.-), minus der Kosten der Dienstleistungen, welche die Post- Com im Jahr 2013 für den Bund erbrachte (CHF 292'750.-) und minus der für einzelne Verfü- gungen im Jahr 2013 erhobenen Verfahrenskosten (CHF 52'990.-).
Die Aufsichtsabgabe, die von den einzelnen der ordentlichen Meldepflicht unterstellten Unter- nehmen erhoben wird, bemisst sich nach den der PostCom jährlich gemeldeten Angaben zum Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenem Namen und zum Volumen der einzelnen Post- dienstleistungen. Nach Anhörung der Anbieterinnen zum Berechnungsmodus und Verteil- schlüssel im Juli 2014 legte die PostCom den Verteilschlüssel für die Allgemeinen Aufsichts- kosten fest (50% Umsatzerlös und 50% Volumen).
8 Die BEE bestätigte gegenüber der PostCom mit Mail vom 8. Juli 2014, dass die im
Schreiben der PostCom vom 30. Juni 2014 zur Anhörung von aufgeführten Angaben betreffend Umsatz / Volumen für das Jahr 2013 korrekt sind (Umsatz: Gestützt auf diese Angaben wurde der Anteil von | an den allgemeinen Aufsichtskosten 2013 be- rechnet.
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9.
10.
11.
12.
Für die Berechnung des Anteils einer einzelnen Anbieterin an den allgemeinen Aufsichtskos- ten sind immer auch die von den anderen Anbieterinnen zu tragenden Anteile relevant. Über die von den anderen Anbieterinnen zu tragenden Anteile an den allgemeinen Aufsichtskosten sowie die von den anderen Anbieterinnen gemeldeten Umsätze und Volumen kann aber keine Auskunft erteilt werden, da die PostCom keine Geschäftsgeheimnisse bekannt geben darf (Art. 27 PG).
BEE bemängelt im Brief vom 19. Dezember 2014 „dass der aktuelle Stand des Vollzuges der Meldepflicht ungenügend ist‘, ohne aber Hinweise auf Unternehmen zu liefern, die der Meldepflicht möglicherweise nicht nachgekommen sind oder in der falschen Kategorie regis- triert waren. Es handelt sich somit um eine in keiner Weise untermauerte Behauptung von
. Indessen ist auch festzuhalten, dass Art. 4 PG die Postdienstanbieterinnen in Pflicht nimmt („Wer Kundinnen und Kunden in eigenem Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden"). Die PostCom ist verpflichtet, eine Datenbank zur Registrie- rung und Verwaltung der Anbieterinnen zu führen (Art. 62 VPG). Obwohl im Postgesetz „nur“ eine Meldepflicht verankert ist, blieb die PostCom nicht untätig, sondern wurde aktiv, um den Vollzug der Meldepflicht durchzusetzen. Die PostCom entwickelte eine rege Informationstätig- keit, um private Unternehmen über die Meldepflicht zu informieren: Sie informiert auf ihrer Website und in ihren Tätigkeitsberichten über die Meldepflicht. Sie trifft sich regelmässig mit den Branchenverbänden (z.B. KEP&Mail) und versucht, die im Postbereich tätigen Unterneh- men via Branchenverbände über die Meldepflicht zu informieren. Auch Gespräche mit den Gewerkschaften oder etwa ein jährlicher Gedankenaustausch zwischen PostCom und den Postdienstanbieterinnen gehören zu dieser Informationstätigkeit. Zudem betreibt die PostCom regelmässig Recherchen, um eventuell im Postmarkt aktive Firmen zu eruieren: So schreibt sie im postalischen Bereich tätige Firmen aufgrund von Listen des Bundesamtes für Statistik an oder lädt einzelne Unternehmen zu direkten Gesprächen ein. Beizufügen ist, dass die PostCom im Dezember 2014 einen neuen Aktionsplan genehmigt hat, also auch für die Zu- kunft ein proaktives Vorgehen zur Durchsetzung der Meldepflicht plant.
Im Ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2014 macht BE sinngemäss geltend, dass trotz dieser proaktiven Haltung der PostCom nicht ausgeschlossen werden könne, dass es ein- zelne Unternehmen geben könnte, die ihrer Meldepflicht bisher noch nicht nachgekommen sind. Durch diesen aktuell ungenügenden Stand des Vollzuges der Meldepflicht entstehe eine ungerechte Situation gegenüber den Unternehmen, die sich rechtzeitig und korrekt angemel- det haben. Für die Erhebung der Aufsichtsabgaben ist im PG und der VPG hinsichtlich Melde- pflicht keine 100%-Vollzugsgarantie vorgeschrieben. Es wäre nicht möglich, eine solche Ga- rantie wie sie im Brief vom 27. November 2014 gefordert hat, abzugeben und diese kann auch nicht zur Voraussetzung gemacht werden, dass die Aufsichtsabgaben bezahlt wer- den.
Die PostCom ist an das Rechtsgleichheitsgebot gebunden. Sie muss Gleiches nach Mass- gabe seiner Gleichheit und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit behandeln. Die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV; SR 101) bei der Erhebung der Aufsichtsabgaben im Postwesen ist mit dem im Steuerrecht vergleichbar. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (BGE 128 | 240, E.2.3 S.243). Das Bundesgericht fügt im gleichen Urteil aus, dass „soweit keine ab- solute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteili- gung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt‘ (BGE 126 | 76 E. 2a S.78 mit Hinwei- sen). In diesem Zusammenhang ist für die PostCom klar, dass sie gestützt auf Art. 79 VPG, wonach die Abgabepflicht mit Beginn der Meldepflicht beginnt, die Abgaben für die gesamte Dauer der Meldepflicht erhebt und dass sie bei Verstössen gegen die Meldepflicht und die da-
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mit verbundenen Auflagen Massnahmen nach Art. 24 PG verfügen und/oder Verwaltungs- sanktionen nach Art. 25 PG verhängen wird. Mit anderen Worten ist die PostCom gewillt, die Meldepflicht und die Pflicht zur Entrichtung der Aufsichtsabgabe in rechtsgleicher Weise zu vollzuziehen.
13.
Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebührenreglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Er- lass der vorliegenden Verfügung betragen 3'720.- Franken.
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1.
Die Aufsichtsabgabe 2013 der | beträgt EE
2.
Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von CHF 3'720.- festgelegt. Die Gebühr ist von der Firma | | zu tragen.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen.
Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
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