Lexipedia

Decisione

S 2020 62

Publikation Verwaltungsgericht

12 aprile 2022Tedesco (+ 1 altra lingua)26 min

A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1994, wurde im März 1999 wegen Entwicklungsrückstand im Kanton C.________ zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 1). Ende Oktober 2012 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine Abklärung des schulpsychologischen Dienstes des Kantons Zug, in welchem ihm insbesondere eine klar nicht der Alternsnorm entsprechende kognitive Leistungsfähigkeit bescheinigt wurde, bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 2, 4/1–2). Die IV-Stelle holte daraufhin im Rahmen ihrer Abklärungen beim behandelnden Hausarzt einen Bericht ein und legte das gesamte Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-act. 10–14). In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2013 führte RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, aus, die testpsychologische Untersuchung weise auf eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit hin, welche den Anspruch auf IV-Leistungen begründen lasse (IV-act. 15). Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 beschied die IV-Stelle dem Versicherten mit dem Hinweis, dass allfällige weitere Leistungsansprüche noch geprüft würden, die Gewährung von beruflichen Massnahmen (IV-act. 39). Nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in E.________ (IV-act. 55) verbrachte der Versicherte zwecks Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit im Sommer 2015 einen Monat in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) der Stiftung Brändi (IV-act. 72/18). Nachdem eine weitere berufliche Abklärung nicht zustande gekommen war (IV-act. 78, 81, 83), nahm der Versicherte im Februar 2017 an einem Beschäftigungsprogramm der Gemeinnützigen Gesellschaft Zug (GGZ) teil (IV-act. 96–98). Ende November 2017 legte die Berufsberaterin der IV-Stelle ihren Beratungsauftrag mangels Ausbildungsfähigkeit des Versicherten nieder und empfahl die Prüfung eines Rentenanspruchs (IV-act. 100/22). Doktor D.________ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 [recte: 2018] aus, die Minderintelligenz des Versicherten dürfte unabhängig von den womöglich damit assoziierten Verhaltensauffälligkeiten für eine auch in Zukunft eher fraglich zu erreichende bzw. stark limitierte Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt verantwortlich sein, und empfahl die Auflage zur Arbeit in einem geschützten Rahmen (einfache, dem kognitiven Potenzial angepasste Tätigkeiten mit hohem Routineanteil, aber ohne grosse Verantwortung) zwecks Erhaltung der Tagesstruktur und in der Annahme einer möglichen, langsamen Steigerung der Belastungs- bzw. Leistungsfähigkeit mit Revision in zwei bis drei Jahren (IV-act. 101). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2018 orientierte die IV-Stelle den Versicherten über die Zusprache einer Vollrente per 1. Mai 2013 (IV-act. 103). Mit Schreiben gleichen Datums teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Beurteilung des RAD habe ergeben, dass die Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz zwecks Erhaltung einer Tagesstruktur die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erhöhen würde und den Gesundheitszustand verbessern könne; unter Zitierung von Art. 21 Abs. 4 ATSG, verbunden mit der Androhung, das Nichteinhalten der darin statuierten Schadenminderungspflicht könne zur Rückstufung oder gänzlichen Aufhebung der IV-Leistungen führen, forderte die IV-Stelle den Versicherten daher auf, eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz aufzunehmen bzw. eine entsprechende Arbeitsstelle bis 31. März 2018 mitzuteilen (IV-act. 102). Nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid mit Bezug auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz hatte Einwand erheben lassen (IV-act. 107), verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend eine ganze Rente per 1. Mai 2013, wobei sie auf den Umstand hinwies, dass Gegenstand des Vorbescheids die Zusprache der Rente gewesen sei, die Auflage im Sinne der Schadenminderungspflicht hingegen nicht (IV-act. 112–115). Mit Schreiben vom 29. August 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten erneut auf, eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz aufzunehmen, und bat ihn um Mitteilung der Arbeitsstelle bis 31. Oktober 2018 (IV-act. 116). Nachdem die IV-Stelle eine Fristerstreckung zur entsprechenden Mitteilung bewilligt hatte (IV-act. 118) und nach Ablauf dieser Frist mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 ein letztes Mal zur Mitteilung aufforderte (IV-act. 120), liess der Versicherte am 31. Januar 2019 übermitteln, dass er sich bei der zuwebe (für ein Orientierungsgespräch) angemeldet habe, obwohl er nach wie vor der Meinung sei, die Aufnahme einer Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz sei ihm nicht zuzumuten (IV-act. 121).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 3. November 2021 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA lic. iur. B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Renteneinstellung)

S 2020 62

Sachverhalt

A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1994, wurde im März 1999 wegen Entwicklungsrückstand im Kanton C.________ zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 1). Ende Oktober 2012 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine Abklärung des schulpsychologischen Dienstes des Kantons Zug, in welchem ihm insbesondere eine klar nicht der Alternsnorm entsprechende kognitive Leistungsfähigkeit bescheinigt wurde, bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 2, 4/1–2). Die IV-Stelle holte daraufhin im Rahmen ihrer Abklärungen beim behandelnden Hausarzt einen Bericht ein und legte das gesamte Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-act. 10–14). In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2013 führte RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, aus, die testpsychologische Untersuchung weise auf eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit hin, welche den Anspruch auf IV-Leistungen begründen lasse (IV-act. 15). Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 beschied die IV-Stelle dem Versicherten mit dem Hinweis, dass allfällige weitere Leistungsansprüche noch geprüft würden, die Gewährung von beruflichen Massnahmen (IV-act. 39). Nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in E.________ (IV-act. 55) verbrachte der Versicherte zwecks Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit im Sommer 2015 einen Monat in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) der Stiftung Brändi (IV-act. 72/18). Nachdem eine weitere berufliche Abklärung nicht zustande gekommen war (IV-act. 78, 81, 83), nahm der Versicherte im Februar 2017 an einem Beschäftigungsprogramm der Gemeinnützigen Gesellschaft Zug (GGZ) teil (IV-act. 96–98). Ende November 2017 legte die Berufsberaterin der IV-Stelle ihren Beratungsauftrag mangels Ausbildungsfähigkeit des Versicherten nieder und empfahl die Prüfung eines Rentenanspruchs (IV-act. 100/22). Doktor D.________ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 [recte: 2018] aus, die Minderintelligenz des Versicherten dürfte unabhängig von den womöglich damit assoziierten Verhaltensauffälligkeiten für eine auch in Zukunft eher fraglich zu erreichende bzw. stark limitierte Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt verantwortlich sein, und empfahl die Auflage zur Arbeit in einem geschützten Rahmen (einfache, dem kognitiven Potenzial angepasste Tätigkeiten mit hohem Routineanteil, aber ohne grosse Verantwortung) zwecks Erhaltung der Tagesstruktur und in der Annahme einer möglichen, langsamen Steigerung der Belastungs- bzw. Leistungsfähigkeit mit Revision in zwei bis drei Jahren (IV-act. 101). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2018 orientierte die IV-Stelle den Versicherten über die Zusprache einer Vollrente per 1. Mai 2013 (IV-act. 103). Mit Schreiben gleichen Datums teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Beurteilung des RAD habe ergeben, dass die Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz zwecks Erhaltung einer Tagesstruktur die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erhöhen würde und den Gesundheitszustand verbessern könne; unter Zitierung von Art. 21 Abs. 4 ATSG, verbunden mit der Androhung, das Nichteinhalten der darin statuierten Schadenminderungspflicht könne zur Rückstufung oder gänzlichen Aufhebung der IV-Leistungen führen, forderte die IV-Stelle den Versicherten daher auf, eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz aufzunehmen bzw. eine entsprechende Arbeitsstelle bis 31. März 2018 mitzuteilen (IV-act. 102). Nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid mit Bezug auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz hatte Einwand erheben lassen (IV-act. 107), verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend eine ganze Rente per 1. Mai 2013, wobei sie auf den Umstand hinwies, dass Gegenstand des Vorbescheids die Zusprache der Rente gewesen sei, die Auflage im Sinne der Schadenminderungspflicht hingegen nicht (IV-act. 112–115). Mit Schreiben vom 29. August 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten erneut auf, eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz aufzunehmen, und bat ihn um Mitteilung der Arbeitsstelle bis 31. Oktober 2018 (IV-act. 116). Nachdem die IV-Stelle eine Fristerstreckung zur entsprechenden Mitteilung bewilligt hatte (IV-act. 118) und nach Ablauf dieser Frist mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 ein letztes Mal zur Mitteilung aufforderte (IV-act. 120), liess der Versicherte am 31. Januar 2019 übermitteln, dass er sich bei der zuwebe (für ein Orientierungsgespräch) angemeldet habe, obwohl er nach wie vor der Meinung sei, die Aufnahme einer Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz sei ihm nicht zuzumuten (IV-act. 121).

Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zustellung einer rentenaufhebenden Verfügung in Aussicht (IV-act. 124), worauf der Versicherte am 12. Juli 2019 Einwand erheben liess (IV-act. 125). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle beim Job-Coach der zuwebe über den Verlauf des Besichtigungstermins mit dem Versicherten vom 22. März 2019 (IV-act. 133–134). Am 9. April 2020 verfügte die IV-Stelle sodann die Einstellung der Rente per Ende Mai 2020, wobei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Begründend machte die IV-Stelle zusammengefasst geltend, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, was nach Art. 7b IVG androhungsgemäss sanktioniert werde (IV-act. 137).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2020 beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess er insbesondere ausführen, es zeige sich anhand der Vorgeschichte, dass er vor allem infolge der erheblichen kognitiven Einschränkungen nicht fähig sei, auch nur einfache Regeln einzuhalten und zuverlässig über einige Wochen an einer Arbeit zu sein. Nach Meinung der Berufsberaterin der IV-Stelle sei er nicht ausbildungsfähig; auch Abklärungen im geschützten Rahmen seien im Rahmen der Eingliederungsbemühungen gescheitert, was schliesslich zur Zusprache der Rente geführt habe. Nun werde von ihm ein Verhalten – die Aufnahme einer Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz – gefordert, das er insbesondere aufgrund seiner kognitiven und sonstigen Einschränkungen wohl nicht an den Tag legen könne. Doktor D.________ habe in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2018 die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen lediglich zur Erhaltung der Tagesstruktur vorgeschlagen. Zudem seien die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht erfüllt, da durch die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit erreicht werden könne. Trotzdem habe er versucht, eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte aufzunehmen, es habe sich aber bereits beim Besichtigungstermin gezeigt, dass er nicht fähig sei, die möglichen Tätigkeiten auszuführen. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei und es ihm nicht zumutbar sei, eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Die Aufhebung der Rente erweise sich überdies als unverhältnismässig. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (act. 1).

C. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis 2. Oktober 2020 angesetzt, ansonsten das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde (act. 5). Der Kostenvorschuss ging in der Folge fristgerecht ein (act. 6).

D. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2020 zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung genommen hatte (act. 8), verfügte das Gericht am 21. Oktober 2020 im Einklang mit dem beschwerdegegnerischen Antrag die Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (act. 9).

E. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 10).

F. Mit Schreiben vom 5. November 2020 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu. In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein (act. 11).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 9. April 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 19. Mai 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

Erwägungen

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 9. April 2020. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 19. Mai 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG – Fristenstillstand vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern – gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle die Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Mai 2020 aufgehoben hat.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.1.2

Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Valideneinkommen den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Das Gesetz schreibt nicht vor, wie im Einzelnen bei der Festlegung des Invalideneinkommens vorzugehen ist; praxisgemäss steht der Beizug von Tabellen und vergleichbaren Übersichten im Vordergrund (Frey/Lang, in: Basler Kommentar, ATSG, 2020, Art. 16 N 47).

4.1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 E. 1). Für die Invaliditätsbemessung ist im Übrigen nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend, sondern vielmehr die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4a).

4.1.4

Die medizinischen Unterlagen gilt es nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu werten, d.h. der Richter ist grundsätzlich an keine förmlichen Beweisregeln gebunden. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.2

Bezugnehmend auf die Entwicklungsuntersuchung vom 4. Februar 1999 (IV-act. 1/11 ff.), die Abklärungsergebnisse des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Zug (IV-act. 4/1 f.) und eine Beurteilung von Sprachniveau und Motivation der Fachstelle Migration (IV-act. 4/4) kam Dr. D.________ in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2012 zum Schluss, aus den vorliegenden Unterlagen gehe zu wenig klar hervor, inwieweit die kognitive Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt sei, und forderte insbesondere die Tests bzw. Testergebnisse an, die dem Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes zugrunde gelegt worden waren (IV-act. 11). Auf Basis der hierauf zur Verfügung gestellten Testergebnisse führte Dr. D.________ in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2013 aus, die testpsychologische Untersuchung weise auf eine nicht der Altersnorm entsprechende, unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (IQ von 67) hin (IV-act. 15). In der Stellungnahme vom 4. Januar 2017 [recte: 2018] merkte Dr. D.________ sodann an, dass der Verlauf der Eingliederung zwar durch mangelnde Mitwirkung des Versicherten kompliziert worden sei, dies indes nichts an der BEFAS-Beurteilung ändere, dass aufgrund der kognitiven Defizite, der als IV-fremd zu bezeichnenden psychosozialen Faktoren und der als geringgradig einzustufenden Deutschkenntnisse nur eine praktische Ausbildung im geschützten Rahmen als möglich erachtet worden sei; die praktische Ausbildung sei aus multifaktoriellen Gründen gescheitert, wobei letztlich die Minderintelligenz unabhängig von den womöglich damit assoziierten Verhaltensauffälligkeiten für eine auch in Zukunft eher fraglich zu erreichende bzw. stark limitierte Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt verantwortlich sein dürfte. Vor diesem Hintergrund kam er zum Schluss, dass lediglich eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen zu bejahen sei und schlug deshalb vor, dem Versicherten zwecks Erhaltung der Tagesstruktur und in der Annahme, dass dadurch möglicherweise eine langsame Steigerung der Belastungs- bzw. Leistungsfähigkeit erreicht werden könne, das Arbeiten im geschützten Rahmen aufzuerlegen (IV-act. 101).

Auf Grundlage dieser Einschätzung sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'900.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 9'776.–, mithin bei einem Invaliditätsgrad von 82 %, eine ganze Rente zu (IV-act. 112–113).

5.

5.1

5.1.1

Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten gemäss Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Zum Tatbestand von Art. 7b Abs. 1 IVG gehören also die Verletzung der in Art. 7 IVG auferlegten Pflicht(en), das Vorliegen eines Schadens, sowie ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und Schaden; die versicherte Person muss überdies schuldfähig sein (vgl. dazu E. 5.1.3). Ein pflichtwidriges Verhalten darf nur zu Sanktionen führen, wenn die Invalidenversicherung ohne Sanktion geschädigt würde, denn nach Art. 7b Abs. 1 IVG können nur "Leistungen" gekürzt oder verweigert werden – also Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die mit Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität verbunden sind (Erwin Murer, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Art. 1–27bis IVG, 2014, Art 7–7b: Art. 7b, Rz. 104 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 21 N 164).

5.1.1.1

Artikel 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (sog. Mahn- und Bedenkzeitverfahren).

5.1.1.2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Die versicherte Person muss auch an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen, so unter anderem an Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG). Aus dem Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 7 IVG sowie aus der nicht abschliessenden Aufzählung der Massnahmen in Abs. 2 ergibt sich, dass der sachliche Geltungsbereich von Abs. 1 weiter ist als jener von Abs. 2: Zwar setzt Abs. 1 nur die Ziele und nennt Abs. 2 die Mittel zu deren Erreichung, doch ist in der Formulierung von Abs. 1 auch die Selbsteingliederungspflicht enthalten, d.h. die Pflicht zu einem Tun, Unterlassen und allenfalls Dulden, das nicht allein auf die Massnahmen i.S.v. Abs. 2 bezogen ist. Demgemäss muss sich der Versicherte aktiv, von sich aus um Eingliederung bemühen (Erwin Murer, a.a.O., Art. 7–7b: Art. 7, Rz. 72). Die Schadenminderung in Form der Selbsteingliederung gilt in der Invalidenversicherung seit je; sie geht den gesetzlichen Eingliederungsmassnahmen vor (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, S. 88 Rz. 23). Nach Art. 7a IVG ist (als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" [BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2]) jede Massnahme zumutbar, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Eine allgemeine Definition der Zumutbarkeit enthält das Gesetz nicht. Als Auswirkung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist die Zumutbarkeit jedenfalls immer im Einzelfall nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen zu beurteilen (BGE 113 V 22 E. 4a). Subjektiv heisst in diesem Zusammenhang indes nicht, dass auf die subjektive Sicht des Versicherten abgestellt werden darf; gemeint sind subjektive Elemente wie Alter, Bildung, oder soziale Stellung. Der Begriff der Massnahme nach Art. 7a IVG ist identisch mit jenem von Art. 7 Abs. 2 IVG, jedoch auch auf "Massnahmen" bzw. die Selbsteingliederungspflicht i.S.v. Art. 7 Abs. 1 IVG anwendbar (Erwin Murer, a.a.O., Art. 7–7b: Art. 7a, Rz. 88 ff.). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme liegt bei der versicherten Person (BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 a.a.O.).

5.1.1.3

Nach dem Gesagten auferlegen die Art. 7 IVG sowie Art. 21 Abs. 4 ATSG dem Versicherten Verhaltenspflichten, die darauf abzielen, Schaden von der Invalidenversicherung abzuwenden bzw. ihn zu minimieren (sog. Schadenminderungspflicht; Erwin Murer, a.a.O, Art. 7–7b: Allgemeines, Rz. 42). Artikel 7 IVG enthält eine bereichsspezifische Ergänzung des Art. 21 ATSG über die Kürzung und Verweigerung von Leistungen. Artikel 21 ATSG gilt somit grundsätzlich in der Invalidenversicherung, die Konkretisierung der Schadenminderungspflicht ergibt sich jedoch aus dem IVG (Meyer/Reichmuth, a.a.O, S. 81 Rz. 1 f.; Brunner/Vollenweider, in: Basler Kommentar, ATSG, 2020, Art. 21 N 62). Der sachliche Geltungsbereich von Art. 7 IVG ist mithin weiter als jener von Art. 21 Abs. 4 ATSG. Insbesondere geht die Pflicht zur aktiven Teilnahme an Massnahmen nach Art. 7 Abs. 2 IVG – die in Verbindung mit der Selbsteingliederungspflicht in Art. 7 Abs. 1 IVG zu sehen ist – weiter als die Pflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG. Überdies ist der Versicherte nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur zu einer Eingliederung ins Erwerbsleben verpflichtet, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, während Art. 7 Abs. 2 IVG diese Begrenzung nicht erwähnt (Erwin Murer, a.a.O, Art. 7–7b: Art. 7, Rz. 79).

5.1.2

Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (zum Verhältnis zu Art. 7 IVG vgl. E. 5.1.1.3 vorstehend) sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst bzw. perpetuiert. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 a.a.O.). Lehnt bspw. der Versicherte Eingliederungsmassnahmen ab, die mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Reduktion des Invaliditätsgrades von 80 % auf 50 % geführt hätten, wird die Rente nicht vollständig verweigert, sondern es wird die Rente auf der Grundlage einer 50-prozentigen Invalidität zugesprochen (Brunner/Vollenweider, a.a.O., Art. 21 N 91).

5.1.3

Artikel 7b Abs. 3 IVG bestimmt sodann, dass beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, sprich ob sie vorsätzlich oder

(grob-)fahrlässig gehandelt hat, zu berücksichtigen sind. Nachdem Art. 21 Abs. 4 ATSG ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorschreibt (vgl. E. 5.1.1.1), die (urteilsfähige) versicherte Person folglich weiss, was von ihr erwartet wird, verliert die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Grobfahrlässigkeit an Bedeutung. So sind neben der (bei Erwachsenen gesetzlich vermuteten) Urteilsfähigkeit Umstände wie Alter, Krankheit oder geringe Intelligenz zu berücksichtigen (Erwin Murer, a.a.O., Art. 7–7b: Art. 7b, Rz. 112 und 137).

5.2

Die IV-Stelle hob die Rente des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG auf.

5.2.1

Während der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht an sich anerkennt, bringt er insbesondere vor, die von der IV-Stelle festgelegte Auflage – die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Bereich – sei nicht zumutbar (act. 1, IV/Ziff. 7).

5.2.1.1

Bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss ärztlicher Prognose eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz zwecks Erhaltung einer Tagesstruktur seine Erwerbsfähigkeit erhöhen würde und seinen Gesundheitszustand verbessern könne. Er werde daher aufgefordert, eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz aufzunehmen bzw. eine entsprechende Arbeitsstelle (bis Ende März 2018) mitzuteilen, ansonsten auf Grundlage von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Rückstufung oder gänzliche Aufhebung der IV-Leistungen erfolgen könne (IV-act. 102). Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer damit auf seine Schadenminderungspflicht hin, womit das in Art. 21 Abs. 4 ATSG statuierte Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde.

5.2.1.2

Die Auflage bzw. Aufforderung, sich einen Arbeitsplatz in einer geschützten Werkstätte zu verschaffen, deckt sich mit dem vorgeschlagenen Prozedere von RAD-Arzt Dr. D.________ (IV-act. 101). Dafür, dass die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit zu einer Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers geführt hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Auflage war zudem verhältnismässig, wurde sie doch gerade auch im Hinblick auf die subjektiven Umstände des Beschwerdeführers festgelegt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Arbeit in einer geschützten Werkstätte sei ihm aufgrund seiner kognitiven Defizite bzw. unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten nicht zuzumuten, ist somit nicht zu hören. In diesem Zusammenhang gilt es zudem anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhält, wenn er vor Verwaltungsgericht die Auflage zur Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Bereich als unzumutbar bezeichnet, während er die im Vorbescheid vom 6. Februar 2018 (IV-act. 103) resp. in der Verfügung vom 10. Juli 2018 (IV-act. 112–113) vermerkte Berechnung des IV-Grades, welcher ein Invalideneinkommen basierend auf einer Tätigkeit im geschützten Bereich zugrunde gelegt worden war, nicht monierte.

5.2.1.3

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht dadurch nachkam, dass er am 22. März 2019 die zuwebe besichtigte. Dies ist zu verneinen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Wahrnehmung eines Besichtigungstermins als (Versuch zur) Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Bereich gewertet werden kann.

5.2.1.4

Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine gesetzliche Schadenminderungspflicht verletzt hat, indem er der Aufforderung der IV-Stelle, eine Tätigkeit im geschützten Bereich aufzunehmen, nicht nachkam.

5.2.2

Zu klären ist schliesslich, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt sind und falls ja, ob die Rentenaufhebung als Rechtsfolge mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist.

5.2.2.1

Solange die Beschwerdegegnerin die Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht durch Aufhebung der Rente sanktioniert, hat sie diese auszuzahlen. Das Schadenserfordernis ist somit zweifellos gegeben. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden muss ebenfalls bejaht werden, da die Nichtaufnahme der Tätigkeit im geschützten Bereich durchaus geeignet ist, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (in Form der Auszahlung einer ganzen Rente) zu perpetuieren. Schliesslich erhellt weder aus den Akten noch wird geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer die Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden könnte; das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde wie dargelegt eingehalten, der Beschwerdeführer gar mehrmals auf seine Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht. Der Tatbestand von Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG ist folglich erfüllt.

5.2.2.2

Dem Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin zunächst entgegenzuhalten, dass RAD-Arzt Dr. D.________ in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 [recte: 2018] die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Bereich nicht allein zwecks Erhaltung einer Tagesstruktur vorschlug. In welchem Umfang bei Beachtung der vorgesehenen Auflage eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war, lässt sich der besagten Stellungnahme indes nicht entnehmen, da eher unbestimmt ausgeführt wird, es würde dadurch möglicherweise eine langsame Steigerung der Belastungs- und Leistungsfähigkeit erreicht werden können (IV-act. 101 in fine). Bei dieser Sachlage kann nicht eruiert werden, ob die Renteneinstellung in vollem Umfang verhältnismässig war.

5.2.3

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2020 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

6.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder wenn einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c). In der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-act. 137). Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2020 abgewiesen (act. 9). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dauert in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist – selbst bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung –, die Einstellung der Rentenzahlung für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens ohne weiteres fort (BGE 129 V 370 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb einstweilen keine Rente auszurichten.

7.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1). Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 1'300.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 3. November 2021

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 7b IVGart. 7b LAIart. 7b LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362

BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445

Art. 82a ATSGart. 82a LPGAart. 82a LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

§ 12 EG AHVIVG

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

§ 29 GO VG

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA

Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI

BGE 105 V 156ATF 105 V 156DTF 105 V 156

BGE 110 V 273ATF 110 V 273DTF 110 V 273

BGE 134 V 231ATF 134 V 231DTF 134 V 231

Art. 7b IVGart. 7b LAIart. 7b LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 7b IVGart. 7b LAIart. 7b LAI

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 7b IVGart. 7b LAIart. 7b LAI

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 27bis IVGart. 27bis LAIart. 27bis LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 7a IVGart. 7a LAIart. 7a LAI

9C_155/2019

BGE 113 V 22ATF 113 V 22DTF 113 V 22

Art. 7a IVGart. 7a LAIart. 7a LAI

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

9C_155/2019

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 7 IVGart. 7 LAIart. 7 LAI

9C_155/2019

Art. 7b IVGart. 7b LAIart. 7b LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 7b IVGart. 7b LAIart. 7b LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 7b IVGart. 7b LAIart. 7b LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 7b IVGart. 7b LAIart. 7b LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 54 ATSGart. 54 LPGAart. 54 LPGA

BGE 129 V 370ATF 129 V 370DTF 129 V 370

BGE 141 V 281ATF 141 V 281DTF 141 V 281

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA