S 2021 36
Antrag / Gesuch
31 maggio 2022Tedesco (+ 1 altra lingua)11 min
A. Der 1961 geborene B.________ ist einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A.________ AG und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Suva-act. 5). Mit Lohnvereinbarung vom 10. Januar 2012 wurde der berufs- und ortsübliche Lohn von B.________ auf Fr. 75'000.– festgesetzt (Bf-act. 11). Am 29. November 2018 wurde B.________ eine Lohnvereinbarung zur Unterzeichnung überlassen, die seinen versicherten Verdienst auf Fr. 115'000.– festlegte. Diese Vereinbarung hat B.________ nicht unterzeichnet (Bf-act. 10). Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 stellte die Suva Rechnung für die definitiven Prämien vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 und ging dabei von einem prämienpflichtigen Lohn von Fr. 115'000.– für B.________ aus (Bf-act. 4). Dagegen erhob die A.________ AG am 27. Februar 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 abgewiesen wurde (Bf-act. 1 und 3).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 29. Oktober 2021 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________ AG, vertreten durch VR B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Suva, Versicherungstechnik, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung
(versicherter Verdienst)
S 2021 36
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene B.________ ist einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A.________ AG und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Suva-act. 5). Mit Lohnvereinbarung vom 10. Januar 2012 wurde der berufs- und ortsübliche Lohn von B.________ auf Fr. 75'000.– festgesetzt (Bf-act. 11). Am 29. November 2018 wurde B.________ eine Lohnvereinbarung zur Unterzeichnung überlassen, die seinen versicherten Verdienst auf Fr. 115'000.– festlegte. Diese Vereinbarung hat B.________ nicht unterzeichnet (Bf-act. 10). Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 stellte die Suva Rechnung für die definitiven Prämien vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 und ging dabei von einem prämienpflichtigen Lohn von Fr. 115'000.– für B.________ aus (Bf-act. 4). Dagegen erhob die A.________ AG am 27. Februar 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 abgewiesen wurde (Bf-act. 1 und 3).
B. Mit Beschwerde vom 2. März 2021 an das Verwaltungsgericht Zug beantragt die A.________ AG (fortan die Beschwerdeführerin) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2021 sowie die Verpflichtung der Suva zur Festsetzung des Jahreslohnes auf Fr. 75'000.– und somit zur Anpassung der Prämienabrechnungen und Rückvergütung der zu viel bezahlten Prämien (act. 1).
C. Der mit Verfügung vom 9. März 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2021 (act. 5).
E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 6). In der Folge gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in C.________/ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 8. Februar 2021. Die Beschwerdeschrift datiert vom 2. März 2021 und wurde am 4. März 2021 bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde gilt folglich als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Als rechtzeitig im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG gilt auch die am 27. Februar 2020 gegen die Verfügung vom 21. Februar 2020 erhobene Einsprache. Die Beschwerdeschrift entspricht den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und die Beschwerdeführerin ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffene zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu 8. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
3.
Streitig ist vorliegend der versicherte Verdienst, welcher von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise auf Fr. 115'000.– festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber in ihrer Beschwerde formell die Belassung des Jahreslohnes bei Fr. 75'000.– beantragen (act. 1).
4.
Gemäss Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (vgl. Gächter/Gerber, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 92 N 33). Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn. Davon ist unter anderem eine Abweichung für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter vorgesehen, für die mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt wird (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV). Dem Begriff "orts- und berufsüblicher Lohn" ist die Frage nach dem mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ordentlicherweise erzielbaren Verdienst eigen. Darunter fallen auch (und in erster Linie) die Löhne von in vergleichbarer Funktion tätigen Angestellten ohne besondere Beziehung zum Arbeitgeber, was übrigens nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zweck der fraglichen Bestimmungen gebietet (RKUV 2002 S. 58 E. 5c). Zweck der Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ist es, Familienmitglieder und andere mit einem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundene und darin mitarbeitende Personen nach einem versicherten Unfall nicht so entgelten zu lassen, dass sie mit Rücksicht auf ihre persönlichen oder verwandtschaftlichen Bindungen keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielten oder erzielen konnten. Zwecks Vermeidung einer Benachteiligung dieser Personen sollen deshalb die ihnen zustehenden Renten (und Taggelder) auf Grundlage einer berufs- und ortsüblichen Entlöhnung ihrer Mitarbeit im Betrieb und nicht des effektiv bezogenen, AHV-rechtlich massgebenden Lohnes berechnet werden. Der effektiv erzielte Lohn ist dabei nur zu berücksichtigen, falls er über dem berufs- und ortsüblichen Verdienst liegt (vgl. RKUV 2001 S. 105 E. 3a). Vom effektiven Lohn ist diesfalls indessen nur dann abzuweichen, wenn der Unterschied zum ortsüblichen Lohn deutlich ist. Zur Festsetzung des versicherten Lohnes kann von Tabellenlöhnen oder Lohnauskünften hypothetischer Arbeitgeber ausgegangen werden, dabei sind allenfalls regionale Tabellen zu verwenden. Es ist nicht zulässig, den ortsüblichen Lohn – und damit mittelbar den versicherten Verdienst – mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags festzusetzen (Rumo-Jungo/ Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, Art. 15 S. 110).
5.
5.1
Gemäss den Akten ist B.________ einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und zur Einzelunterschrift berechtigt. Er ist damit vom Geltungsbereich von Artikel 22 Abs. 2 lit. c UVV als eine mit dem Betrieb persönlich eng verbundene und darin mitarbeitende Person erfasst und es gilt für ihn mindestens der berufs- und ortsübliche Verdienst als versicherter Verdienst. Dieser ist gemäss Art. 92 UVG bei der Festsetzung der Prämien massgebend.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die Parameter zur Bestimmung des berufs- und ortsüblichen Verdienstes zutreffend angewendet (Bf-act. 1 E. 3.4). Vorab ist die Verwendung des statistischen Lohnrechners "Salarium" nicht zu kritisieren, berücksichtigt er doch auch die Region in seinen Tabellen. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. In Anbetracht dieser Ausführungen ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
6.
Folgend ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
6.1
Dispositiv
6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie keine Erhöhung des Lohnes möchte und der Jahreslohn von B.________ Fr. 72'072.– betrage. Die Lohnvereinbarung mit Fr. 75'000.– sei demnach korrekt und nicht zu niedrig. Da sie die neue Lohnvereinbarung nie unterzeichnet hätte, sei somit immer noch die Vereinbarung vom 10. Januar 2012 gültig und könne nicht einfach einseitig geändert werden (act. 1).
6.1.2 Wie in Erwägung 4 ausgeführt, ist es nicht zulässig, den ortsüblichen Lohn – und damit mittelbar den versicherten Verdienst – mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags festzusetzen. Da sich der orts- und berufsübliche Lohn, verstanden als marktkonformer Lohn, ohne die Mitwirkung der versicherten Person und/oder deren Arbeitgeber bestimmen lässt, bleibt kein Raum für eine vertragliche Festsetzung (RKUV 2002 S. 59 E. 5c). In Anbetracht dessen, dass für B.________, wie in Erwägung 5.1 erstellt, der berufs- und ortsübliche Lohn massgebend ist, wäre ein Abstellen auf die Vereinbarung vom 10. Januar 2012 oder – wie es die Beschwerdegegnerin zu Recht unterlassen hat – auf eine neue Lohnvereinbarung unzulässig. Das von B.________ für die Beschwerdeführerin unterzeichnete Formular vom 10. Januar 2012 ist daher lediglich als Erklärung über den mutmasslichen berufs- und ortsüblichen Lohn anzusehen, wie sie – in gleicher Weise bei der AHV – insbesondere bei einer Betriebseröffnung notwendig ist (vgl. RKUV 2002 S. 59 E. 5c). Hingegen ist es unzulässig, die Vereinbarung vom 10. Januar 2012 vorliegend für die Bestimmung des versicherten Verdienstes heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht den versicherten Verdienst bzw. den berufs- und ortsüblichen Lohn mittels des statistischen Lohnrechners "Salarium" ermittelt.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, dass B.________ im Falle eines Unfalles keine höhere Taggeldauszahlung geltend machen würde und der Schutz vor einer Benachteiligung von dem Betrieb persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen nicht nötig sei. Die Suva Taggelder würden anhand des Jahreslohnes bei jedem Mitarbeiter gleich gehandhabt und es sei nicht verlangt worden und werde auch nie verlangt, dass B.________ höhere Taggelder erhalten solle als sein angemeldeter Jahresverdienst.
6.2.2 Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Einerseits wird die Ermittlung der Prämien in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt, wobei nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG der versicherte Verdienst – als Grundlage der Höhe des Taggeldes – vom prämienpflichtigen Verdienst abzugrenzen ist (vgl. Dorothea Riedi Hunold, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, Art. 15 UVG N 1 und 4). Andererseits besteht gerade der Zweck von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV darin, sicherzustellen, dass Personen mit persönlicher Verflechtung mit dem Arbeitgeber mindestens einem marktkonformen Lohn entsprechend versichert sind (RKUV 2002 S. 58 E. 5c). Dabei geht es nicht darum, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu erfassen (RKUV 2002 S. 58 f. E. 5c) und es besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin, weil dies dem Zweck der Bestimmung widersprechen würde. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch korrekterweise auf den mittels eines statistischen Lohnrechners erfassten berufs- und ortsüblichen Lohn abgestellt.
6.3
6.3.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ein Personalbestand von 71 Personen im Jahr 2019 nicht korrekt sei. Diese Zahlen zeigten den Personalbestand über das ganze Jahr verteilt, also auch alle Personen, die während des Jahres wieder ausgetreten seien. Total hätten durchschnittlich 30–35 Personen im Betrieb gearbeitet und nie 71 Personen (act. 1).
6.3.2 In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass erstens 71 Mitarbeiter der A.________ AG in der Lohndeklaration 2019 vom 30. Januar 2020 erfasst wurden (Suva-act. 193 S. 2). Zweitens verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, dass durchschnittlich nur 30–35 Personen in ihrem Betrieb gearbeitet hätten, dass der berufs- und ortsübliche Lohn für niedergelassene Angestellte (Kat. C) gemäss dem statistischen Lohnrechner "Salarium" bei angepasster Unternehmensgrösse auf 20–49 Beschäftigte immer noch Fr. 117'768.– (12 x Fr. 9'814.–) beträgt. Somit ist der von der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 115'000.– korrekt und in keiner Weise zu beanstanden.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist vollständig abzuweisen.
8. Vorliegend geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar sind (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gemäss § 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) kostenpflichtig und eine Spruchgebühr von Fr. 500.– zu Lasten der Beschwerdeführerin erscheint in casu angemessen. Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 29. Oktober 2021
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
§ 4 VV UVG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
§ 29 GO VG
BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362
BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445
Art. 92 UVGart. 92 LAAart. 92 LAINF
Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF
Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF
Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF
Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF
Art. 92 UVGart. 92 LAAart. 92 LAINF
Art. 92 UVGart. 92 LAAart. 92 LAINF
Art. 15 UVGart. 15 LAAart. 15 LAINF
Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF
Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF
§ 22 VRG
§ 1 KoV VG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA