S 2022 117
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
14 marzo 2023Tedesco (+ 1 altra lingua)16 min
A. Die B.________ GmbH mit Sitz in C.________/ZG (vgl. KL-act. 2) schloss sich mit Vertrag vom 31. Oktober 2017 bzw. 6. November 2017 der "pensionskasse pro" (später: Tellco pkPRO; heute: Tellco pk [vgl. KL-act. 3]) rückwirkend per 1. Juni 2017 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 4). Zunächst bezahlte die B.________ GmbH die Prämien regelmässig. Für die Beiträge der Jahre 2018 und 2019 musste die Tellco pk die B.________ GmbH mahnen, woraufhin die Arbeitgeberin den Zahlungsaufforderungen aber jeweils (noch) nachkam (KL-act. 8–14).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 18. November 2022 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
Tellco pk, Bahnhofstrasse 4, 6431 Schwyz
Klägerin
vertreten durch Advokat A.________
gegen
B.________ GmbH
Beklagte
betreffend
Berufliche Vorsorge
(Beiträge)
S 2022 117
Sachverhalt
A. Die B.________ GmbH mit Sitz in C.________/ZG (vgl. KL-act. 2) schloss sich mit Vertrag vom 31. Oktober 2017 bzw. 6. November 2017 der "pensionskasse pro" (später: Tellco pkPRO; heute: Tellco pk [vgl. KL-act. 3]) rückwirkend per 1. Juni 2017 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 4). Zunächst bezahlte die B.________ GmbH die Prämien regelmässig. Für die Beiträge der Jahre 2018 und 2019 musste die Tellco pk die B.________ GmbH mahnen, woraufhin die Arbeitgeberin den Zahlungsaufforderungen aber jeweils (noch) nachkam (KL-act. 8–14).
Nachdem im Jahr 2020 verschiedene Lohnmutationen, Ein- und Austritte (teilweise Nachträge aus dem Jahr 2019) durch die Tellco pk nachvollzogen und die entsprechenden Prämienrechnungen versandt wurden (KL-act. 15–27), wurde die B.________ GmbH mit Schreiben vom 5. Februar 2021 für den Prämienausstand per 31. Dezember 2020 angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 22. Februar 2021 (KL-act. 28). Am 4. März 2021 wurde der Prämienausstand mangels Zahlung ein zweites Mal angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 22. März 2021 sowie dem Hinweis auf Kündigung des Anschlussvertrages bei nicht fristgerechter Zahlung (KL-act. 29). Mit Schreiben vom 8. März 2021 stellte die Tellco pk der angeschlossenen Arbeitgeberin die Beitragsabrechnung 2021 zu (KL-act. 30). Da keine Zahlungen eingingen, kündigte die Tellco pk den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 25. März 2021 per 31. März 2021 (KL-act. 31). Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 liess die Tellco pk der B.________ GmbH die Schlussabrechnung zukommen, mit der Bitte um Begleichung des Ausstandes bis 20. August 2021 (KL-act. 32). Am 23. September 2021 wurde der Ausstand mit einer Zahlungsfrist von zehn Tagen noch einmal angemahnt (KL-act. 33). Am 6. Dezember 2021 setzte die Tellco pk die B.________ GmbH in Betreibung (KL-act. 34). Der Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 wurde der B.________ GmbH am 10. Dezember 2021 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag ohne Begründung erhob (KL-act. 35). Die Tellco pk gab der B.________ GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 noch einmal Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstandes und zum Rückzug des Rechtsvorschlages (KL-act. 36). In der Folge gingen abermals keine Zahlungen ein (vgl. KL-act. 8).
B. Mit Klage vom 21. September 2022 beantragte die Tellco pk (nachfolgend: Klägerin), die B.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) sei zur Zahlung von Fr. 8'007.10 nebst Zins zu 6 % seit 20. August 2021 sowie von Fr. 1'250.– nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von Fr. 8'007.10 nebst Zins zu 6 % seit 20. August 2021 in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes C.________ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten (act. 1).
C. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen (act. 2–3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
Angesichts des Sitzes der Beklagten in C.________/ZG (vgl. KL-act. 2) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin liess die Klage durch ihren gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter (vgl. KL-act. 1 i.V.m. KL-act. 3) einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten.
1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG
3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 21. September 2022 (act. 1) die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 8'007.10 nebst Zins zu 6 % seit 20. August 2021, zuzüglich Fr. 1'250.– (vertraglich vereinbarte Verwaltungskosten infolge "Rechtsöffnung inkl. materielle Klagebegehren" [vgl. act. 1 Ziff. 14]) nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.
In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, Art. 73 I. Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken.
3.2
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 31. Oktober 2017 bzw. 6. November 2017 rückwirkend per 1. Juni 2017 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 4). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage bestätigte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Geschäftsbedingungen, das Organisationsreglement, das Kostenreglement und das Vorsorgereglement zur Kenntnis genommen zu haben, welche integrierende Bestandteile des Anschlussvertrages bilden (KL-act. 4 S. 2; vgl. zur Beitragspflicht insb. Ziff. 49 des Vorsorgereglements, KL-act. 5).
4.
4.1
Mit der Abschlussrechnung vom 28. Juli 2021 hat die Klägerin den ausstehenden Betrag (nach Verbuchung der Auflösungskosten) mit Fr. 7'657.10 beziffert und die Beklagte um Überweisung dieses Betrages bis 20. August 2021 gebeten (KL-act. 32).
Bei den Akten liegen sodann (unter anderem) der Auszug des Prämienkontokorrent vom 1. Januar 2017 bis 11. Januar 2022 (KL-act. 8), die Beitragsabrechnung vom 18. März 2020 inkl. Vorsorgeausweise 2020 (KL-act. 15), die Beitragsabrechnung vom 18. März 2020 inkl. Vorsorgeausweise 2020 mit Nachträgen Neueintritte 2019 (KL-act. 21), die Beitragsabrechnung vom 8. März 2021 inkl. Vorsorgeausweise 2021 (KL-act. 30), diverse Schreiben im Zusammenhang mit den nachvollzogenen Ein- und Austritten sowie Lohnmutationen und Sistierungen (KL-act. 16–20 und 22–27), die erste Mahnung vom 5. Februar 2021 betreffend den Ausstand per 31. Dezember 2020 (KL-act. 28), die zweite Mahnung vom 4. März 2021 betreffend den Ausstand per 31. Dezember 2020 (KL-act. 29), die Kündigung des Anschlussvertrages vom 25. März 2021 per 31. März 2021 (KL-act. 31), die Schlussabrechnung vom 28. Juli 2021 betreffend den Ausstand per 31. März 2021 (KL-act. 32), die Mahnung vom 23. September 2021 betreffend den Ausstand gemäss Schlussrechnung per 31. März 2021 (KL-act. 33), das Betreibungsbegehren vom 6. Dezember 2021 (KL-act. 34) sowie den Zahlungsbefehl Nr. _______ des Betreibungsamtes C.________ vom 7. Dezember 2021 (KL-act. 35).
4.2
Aus diesen Akten – insbesondere aus dem aufgelegten Kontoauszug (KL-act. 8) – geht ohne Weiteres hervor, dass die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 8'007.10 neben Prämienausständen und ordentlichen Verwaltungskosten auch Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe im Umfang von total Fr. 800.– (1. Mahngebühr vom 5. Februar 2021 von Fr. 50.–; 2. Mahngebühr vom 4. März 2021 von Fr. 100.–; 1. Mahngebühr Schlussabrechnung vom 23. September 2021 von Fr. 50.–; Spesen Vertragsauflösung von Fr. 300.–; Inkassospesen Betreibung Fr. 300.–) enthält.
Gestützt auf die Akten sind nach summarischer Prüfung somit offene Beiträge (inkl. ordentlicher Verwaltungskosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 7'207.10 (Fr. 8'007.10 abzüglich Fr. 800.–) ausgewiesen.
Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge (inkl. ordentlicher Verwaltungskosten) verpflichtet. Die Höhe der offenen Beiträge wurde von der Beklagten im Übrigen nie bestritten (vgl. auch Ziff. 2k des Kostenreglements, wonach der Saldo des auf das Ende eines Kalenderjahres erstellten Kontoauszugs als anerkannt gilt, sofern der Arbeitgebende nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Kontoauszugs schriftlich Widerspruch erhebt, KL-act. 6.4).
4.3
Die eingeklagte Forderung enthält – wie vorstehend dargelegt – die erstellten Mahn- und Inkassogebühren sowie Verwaltungsspesen im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung von gesamthaft Fr. 800.–. Hinzu kommt die mit der Klage geltend gemachte pauschale Entschädigung von Fr. 1'250.– für die Beseitigung der Rechtsöffnung. Diese ausserordentlichen Verwaltungskosten haben ihre Grundalge in Ziff. 3.2 des Kostenreglements unter dem Titel "übrige Verwaltungskosten, Inkassoverfahren" und "Auflösung Anschlussvertrag" (KL-act. 6.4; vgl. zur Auflösung des Anschlussvertrages auch Ziff. 4.1 der Geschäftsbedingungen, KL-act. 6.1). Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten und das Kostenreglement als integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages anerkannt (vgl. zu den geltend gemachten Verzugszinsen in diesem Zusammenhang allerdings nachfolgende E. 4.4).
4.4
Im Weiteren werden auf die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 8'007.10 Verzugszinsen von 6 % seit 20. August 2021 verlangt. Zusätzlich dazu verlangt die Klägerin auch auf die Entschädigung von Fr. 1'250.– Verzugszinsen von 6 % seit Klageeinreichung, d.h. seit 21. September 2022.
4.4.1
Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR.
In diesem Zusammenhang hält Ziff. 2f des Kostenreglements (KL-act. 6.4) fest: "Unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung wird auf Ausstände (Beiträge, Verwaltungskosten usw.), welche bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt sind, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6 % p.a. erhoben." Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses von 6 % durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt.
4.4.2
Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom 13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR).
Somit besteht vorliegend kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten ausserordentlichen Gebühren wie Mahn- und Vertragsauflösungskosten. Dies betrifft sowohl die in der Kapitalforderung enthaltenen Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe im Umfang von total Fr. 800.– als auch die mit der Klage eingeforderte Entschädigung von Fr. 1'250.–.
4.4.3
Folglich kann die Klägerin bloss auf den Betrag von Fr. 7'207.10 (Fr. 8'007.10 abzüglich Fr. 800.–) Verzugszinsen verlangen. Der geltend gemachte Beginn des Verzugszinsenlaufs am 20. August 2021 ist mit Blick auf das Schreiben vom 28. Juli 2021 (KL-act. 32), womit die Klägerin der Beklagten die Schlussrechnung per 31. März 2021 zukommen liess und um Bezahlung des gesamten Ausstandes bis am 20. August 2021 ersuchte, nicht zu beanstanden.
4.4.4
Im Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 (KL-act. 35) sind allerdings nicht bezahlte "Pensionskassenbeiträge" von Fr. 8'007.10 festgehalten, worauf denn auch der Verzugszins von 6 % seit 20. August 2021 verlangt wird.
In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind sämtliche darin enthaltenen ausserordentlichen Verwaltungskosten (Fr. 800.–) bei der Betreibung als separate Forderung auszuweisen, weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin unterlassen, was es zu korrigieren gilt.
Im Weiteren ist festzustellen, dass auch auf die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'250.– keine Verzugszinsen geschuldet sind.
5.
Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte nie Einspruch gegen die Beitragsrechnungen, die Schlussabrechnung und den Kontoauszug erhoben und auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die vorliegende Aktenlage eine Beitragsforderung von Fr. 7'207.10 zuzüglich Verzugszins von 6 % seit 20. August 2021 sowie ausserordentliche Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 800.– ausgewiesen. Ebenso hat die Klägerin Anspruch auf die eingeforderte Entschädigung "Rechtsöffnung inkl. materieller Klagebegehren" von Fr. 1'250.–.
In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. Teilweise deshalb, weil auf die ausserordentlichen Verwaltungskosten von Fr. 800.– und Fr. 1'250.–, anders als von der Klägerin gefordert, keine Verzugszinsen geschuldet sind.
6.
Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. _______ vom 7. Dezember 2021 (KL-act. 35) ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 7'207.10 zuzüglich Verzugszins von 6 % seit 20. August 2021 und ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 800.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Umfang des in Betreibung gesetzten Betrages wird dadurch leicht unterschritten, da auf die Verwaltungsgebühren von total Fr. 800.– (welche im Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 in der geltend gemachten Kapitalforderung von Fr. 8'007.10 enthalten sind) keine Verzugszinse geschuldet sind. Für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.
7.
Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6). Soweit der vorliegend anwaltlich vertretenden Klägerin unter Annahme der mutwilligen Prozessführung seitens der Beklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre (vgl. BGE 128 V 323), kann von dieser in Beachtung der von der Klägerin geltend gemachten und ihr auch zugesprochenen Entschädigung für die Rechtsöffnung "inkl. materielle Klagebegehren" (vgl. act. 1 Ziff. 14; sowie Ziff. 3.2 des Kostenreglements der Klägerin, KL-act. 6.4) in der Höhe von Fr. 1'250.– so oder anders abgesehen werden. Damit kann es diesbezüglich sein Bewenden haben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'207.10 zuzüglich Zinsen von 6 % seit 20. August 2021 sowie ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 800.– und Fr. 1'250.– zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes C.________ wird für den Betrag von Fr. 7'207.10 nebst Zins zu 6 % seit 20. August 2021 und ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 800.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Klägerin (im Doppel), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 18. November 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 82 VRG
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 29 GO VG
Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP
Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
9C_180/2019
Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323
BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356
BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323