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Decisione

ZR2 2026 12

Entscheide Obergericht

2 luglio 2026Tedesco12 min

Source gr.ch

Entscheid vom 18. Juni 2026

mitgeteilt am 18. Juni 2026

Referenz ZR2 26 12

Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer

Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz

Bazzell, Aktuarin

Parteien A._____ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Alex Schütz

und/oder Rechtsanwalt Peter Haas, Eversheds Sutherland AG, Laupenstrasse 19, 3001 Bern

gegen

B._____

Beschwerdegegner 1

C._____

Beschwerdegegner 2

D._____

Beschwerdegegnerin 3

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Kuster, c/o Anwaltsbüro Kuster, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

Gegenstand Aktienübertragung (Sistierung)

Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 17. März 2026, mitgeteilt am 19. März 2026 (Proz. Nr. 115-2025-9)

Sachverhalt und Erwägungen

1.1. Am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sind seit dem 20. Dezember 2024 vereinigte Klagen von B._____, C._____ und D._____ gegen E._____ und A._____ auf Bezahlung von Konventionalstrafen hängig (Proz. Nr. 115-2024-23; nachfolgend: erstes Verfahren bzw. Konventionalstrafenverfahren). Am 24. November 2025 richteten dieselben Kläger eine Klage gegen A._____ auf Übertragung seiner Aktien (unter Proz. Nr. 115-2025-9; nachfolgend: zweites Verfahren bzw. Aktienübertragungsverfahren).

1.2. Mit Klageantwort vom 23. Januar 2026 beantragte A._____ im zweiten Verfahren dessen Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens.

1.3. Der Vorsitzende am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wies diesen Antrag mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2026 ab und beliess die Prozesskosten bei der Prozedur. Er begründete den Entscheid damit, dass in den beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsnormen zu prüfen seien. Während es im Konventionalstrafverfahren um die Frage gehe, ob gestützt auf eine Verletzung von Ziffer 8 des Aktionärbindungsvertrags eine Konventionalstrafe geschuldet sei, gehe es im Aktienübertragungsverfahren um die Frage, ob die Aktien des Beschwerdeführers gestützt auf Ziffer 5.2 des Aktionärbindungsvertrags herauszugeben seien. Da entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers der Ausschluss eines Aktionärs vom Aktionärbindungsvertrag – unter Vorbehalt der Einhaltung der formellen Erfordernisse – auch ohne Angabe von Gründen erfolgen könne, sei nicht in beiden Verfahren zu klären, ob C._____ zu Recht nicht in den Verwaltungsrat der F._____ wiedergewählt wurde. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb die Beschwerdegegner ihr Rechtsschutzinteresse am Aktienübertragungsverfahren verlieren würden, wenn die Klage auf Bezahlung einer Konventionalstrafe gutgeheissen würde (act. B.2 lit. X ff.).

1.4. Gegen diese prozessleitende Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. März 2026 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Es sei die prozessleitende Verfügung des Kollegialgerichts vom 17. März 2026 (Proz. Nr. 115-2025-9) aufzuheben und das Verfahren Nr. 115-2025-9 sei zu sistieren, bis das Verfahren Nr. 115-2024-23 rechtskräftig abgeschlossen ist.

2. Eventualiter sei die prozessleitende Verfügung des Kollegialgerichts vom 17. März 2026 (Proz. Nr. 115-2025-9) aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegner.

In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung.

1.5. Mit Verfügung vom 1. April 2026 ordnete die Vorsitzende an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

1.6. Der Beschwerdeführer beantragte den Beizug der Akten der Vorinstanz (act. A.1, Rz. 6). Die Akten des zweiten bzw. vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

1.7. B._____, C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) und D._____ (nachfolgend zusammen: Beschwerdegegner) beantragten mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 16. April 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdeführers. Sie stellten den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

1.8. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 1. Mai 2026 Stellung, ohne seine Rechtsbegehren zu verändern.

2.1. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung. Da die Sistierung abgelehnt wurde, liegt kein Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 2 ZPO i. V. m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vor, sondern von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Somit ist für ein Eintreten auf die Beschwerde erforderlich, dass aufgrund der Ablehnung der Sistierung und dem damit verbundenen Fortschreiten des Verfahrens, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nach ständiger Praxis genügt auf kantonaler Ebene nicht nur das Drohen eines rechtlichen, sondern bereits eines tatsächlichen Nachteils (vgl. z.B. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 18 10 vom 21. März 2018 E. 2.2 m. w. H.). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist grundsätzlich nur zurückhaltend anzunehmen. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7377). Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2. Der Beschwerdeführer macht mehrere nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile geltend (act. A.1, Rz. 53 ff.). Die Beschwerdegegner äussern sich nicht zu diesen (act. A.2). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass seine Ausführungen entsprechend als erstellt gelten würden (act. A.3, Rz. 21). Dies trifft nicht zu; das Gericht hat sich über die für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil massgeblichen Tatsachen in Anwendung der beschränkten Untersuchungsmaxime ein Bild zu machen. Dies bedeutet, dass die Abklärung ohne Rücksicht auf eine allfällige Bestreitung der Gegenseite erfolgen muss, indes keine Nachforschungen erfolgen müssen, die sich nicht aus den Parteivorbringen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.1). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage bzw. des Rechtsmittels hindern und ein Nichteintreten begründen können (Urteil des Bundesgerichts 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2 m. w. H.).

2.3. Der Beschwerdeführer sieht einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass ohne Sistierung des zweiten Verfahrens Einfluss auf das erste Verfahren genommen würde. Die Vorinstanz habe, ohne über seinen Antrag auf Beizug der Akten des ersten Verfahrens befunden zu haben, erklärt, dass es für den Ausschluss einer Partei keines Grundes bedürfe, obwohl sich diese Rechtsfrage nach Auffassung des Beschwerdeführers ohne Aktenbeizug oder "Wiederholung verschiedener Sachverhaltselemente aus dem ersten Verfahren" nicht umfassend beurteilen lasse. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht Kenntnisse aus dem einen Verfahren für das andere Verfahren verwende. Die Beschwerdegegner würden im zweiten Verfahren die Möglichkeit erhalten, sich zum gleichen Sachverhalt bzw. zur gleichen Rechtsfrage wie im ersten Verfahren zu äussern, während im ersten Verfahren bereits die Novenschranke eingetreten sei, dort keine formelle Eingabe mehr erfolge und sich der Beschwerdeführer dazu im ersten Verfahren auch nicht mehr äussern könne. Eine Sistierung des zweiten Verfahrens sei die einzige Möglichkeit diese Einflussnahme auf das erste Verfahren zu verhindern (act. A.1, Rz. 55 ff.).

2.4. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil bedingt, dass das Gericht in unrechtmässiger Weise Erkenntnisse aus dem zweiten Verfahren bei seiner Entscheidfindung im ersten Verfahren verwendet. Es ist von einer korrekten Anwendung des Rechts auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht früher Verfahrensfehler gemacht hätte. Entsprechend ist auf der Stufe der Rechtsmittelvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht zu prüfen, ob der Vorderrichter Erkenntnisse aus dem ersten Verfahren in unrechtmässiger Weise im zweiten Verfahren (bei der Beurteilung des Sistierungsgesuchs) berücksichtigte oder, ob er zu Unrecht nicht vorgängig formell über den Beizug der Akten aus dem ersten Verfahren entschieden hatte, wie dies der Beschwerdeführer impliziert. Der für die Beschwerde erforderliche drohende Nachteil muss sich aus der Verweigerung der Sistierung bzw. der Fortführung des zweiten Verfahrens ergeben. Eine bloss unterstellte unrechtmässige Anwendung der Zivilprozessordnung im ersten Verfahren vermag keinen Nachteil zu begründen. Werden die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwendung verfahrensfremder Erkenntnisse und zum fehlenden Aktenbeizug nicht als Begründung einer wahrscheinlichen Einflussnahme im ersten Verfahren gelesen, sondern an sich als behauptete Nachteile, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese im Endentscheid behoben werden können: der Entscheid über die zuzulassenden Tatsachenvorbringen und Beweise – auch über die Berücksichtigung gerichtsnotorischer Tatsachen aus anderen Verfahren – liegt beim Kollegium und nicht dem Vorsitzenden allein und kann im Endentscheid anders beurteilt werden. Dasselbe gilt für den Beizug der Akten aus dem ersten Verfahren. Insofern sind diese Nachteile leicht wiedergutzumachen.

2.5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das zweite Verfahren hänge rechtlich vom Ausgang des ersten Verfahrens ab. Sollte das Gericht die erste Klage gutheissen und die Nicht-Wiederwahl des Beschwerdegegners 2 durch den Beschwerdeführer als unrechtmässig erachten, so könnten die Beschwerdegegner auch die Wiedereinsetzung des Beschwerdegegners 2 als Verwaltungsrat fordern. Würde der Beschwerdegegners 2 wieder Verwaltungsratsmitglied, würden die Beschwerdegegner ihr Rechtsschutzinteresse daran verlieren, aus der Nicht-Wiederwahl eine (weitere) Rechtsfolge abzuleiten, da dies eine Doppel- bzw. Mehrfachbestrafung des Beschwerdeführers darstellen würde, die verboten bzw. im Aktionärbindungsvertrag nicht vorgesehen sei (act. A.1, Rz. 61).

2.6. Mit den Ausführungen zur Wiedereinsetzung des Beschwerdegegners 2 in den Verwaltungsrat scheint der Beschwerdeführer eine Art Wiederherstellung des früheren Zustands geltend zu machen, die der zweiten Klage auf Übertragung der Aktien entgegenstünde. Ziffer 12 des Aktionärbindungsvertrags lässt bei Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes die Pflicht zur Bezahlung der Konventionalstrafe entfallen. Etwas Analoges für die Übertragung der Aktien wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist nicht weiter von Amtes wegen zu ermitteln. Die zu einem allenfalls gutheissenden Urteil im ersten Verfahren hinzutretenden weiteren Umstände (Forderung der Wiedereinsetzung des Beschwerdegegners 2 als Verwaltungsratsmitglied, Einsitznahme in den Verwaltungsrat) sind ungewiss. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es mit der Zusprechung einer Konventionalstrafe oder mit der Qualifikation der Nicht-Wiederwahl des Beschwerdegegners 2 als Verletzung des Aktionärbindungsvertrags zum Einsitz des Beschwerdegegners 2 in den Verwaltungsrat käme. Dass bei der Wahl eines Verwaltungsrats ein Aktionär seine Stimme in einer einen Aktionärbindungsvertrag verletzenden Weise abgibt und dies zur Bezahlung einer Konventionalstrafe führt, bedeutet allein noch nicht, dass diese Stimme oder die Wahl des Verwaltungsrats ungültig wären, dass der Beschwerdegegner 2 in Zukunft vom Aktionariat der F._____ in den Verwaltungsrat gewählt würde oder dies auf anderem (etwa gerichtlichem) Weg erfolgreich bewirkt werden könnte. Der prozessuale Nachteil, das fehlende Rechtsschutzinteresse im zweiten Verfahren noch nicht einwenden zu können, hängt damit von einer Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Eventualitäten ab und ist nicht hinreichend substantiiert.

2.7. Soweit der Beschwerdeführer das (eventuelle) Entfallen des Rechtsschutzinteresses nicht an die Wiedereinsetzung des Beschwerdegegners 2 in den Verwaltungsrat anknüpft, sondern daran, dass die gleichzeitige Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung einer Konventionalstrafe und zur Übertragung seiner Aktien eine unzulässige "Mehrfachbestrafung" darstelle, so ist zu bemerken, dass ein Verbot einer Mehrfachbestrafung, nichts am zusätzlichen Nutzen ändern würde, den die zweite Klage den Beschwerdegegnern im Falle des Obsiegens brächte. Deren Rechtsschutzinteresse an der Übertragung der Aktien würde daher nicht entfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4). Möglicherweise stünde beim Bestehen eines Verbots einer "Mehrfachbestrafung" jedoch der von den Beschwerdegegnern behauptete Anspruch in Frage, sollte dieser in negativer Hinsicht das Fehlen einer anderweitigen vertraglichen Sanktion voraussetzen. Derartiges legt der Beschwerdeführer aber nicht dar. Er erläutert nicht, woraus sich das Verbot einer "Mehrfachbestrafung" ergeben sollte. Es existiert kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach es unzulässig wäre, gestützt auf dieselbe Vertragsverletzung mehrere Rechtsfolgen – wie die Bezahlung einer Konventionalstrafe und die Übertragung der Aktien – zu vereinbaren bzw. geltend zu machen. Der Beschwerdeführer behauptet bloss, dass dies verboten bzw. nur dann erlaubt wäre, wenn es im Aktionärsbindungsvertrag vereinbart wäre. Auch mit diesen Ausführungen ist daher nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer mit der Ablehnung der Sistierung ein (nicht leicht wiedergutzumachender) Nachteil droht.

2.8. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es könne erst nach einem Entscheid im ersten Verfahren bestimmt werden, ob der Beschwerdegegner 2 berechtigt gewesen war, am Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds mitzuwirken. Im ersten Verfahren sei die Frage zu klären, ob eine Partei, die durch ihre fehlende Mitarbeit den Aktionärbindungsvertrag verletzte, noch Anspruch auf Einsitz in den Verwaltungsrat habe bzw. Rechte aus dem Aktionärbindungsvertrag ableiten könne. Das erste Verfahren beantworte somit eine Vorfrage des zweiten Verfahrens. Das zweite Verfahren sei zur Vermeidung sich widersprechender Entscheide zu sistieren (act. A.1, Rz. 62 ff.). Die Vorinstanz gedenke, die Nicht-Wiederwahl des Beschwerdegegners 2 in den Verwaltungsrat in den beiden Verfahren unterschiedlich zu beurteilen, was sie mit dem Entscheid vom 30. Dezember 2025 im ersten Verfahren und dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 17. März 2026 im zweiten Verfahren selbst belege (act. A.3, Rz. 37).

2.9. Der Beschwerdeführer legt hiermit nicht dar, worin der ihm aus der Verweigerung der Sistierung drohende Nachteil bestehen soll. Sieht man den Nachteil darin, dass im Falle sich widersprechender Endentscheide notwendigerweise ein Entscheid zu seinen Ungunsten ergeht, so kann dies nicht als drohender Nachteil im Sinne von Art. 319 Abs. 2 lit. b ZPO genügen. Andernfalls wäre diese Rechtsmittelvoraussetzung stets zu bejahen, da theoretisch in jedem Verfahren ein Endentscheid zu den eigenen Ungunsten droht. Die Gefahr sich widersprechender Endentscheide kann einen Grund für eine Sistierung darstellen (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 126 N. 11). Sie begründet für sich allein jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil aus der Verweigerung der Sistierung, der eine Beschwerde ermöglichen würde.

2.10. Nicht behauptete aber offenkundige nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind nicht auszumachen. Auf die Beschwerde ist mangels erfüllter Rechtsmittelvoraussetzung nicht einzutreten, sodass auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids und zur Zweckmässigkeit einer Sistierung nicht einzugehen ist.

3. Mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde werden die Anträge betreffend Erteilung bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1'500.00 festzusetzen (Art. 12 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (act. D.1; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung an die Beschwerdegegner ist mangels Honorarnote nach Ermessen auf CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen (Art. 2 HV [BR 310.250]).

5. Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A._____ hat B._____, C._____ und D._____ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung an:]

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

5A_448/2020

4A_136/2022

4A_127/2019

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

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