BAZ 25 27
Kostenbeschwerde (BAZ 25 27)
23 giugno 2026Tedesco24 min
Source nw.ch
Kostenbeschwerde (BAZ 25 27)
GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
BAZ 25 27
Urteil vom 17. März 2026 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob Oberrichter Joseph Niederberger Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung / Einzelgericht, Rathausplatz 1, Postfach 1244, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin/Vorinstanz.
Gegenstand Kostenbeschwerde
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 19. November 2025 (ZE 25 115).
Sachverhalt
A. B.__ («Kläger») leitete am 26. Mai 2025 beim Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung / Ein- zelgericht, gegen C.__ («Beklagte») ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsur- teils (ZE 25 115) ein und beantragte vorsorgliche Massnahmen (ZE 25 116). Beiden Parteien wurde am 29. Juli 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Nach Vergleichsschluss anlässlich der Verhandlung vom 13. No- vember 2025 genehmigte das Einzelgericht den Vergleich und setzte mit Entscheid vom 29. November 2025 die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers, Rechtsanwältin A.__ («Beschwerdeführerin»), auf Fr. 5'431.40 fest. Dabei kürzte sie das gel- tend gemachte Honorar von Fr. 7’480.– auf Fr. 4'800.–.
B. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin hiergegen Kostenbe- schwerde beim Obergericht Nidwalden ein und stellte folgende Anträge:
« 1. Die von der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.__ in den Verfahren ZE 25 115 und ZE 25 116 eingereichte Honorarnote vom 17. November 2025 im Betrag von Fr. 7’704.40 (Honorar Fr. 7'480.00 und Auslagen Fr. 224.40) sei im vollen Umfang von Fr. 7'704.40 richterlich zu genehmigen. 2. Der Kostenentscheid in Ziffer 3 des Urteils vom 19. November 2025 des Kantonsgerichts Nidwalden betref- fend Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 21. Juli 2023 (ZE 25 115) sei entsprechend wie folgt anzupassen (Anpassungen kursiv): «Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Die Kostennote von Rechtsanwältin A.__ wird im Umfang von Fr. 7'704.40 (Honorar Fr. 7'480.00 und Auslagen Fr. 224.40) richterlich genehmigt. Die Kostennote von lic. iur. D.__ wird im Umfang von Fr. 4'395.00 (Honorar Fr. 3'812.60, Auslagen von Fr. 253.10 und 8.1% Mehr- wertsteuer Fr. 329.30) richterlich genehmigt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an den Kläger (ZP 25 21) sowie an die Beklagte (ZP 25 30) werden deren Anwaltskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen, wiederum unter dem Vorbehalt der Rückforderung innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO). Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, den unentgeltlichen Rechtsbeiständen die wie folgt festge- setzten Entschädigungen auszubezahlen: - Fr. 7'704.40 (Honorar Fr. 7'480.00 und Auslagen Fr. 224.40) an die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers, Rechtsanwältin A.__, - Fr. 4'395.00 (Honorar Fr. 3'812.60, Auslagen von Fr. 253.10 und 8.1% Mehrwertsteuer Fr. 329.30) an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten, lic. iur. D.__.» 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
Der einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– wurde fristgerecht geleistet.
C. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 erhielt die Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Damit war der Rechts- schriftenwechsel abgeschlossen.
D. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 reichte Rechtsanwältin A.__ ihre Kostennote ein.
E. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden hat die Streitsache im Zirkularverfahren beurteilt. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde vom 24. Dezember 2025 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid bzw. gegen die Kürzung der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeistän- din. Kostenentscheide können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO mit selbständiger Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden angefochten werden (Art. 27 GerG; NG 261.1), welche in Dreierbesetzung ent- scheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Kommentar ZPO], 4. Aufl. 2025, N 12 zu Art. 319 ZPO und N 3 zu Art. 321 ZPO). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer als Haupt- oder Nebenpar- tei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Be- schwer) und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 321 ZPO).
Die Beschwerde vom 24. Dezember 2025 wurde dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zudem formell wie materiell beschwert, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.2 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. In rechtlicher Hinsicht kommt der Beschwerdeinstanz eine freie bzw. volle Kognition zu; insofern handelt es sich hierbei um ein vollkommenes Rechtsmittel (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 1 zu Art. 320 ZPO). Bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss jedoch eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere dort, wo das Gesetz dem Richter einen grossen Ermessensspielraum einräumt. Der Beschwerdeabteilung kommt zwar auch in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich eine umfassende Kog- nition zu. Sie greift indes nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (DANIELLE SCHWENDENER, in:
Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,
3. Aufl. 2025, N 7b zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 10 zu Art. 310 ZPO; ALEXANDER BRUNNER/MO- RITZ VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 2
zu Art. 320 ZPO; DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 3 zu Art. 310 ZPO). Neben der unrichtigen Rechtsanwendung kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition des Rechts- mittelgerichts somit auf die Willkürprüfung beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwid- riger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsa- che (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfah- rungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtser- hebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Be- weisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist (KARL SPÜHLER, a.a.O., N 3 zu Art. 320 ZPO; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N 6 f. zu Art. 320 ZPO). Wo ausnahmsweise eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht, greift der der vollen Kognition unterliegende Beschwerdegrund der falschen Rechtsanwendung (KARL SPÜHLER, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Der unentgeltliche Rechtsvertreter erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche For- derung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der kantonalen Bestimmungen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (vgl. BGE 140 V 116, E. 4.). Der Bundesgesetzge- ber hat für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle
Entschädigung vorzuschreiben. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer «angemes- senen» Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands somit ein weites Ermessen zu (vgl. Art. 96 ZPO). Dieses erstreckt sich sowohl auf die Festle- gung des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwandes wie auch auf den Entschädigungsan- satz.
Aufwandseitig greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars aus- serhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurück- haltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entspre- chend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemü- hungen zu beurteilen. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass die unent- geltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Aus- übung des Mandates benötigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2015 Urteil vom 12. November 2015 E. 3.1 ff. mit Hinweisen).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Honorar der unentgelt- lichen Rechtsvertretung Pauschalen vorzusehen. Bei einer Entschädigung nach Pauschalbe- trägen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufge- fasst. Der effektive Zeitaufwand wird lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarif- ansatzes berücksichtigt. Solche Pauschalen (nach Rahmentarifen) sind grundsätzlich zuläs- sig. Sie wirken sich aber dort verfassungswidrig aus, wo bei ihrer Anwendung auf die konkre- ten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzel- fall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsvertretung geleisteten Diensten steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.1.2 mit Hinwei- sen). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei der Aus- richtung eines Anwaltshonorars als Pauschalbetrag nach dem massgebenden Tarif von einer detaillierten Prüfung der einzelnen Positionen der eingereichten Kostennote abgesehen wer- den darf. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Richten sich Ho- norarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich
geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezoge- nen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebüh- renverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessman- dats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Eine substanziierte Begründung des Honoraran- spruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spä- testens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
2.3 Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zivil- oder Verwaltungsrechtsver- fahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG). Die An- waltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das Honorar entschädigt die Anwäl- tin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsver- handlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlun- gen (Art. 32 Abs. 1 PKoG).
In Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungsurteilen beträgt das ordentliche Ho- norar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 4 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar ist nur dann nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen, wenn zwischen dem Arbeits- aufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis besteht (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Wenn die Bemühungen der Anwältin oder des Anwaltes im Verhältnis zum Streitwert nicht
bedeutend sind, ist das Honorar angemessen herabzusetzen (Art. 35 PKoG). Macht eine Par- tei offensichtlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst sich das Honorar ihrer Anwältin oder ihres Anwaltes nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen (Art. 36 PKoG).
Das ordentliche Honorar wird nach Art. 50 Abs. 1 PKoG prozentual erhöht; um 10 bis 15 Pro- zent für zusätzliche Rechtsschriften oder um 10 bis 30 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist oder wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 PKoG). Das ordentliche Honorar wird nicht erhöht, wenn es sich um offensichtlich überflüssige Weiterungen handelt (Art. 50 Abs. 2 PKoG).
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das geltend gemachte Honorar liege über dem anwend- baren ordentlichen Honorarrahmen von Fr. 1′000.– bis Fr. 6'000.– und die Honorarnote der Beschwerdeführerin sei den Umständen des vorliegenden Falles nicht angemessen. Zwar seien die Aufwände aus dem Verfahren ZE 25 116 (inkl. Antrag auf superprovisorische Mass- nahmen) berücksichtigt, dennoch sei ein erhöhter Aufwand im Zusammenhang mit vorsorgli- chen Massnahmen nicht erkennbar, da die am 26. Mai 2025 eingereichte Rechtsschrift nur einen knapp begründeten Antrag auf vorsorgliche Massnahmen enthalten habe. Das Verfah- ren habe sich auf einen einfachen Schriftenwechsel und eine Einigungsverhandlung ohne be- sonderen Aufwand beschränkt. Als übermässig qualifizierte die Vorinstanz insbesondere den Umfang der Kommunikation mit einer Gesamtdauer von über sieben Stunden (verbucht für «reine Kommunikation») und betonte, es liege in der Verantwortung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, den Kontakt zu ihrem Mandanten in einem angemessenen Rahmen zu hal- ten. Unter Würdigung aller Umstände setzte sie das Honorar «pauschal auf Fr. 4'800.00» fest. Dieser Betrag entspreche rund 4/5 des maximal zulässigen Rahmens und trage dem tatsäch- lich angefallenen Aufwand – namentlich einem einfachen Schriftenwechsel, einem begründe- ten Gesuch um superprovisorische Massnahmen, sowie einer einzigen Einigungsverhandlung – bereits grosszügig Rechnung (angefochtener Entscheid, E. 14.2.2).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, der Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen habe keinen erkennbaren Aufwand verursacht. Dieser Antrag sei aus Effizienz- gründen im Rahmen der Abänderungsklage vom 26. Mai 2025 gestellt worden. Dies bedeute jedoch nicht, dass dadurch kein erhöhter Aufwand entstanden sei. Dem Antrag auf vorsorgli- che Massnahmen sei in der Klageschrift ein separater Abschnitt gewidmet gewesen, was be- reits einen zusätzlichen Aufwand dargestellt habe. Hinzu komme, dass aufgrund des aus ihrer Sicht pflichtwidrigen wochenlangen Liegenlassens der Angelegenheit durch die Vorinstanz das superprovisorische Gesuch vom 29. August 2025 notwendig geworden sei. Dabei habe es sich um eine achtseitige Rechtsschrift gehandelt, welche aufgrund der durch die Verzöge- rung verursachten prekären finanziellen und gesundheitlichen Situation des Klägers erforder- lich gewesen sei. Damit sei der Erhöhungstatbestand von Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG erfüllt. Eventualiter hätte ein Zuschlag für das separate Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men berücksichtigt werden müssen.
3.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass am 29. August 2025 ein superprovisorisches Gesuch einge- reicht wurde. Ebenfalls trifft zu, dass der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bereits in der Abänderungsklage vom 26. Mai 2025 einen eigenen Abschnitt bildete und damit einen gewis- sen zusätzlichen Begründungsaufwand (knapp eine halbe Seite mehr) erforderte. Daraus folgt jedoch noch nicht zwingend, dass der Honorarrahmen in jedem Fall nach Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG zu erhöhen wäre. Massgeblich ist vielmehr, ob die entsprechenden Rechtsschriften im konkreten Verfahren insgesamt einen über den üblichen Rahmen hinausgehenden Aufwand auslösten, der im Rahmen der bereits zugesprochenen pauschalen Entschädigung nicht an- gemessen berücksichtigt wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Vorinstanz hat das superprovisori- sche Gesuch ausdrücklich in ihre Würdigung einbezogen und bei der Festsetzung des Hono- rars berücksichtigt. Sie hat das Honorar zudem nicht im unteren oder mittleren Bereich des Grundrahmens festgesetzt, sondern mit Fr. 4’800.– in einem deutlich oberen Bereich, nämlich bei rund vier Fünfteln des Maximalhonorars nach Art. 42 Abs. 4 PKoG, und dies ausdrücklich mit Blick auf den tatsächlich angefallenen Aufwand. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das superprovisorische Gesuch sei aufgrund einer pflichtwidrigen Verzögerung der Verfahrensführung notwendig geworden, ist zunächst festzuhalten, dass die Einreichung eines
solchen Gesuchs aus anwaltlicher Sicht durchaus angezeigt erscheinen kann, wenn über ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während einer gewissen Zeit noch nicht entschieden worden ist und sich die wirtschaftliche Situation der vertretenen Partei zunehmend verschärft. Daraus folgt indessen nicht ohne Weiteres, dass eine zusätzliche Rechtsschrift auch kosten- rechtlich zwingend zu einer Erhöhung des Honorarrahmens nach Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG führen müsste. Entscheidend bleibt vielmehr, ob der damit verbundene Aufwand im Rahmen der pauschalen Honorarfestsetzung bereits angemessen berücksichtigt wurde. Dies ist hier der Fall. Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die fehlende zusätzliche Rahmenerhöhung nach Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG zu einer unangemessen niedrigen Ent- schädigung führen würde. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einrei- chung des superprovisorischen Gesuchs eine rechtsverzögernde Verfahrensführung der Vo- rinstanz rügt, richtet sich diese Kritik gegen die Prozessleitung als solche. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist indessen allein die Überprüfung des Kostenentscheids und damit die Frage, ob die festgesetzte Entschädigung im Ergebnis tarifkonform und willkürfrei ist. Eine eigenständige Beurteilung der geltend gemachten Verfahrensverzögerung ist im Rahmen der Kostenbeschwerde nicht vorzunehmen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt, indem sie von einem Kommunikationsaufwand von über sieben Stunden ausgegangen sei. Aus der eingereichten Honorarnote ergebe sich vielmehr eine reine Kom- munikationszeit von rund viereinhalb Stunden. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, diese Kommunikation habe einerseits ihre Ursache in den komplexen Verhältnissen mit zwei kleinen Kindern aus zwei verschiedenen Partnerschaften gehabt, wobei sich eine dieser Partnerschaf- ten im Zeitpunkt des Verfahrens in Auflösung befunden habe. Andererseits macht sie geltend, der Kommunikationsaufwand sei zusätzlich durch das Verhalten der Vorinstanz beeinflusst worden. Diese habe das Verfahren über längere Zeit hinweg liegen gelassen und Verfahrens- schritte verzögert vorgenommen.
3.3.2 Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich, dass Kommunikationsaufwand, namentlich Te- lefonate und E-Mail-Korrespondenz mit der Klientschaft, in zahlreichen Positionen zusammen mit weiteren Tätigkeiten wie Aktenstudium, rechtlichen Abklärungen oder der Bearbeitung von
Rechtsschriften ausgewiesen sind. Die einzelnen Zeitangaben beziehen sich somit jeweils auf mehrere gleichzeitig erbrachte Leistungen. Eine klare Aufschlüsselung, welcher Anteil der je- weiligen Position ausschliesslich auf Kommunikationsaufwand entfällt, lässt sich der Honorar- note nicht entnehmen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz den Kommunikations- aufwand gestützt auf eine Gesamtbetrachtung der ausgewiesenen Positionen schätzen, wobei die Annahme von «über 7 Stunden» als plausibel erscheint. Hinzu kommt, dass die Honorar- festsetzung nicht schematisch anhand einzelner Zeitpositionen erfolgte, sondern pauschal in- nerhalb des gesetzlichen Rahmens vorgenommen wurde. Die Vorinstanz hat ihre Kürzung der Kostennote denn auch nicht allein mit dem Umfang der Kommunikation begründet. Sie hat vielmehr unter Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Umfangs des Schriften- wechsels, der Anzahl Rechtsschriften sowie des gesamten anwaltlichen Tätigkeitsumfangs das Honorar pauschal auf Fr. 4’800.– festgesetzt. Selbst wenn der reine Kommunikationsanteil etwas tiefer liegen sollte als von der Vorinstanz angenommen, vermag dies angesichts der pauschalen Bemessung des Honorars und des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht darzutun, dass die Entschädigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre. Die Beschwer- deführerin macht sodann geltend, der Kommunikationsaufwand sei auch durch das Verhalten der Vorinstanz beeinflusst worden. Auch daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf eine höhere Entschädigung. Die Festsetzung des Honorars erfolgt im Rahmen einer Gesamtwür- digung des anwaltlichen Aufwands. Ein bestimmter Umfang der Kommunikation begründet für sich allein noch keinen Anspruch darauf, dass sämtliche geltend gemachten Stunden entschä- digt werden. Entscheidend bleibt, ob die festgesetzte Entschädigung insgesamt noch in einem vernünftigen Verhältnis zum erforderlichen Aufwand steht. Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit auch in diesem Punkt nicht überschritten.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Erhöhungstatbestand von Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Danach sei das ordent- liche Honorar um 10 bis 30 Prozent zu erhöhen, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten seien, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden sei oder wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tat- sächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern wür- den. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, im vorliegenden Verfahren hätten
besonders verwickelte tatsächliche Verhältnisse vorgelegen. Der Kläger sei gegenüber zwei Kindern aus zwei unterschiedlichen Beziehungen unterhaltspflichtig, welche in verschiedenen Haushalten lebten. Zudem habe sich der Kläger im Zeitpunkt der Klageeinreichung in der Tren- nung von der Mutter seines jüngeren Kindes befunden, wodurch sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. In diesem Zusammenhang hätten zahlreiche Unter- lagen zu den aktuellen Lebenshaltungskosten beschafft und geprüft werden müssen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Berechnung der Unterhaltsbeiträge habe aufgrund dieser Ausgangslage einen erheblichen Aufwand verursacht. Es seien mehrere Phasen mit sich verändernden Parametern zu berechnen gewesen. Schliesslich bringt die Beschwerde- führerin vor, auch die Vorinstanz habe die Komplexität der Angelegenheit erkannt. Anlässlich der Einigungsverhandlung habe sich die zuständige Einzelrichterin während fast einer Stunde zurückgezogen, um die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen bzw. anzupassen. Vor diesem Hintergrund sei der Erhöhungstatbestand von Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG erfüllt, wes- halb der Honorarrahmen entsprechend zu erhöhen gewesen wäre.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen besonders verwickelter Verhältnisse im We- sentlichen mit der familiären Konstellation des Klägers mit zwei Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen sowie mit den daraus folgenden Unterhaltsberechnungen und den hierfür einzu- holenden Unterlagen. Solche Umstände können zwar zu einem erhöhten Arbeitsaufwand füh- ren. Sie liegen jedoch im Bereich dessen, was bei Verfahren betreffend die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen regelmässig zu berücksichtigen ist. Die blosse Tatsache, dass meh- rere Unterhaltsverhältnisse zu berücksichtigen sind oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei verändert haben, begründet für sich allein noch keine besonders verwickelten tat- sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG. Dass im Rahmen eines Abänderungsverfahrens betreffend Kindesunterhalt die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Beteiligten zu klären sind, gehört zum üblichen Aufgabenbereich der anwaltlichen Vertretung in Verfahren dieser Art. Gleiches gilt für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen unter Berücksichtigung verschiedener Parameter sowie für Konstellationen, in denen mehrere Unterhaltsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Auch das Sammeln und Zusammenstellen der für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Akten und Beweismittel gehört regelmässig zum üblichen Vorgehen in Verfahren betreffend die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen. Der Um- stand, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Klageeinreichung in der Trennung von der Mutter seines jüngeren Kindes befand und sich daraus Veränderungen seiner wirtschaftlichen Situa- tion ergaben, begründet ebenfalls noch keine besonders verwickelten tatsächlichen
Verhältnisse im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG. Entsprechende Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bilden gerade den typischen Anlass für ein Abänderungsverfah- ren. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, die Vorinstanz habe sich anlässlich der Einigungsverhandlung während längerer Zeit zur Vornahme von Berechnungen zurückgezo- gen, lässt sich daraus ebenfalls nicht auf das Vorliegen besonders verwickelter Verhältnisse im Sinne der genannten Bestimmung schliessen. Die Vornahme und Überprüfung von Unter- haltsberechnungen gehören zum üblichen Ablauf solcher Verfahren. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz das Honorar bereits deutlich im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens festge- setzt hat. Damit wurde dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im konkreten Verfahren bereits Rechnung getragen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse vorgelegen hätten, welche eine zusätzliche Erhö- hung des Honorarrahmens nach Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG geboten hätten. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Festsetzung der Entschädigung daher nicht überschritten.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, auch der Vergleich mit der Honorarnote des Rechts- vertreters der Beklagten zeige die offensichtliche Unangemessenheit und Willkür der von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzung. Sie bringt vor, Rechtsanwalt lic. iur. D.__ habe in Be- antwortung der 14 Seiten umfassenden Klage eine äusserst kurze, gerade einmal fünf Seiten umfassende Stellungnahme eingereicht, in welcher er sich im Wesentlichen auf das blosse Bestreiten der Ansprüche des Klägers beschränkt habe, ohne substanziiert Stellung zu neh- men oder eigene Berechnungen anzustellen. Ein solches Vorgehen sei aus der Klägerrolle heraus nicht möglich gewesen, da konkrete Anträge zu stellen und diese substanziiert zu be- gründen gewesen seien. Zum superprovisorischen Gesuch habe der beklagtische Rechtsver- treter zudem keine Stellung genommen. Es sei notorisch, dass der Kommunikationsaufwand des beklagtischen Rechtsvertreters deutlich tiefer gewesen sei. Seitens seiner Klientin, die zu viel Unterhalt ausbezahlt erhalten habe, habe keine Krisensituation bestanden wie beim Klä- ger, der in seiner Existenz massiv bedroht gewesen sei. Vielmehr habe seine Klientin ein In- teresse daran gehabt, den Status quo mit den zu hohen Unterhaltsbeiträgen möglichst lange aufrechtzuerhalten. Trotz dieser aus Sicht der Beschwerdeführerin offensichtlich massiv tiefe- ren Leistung sei ihr als Rechtsvertretung des Klägers lediglich ein um knapp Fr. 1’000.– höhe- res Honorar zugesprochen worden als dem Parteivertreter der Beklagten. Auch dieser
Umstand belege eine offensichtlich unrichtige, geradezu willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.
3.5.2 Der Einwand vermag nicht durchzudringen. Massgeblich für die Entschädigung der unentgelt- lichen Rechtsvertretung ist der im konkreten Verfahren erforderliche Aufwand der jeweiligen Rechtsvertretung. Ein unmittelbarer Vergleich mit der Honorarnote der Gegenpartei bildet demgegenüber kein selbständiges Bemessungskriterium. Vorliegend ergibt sich aus den vo- rinstanzlichen Akten, dass beide Rechtsvertretungen im Wesentlichen die für ein Abände- rungsverfahren typischen prozessualen Tätigkeiten zu erbringen hatten. Die Beschwerdefüh- rerin verfasste insbesondere die Klageschrift, reichte eine Beweiseingabe sowie ein superpro- visorisches Gesuch ein und nahm an der Einigungsverhandlung teil. Der Rechtsvertreter der Beklagten erstattete eine Stellungnahme zur Klage, reichte auf gerichtliche Aufforderung eine Editionseingabe ein und nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 5’431.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest und jene des Rechtsvertreters der Beklagten auf Fr. 4’395.–. Der Unterschied zwischen den beiden Entschädigungen beträgt damit rund Fr. 1’000.–. Dieser Umstand vermag für sich allein keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwen- dung darzutun. Entscheidend bleibt, ob die festgesetzte Entschädigung insgesamt noch in ei- nem vernünftigen Verhältnis zum erforderlichen Aufwand steht. Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Vergleich mit der Kostennote der Gegenpartei nicht.
3.5.3 Im Übrigen lässt sich auch gestützt auf eine Plausibilitätsberechnung die willkürfreie Honorar- festsetzung durch die Vorinstanz begründen. Mit der zugesprochenen Honorarpauschale von Fr. 4'800.– wären, gemessen am kantonalen Stundentarif für die unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 220.–, rund 22 volle Arbeitsstunden abgegolten. Es ist zu erwarten, dass es einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit diesem Zeitguthaben möglich ist, in einer letztlich durch- schnittlichen streitigen Familiensache eine Unterhaltsabänderungsklage, verbunden mit dem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen, und einen nachträglichen superprovisorischen Antrag zu verfassen sowie an einer gerichtlichen Verhandlung teilzunehmen.
4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den massgeblichen Honorarrahmen zutreffend be- stimmt und ihr Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt. Die pauschale Fest- setzung des Honorars auf Fr. 4'800.– liegt deutlich über dem Mittelwert des gesetzlichen Rah- mens und trägt dem Umfang und der Bedeutung der Sache angemessen Rechnung. Weder ist eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung dargetan. Das Ergebnis erscheint jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühren des Obergerichts als Beschwer- deinstanz betragen Fr. 300.– bis Fr. 4‘000.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG). Sie werden auf Fr. 600.– angesetzt, mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet und sind bezahlt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Beschwerdeführerin unterliegt und keine Gegenpartei am Beschwerdeverfahren beteiligt war.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 600.–. Sie werden aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in selber Höhe verrechnet und sind bezahlt.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 17. März 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrecht- liche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'273.–.