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Decisione

SV 25 18

AHV-Beiträge; Beitragsrechtliche Qualifikation (SV 25 18)

23 giugno 2026Tedesco20 min

Source nw.ch

AHV-Beiträge; Beitragsrechtliche Qualifikation (SV 25 18)

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 25 18

Entscheid vom 9. März 2026 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch MLaw Christof Egli, Rechtsanwalt, Anwalts- kanzlei Christof Egli, Alte Landstrasse 74, Postfach 109, 8702 Zollikon,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand AHV-Beiträge 2020 (beitragsrechtliche Qualifikation)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid E 39/25 der Ausgleichskasse Nidwalden vom 26. August 2025.

Sachverhalt

A. Die Ausgleichskasse Nidwalden («Ausgleichskasse») hat im Februar 2025 die Erfassung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger eingeleitet, eine Vergleichsrechnung durchgeführt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar Beiträge aus Erwerbstätigkeit bezahlt hat, jedoch aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger hätte bezah- len müssen.

Mit Schreiben vom 23. April 2025 informierte die Ausgleichskasse über die Nacherfassung als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2020. Gleichentags wurden die (provisorischen) Akontobei- träge für das Jahr 2020 und die anfallenden Verzugszinsen eröffnet. Die Beiträge aus Erwerbs- tätigkeit wurden angerechnet.

Gegen die rückwirkende Erfassung als Nichterwerbstätiger, die Akontobeiträge und die Ver- zugszinsverfügung für Beitragsnachforderung liess der Beschwerdeführer am 28. Mai 2025 Einsprache erheben.

B. Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.

C. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. September 2025 beim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids beantragen.

D. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

E. Mit freiwilliger Replik vom 3. Dezember 2025 liess der Beschwerdeführer seine Anträge er- neuern.

Die Ausgleichskasse liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Damit war der Rechtsschriften- wechsel abgeschlossen.

F. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 9. März 2026 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. August 2025, mit dem die Aus- gleichskasse die Verfügungen vom 23. April 2025 bestätigt hat. Das hiesige Verwaltungsge- richt ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig (Art. 84 AHVG [SR 831.10] und Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 GerG [NG 261.1]). Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ohne die- sen Antrag näher zu begründen oder darzulegen, weshalb eine solche zur Wahrung seiner Parteirechte oder zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich sein soll.

Gemäss Art. 7 SRG (NG 264.1) und Art. 61 lit. e ATSG können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen oder ein begründeter Antrag vorliegt. Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen bzw. öffentlichen Verhandlung ergibt sich weder absolut aus Art. 29 Abs. 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist die Pflicht zur Anberaumung einer mündlichen (öffentlichen) Verhandlung nicht zwingend, wenn der Sachverhalt aufgrund der Akten beurteilt werden kann und keine Tat- oder Beweisfragen bestehen, die eine solche erfordern würden (BGE 147 I 153 E. 3.5; 142 I 188 E. 3.2). Insbesondere ist zu beachten, dass der Anspruch auf mündliche Verhandlung nur dann relevant wird, wenn die Partei darlegt, weshalb diese notwendig ist; ein blosser, unbegründeter Antrag genügt nicht, um eine solche Pflicht auszulösen (BGE 122 V

Da der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegend ohne Begründung gestellt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend geklärt ist, kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden, ohne dass eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 7 SRG und Art. 61 lit. e ATSG vorliegt.

2. Streitgegenstand bildet die Nacherfassung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger für das AHV-Beitragsjahr 2020 durch die Ausgleichskasse.

2.1 Gemäss Art. 3 AHVG sind sowohl Erwerbstätige als auch Nichterwerbstätige AHV- beitragspflichtig. Bei den Erwerbstätigen richten sich die Beiträge nach dem Erwerbseinkommen (Art. 4 AHVG), während die Nichterwerbstätigen Beiträge nach ihren sozialen Verhältnissen leisten (Art. 10 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften zur Beitragsbemessung und zur Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG), welche in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkretisiert sind.

2.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen richten sich nach Vermögen und Renteneinkommen (Art. 28 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das massgebende Vermögen auf der Grundlage rechtskräftiger kantonaler Veranlagungen unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr tiefer sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müssten. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 AHVV erreichen. Um festzustellen, ob die auf dem Erwerbseinkommen ermit- telten Beiträge die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags erreichen oder nicht, wird eine Ver- gleichsrechnung durchgeführt (vgl. Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz. 2041 ff.). Für die Abgrenzung massgeblich sind objektive Kriterien: Eine Tätigkeit gilt als nicht dauernd, wenn sie weniger als neun Monate pro Kalenderjahr ausgeübt wird (WSN, Rz. 2035) und als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_84/2023 vom 25. Mai 2023 E. 2; WSN, Rz. 2039).

2.3 Nach Art. 30 Abs. 1 AHVV können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen, dass bereits vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf die als Nichterwerbstätige geschuldete Beiträge angerechnet werden. Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, ausstehende Beiträge nachzufordern und nötigenfalls per Verfügung festzusetzen, falls die Beitragspflichten zu niedrige Beiträge entrichtet haben (Art. 39 AHVV).

2.4 Für angestellte Erwerbstätige setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die versicherte Person eine auf Einkommen gerichtete Tätigkeit ausübt, die planmässig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. Massgeblich sind die objektiven wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die subjektive Qualifikation der Person (BGE 143 V 177 E. 3; 139 V 12 E. 4.3; Urteil des BGer 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2; SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, S. 118 Rz. 2 zu Art. 9 AHVG; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,

2. Aufl. 1996, S. 67 Rz. 3.6).

Als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 143 V 177 E. 3; 140 V 338 E. 1.1; 139 V 12 E. 4.2; HANSPETER KÄSER, a.a.O., S. 216 Rz. 10.1).

Vorübergehendes Ausbleiben von Einkommen schliesst Erwerbstätigkeit nicht automatisch aus, solange die Tätigkeit objektiv auf Einkommen gerichtet ist und der Arbeitsaufwand dem entspricht, was zur Erzielung von Einkommen üblich ist. Dagegen kann dauerhaftes Ausbleiben von Einkünften ein Hinweis darauf sein, dass die Erwerbstätigkeit nur vorgetäuscht oder von unbedeutendem Umfang ist, was anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen ist (BGE 143 V 177 E. 3; 140 V 338 E. 2.3.1).

Ausgleichskassen und Gerichte sind in ihrer Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht an die Einstufung der Steuerbehörden gebunden. Gleichwohl sollte eine widerspruchsfreie Rechtsanwendung angestrebt werden, um die Einheit der Rechtsordnung zu wahren (BGE 143 V 177 E. 3).

3.

3.1 Die Ausgleichskasse hat den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 als Nichterwerbstätiger qualifiziert. Der Vollständigkeitshalber hat sie im angefochtenen Einspracheentscheid zu- nächst eine Vergleichsrechnung durchgeführt und kam dabei zum Ergebnis, dass die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger im Jahr 2020 (Fr. 12'400.–) grösser gewesen seien als die Beiträge als Erwerbstätiger (Fr. 1'582.50). Die Vergleichsrechnung als zweite Vorausset- zung gemäss Art. 28bis AHVV sei damit eindeutig erfüllt. Weiter sei der Punkt der vollen Er- werbstätigkeit strittig. Dazu nahm die Ausgleichskasse eine Abwägung der für die Beurteilung relevanten Aspekte vor: Es werde ein Pensum von 100% mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 15'000.– geltend gemacht, was mit dem nachgereichten Arbeitsvertrag übereinstimme. Der eingereichte Arbeitsvertrag sei jedoch von den Parteien nicht unterzeichnet worden. Zudem liege Parteienidentität vor, was einen erheblichen Spielraum in der Ausgestaltung eines Vertrages zulasse. Dass kein angemessenes Verhältnis zwischen dem Pensum und dem Entgelt vorliege, könne vom Arbeitsvertrag nicht entkräftet werden. In den Folgejahren 2021 und 2022 sei das Jahreseinkommen bei Fr. 15'000.– verblieben. Das Argument, der Geschäftsgang der Firma habe im Beitragsjahr 2020 keine höhere Lohnzahlung zugelassen, weil diese erst im Jahr 2019 gegründet worden sei, verliere damit seine Stichhaltigkeit. In der Steuererklärung für das Jahr 2020 seien sodann – entgegen dem Vorbringen in der Einsprache und dem Arbeitsvertrag – lediglich 100 Arbeitstage in der Aufstellung zu den Berufskosten deklariert worden und die Firma verfüge bloss über eine c/o- Adresse als Rechtsdomizil (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Eine eigene Adresse mit Büros sei nicht bekannt. Dieses Konstrukt sei häufig bei Firmen ohne operative Tätigkeit anzutreffen. Bei einer Firma mit operativer Tätigkeit im Immobilienbereich wäre in der heutigen Zeit ein Internetauftritt oder ähnliches zu erwarten. Im digitalen Raum würden sich zur Firma – abgesehen von Registerwebsites – auf gängigen Suchmaschinen keine Ergebnisse finden. Die Erwerbstätigkeit des Einsprechers erfülle die volle Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG nicht. Weitergehende Abklärungen seien nicht angezeigt und die Ausgleichskasse habe richtigerweise die Beitragspflicht wie ein Nichterwerbstätiger im Jahr 2020 nacherfasst.

In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde bringt die Ausgleichskasse ergänzend vor, es be- stünden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 während mehre- rer Monate in Untersuchungshaft befunden habe. Gemäss der Wegleitung über die Beiträge der Nichterwerbstätigen würden Personen in Untersuchungshaft als nichterwerbstätig gelten. Habe die Untersuchungshaft im Jahr 2020 mehr als drei Monate gedauert, sei die

Voraussetzung der dauernden Erwerbstätigkeit von vornherein nicht erfüllt und die Be- schwerde abzuweisen. Es werde daher die Feststellung der Dauer einer allfälligen Untersu- chungshaft im Jahr 2020 beantragt.

3.2 Der Beschwerdeführer hingegen bejaht eine dauernde volle Erwerbstätigkeit und schliesst auf eine Beitragserhebung als Erwerbstätiger. Er trägt zusammengefasst vor, er sei im Jahr 2020 bei der B.__AG angestellt gewesen und habe unstrittig ein Jahreseinkommen von netto Fr. 14'067.– erzielt. Dieses Einkommen sei gehörig deklariert und steuerlich veranlagt worden. Die Vergleichsrechnung der Ausgleichskasse werde in quantitativer Hinsicht nicht bestritten. Unzutreffend sei vielmehr, dass eine solche überhaupt zur Anwendung gelange, da seine Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr 2020 voll und dauerhaft gewesen sei, was eine Vergleichsrechnung ausschliesse. Er sei im Beitragsjahr 2020 ganzjährig in einem Beschäftigungsgrad von 100% erwerbstätig gewesen. Die Erwerbstätigkeit sei auf die Erzielung von Einkommen gerichtet gewesen, habe der Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gedient und dazu auch tatsächlich beigetragen. Der Geschäftsgang der Arbeitgeberin habe im Beitragsjahr 2020 keine höhere Lohnzahlung erlaubt, zumal die Gesellschaft erst im April 2019 gegründet worden sei. Die Beitragsjahre 2021 und 2022 seien nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung und könnten ihm daher nicht entgegengehalten werden. Anderseits sei nachgerade notorisch, dass im ersten Geschäftsjahr in der Regel noch keine branchenüblichen Löhne bezahlt werden könnten, was auf das Beitragsjahr 2020 vorliegend auch zutreffe. Ausserdem seien in der Steuererklärung 2020 korrekt 100 Arbeitstage in Abzug gebracht, in welchen er ein Fahrzeug benutzt habe. Die restlichen Arbeitstage habe er die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, was ebenso in Abzug gebracht worden sei. Somit verfange auch dieses Argument der Ausgleichskasse nicht. Seine Arbeitgeberin verfüge über zwei Liegenschaften, welche sie unter anderem bewirtschafte. Ein fehlender Internetauftritt spreche nicht gegen eine fehlende operative Tätigkeit, zumal qualifizierte Aufträge und Objekte in der Regel nur auf persönlichen Beziehungen und Empfehlungen beruhten. Er sei nicht nur für die gesamte Verwaltungstätigkeit verantwortlich gewesen, sondern habe auch beide Liegenschaften vor Ort, in der Regel täglich, betreut. Er sei Ansprechperson für die Mieter gewesen und habe die gesamte Hauswartung sowie die Pflege des gesamten Umschwunges besorgt. Die Fläche der Liegenschaft im Kanton Luzern betrage 2’581 m2 und umfasse eine riesige Gartenanlage, einen eigenen Wald und einen Bach. Er sei persönlich für die Pflege des Umschwungs mit Wald verantwortlich gewesen. Die Liegenschaft im Kanton X.__ habe eine Gartenanlage von 562 m2. Auch diesen Umschwung

habe er persönlich gepflegt. Das Innere der Liegenschaft im Kanton X.__ sei ab Ende 2020 bis Ende 2021 umfassend renoviert worden. In diesem Zusammenhang habe er mit täglichen Hilfstätigkeiten und eigener Arbeitsleistung den Baufortschritt überwacht. Das Innere der Liegenschaft in Y.__ sei 2023 saniert worden. Auch hier habe er mit täglichen Hilfstätigkeiten und eigener Arbeitsleistung den Baufortschritt überwacht. Daneben sei er in der Kundenbetreuung und Kundenakquise tätig gewesen. Im Jahr 2023 hab er nach monatelangen Verhandlungen den Auftrag einer Generalunternehmung mit einem Volumen von Fr. 142'164.– an Land gezogen. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass der Nachweis der vollen und dauerhaften Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2020 erbracht sei und der Lohn des Beschwerdeführers einzig aufgrund der noch beschränkten Gewinnsumme noch nicht habe erhöht werden können.

Sodann räumt der Beschwerdeführer ein, vom 1. Januar 2020 bis 10. November 2020 in Un- tersuchungshaft gewesen zu sein. Gleichwohl sei er im Jahr 2020 nicht nur dauernd, sondern auch voll erwerbstätig gewesen. Während der Haft habe er seine Tätigkeit mit haftbedingten Einschränkungen weitergeführt. So habe es wöchentliche Besuche seiner Ehefrau (damals noch Verlobte) gegeben, in deren Rahmen Besprechungen erfolgt und Instruktionen erteilt worden seien. Zudem habe er Korrespondenz auf dem Postweg geführt. Er habe sich nament- lich mit Kundenakquise und Projektgewinnung befasst, Marktanalysen erstellt, Objektbe- schreibungen redigiert, Vertragsvorlagen ausgearbeitet, FAQ-Dokumente für Kundenanfragen entwickelt, Inhalte für soziale Medien vorbereitet, Dokumente geprüft und erstellt, Auswertun- gen von Besichtigungen analysiert, Vermarktungsideen und -kampagnen entwickelt, Objekte bewertet, Plausibilitätsprüfungen vorgenommen, Standortanalysen durchgeführt, Verkaufs- strategien entworfen sowie Risikoanalysen erstellt. Entgegen der Auffassung der Ausgleichs- kasse seien Personen in Untersuchungshaft nur dann als nichterwerbstätig zu qualifizieren, wenn sie kein Erwerbseinkommen im Dienste Dritter erzielten. Er habe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und entsprechendes Erwerbseinkommen erzielt. Soweit seine Arbeitszeit und Ar- beitsmöglichkeiten haftbedingt eingeschränkt gewesen seien, habe er dies nach seiner Ent- lassung bis Ende 2020 nachgeholt. Seine Tätigkeit habe während des gesamten Jahres 2020 die Voraussetzungen einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit erfüllt.

4.

4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2020 aus einer Anstellung bei der B.__ AG ein Einkommen von netto Fr. 14'067.– erzielt hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass die von der Ausgleichskasse der Vollständigkeitshalber vorgenommene Vergleichsrechnung in quantitativer Hinsicht korrekt ist und dass die auf dem Erwerbseinkommen entrichteten Bei- träge von Fr. 1'582.50 weniger als die Hälfte der als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge (Fr. 12'400.–) betragen. Zu beurteilen bleibt somit einzig, ob der Beschwerdeführer im Bei- tragsjahr 2020 dauernd voll erwerbstätig war.

4.2

4.2.1 Wie bereits erwähnt, gilt eine versicherte Person als dauernd voll erwerbstätig, wenn sie ku- mulativ während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr erwerbstätig ist und dabei min- destens die Hälfte der üblichen Arbeitszeit leistet. Der Beschwerdeführer befand sich gemäss eigenen Angaben vom 1. Januar 2020 bis 10. November 2020 und damit während rund 10½ Monaten des massgebenden Beitragsjahres in Untersuchungshaft (vgl. Replik, Rz. 1). Bereits aus zeitlicher Sicht bestehen mithin erhebliche Zweifel an einer dauernden Erwerbstätigkeit Beschwerdeführers. Zwar schliesst eine Untersuchungshaft eine Erwerbstätigkeit nicht per se aus (vgl. WSN, Rz. 2031); massgeblich ist jedoch, ob während dieses Zeitraums überhaupt die Möglichkeit bestand, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ob tatsächlich eine wirt- schaftlich relevante Tätigkeit ausgeübt wurde. Vorliegend erscheint dies mehr als fraglich, zu- mal während der Haft bereits sämtliche ausseradministrativen Tätigkeiten entfallen sind, ins- besondere die Hauswartung und die Betreuung der Liegenschaft vor Ort, inklusive Unterhalt, Garten- und Aussenarbeiten sowie Mieterbetreuung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe auch während der Haft Tätigkeiten für die B.__ AG ausgeübt und entsprechende Instruk- tionen erteilt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er in diesem Zeitraum in einem gewissen Umfang organisatorische oder vorbereitende Arbeiten verrichtet hat, reicht dies nicht aus, um nachzuweisen, dass diese Tätigkeiten einem Pensum von mindestens 50% entspra- chen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, haftbedingt eingeschränkte Arbeitsleistun- gen nach seiner Entlassung bis Ende des Beitragsjahres nachgeholt zu haben, ist festzuhal- ten, dass für die beitragsrechtliche Qualifikation die tatsächlichen Verhältnisse im Kalenderjahr massgeblich sind. Eine nachträgliche Intensivierung zwischen Mitte November und Jahres- ende vermag eine während des überwiegenden Teils des Jahres bestehende erhebliche

Einschränkung nicht in eine dauernde volle Erwerbstätigkeit umzudeuten. Selbst bei realisti- scher Annahme eines üblichen Arbeitsaufwands für die beiden Liegenschaften würde der zeit- liche Einsatz deutlich unter einem 50%-Pensum liegen. Die geringe Zahl der zu betreuenden Wohnungen sowie das tiefe Jahreseinkommen von Fr. 14'067.– verstärken die Zweifel zusätz- lich.

4.2.2 Unabhängig von der Haftfrage setzt eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV voraus, dass während eines wesentlichen Teils des Kalenderjahres eine Tätigkeit aus- geübt wird, die sowohl hinsichtlich ihres zeitlichen Einsatzes als auch ihrer wirtschaftlichen Bedeutung mindestens 50 % einer üblichen Vollzeitbeschäftigung erreicht. Dafür ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte. Die Gesellschaft verfügt unbe- strittenermassen lediglich über zwei Liegenschaften mit je zwei bis drei Wohneinheiten. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sowohl die Verwaltung als auch den gesamten gewöhn- lichen Unterhalt dieser Liegenschaften persönlich besorgt. Objektive Nachweise wie Arbeits- rapporte, Stundenaufzeichnungen oder vergleichbare Unterlagen, welche einen Arbeitsein- satz im Umfang von mindestens 50% während mindestens neun Monaten belegen würden, liegen jedoch nicht vor. Zudem ist aktenkundig, dass zumindest im Jahr 2023 Gartenunter- haltsarbeiten durch eine Drittfirma ausgeführt und in Rechnung gestellt wurden (BF-Bel. 9). Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung, der Unterhalt der zwei Liegenschaften mit je zwei bis drei Wohneinheiten habe einen ganzjährigen Vollzeiteinsatz von 100% erfordert, nicht hinreichend belegt. Das zusätzlich niedrige Jahreseinkommen von Fr. 14'067.– verstärkt die Zweifel weiter (vgl. BF-Bel. 2). Auch unter Berücksichtigung eines jungen Unternehmens erscheint ein derart geringes Einkommen bei behaupteter ganzjähriger Vollzeittätigkeit als aussergewöhnlich, zumal das Einkommen auch in den Folgejahren 2021 und 2022 unverän- dert tief geblieben sind; selbst im Jahr 2023, in welchem eine Vermittlungsprovision und ein Beratungshonorar von total Fr. 142'164.– verbucht wurde (vgl. BF-Bel. 5 und 10). Der Be- schwerdeführer macht im Übrigen einerseits geltend, ihm könnten die nachfolgenden Beitrags- jahre nicht entgegengehalten werden, legt andererseits aber selbst Urkunden aus diesen Folgejahren als Beweis auf. Schliesslich ist die Arbeitgeberin zwar eine eigenständige juristi- sche Person, jedoch war der Beschwerdeführer im Beitragsjahr unstrittig alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (vgl. HR-Auszug, ZEFIX). Unter diesen Umstän- den ist für die beitragsrechtliche Qualifikation nicht allein entscheidend, ob formell ein Arbeits- verhältnis besteht und ein Lohn ausgerichtet wurde, sondern ob eine objektiv nachweisbare Erwerbstätigkeit von entsprechendem Umfang vorliegt. Eine solche ist im vorliegenden Fall

nicht ausgewiesen. Ein allfälliger Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Innenrenovation der Liegenschaft im Kanton X.__ fällt sodann, gestützt auf die Angaben des Beschwerdefüh- rers, wonach die Renovationsarbeiten erst Ende 2020 begannen, sowie auf die vorliegenden Handwerksrechnungen, die alle aus dem Folgejahr stammen, vermutungsweise überwiegend in das Jahr 2021, da keine Belege für einen anderslautenden zeitlichen Umfang vorliegen (vgl. BF-Bel. 3, 8 und 9). Weitere behauptete Tätigkeiten wie Kundenakquise, Marktanalyse oder ähnliche Aufgaben vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie weder nachgewiesen sind noch das Jahr 2020 betreffen (vgl. BF-Bel. 10 und 5). Aus der Steuererklärung 2020 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer 100 Tage auswärtige Verpflegung geltend machte (AHV-act. S. 21) und behauptet, korrekt 100 Arbeitstage in Abzug gebracht zu haben, an wel- chen er ein Fahrzeug benutzt habe. Die restlichen Arbeitstage habe er die öffentlichen Ver- kehrsmittel benutzt, was ebenso in Abzug gebracht worden sei. Diese Steuerdeklaration er- scheint vor dem Hintergrund der unstrittigen Untersuchungshaft erklärungsbedürftig. Doch selbst unter Annahme dieser Arbeitstage entspricht dies deutlich weniger als der Hälfte einer üblichen Vollzeitbeschäftigung.

4.2.3 Gemäss der Wegleitung des BSV gelten Personen in Untersuchungshaft sodann als nichter- werbstätig, sofern sie während des Anstaltsaufenthalts kein Erwerbseinkommen im Dienste von Dritten oder der Anstalt erzielen (WSN, Rz. 2031). Ob im vorliegenden Fall trotz formeller Lohnzahlung durch die Gesellschaft von einem Erwerbseinkommen im Sinne eines echten Drittverhältnisses gesprochen werden kann, erscheint angesichts der organisatorischen Stel- lung des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift schliesslich fraglich. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, da bereits aufgrund der zeitlichen Dauer der Haft sowie des fehlenden objektiven Nachweises einer wirtschaftlich relevanten Vollzeittätig- keit das Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu verneinen ist.

4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt verschiedene Beweiserhebungen, namentlich seine Partei- befragung, die Einvernahme seiner Ehefrau und sämtlicher Mieter als Zeugen, die Durchfüh- rung eines Augenscheins sowie die Berücksichtigung verschiedener Belege.

4.3.2 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beur- teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung, der sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe gilt.

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c ATSG stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Par- teien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest, erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Das Gericht kann zur Abklärung des Sachverhalts unter an- derem Parteien befragen, Zeugen einvernehmen und schriftliche Belege einholen. Die einzel- nen Beweismittel werden auf ihre Objektivität, Relevanz und Überzeugungskraft hin gewürdigt.

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorgenommenen Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich gilt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2), kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).

4.3.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnungen sind weder unter- zeichnet noch ist klar ersichtlich, dass sie aus der ordnungsgemässen Buchhaltung stammen oder von einer unabhängigen Stelle geprüft bzw. bestätigt wurden (BF-Bel. 3-5). Ihre Aussa- gekraft bleibt daher begrenzt. Die vorgelegten Urkunden belegen im Übrigen zwar Eigentums- verhältnisse, Grundstücksflächen und durchgeführte Renovationsarbeiten, erlauben jedoch keine verlässlichen Rückschlüsse auf den zeitlichen Umfang der persönlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im betreffenden Beitragsjahr. Die beantragte Parteibefragung und die Zeugeneinvernahmen zielen darauf ab, einen umfassenden Arbeitseinsatz des Beschwerde- führers nachzuweisen. Selbst bei Bestätigung der behaupteten Tätigkeiten wäre jedoch nicht belegt, dass im Jahr 2020 während mindestens neun Monaten eine Tätigkeit im Umfang von wenigstens 50% ausgeübt wurde. Die beantragte Parteibefragung betrifft den Beschwerdefüh- rer selbst, während die vorgeschlagenen Zeugen die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie sämtliche Mieter wären. Aufgrund ihrer engen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Beschwerdeführer ist bei ihnen mit einer möglichen Befangenheit zu rechnen. Auch der beantragte Augenschein ist nicht geeignet, den tatsächlichen Arbeitseinsatz im Beitragsjahr

zu belegen. Die Beweisanträge sind daher nicht geeignet, das Ergebnis zu beeinflussen. Von weiteren Beweiserhebungen ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG (SR 830.1). Gegenstand des Verfahrens bilden vielmehr die Beitragspflicht bzw. die Qualifika- tion des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 PKoG).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung geschuldet (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. [Zustellung].

Stans, 9. März 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. HSG Helene Reichmuth

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.