VA 25 26
Baubewilligung (VA 25 26)
23 giugno 2026Tedesco28 min
Source nw.ch
Baubewilligung (VA 25 26)
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 25 26
Entscheid vom 23. Februar 2026 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.
Verfahrensbeteiligte A. und B.__, vertreten durch Dr. iur. LL.M. Christof Truniger, Rechtsan- walt, iur.team anwaltskanzlei Luzern, Metzgerrainle 9, 6004 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
vertreten durch lic. iur. Peter Müller-von Flüe, Rechtsanwalt, Brünigstrasse 164, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin,
und
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans,
vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans,
Vorinstanz,
und
Gemeinderat __,
vertreten durch lic. iur. Peter Kriesi, Rechtsanwalt, und/oder MLaw Roger Moser, Rechtsanwalt, Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Löwenstrasse 3, 6000 Luzern 6,
Baubewilligungsbehörde.
Gegenstand Baubewilligung
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates Nidwalden vom 16. September 2025 (RRB Nr. 584).
Sachverhalt
A. Auf Hinweis des Gemeinderats__ («Baubewilligungsbehörde») vom 30. April 2024 an A. und B.__ («Beschwerdeführer»), es sei ein neuer Pachtvertrag für den Betrieb der Sommerbar auf dem __platz genehmigt worden (vi-VI1-C-2.15), beantragten diese mit Schreiben vom 14. Mai 2024 an die Gemeinde__ sinngemäss (vi-VI1-C-2.14), ihnen seien die Unterlagen zu einem allfälligen Bewilligungsverfahren zuzustellen (Ziff. 1), es sei betreffend den Betrieb der Som- merbar am __platz ein ordentliches oder nachträgliches baurechtliches Bewilligungsverfahren einzuleiten bzw. die Betreiberin (C.__; «Beschwerdegegnerin») zur Einreichung eines entspre- chenden Baugesuchs aufzufordern (Ziff. 2 und 3) und es seien die von der Gesamtanlage verursachten Lärmimmissionen zu ermitteln und mit einem Lärmgutachten zu belegen (Ziff. 4). Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 19 vom 3. September 2024 entschied die Baubewilligungsbe- hörde was folgt (vi-VI1-C-2.1):
«1. Auf Antrag Ziffer 1 wird infolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. 2. Die Anträge Ziffer 2 und 3 werden abgewiesen. 3. Antrag Ziffer 4 wird gutgeheissen. Die von der Gesamtanlage [Sommerbar auf dem __platz] verursachten Lärmimmissionen sind durch die Gemeinde__, Abteilung Bau, zu ermitteln. Es wird ein unabhängiges Lärmgutachten in Auftrag gegeben.»
Hiergegen erhoben A. und B.__ am 24. September 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden («Vorinstanz») und stellten die nachfolgenden Anträge (vi-BF1-A S. 2):
«1. Der Beschluss des Gemeinderates Dispo. Ziff. 2 sei aufzuheben und es sei betreffend den Betrieb der Infrastrukturbaute (Sommerbar) am __platz ein ordentliches oder ein nachträgliches baurechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen; 2. Die Betreiberin sei aufzufordern ein ordentliches oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen; 3. Für die Dauer des Verfahrens seien vorsorgliche betriebliche Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte anzuordnen; 4. Es sei ein Augenschein durchzuführen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.»
Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 584 vom 16. September 2025 («RRB Nr. 584») hiess der Regierungsrat («Vorinstanz») die Beschwerde teilweise gut (Ziff. 1) und änderte Ziff. 2 des Gemeinderatsbeschlusses Nr. 19 vom 3. September 2024 wie folgt ab (vi-RR-RRB S. 14 f.):
«2.1. Es wird festgestellt, dass für die gastronomisch genutzten Flächen unter dem ausgekragten Vordach sowie nördlich der Infrastrukturbaute keine Baubewilligung vorliegt und diese Nutzung baubewilligungspflichtig ist [interner Verweis]. 2.2. Für die gastronomische Nutzung der Flächen gemäss Ziff. 2.1. ist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 2.3. Der Beschwerdegegnerin (C.__) wird unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB bis zum Vorliegen einer Baubewilligung verboten, die ohne Baubewilligung genutzten gastronomischen Flächen gemäss Ziff. 2.1 weiter zu nutzen (Art. 165 Abs. 1 PBG). Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Ziffer kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 165 Abs. 3 PBG).» Die amtlichen Kosten auferlegte die Vorinstanz den Beschwerdeführern und der Beschwerde- gegnerin je zur Hälfte und sah von der Zusprache von Parteientschädigungen ab.
B. Dagegen erhoben A. und B.__ am 10. Oktober 2025 Beschwerde und stellten die nachfolgen- den Anträge (amtl. Bel. 1):
«1. Ziff. 1 des Beschlusses des Regierungsrates vom 16. September 2025 sei aufzuheben und die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen; 2. Ziff. 2 des Beschlusses des Regierungsrates vom 16. September 2025 sei aufzuheben und der Beschluss Nr. 19 der Vorinstanz (Gemeinderat__) wie folgt zu ändern: 2.1 Es wird festgestellt, dass für die gastronomisch genutzten Flächen unter dem auskargenden Vordach sowie nördlich der Infrastrukturbaute (grau markierte Fläche, Beschluss Ziff. 2.4.4.2, S. 10, Abbildung 5) keine Baubewilligung vorliegt und diese Nutzung und deren Ausstattung baubewilligungspflichtig ist. 2.2 Es wird festgestellt, dass für die konkrete Nutzung und Ausstattung der gastronomisch genutzten Fläche im Bereich südlich der Infrastrukturbaute (gelb markierte Fläche, Beschluss Ziff. 2.4.4.2, S. 10, Abbildung 5) keine Baubewilligung vorliegt und die konkrete Nutzung und Ausstattung baubewilligungspflichtig ist. 2.3 Sowohl für die gastronomisch genutzten Flächen unter dem auskargenden Vordach sowie nördlich der Infrastrukturbaute (grau markierte Fläche, Beschluss Ziff. 2.4.4.2, S. 10, Abbildung 5) als auch für die konkrete Ausstattung der gastronomisch genutzten Fläche im Bereich südlich der Infrastrukturbaute (gelb markierte Fläche, Beschluss Ziff. 2.4.4.2, S. 10, Abbildung 5) ist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
2.4 Der Beschwerdegegnerin (C.__) wird unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB bis zum Vorliegen einer Baubewilligung verboten, die gastronomisch genutzten Flächen unter dem auskargenden Vordach sowie nördlich der Infrastrukturbaute (grau markierte Fläche, Beschluss Ziff. 2.4.4.2, S. 10, Abbildung 5) weiter zu nutzen. 2.5 Der Beschwerdegegnerin (C.__) wird unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB bis zum Vorliegen einer Baubewilligung verboten, auf der gastronomisch genutzten Fläche im Bereich südlich der Infrastrukturbaute (gelb markierte Fläche, Beschluss Ziff. 2.4.4.2, S. 10, Abbildung 5) Events (inklusive Livemusik) durchzuführen, Lautsprechermusik abzuspielen und mehr als 50 Sitzplätze anzubieten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.»
Den eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– bezahlten die Beschwerde- führer innert angesetzter Frist (amtl. Bel. 2 und 2A).
C. In der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 4).
D. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 schloss die Baubewilligungsbehörde ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführer (amtl. Bel. 5).
E. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 6 f.). Aufforderungsgemäss reichten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Kostennoten zu den Akten (amtl. Bel. 8 ff.).
F. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 23. Februar 2026 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Angefochten ist der RRB Nr. 584 vom 16. September 2025, mit dem die Vorinstanz die Ver- waltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin teilweise guthiess. Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG [NG 265.1]) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht an- gefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünfer- besetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Das Ver- waltungsgericht Nidwalden ist somit örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind direkte, südseitige Anstösser an das Grundstück Nr. 759, GB Hergiswil, worauf die Sommer- bar betrieben wird, und ebenfalls Adressaten des angefochtenen RRB. Sie stehen damit ohne Weiteres in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache und weisen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids auf. Die Beschwer- deführer waren im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt. Sie sind daher zur Verwal- tungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde und die übrigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten (vgl. Art. 54 f. VRG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang für die heute gastronomisch genutzte Fläche der Sommerbar auf dem __platz eine Baubewilligung vorliegt, über welchen Teil davon ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen und ein Nutzungsverbot anzuord- nen ist.
2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen gerügt werden, wo- bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ebenfalls als Rechtsverletzung gelten (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, können sich die Beschwerdeführer auch darauf berufen, die ange- fochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvoll- ständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG). Die Parteien sind nach Massgabe des kan- tonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausrei- chend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den ange- fochtenen Entscheid zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an die zuständige Instanz zurückzuweisen (Art. 88 Abs. 2 VRG). Die im vorinstanzlichen Verfah- ren zur Sache gestellten Anträge können die Parteien hingegen nicht ausdehnen oder inhalt- lich anpassen (Art. 91 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht darf über die zur Sache gestellten Parteianträge nicht hinausgehen (Art. 94 VRG).
3. Die Vorinstanz kam unter Bezugnahme auf die Akten im Wesentlichen zum Schluss, dass die bekieste Fläche südlich der Infrastrukturbaute bereits anlässlich der ursprünglichen Baubewil- ligung vom 6. Februar 2007 zur gastronomischen Nutzung bewilligt worden war (vi-RR-RRB E. 2.4.4.2). Mangels genauer Angaben in der Baubewilligung oder dem Betriebskonzept vom 18. September 2006 orientierte sich die Vorinstanz bei der Ermittlung dieser Fläche an der Vereinbarung vom 1. Februar 2007 und deren Anhängen (vi-VI1-C-1.3). Aus Ziff. 2.5 der Ver- einbarung ergebe sich, dass der Betrieb bzw. die Bewirtung von Gästen an allen Tagen ab
23.00 Uhr auf jener Bewirtschaftungsfläche (Kiesplatz) südlich des Gebäudes einzustellen sei, welche aus der der Vereinbarung beigehefteten Planbeilage gelb umrandet sei. Aus dem Um- stand, dass die Vereinbarung in Abweichung des öffentlich aufgelegten Betriebskonzepts ebenfalls eine Beschränkung der Betriebszeit auf 24.00 Uhr statt 00.30 Uhr vorsah (Ziff. 2.4), folgerte die Vorinstanz, dass dies für den als Bewirtschaftungsfläche bezeichneten Teil des Kiesplatzes südlich der Infrastrukturbaute gelten müsse, welcher nicht bereits um 23.00 Uhr den Betrieb einzustellen habe. Folglich sei der gesamte Kiesplatz südlich der Infrastruktur- baute zur gastgewerblichen Nutzung bewilligt worden. Der im Betriebskonzept vom
18. September 2006 neben der «Sommerbar» erwähnte gedeckte Warteraum (Unterstand) umfasse sodann die bekieste Fläche unter dem Vordach der Infrastrukturbaute. Diese sei als Warteraum für die Schiffstation bewilligt worden, nicht für gastronomische Zwecke. Es gehe aus den Unterlagen sodann nicht hervor, dass der Bereich nördlich der Infrastrukturbaute Teil der bewilligten gastronomischen Bewirtschaftungsfläche sei. Diese Flächen würden nicht er- wähnt. Entsprechend sei der bekieste Bereich südlich der Infrastrukturbaute als gastronomisch nutzbare Fläche bewilligt worden.
Als nächstes prüfte die Vorinstanz, ob anhand der heutigen Situation gemäss dem Pachtver- trag für die Jahre 2024 bis 2028 (Auszug in vi-BF1-A-9 S. 2) eine bewilligungspflichtige Mehrnutzung vorliege (vi-RR-RRB E. 2.4.4.3). Sie stellte dabei im Wesentlichen fest, die Gast- ronomiefläche habe sich um den gedeckten Warteraum und eine Fläche im Norden der Infra- strukturbaute, insgesamt um 102,55 m2, erweitert. Aufgrund der dadurch verursachten Zu- nahme der Emmissionen und Kapazität, wobei die Gäste mangels zeitlicher Beschränkungen auf diesen Flächen bis zum Betriebsschluss bewirtet werden könnten, führe dies dazu, dass eine Baubewilligung erforderlich sei. Daran ändere die gastgewerbliche Betriebsbewilligung nichts, welche nicht die baurechtlich erforderliche Bewilligung darstelle oder ersetzen könne.
Für die nicht mit der Baubewilligung vom 6. Februar 2007 zur gastgewerblichen Nutzung be- willigten Flächen unter dem Vordach und nördlich der Infrastrukturbaute sei ein nachträgliches baurechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen (vi-RR-RRB E. 2.4.5). Die Schaffung neuer Aussenplätze könne nicht ohne die Berücksichtigung der anderen Betriebsteile beurteilt werden. Im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sei zu prüfen, ob über- mässige Lärmimmissionen zu erwarten seien und ob die Nutzung der gesamten Parzelle noch zonenkonform erscheine. Dabei sei im vorliegenden Fall auch zu überprüfen, ob die Installa- tion von Aussenlautsprechern baubewilligungskonform sei.
4. Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, der Regierungsrat habe festge- stellt, dass mit der ursprünglichen Baubewilligung die südliche Fläche der Infrastrukturbaute als gastronomisch genutzte Betriebsfläche bewilligt worden sei (amtl. Bel. 1 Rz. 7 ff.). Damit sei lediglich die Nutzungsart, nicht aber die konkrete Nutzung bewilligt worden. Hierfür sei mit Blick auf die die gesamte Anlage ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Ein Bauvorhaben sei in seiner Gesamtheit zu prüfen. Im Baubewilligungsverfahren seien die Anzahl der Sitzplätze und die damit verbundenen Lärmimmissionen nicht geprüft worden. Es lasse sich weder dem Betriebskonzept noch dem Baugesuch entnehmen, wie viele Tische für
wie viele Gäste aufgestellt und wo diese aufgestellt werden dürften. Ein überarbeitetes Be- triebskonzept fehle. Dies seien wesentliche Mängel, da die lärmschutzrechtlichen Vorgaben so nicht hätten geprüft werden können. Das Baubewilligungsgesuch hätte abgewiesen und überarbeitet werden müssen. Die Betriebsbewilligung, welche 100 Sitzplätze vorsehe, sei erst nach der Baubewilligung erteilt worden, welche noch keine bestimmte Anzahl Sitzplätze ent- halten habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher unrichtig festgestellt, wenn sie von 100 im Rahmen des Baubewilligungsverfahren bewilligten Sitzplätzen ausgehe. Die konkrete Ausstattung der gastronomisch genutzten Fläche, Betriebszeiten, Lautsprecheranlagen und Events seien im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ansonsten dies zu einer Rechtsschutz- lücke führen könne. Die Betriebsbewilligung sei ohne öffentliche Auflage und ohne Wissen der Nachbarn erteilt worden. Die Anzahl Sitzplätze, die Aussenlautsprecher und die Anzahl durch- geführter Events seien für die Gesamtlärmimmissionen entscheidend. Sie selbst hätten am 7. Mai 2024 200 Steh- und Sitzplätze gezählt. Der Rechtsprechung sei zu entnehmen, dass 60 Sitzplätze in einer Gartenwirtschaft Gesamtemissionen von 80 dB verursachten. Es sei davon auszugehen, dass 100 Sitzplätze im vorliegenden Fall im Baubewilligungsverfahren nicht hätten bewilligt werden dürfen. Selbst wenn die südliche Fläche der Infrastrukturbaute als gastronomisch genutzte Betriebsfläche bewilligt worden sei, sei im Rahmen eines nach- träglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die konkrete Nutzung der gastronomisch genutzten Betriebsfläche zu übermässigen Lärmemissionen führe.
5.
5.1 Unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im RRB Nr. 584 eine Zahl von 100 Sitzplätzen als im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als bewilligt be- zeichnet. Eine Feststellung betreffend die Anzahl im Baubewilligungsverfahren bewilligter Sitz- plätze lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen und war auch nicht Teil des ursprünglichen Baubewilligungsverfahrens. Der Regierungsrat führte vielmehr betreffend die Frage nach einer inzwischen ausgeweiteten gastgewerblichen Nutzung aus, die Zunahme der Sitzplätze von 100 auf 120 sei ein deutlicher Hinweis auf eine Erweiterung der Kapazität (vi- RR-RRB E. 2.4.4.3). Diese Zunahme leitete er anhand eines Vergleichs der Betriebsbewilli- gungen vom 11. Juni 2007 und 21. Mai 2024 (vi-VI1-C-3.1 und 3.4) ab und ist zu bestätigen. Entsprechend hat der Regierungsrat den Sachverhalt diesbezüglich nicht unrichtig festgestellt.
5.2 Sofern sich die Beschwerdeführer wiederholt gegen die mit Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2007 erteilte Baubewilligung (vi-VI1-C-1.1) richten und dafürhalten, diese hätte ab- oder zurückgewiesen werden müssen bzw. nicht erteilt werden dürfen, sind sie darauf hinzu- weisen, dass diese Baubewilligung seit geraumer Zeit in Rechtskraft erwachsen ist. Damit bleibt sie einer nachträglichen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht grundsätzlich ent- zogen, selbst wenn die damals vorgenommene Beurteilung betreffend lärmschutzrechtliche Vorgaben oder anderer Aspekte tatsächlich unvollständig gewesen sein sollte. Dass die Vo- raussetzungen für ein ausserordentliches Rechtsmittel wie etwa die Revision (vgl. Art. 106 VRG) oder gar die Nichtigkeit der ursprünglichen Baubewilligung in Betracht kämen, wird zu Recht nicht geltend gemacht.
Ebenso wenig ist im vorliegenden Verfahren betreffend Notwendigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bereits die Einhaltung lärmschutzrechtlicher Vorgaben bzw. dar- aus folgende Massnahmen zu prüfen. Es ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz ein nach- trägliches Baubewilligungsverfahren für die gastgewerbliche Nutzung der Fläche unter dem Vordach sowie nördlich der Infrastrukturbaute angeordnet hat, wobei die Schaffung neuer Aus- sensitzplätze nicht ohne Berücksichtigung der anderen (sprich: bereits bewilligten) Betriebs- teile beurteilt werden könne und auch zu prüfen sei, ob übermässige Lärmimmissionen zu erwarten seien (vgl. vi-RR-RRB E. 2.4.5). Die Beschwerdeführer verlangen jedoch ebenfalls die Feststellung, wonach für die konkrete Nutzung und Ausstattung der gastronomisch genutz- ten Fläche südlich der Infrastrukturbaute keine Baubewilligung vorliege und die konkrete Nut- zung und Ausstattung baubewilligungspflichtig sei (amtl. Bel. 1 Anträge Ziff. 2.2). Dies gilt es nachfolgend näher zu untersuchen.
5.3 Die Notwendigkeit für ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren kann sich auch ohne bau- liche Massnahmen aus einer Umnutzung ergeben. Eine solche Umnutzung ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswir- kungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Dagegen ist auch eine zonenkonforme Nutzungsänderung bewilligungspflichtig, wenn die mit der neuen Nut- zung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bisherigen, was bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall ist. Eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung kann unter Umständen auch bei einer Betriebsintensivierung im Rahmen eines neuen
Betriebskonzepts gegeben sein. Wird das in der Baubewilligung festgelegte Mass an Immissi- onen einer lärmigen Anlage in der Folge überschritten, stellt dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4 mit Hinweisen).
5.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist in der Baubewilligung vom 6. Februar 2007 eine gastronomische Nutzung der bekiesten Fläche südlich der Infrastrukturbaute genehmigt worden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Baubewilligungsgesuch, welches im Objekt- beschrieb unter anderem eine «Sommerbar» erwähnte (vi-VI1-C-1.6 Ziff. 6). Als Beilage zum Gesuch findet sich ein Konzeptbeschrieb für eine Erfrischungs- und Verpflegungsmöglichkeit für die Sommermonate mit dem Betriebskonzept vom 18. September 2006, welches sich am in den Jahren zuvor als Provisorium unterhaltenen Betrieb orientierte und unter anderem Be- triebstage, -zeiten sowie das Essens- und Getränkeangebot vorstellte. Eine dagegen gerich- tete Einsprache vom 3. Oktober 2006 drehte sich denn auch einzig um die Modalitäten des Betriebs der «Sommerbar» (vi-VI1-C-1.5; vgl. auch Protokoll der Einspracheverhandlung vom 18. Dezember 2006, vi-VI1-C-1.4). Die daraus resultierende Vereinbarung vom 1. Februar 2007 zwischen dem damaligen Einsprecher und der Gemeinde Hergiswil beschränkte sich im Wesentlichen auf einzelne Anpassungen des Betriebskonzepts der «Sommerbar» hinsichtlich Betriebszeiten und -fläche (vi-VI1-C-1.3). Die Vorinstanz leitete basierend auf den Akten so- dann nachvollziehbar und überzeugend her, dass sich die für die gastgewerbliche Nutzung bewilligte Fläche auf den Kiesplatz südlich der Infrastrukturbaute erstreckt (vgl. E. 3 hiervor mit Hinweisen). Inwiefern eine gastronomische Nutzung der besagten Fläche nicht Teil des Baubewilligungsverfahrens gewesen wäre, zeigen die Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf.
Die gastgewerbliche Nutzung dieses Bereichs ist somit zwar unbestritten bewilligungspflichtig, nach dem Gesagten aber aus raumplanerischer Sicht rechtskräftig bewilligt worden. Die von den Beschwerdeführern angeführte Unterscheidung zwischen der bewilligten Nutzungsart (gastronomische Nutzung) und einer (ihrer Ansicht nach unbewilligten) konkreten Nutzung leuchtet nicht ein und ergibt sich weder aus Gesetz noch Rechtsprechung. Da sie sich in ihrer Beschwerde ausschliesslich auf die ursprüngliche Baubewilligung vom 6. Februar 2007 bezie- hen, sind ihre diesbezüglichen Einwände unbegründet. Ob die erteilte Baubewilligung tatsäch- lich auf einer unvollständigen Prüfung, etwa der Zonenkonformität oder zum Lärmschutz (vgl. jedoch die Stellungnahmen zum Lärm- und Schallschutz der Landwirtschafts- und
Umweltdirektion des Kantons Nidwalden vom 21. Dezember 2005 und 23. November 2006, BB-Bel. 11 und 12) beruhte oder Angaben zur Anzahl Tische und Gästen hätte enthalten müs- sen, ist – wie erwähnt – hier nicht mehr zu kontrollieren. Im Umfang der ursprünglichen Bau- bewilligung liegt eine zulässige gastronomische Nutzung vor. Die mehrfach bemühte «kon- krete Nutzung» kann jedoch von Bedeutung sein, wenn sie eine zwischenzeitliche, deutliche Zunahme der Immissionen im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung begründet. Dass an der für die gastgewerbliche Nutzung bewilligten Stelle eine hinreichend intensive Nutzungsände- rung stattgefunden hätte, ist anhand der Akten jedoch nicht erkennbar. Vielmehr hat sich die gastronomisch genutzte Fläche nördlich des bereits bewilligten Betriebs ausgebreitet, nicht aber auf der hierfür bewilligten Fläche derart intensiviert, dass hieraus eine deutliche Zunahme der davon ausgehenden Emissionen ausgewiesen wäre. Etwas anderes vermögen auch die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
5.5 Die erst nachträglich gestützt auf das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit al- koholischen Getränken (GGG; NG 854.1) erteilte Betriebsbewilligung oder das Fehlen von An- gaben zu Lautsprecheranlagen oder Events im Betriebskonzept vom 18. September 2006 spricht ebenfalls nicht für den Standpunkt der Beschwerdeführer. Eine nennenswerte Intensi- vierung der Nutzung mit Zunahme der Immissionen seit Erteilung der Bewilligung für die gas- tronomische Nutzung wird allein mit diesem Umstand nicht belegt. Mit ihrem Einwand, die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben habe erst nach Kenntnis dieser Bewilligung bzw. der Ausstattung beurteilt werden können, verkennen die Beschwerdeführer erneut, dass eine allfällige Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Baubewilligung sowie deren Inhalt vorliegend nicht zu überprüfen sind. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die geltenden Belastungsgrenz- werte für Immissionen nicht nur zum Bewilligungszeitpunkt, sondern grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden müssen (Urteil des Bundesge- richts 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Wenn aufgrund der von den Beschwerdeführern beanstandeten «konkreten Nutzung» Grund zur Annahme besteht, dass die Planungswerte überschritten sind, muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ermitteln (Art. 36 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41]) und die nötigen Mas- snahmen treffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2). Entsprechend ordnete die Baubewilligungsbehörde auch die Einholung eines Lärmgutachtens an (Beschluss vom 3. September 2024, vi-VI1-C-2-1 E. 4). Allerdings führt selbst ein allfälliger lärmschutzrechtlicher Handlungsbedarf nicht dazu, dass die Baubewilligung und die darin
bewilligte Nutzung der «Sommerbar» hinfällig würden oder automatisch ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten wäre.
Die Kritik betreffend Rechtsschutzlücke in lärmschutzrechtlicher Hinsicht durch die erst nach- trägliche Erteilung der Betriebsbewilligung ist ebenfalls unbegründet. Dies zeigt bereits die im Baubewilligungsverfahren behandelte Einsprache vom 3. Oktober 2006 (vi-VI1-C-1.5), die ein- zig aufgrund von Befürchtungen hinsichtlich Lärmimmissionen (insbesondere Nachtruhelärm) motiviert gewesen war (vgl. auch Einspracheprotokoll vom 18. Dezember 2006, vi-VI1-C-1.4). Aufgrund der Vereinbarung vom 1. Februar 2007 (vi-VI1-C-1.3) wurde sie ebenfalls ohne Kenntnis der Betriebsbewilligung wieder zurückgezogen. Neben der von den Beschwerdefüh- rern angehobenen Lärmklage gegenüber dem Gemeinwesen stehen den Nachbarn darüber hinaus jederzeit die Rechtsbehelfe des Privatrechts, namentlich Art. 679 und Art. 684 ZGB, zur Verfügung.
5.6 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass eine Baubewilligung für die gastgewerbliche Nutzung auf der südlichen Fläche der Infrastrukturbaute vorliegt. Es ist darüber hinaus keine deutliche Zunahme der Immissionen ausgewiesen, womit für diesen Bereich auch kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren aufgrund der konkreten Nutzung oder der konkreten Ausstattung anzuordnen ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer beantragen ausserdem verschiedenste Feststellungen in Bezug auf die Ausstattung bzw. die konkrete Ausstattung der gastgewerblich betriebenen Bereiche. So sei festzustellen, dass die Ausstattung der gastronomisch genutzten Fläche unter dem auskar- genden Vordach sowie nördlich der Infrastrukturbaute bewilligungspflichtig sei (amtl. Bel. 1 Anträge Ziff. 2.1). Zudem sei festzustellen, dass unter anderem für die Ausstattung der gas- tronomisch genutzten Fläche im Bereich südlich der Infrastrukturbaute keine Baubewilligung vorliege und auch die Ausstattung bewilligungspflichtig sei (Ziff. 2.2). Für die konkrete Ausstat- tung der gastronomisch genutzten Fläche südlich der Infrastrukturbaute (aber offenbar nicht für die Ausstattung des übrigen Bereichs) sei ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Ziff. 2.3). Als Begründung lässt sich der Beschwerdeschrift einzig entnehmen, die konkrete Ausstattung der gastronomisch genutzten Fläche, Betriebszeiten, Lautsprecheranlagen und Events seien im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (amtl. Bel. 1 Rz. 11). Nur so könne
beurteilt werden, ob übermässige Lärmemissionen zu erwarten seien. Selbst wenn mit der Baubewilligung die südliche Fläche der Infrastrukturbaute als gastronomisch genutzte Be- triebsfläche bewilligt worden sei, sei im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfah- rens zu prüfen, ob die konkrete Nutzung der gastronomisch genutzten Betriebsfläche zu über- mässigen Lärmimmissionen führe (Rz. 13 a.E.).
6.2 Die Baubewilligungspflicht bezieht sich auf Bauten und Anlagen (Art. 22 Abs. 1 RPG), nicht aber gastgewerbliche Modalitäten wie die Anzahl der Tische oder die technischen Aspekte und Beschaffenheit allfälliger Audiosysteme. Eine daneben denkbare baubewilligungspflich- tige Um- oder Mehrnutzung beurteilt sich nicht abstrakt an der (wie auch immer definierten) Ausstattung, sondern den mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen. Entsprechen- des wurde jedoch bereits geprüft und für die Fläche südlich der Infrastrukturbaute verneint, den Bereich unter dem Vordach und nördlich der Infrastrukturbaute hingegen bejaht. Im Übri- gen hat bereits die Baubewilligungsbehörde mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 19 vom 3. Sep- tember 2024 (vi-VI1-C-2-1) die Ermittlung der Lärmemissionen der Gesamtanlage (und somit inklusive konkreter Nutzung und Ausstattung) angeordnet. Die Vorinstanz hielt sodann im an- gefochtenen RRB fest, im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sei zu prü- fen, ob übermässige Lärmimmissionen zu erwarten seien und ob die Nutzung der gesamten Parzelle noch zonenkonform erscheine (vi-RR-RRB E. 2.4.5). Dabei wird unter anderem mit Blick auf die geltende Empfindlichkeitsstufe die Zulässigkeit des Betriebs der Sommerbar nachzuweisen sein (anhand der öffentlich einsehbaren GIS-Daten ist vorliegend die Empfind- lichkeitsstufe II massgebend, in welcher keine störenden Betriebe zugelassen sind, vgl. Art. 43 LSV). Ob und welche Details zur technischen, gastronomischen oder sonst wie gearteten Aus- stattung, den Betriebszeiten und möglichen Events hierfür notwendig sein werden, kann nicht antizipiert oder in allgemeingültiger Weise vorgeschrieben werden. Es ist weder zielführend noch sinnvoll, bereits im vorliegenden Verfahren und ohne Kenntnis des nachträglichen Bau- bewilligungsgesuchs diesbezügliche Vorgaben an die Baubewilligungsbehörde zu formulie- ren. Eine Notwendigkeit, die Ausstattung formell der Baubewilligungspflicht zu unterstellen, ergibt sich sodann weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung und wurde von den Be- schwerdeführern auch nicht aufgezeigt. Vielmehr ordneten die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz bereits eine umfassende Ermittlung und Berücksichtigung der lärmschutzrecht- lich massgebenden Umstände an, auch im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsver- fahrens. Die als Feststellungsanträge formulierten Rechtsbegehren betreffend Ausstattung sind demnach ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen, womit sich die Prüfung des für die
beantragten Feststellungsentscheide notwendigen Feststellungsinteresses (und eines eben- falls fraglichen Rechtsschutzinteresses) zugleich erübrigt.
7.
7.1 Neben dem von der Vorinstanz unter Strafandrohung angeordneten Verbot der Nutzung der Flächen unter dem Vordach und nördlich der Infrastrukturbaute (RRB Nr. 584 vom 16. Sep- tember 2025, vi-RR-RRB Dispositiv Ziff. 2.3) verlangen die Beschwerdeführer zusätzlich ein Verbot für die gastronomisch genutzte Fläche südlich der Infrastrukturbaute, in diesem Bereich Events (inklusive Livemusik) durchzuführen, Lautsprechermusik abzuspielen und mehr als 50 Sitzplätze anzubieten (amtl. Bel. 1 Anträge Ziff. 2.5). Begründend führen sie im Wesentlichen an, soweit die lärmschutzrechtlichen Vorgaben nicht berücksichtigt und 100 Sitzplätze ange- boten würden, sei im gesamten Bereich von einer widerrechtlichen Nutzung auszugehen (amtl. Bel. 1 Rz. 14). Das Nutzungsverbot sei entsprechend auszuweiten und die Anzahl der Sitz- plätze bis zum Vorliegen der Baubewilligung soweit zu beschränken, dass die lärmschutz- rechtlichen Vorgaben eingehalten werden könnten.
7.2 Wie bereits erwähnt, ist die Frage, ob die lärmschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden oder nicht, im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. jedoch das diesbezügliche Gutach- ten der D.__ AG vom 16. September 2025, BB-Bel. 5). Dementsprechend können die bean- tragten Begrenzungen der Sitzplätze und Einschränkungen beim musikalischen Programm auch nicht unter dem Titel der lärmschutzrechtlichen Massnahmen angeordnet werden. Daran ändert auch das von den Beschwerdeführern angeführte Urteil (BGE 137 II 30 E. 3.5) nichts, da es hier nicht um die dort geprüfte prospektive Einschätzung zu erwartender Lärmemissio- nen und daraus folgende Notwendigkeit eines Lärmgutachtens geht. Die verlangten Massnah- men können aus lärmschutzrechtlicher Sicht nicht abstrakt aufgrund von angenommenen Schätzungswerten, sondern nur mit Blick auf konkrete Überschreitungen angeordnet werden, ansonsten bereits ihre Notwendigkeit oder Geeignetheit nicht beurteilt werden könnten.
Von einer widerrechtlichen Nutzung kann ausserdem bei der gerade zur gastgewerblichen Nutzung bewilligten Fläche südlich der Infrastrukturbaute keine Rede sein, weshalb sich neben lärmschutzrechtlichen auch keine baupolizeilichen Massnahmen aufdrängen. Dies gilt eben- falls mit Blick auf die dort offenbar aufgestellten 100 Sitzplätze, selbst wenn diese nicht in der ursprünglichen Baubewilligung enthalten waren (oder sein mussten). Diese Anzahl Sitzplätze
war bereits mit der Betriebsbewilligung vom 11. Juni 2007 genehmigt worden (vi-VI1-C-3.1), als noch keine Ausweitung der gastronomischen Fläche über den bewilligten Bereich zur De- batte stand. Die Beschwerdeführer verpassen es aufzuzeigen, inwiefern die Nutzung von 100 Sitzplätzen auf den zur gastgewerblichen Nutzung bewilligten Bereich widerrechtlich sein soll. Dasselbe gilt für das Abspielen von Lautsprechermusik und die Durchführung von Live-Events, soweit sie sich diese an die weiterhin geltende Vereinbarung vom 1. Februar 2007 (vi-VI1-C- 1.3) hält (vgl. auch die neuste Betriebsbewilligung vom 21. Mai 2024, vi-VI1-C-3.4). Woraus sich die von den Beschwerdeführern verlangten Nutzungsbeschränkungen ansonsten herlei- ten lassen könnten, ist nicht ersichtlich und von ihnen auch nicht erläutert worden. Die Anträge sind ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
8. Zusammengefasst ist die gastronomische Nutzung der Fläche südlich der Infrastrukturbaute durch die Beschwerdegegnerin rechtskonform und mit der Baubewilligung vom 6. Februar 2007 bewilligt worden. Ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren ist hierfür weder aufgrund der heutigen Nutzung noch der Ausstattung einzuleiten. Für die Nutzung der Fläche unter dem Vordach und nördlich der Infrastrukturbaute ist hingegen ein nachträgliches Baubewilligungs- verfahren durchzuführen, wobei mit Blick auf die ebenfalls zu prüfenden lärmschutzrechtlichen Vorgaben die massgebenden Umstände zu beleuchten sein werden. Eine nachträgliche Bau- bewilligungspflicht für die Ausstattung dieses Bereichs ist nicht angezeigt. Es besteht darüber hinaus keine Grundlage, bis zum Abschluss des vom Regierungsrat angeordneten nachträg- lichen Baubewilligungsverfahren die rechtskonforme gastgewerbliche Nutzung südlich der In- frastrukturbaute einzuschränken. Der angefochtene RRB Nr. 584 vom 16. September 2025 ist vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt richtet sich die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG). Eine Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht ein- getreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG).
9.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt die Ge- bühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 Abs. 1 PKoG [NG 261.2]).
Die Gebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und ausgangsge- mäss den Beschwerdeführern auferlegt. Sie wird mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und ist bezahlt (amtl. Bel. 2 f.).
9.3
9.3.1 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde zwi- schen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Im dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die or- dentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorge- sehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persön- licher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).
9.3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin machte mit Kostennote vom 19. Dezember 2025 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 486.45 (Honorar Fr. 450.–, MwSt. Fr. 36.45 [8,1 % von Fr. 450.–]) geltend (amtl. Bel. 8). Die Beschwerdegegnerin liess sich im vorliegenden Verfah- ren nicht vernehmen und es ist ihr kein erkennbarer Aufwand entstanden. Entsprechende Ver- richtungen (vgl. Art. 32 Abs. 1 PKoG) sind auch in der Kostennote vom 19. Dezember 2025 nicht ausgewiesen worden. Bei dieser Ausgangslage ist kein zu ersetzender Aufwand erstellt, weshalb von der Zusprache einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin abzuse- hen ist.
9.3.3 Die Rechtsvertreter der Baubewilligungsbehörde reichten am 17. Dezember 2025 ebenfalls eine Kostennote ein. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Par- teientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG). Inwiefern vorliegend von diesem Re- gelfall abzuweichen wäre, ist nicht einzusehen und auch nicht erklärt worden. Die Zusprache einer Parteientschädigung an die Baubewilligungsbehörde rechtfertigt sich vorliegend nicht.
9.3.4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die amtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 23. Februar 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Florian Marfurt Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Bei Vor- und Zwischen-entscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizu- legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.