ZA 24 14
Forderung (ZA 24 14)
23 giugno 2026Tedesco24 min
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Forderung (ZA 24 14)
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ZA 24 14
Urteil vom 24. April 2025 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Oberrichterin Fabienne Weger, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__,
vertreten durch lic. iur. Karl Tschopp, Rechtsanwalt, Dorf- platz 12, Postfach, 6371 Stans,
Berufungsklägerin,
gegen
B.__,
vertreten durch lic. iur. Federico Domenghini, Rechtsanwalt, Domenghini & Partners AG, Falkengasse 3, Postfach, 6004 Luzern,
Berufungsbeklagte.
Gegenstand Forderung
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht vom 01. Februar 2024 (ZK 21 39).
Sachverhalt
A. Die A.__ («Klägerin»/«Berufungsklägerin») verkaufte der C.__, Zweigniederlassung __ («C.__»), im Jahr 2014 insgesamt 2'673 Stück Speedsensoren vom Typ «__» (vi- KB 17-19). Auf diesen Verkauf kamen die klägerischen allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB»; vi- KB 20) zur Anwendung, welche in Ziffer VI./1. einen Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Be- rufungsklägerin enthalten. Am 17. Dezember 2015 erhielt die B.__ («Beklagte»/«Berufungs- beklagte») eine Warenlieferung für die C.__, deren Inhalt mit «elektrisches Modul» gekenn- zeichnet war (vi-KB 23). Die angelieferte Ware wurde im Lager der Berufungsbeklagten in __ eingelagert (vi-KB 25). Der entsprechende Lagervertrag schlossen die C.__ und die Beru- fungsbeklagte. Am 31. August 2017 wurde über die C.__ der Konkurs eröffnet und am 4. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt (vi-KB 21). Gestützt auf die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Nidwalden vom 14. April 2021 (vi-KB 11) erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. Juli 2021 beim Kantonsgericht Nidwalden eine Schadenersatzforde- rungsklage gegen die Berufungsbeklagte. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war die bei der Berufungsbeklagten eingelagerte Ware nicht mehr vorhanden. In diesem Zusammenhang macht die Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten eine Schadenersatzforde- rung geltend. Sie liess mit ihrer Klage die folgenden Anträge stellen:
« 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. November 2018, eventualiter CHF 38'671.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. November 2018, zu bezahlen, unter ausdrückli- chem Vorbehalt der Nachklage. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. __ des Betreibungsamtes Luzern im Umfang von EUR 35'000.00 bzw. CHF 38'671.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. November 2018 zu beseitigen und der Klägerin über diesen Betrag die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. »
Mit Urteil ZK 21 39 vom 1. Februar 2023 wies das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabtei- lung/Kollegialgericht, die Klage ab.
B. Dagegen liess die Berufungsklägerin am 16. September 2024 Berufung erheben, mit den An- trägen:
« 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 1. Februar 2023 (- ZK 21 39 -) sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage vom 13. Juli 2021 vollumfänglich gutzuheissen. 2. Eventualiter sei diese Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.»
Der von der Prozessleitung eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'400.– wurde fristgerecht überwiesen.
C. Mit Berufungsantwort vom 29. Oktober 2024 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, sofern darauf eintreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.
D. Am 31. Oktober 2024 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO e contra- rio).
E. Die Parteien erneuerten mit Replik vom 14. Januar 2025 und Duplik vom 29. Januar 2025 ihre Anträge.
F. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 24. April 2025 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist das Urteil ZK 21 39 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegial- gericht, vom 1. Februar 2023, betreffend Forderung. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.‒ beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Streitwerterfordernis ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen er- füllt, womit die Berufung zulässig ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist die Zivilab- teilung des Obergerichts Nidwalden, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 27 i.V.m. Art. 22 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, [«Kommentar-ZPO»],N 29 ff. zu Vor Art. 308-318 ZPO). Die Berufungs- klägerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt und somit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 248 lit. d ZPO). Die Zustellung der Urteilsbegründung erfolgte am 7. August 2024. Die Berufung vom 16. September 2024 wurde fristgerecht unter Berücksichtigung des Fristen- stillstandes eingereicht. Sie entspricht ausserdem den Formanforderungen, womit grundsätz- lich darauf einzutreten ist.
1.2 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Dazu hat sich der
Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich vielmehr – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz (ausführlich STERCHI, in: Berger/Güngerich/Hurni, et al. [Hrsg.], Ber- ner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, [«BK-ZPO»], N 6 und 8 f. zu Art. 310 ZPO; DANIELLE SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, [«DIKE-ZPO»], N 4 ff. zu Art. 310 ZPO).
1.3 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Wird der angefochtene Entscheid lediglich bestätigt, kann die Begründung sehr knapp ausfallen. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie ange- stellt hat. Es ist zulässig, auf die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen, sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Sie rügt, die Vorinstanz habe ihren Beweisantrag auf Einvernahme von D.__ (Konkursamts Hochdorf) nicht behandelt bzw. ohne Begründung abgewiesen. Sie bringt sinngemäss vor, die Einvernahme hätte zur Klärung der widersprüchlichen Angaben über Inhalt und Ablauf der Telefongespräche zwischen E.__ und dem Konkursamt beitragen können. Zudem sei die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussage von E.__ zu wenig kritisch vorgegangen.
2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung jedoch ge- heilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmitte- linstanz zu äussern, welche über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und den Sachverhalt sowie die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich namentlich dann, wenn die Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfah- ren keinen Rechtsnachteil für die betroffene Partei bewirkt und eine Rückweisung lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.2; BGE 142 II 218 E. 2.8.1).
2.3 Die Vorinstanz wies den Beweisantrag auf Einvernahme von D.__ mit Beweisverfügung vom 26. Januar 2023 ohne Begründung ab (vi-act. 7). Auch im angefochtenen Urteil findet sich hierzu keine ausdrückliche Auseinandersetzung. Insoweit liegt ein formeller Begründungs- mangel vor.
Eine allfällige Gehörsverletzung ist jedoch heilbar. Das Obergericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und kann Sachverhalt sowie Rechtslage frei überprüfen. Es hat die edierten Konkursakten sowie die Korrespondenz mit dem Konkursamt Hochdorf (vgl. vi- KB 35 f., 39; vi-BB 7 f.) umfassend geprüft. Die Berufungsklägerin wollte mit der Einvernahme von D.__ letztlich klären lassen, welchen Inhalt die Telefongespräche mit E.__ hatten und ob eine mündliche Räumungsbewilligung erteilt wurde. Diese Punkte betreffen im Wesentlichen die Frage, ob die Berufungsbeklagte über eine genügende Grundlage für eine allfällige Ent- sorgung verfügte, mithin das Verschulden. Wie im Folgenden ersichtlich wird, scheitert der geltend gemachte Anspruch aber bereits am fehlenden Nachweis eines Schadens und an der
unbewiesenen Eigentümerstellung der Berufungsklägerin (vgl. E. 3.4). Der Inhalt einer allfälli- gen mündlichen Räumungsbewilligung wäre selbst bei gegenteiliger Bestätigung nicht geeig- net, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Zudem ergibt sich aus den Akten nicht mit hinreichender Klarheit, ob E.__ mit D.__ oder aber einer anderen Mitarbeiterin des Kon- kursamts telefonierte. Ausserdem erfolgte der behauptete Kontakt mit dem Konkursamt erst nach Einstellung des Konkursverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt war dieses in Bezug auf die streitgegenständliche Waren nicht mehr verfügungskompetent. Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen. Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit als geheilt zu betrachten.
3.
3.1 Zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten bestand unbestrittenermassen keine vertragliche Beziehung. Infolgedessen scheiden vertragliche Ansprüche der Berufungs- klägerin gegen die Berufungsbeklagte von vornherein aus. Die Berufungsklägerin macht selbst keine vertraglichen Anspruchsgrundlagen geltend, sondern stützt ihre Forderung ausdrücklich auf eine ausservertragliche Haftung. Damit kommt vorliegend einzig eine ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR in Betracht.
3.2 Wer Schadenersatz aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 OR verlangt, trägt die Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen (Art. 8 ZGB), insbesondere für Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalzusammenhang (Urteil des Bundesgerichts 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 3.2). Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensein- busse; bei behaupteten Sachschäden setzt dies voraus, dass die betroffene Sache zum Zeit- punkt des schädigenden Ereignisses zum Vermögen der anspruchsstellenden Person ge- hörte. Ein ersatzfähiger Eigenschaden liegt bei Sachschäden regelmässig nur beim Eigentü- mer vor. Wer nicht Träger des verletzten dinglichen Rechts ist, erleidet grundsätzlich höchs- tens einen nicht ersatzfähigen Reflexschaden (vgl. KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 8 ff. zu Art. 41 OR).
Stützt sich die behauptete Eigentümerstellung auf einen im Ausland begründeten Eigentums- vorbehalt, ist dessen Wirkung nach schweizerischem Sachen- und internationalem Privatrecht zu beurteilen. Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden, der den Anforderungen des schweizerischen
Rechts nicht genügt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz noch während drei Mo- naten gültig (Art. 102 Abs. 2 IPRG). Dem gutgläubigen Dritten kann der Bestand eines solchen Eigentumsvorbehalts nicht entgegengehalten werden (Art. 102 Abs. 3 IPRG). Der Registerein- trag ist Voraussetzung für die volle dingliche Wirkung nach schweizerischem Recht (FISCH/FISCH, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N 38 zu Art. 102 IPRG; BGE 106 II 197 E. 4c).
Ein ersatzfähiger Sachschaden verlangt weiter, dass eine konkret bestimmte Sache existierte, deren Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu einer Vermögensminderung geführt hat. Der geltend gemachte Schaden setzt damit voraus, dass diejenige Sache, deren Untergang be- hauptet wird, mit der tatsächlich untergegangenen Sache identisch ist. Zusätzlich ist nachzu- weisen, dass der Untergang der Sache in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit einem Verhalten der beklagten Partei steht. Natürliche Kausalität liegt vor, wenn das Verhalten der beklagten Partei nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele; der entspre- chende Zusammenhang ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. BGE 133 III 462 E. 4.3 = Pra 2008, 206; vgl. KESSLER, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 41 OR). Fehlt es an einem hinreichenden Nachweis der Identität zwischen der behaupteten und der untergegan- genen Sache oder bleibt unklar, ob sich deren Untergang im Einflussbereich der beklagten Partei ereignete, ist der Schadensnachweis und damit auch der natürliche Kausalzusammen- hang zu verneinen.
Im Übrigen hat die Vorinstanz die relevanten rechtlichen Grundlagen zutreffend erläutert. Da- rauf wird ergänzend verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4, 5., 5.1 erster Abschnitt, 5.1.1 erster Abschnitt, 5.2).
3.3 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin könne sich nicht auf einen wirksamen Eigentumsvorbehalt berufen. Zwar sei unbestritten, dass zwischen ihr und der C.__ nach deutschem Recht ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei; mangels Eintrag im schweizerischen Eigentums- vorbehaltsregister entfalte dieser jedoch keine Wirkung gegenüber Dritten und sei im vorlie- genden Zusammenhang unbeachtlich. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb die C.__ nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Ware geworden sein solle. Die Klägerin habe es unterlassen, über den nicht wirksamen Eigentumsvorbehalt hinaus wei- tere Tatsachen darzutun, aus denen sich ihre Eigentümerstellung im massgeblichen Zeitraum ergeben könnte. Insbesondere habe sie nicht hinreichend substantiiert, dass sie im Jahr 2017
oder im Mai 2018 Eigentümerin der bei der Beklagten eingelagerten Ware gewesen sei (an- gefochtenes Urteil, E. 5.1.1).
Die Vorinstanz erwog zur Frage des Verbleibs der streitgegenständlichen Ware, die Klägerin erbringe den ihr obliegenden Beweis nicht, dass sich die Speedsensoren zum Zeitpunkt der behaupteten Entsorgung noch im Lager der Beklagten befunden hätten. Sie hielt fest, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Sensoren an die Beklagte geliefert und bei ihr eingelagert wor- den seien. Indessen gelangte sie zum Schluss, dass der Nachweis, wonach sich die konkret behauptete Ware im Zeitpunkt der angeblichen Entsorgung noch im Lager der Beklagten be- funden habe, nicht erbracht worden sei. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, zu wel- chem Zeitpunkt und unter welchen konkreten Umständen eine Entsorgung der Ware erfolgt sein solle. Die Angabe, die Entsorgung habe «ca. Anfang 2018» stattgefunden, erachtete die Vorinstanz als ungenügend. Auch aus den Parteibefragungen sowie der Zeugenaussage von E.__ lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Beklagte die Ware tatsächlich entsorgt habe. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Aussagen der Parteien und des Zeugen E.__ keine eindeutigen Schlüsse auf den Verbleib der Ware zulassen würden. Zwar sei von einer Räumung des Lagers die Rede gewesen; eine konkrete Entsorgung be- stimmter Gegenstände habe jedoch nicht bestätigt werden können. Ebenso wenig sei ausge- schlossen, dass die Ware bereits vor einer allfälligen Räumung des Lagers durch Dritte – etwa durch F.__ oder andere Personen mit Zugang zum Lager – entfernt worden sei. Vor diesem Hintergrund erachtete sie alternative Geschehensabläufe als nicht ausgeschlossen. Im Ergeb- nis lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, weshalb die Sensoren zum Zeitpunkt der Klageein- reichung nicht mehr im Lager der Beklagten vorhanden gewesen seien. Der Klägerin gelinge es nicht, die Entsorgung durch die Beklagte und eine damit einhergehende Schädigung der Klägerin nachzuweisen (ebd.).
Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht erstellt, dass die Beklagte über die Eigentumsver- hältnisse an der bei ihr eingelagerten Ware Bescheid gewusst habe. Vielmehr habe sie jeder- zeit davon ausgehen dürfen, dass die C.__ Eigentümerin der eingelagerten Gegenstände ge- wesen sei. Der Lieferschein (vi-KB 23) weise zwar die Klägerin als Absenderin und die C.__ als Empfängerin aus; dies sei jedoch angesichts der damaligen Stellung von F.__ als Leiter der Zweigniederlassung der C.__ nicht ungewöhnlich. Aus dem Umstand, dass F.__ in ande- ren Zusammenhängen die Klägerin gegenüber der Beklagten vertreten habe (Einlagerung von Baumaterialien), könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er auch im vorliegenden Fall als Vertreter der Klägerin gehandelt habe (angefochtenes Urteil, E. 5.2.3).
Zur an die Klägerin versandten Mahnung vom 22. August 2017 (vi-KB 30) erwog die Vo- rinstanz, dieses Vorgehen sei nicht ungewöhnlich oder geschäftsfremd. Die Beklagte habe gewusst, dass zwischen F.__ und der Klägerin Geschäftsbeziehungen bestanden, und habe versucht, über diesen Weg eine Begleichung der offenen Lagerkosten zu erreichen. Daraus habe sie jedoch weder auf ein Eigentum der Klägerin an der Ware noch auf konkrete Vertrags- verhältnisse schliessen müssen. Auch aus der E-Mail der Beklagten vom 23. Februar 2018 (vi-KB 31) lasse sich nach Auffassung der Vorinstanz nicht ableiten, dass die Beklagte vom Eigentum der Klägerin an der eingelagerten Ware Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen. Insbesondere könne aus einem früheren Vertretungsverhältnis in einem anderen Zu- sammenhang nicht auf eine generelle Vertretungsbefugnis von F.__ für die Klägerin geschlos- sen werden (ebd.).
Sodann setzte sich die Vorinstanz mit der behaupteten fehlenden schriftlichen Freigabe zur Entsorgung der streitgegenständlichen Ware durch das Konkursamt Hochdorf auseinander. Sie hielt fest, dass die Beklagte E.__ mit Abklärungen beauftragt habe und dieser ausgesagt habe, von einer Mitarbeiterin des Konkursamtes Hochdorf die Freigabe zur Räumung des La- gers erhalten zu haben. Aus den edierten Konkursakten ergebe sich ein entsprechender Kon- takt zwischen E.__ und dem Konkursamt. Zwar liege keine schriftliche Freigabe vor; es bleibe jedoch aufgrund der Parteivorbringen auch unklar, welche telefonische Auskunft E.__ vom Konkursamt Hochdorf erhalten und an die Beklagte weitergeleitet habe. Aus den von der Klä- gerin aufgelegten E-Mail-Nachrichten (vi-KB 35, 36, 39) lasse sich ebenso wenig auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten schliessen. Die Klägerin unterlasse es bezüglich des Nichtvorhandenseins der Speedsensoren bei der Beklagten substantiiert darzutun, wie sich die behauptete Entsorgung der bei der Beklagten eingelagerten Ware abgespielt haben solle. Aus den Parteivorbringen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte bezüglich der behaupte- ten Entsorgung aktiv geworden sei bzw. was ihr konkret vorzuwerfen wäre. Es genüge nicht, zu behaupten, die Beklagte habe die Ware entsorgt. Aufgrund der Akten kämen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Der Beklagten könne kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen wer- den. Die Klägerin habe die tatsächlichen Elemente, welche auf eine Schadenersatzpflicht schliessen liessen, nicht nachgewiesen und trage die Folgen der Beweislosigkeit (ebd.).
3.4 Soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung eine abweichende Würdigung der Beweismit- tel anstrebt, vermag sie keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Das Obergericht bestätigt den angefochtenen Entscheid im Ergebnis und schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz weitgehend an (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.1.1, E. 5.2.3). Zu korrigieren ist einzig, dass die Vorinstanz eine Lieferung und Einlagerung der behaupteten Speedsensoren als «nachvoll- ziehbar» bezeichnete. Diese Annahme lässt sich anhand der Akten nicht hinreichend belegen und vermöchte an der Beweislosigkeit ohnehin nichts zu ändern. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, einzelne Urkunden seien übergangen worden oder hätten ausdrücklich erörtert werden müssen, zielt dies im Kern auf die Beweiswürdigung; eine eigenständige Gehörsver- letzung ist damit nicht dargetan. Auf die von der Berufungsklägerin angerufenen Urkunden ist im Folgenden einzugehen.
3.4.1 Eigentum / Eigenschaden Die Berufungsklägerin kann sich unbestrittenermassen nicht auf einen in der Schweiz gegen- über Dritten wirksamen Eigentumsvorbehalt berufen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.1.1). Sie hätte ihre Eigentümerstellung deshalb unabhängig vom Eigentumsvorbehalt substantiiert dar- legen und beweisen müssen. Dies ist ihr nicht gelungen:
− Dem Einvernahmeprotokoll im Konkursverfahren ist zwar zu entnehmen, dass F.__ von bei der Berufungsbeklagten gelagerten «elektronischen Bauteilen» sprach, welche nicht im Eigentum der C.__ stünden (vgl. vi-KB 40). Daraus ergibt sich jedoch weder, wer Ei- gentümer dieser Bauteile gewesen sein soll, noch wird die Ware so bezeichnet, dass eine eindeutige Identifikation möglich wäre.
− Das Schreiben von F.__ vom 18. September 2017 nennt die Berufungsklägerin als Eigen- tümerin der «Kommissionsware» (vgl. vi-KB 37). Die Kommissionsware wird jedoch nicht konkretisiert (Art, Identität, Stückzahl), sodass auch daraus keine zuverlässige Zuordnung zu den «Speedsensoren» abgeleitet werden kann.
− Die Veranlagungsverfügung der Zollverwaltung erlaubt ebenfalls keine tragfähigen Schlüsse zur Eigentümerstellung der Berufungsklägerin, da sich daraus weder die kon- krete Beschaffenheit der Ware noch eine Eigentumszuordnung ergibt (vgl. Beil. Nr. 11, S. 2 der edierten Konkursakten).
Damit ergeben sich aus den Akten keine klaren und bestimmten Tatsachen, die eine Zuord- nung der streitgegenständlichen Ware zum Eigentum der Berufungsklägerin erlauben würden.
Die behauptete Eigentümerstellung ist nicht bewiesen; damit fehlt es bereits an einer zentralen Grundlage für einen ersatzfähigen Sachschaden im Sinne von Art. 41 OR.
Ist nur eine der Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt, müssen die weiteren Voraussetzungen von Art. 41 OR nicht mehr geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 3.2). Da die Klägerin ihre Eigentümerstellung an den fraglichen Speedsenso- ren nicht zu beweisen vermochte, fehlt es bereits an einem ersatzfähigen Sachschaden im Sinne von Art. 41 OR. Die Berufung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.4.2 Bestand / Identität Unabhängig davon lässt sich aus den von der Berufungsklägerin angerufenen Unterlagen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ableiten, welche Ware überhaupt bei der Berufungs- beklagten eingelagert worden sein soll. Die Rechnungen aus dem Jahr 2014 (vi-KB 17–19) belegen lediglich, dass die Berufungsklägerin der C.__ Speedsensoren in bestimmten Mengen und zu einem bestimmten Preis in Rechnung stellte; sie belegen jedoch keine Lieferung an die Berufungsbeklagte oder eine Einlagerung bei dieser. Der von der Berufungsklägerin her- angezogene Lieferschein vom 18. Dezember 2015 (vi-KB 23) weist zwar die Berufungskläge- rin als Absenderin, die C.__ als Empfängerin sowie die Berufungsbeklagte als Lieferadresse aus. Unter der Warenbezeichnung ist jedoch lediglich «elektrisches Modul» aufgeführt, er- gänzt um Verpackungseinheiten («8 Colli»), Abmessungen und Gewicht; eine Stückzahl oder eine Spezifikation, die eine Gleichsetzung mit den behaupteten 2’673 Speedsensoren erlau- ben würde, fehlt. Auch die Veranlagungsverfügung der Zollverwaltung vom 2. Dezember 2015 (Beil. Nr. 11, S. 2 der edierten Konkursakten) sowie die zeitliche Abfolge der von der Beru- fungsklägerin angerufenen Unterlagen vermögen die Identität der Ware nicht zu klären. Die Rechnungen datieren aus dem Jahr 2014 und die Veranlagungsverfügung der Zollverwaltung stammt vom 2. Dezember 2015, während der Lieferschein am 18. Dezember 2015 ausgestellt wurde. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, in welchem Zusammenhang diese Unterlagen zueinander stehen. Die zeitlichen und sachlichen Bezüge bleiben ungeklärt. Insgesamt ist nicht schlüssig, dass die behauptete Ware (2’673 Speedsensoren) mit der gelieferten und ge- lagerten Ware identisch ist.
3.4.3 Untergang im Machtbereich / Kausalität Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt Ware bei der Berufungsbeklagten befand und dass im Zusammenhang mit dem Konkurs Abklärungen zur Räumung des Lagers vorgenommen wurden. Allerdings ist nicht bewiesen, dass die
behaupteten Speedsensoren im Zeitpunkt der behaupteten Entsorgung dort vorhanden waren und im Macht- bzw. Einflussbereich der Berufungsbeklagten untergingen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.1.1). Die von der Berufungsklägerin angerufenen E-Mails und Schreiben (u.a. vi- BB 8 und 9; vi-KB 35 und 36) sowie die Parteivorbringen (u.a. Klageantwort Ziff. 7, S. 5 und Ziff. 27, S. 12) ergeben Hinweise auf Räumungs- bzw. Entsorgungsabklärungen, lassen aber keinen sicheren Schluss zu, dass tatsächlich eine Entsorgung der eingelagerten Ware durch die Berufungsbeklagte erfolgte und es sich gerade um die von der Berufungsklägerin behaup- teten Speedsensoren handelte. Die Vorinstanz durfte berücksichtigen, dass alternative Ge- schehensabläufe – namentlich eine vorgängige Entfernung der Ware durch Dritte – nicht aus- geschlossen sind (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.1.1). Entgegen der Darstellung der Beru- fungsklägerin ergeben sich aus den allgemeinen Lagerbedingungen der Berufungsbeklagten (vi-BB 13) keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen ausschliesslichen Zugang der Beru- fungsbeklagten bzw. ihrer Mitarbeitenden, der alternative Abläufe von vornherein ausschlies- sen würde. Damit fehlt es am Nachweis, dass der behauptete Untergang der konkret behaup- teten Sache der Berufungsbeklagten kausal zugerechnet werden kann.
3.4.4 Verschulden Schliesslich vermag die Berufungsklägerin auch nicht darzutun, dass die Vorinstanz ein Ver- schulden der Berufungsbeklagten bundesrechtswidrig verneint hätte (vgl. angefochtenes Ur- teil, E. 5.2.3). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, weshalb die Berufungsbeklagte nach den konkreten Umständen davon ausgehen durfte, dass die C.__ als Vertragspartnerin betreffend der Ware als massgebliche Bezugs- und Ansprechperson erschien, und weshalb sich weder aus dem Lieferschein (vi-KB 23) noch aus der Mahnung vom 22. August 2017 (vi-KB 30) zwingend eine Kenntnis der Berufungsbeklagten von einer abweichenden Eigen- tumslage ableiten lässt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.2.3). Auch die Hinweise auf eine Räu- mung bzw. Entsorgungsabklärungen ersetzen nicht den Nachweis eines pflichtwidrigen Ver- haltens im Umgang mit einer konkret bestimmten, der Berufungsklägerin zuzuordnenden Sa- che. Die Angaben von E.__ zu «500–1000 Stück elektrischen Geräten» ändern daran nichts; sie erlauben weder eine sichere Identifikation der Ware noch stimmen sie mit der behaupteten Menge von 2’673 Speedsensoren überein.
3.5 Die Berufung vermag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht durchzudringen. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
4.
4.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich und hat somit die Prozesskosten zu tra- gen.
4.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.‒ (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). In Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 38’671.50 betragen die Entscheidgebühren vor dem Kantonsgericht zwischen Fr. 1'500.– bis Fr. 4'000.– (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Somit belaufen sich die Gerichtskosten vor Obergericht zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 2'666.70. Die Gerichts- kosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 2'400.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Berufungsklägerin auferlegt. Sie werden mit dem Gerichtskostenvorschuss der Berufungs- klägerin in gleicher Höhe verrechnet und sind damit bezahlt (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4.3 Auch die Parteientschädigung wird nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens zuge- sprochen (Art. 106 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 43, 52 und 54 PKoG). In Prozessen mit einem Streitwert von Fr. 38'671.50 beträgt das Honorar für das Verfahren vor der ersten In- stanz zwischen Fr. 2'000.‒ und Fr. 8'000.‒ (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Somit liegt der Kos- tenrahmen für das Honorar des vorliegenden Berufungsverfahrens zwischen Fr. 500.– und Fr. 4'800.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Min- dest- und Höchstansätzen sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).
Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten machte mit Kostennote vom 6. Februar 2025 eine Parteientschädigung von Fr. 3'860.– (Honorar Fr. 3'525.–, Auslagen Fr. 45.40, MWST 8.1% Fr. 289.20) geltend. Das Honorar liegt im Honorarrahmen und ist angemessen, womit es ge- nehmigt werden kann. Demnach hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 3'860.– zu bezahlen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 2'400.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'860.– zu bezahlen.
4. [Zustellung].
Stans, 24. April 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert liegt bei Fr. 38'671.50.