OGVE 2016/17 Nr. 60
OGVE 2016/17 Nr. 60
17 aprile 2020Tedesco3 min
OGVE 2016/17 Nr. 60 Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 37c Abs. 3 ZStV Änderung des Vornamens infolge Transsexualität. Um eine neu gewählte Geschlechtsidentität auszudrücken, besteht unabhängig von einer personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung
Source ow.ch
Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 37c Abs. 3 ZStV
Änderung des Vornamens infolge Transsexualität. Um eine neu gewählte Geschlechtsidentität auszudrücken, besteht unabhängig von einer personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung die Möglichkeit, den Vornamen zu ändern. Erwiesene Transsexualität genügt grundsätzlich als achtenswerter Grund für eine Vornamensänderung.
Verfügung des Amts für Justiz vom 16. Dezember 2015 (Nachtrag zu OGVE 2014/15).
Erwägungen
3. Verfügungsgegenstand ist vorliegend die Änderung eines Vornamens, nicht aber die Änderung der ursprünglichen Geschlechtsidentität. Diese ist klageweise – mangels gesetzlicher Regelung wohl – beim Zivilrichter einzureichen (vgl. Fam.Pra.ch 2015 S. 198; ZR 2011 Nr. 49; Lardelli, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 42 N 4).
Können oder wollen Transsexuelle die personenstandsrechtliche Geschlechtsänderung nicht vornehmen, so müssen diese gleichwohl die Möglichkeit haben, in der Öffentlichkeit als Angehörige des neuen Geschlechts aufzutreten. Deshalb kennen zahlreiche Rechtsordnungen den Vornamenswechsel vor oder ohne Geschlechtsänderung im Zivilstandsregister. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung betreffend Transsexualität fehlt in der Schweiz. Nach der überwiegenden Auffassung besteht aber auch im Schweizer Recht die Möglichkeit, unabhängig von einer personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung den Vornamen zu ändern, um eine neu gewählte Geschlechtsidentität auszudrücken (ZZW 2006 S. 2 ff; Art. 37c Abs. 3 ZStV, welcher es allenfalls nicht erlaubt, einen eindeutig dem anderen Geschlecht zugehörigen Namen einzutragen, dient dem Schutz der Interessen des urteilsunfähigen unmündigen Kindes und nicht der Übereinstimmung zwischen Geschlecht und "Geschlecht" des Vornamens [Studer/Copur, Diskriminierungsrecht, Bern 2014, N 195]).
4. Die Abweichung vom registrierten Vornamen führt in Fällen der Transsexualität zu besonderen Nachteilen. Zwar legen sich die Betroffenen im gesellschaftlichen Leben selber regelmässig einen dem äusseren Erscheinungsbild und dem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamen zu. Doch die Pflicht zur Führung des gesetzlichen Vornamens im Umgang mit Behörden, aber auch die ständige Offenbarung der transsexuellen Lebensweise im Kontakt mit beispielsweise Vermietern oder Arbeitgebern führen zu einer starken psychischen Belastung. Bei der Abwägung der privaten Interessen an der Änderung des Namens und den öffentlichen Interessen an der Beibehaltung derselben (Namenskontinuität) fällt ins Gewicht, dass die achtenswerten Gründe bei der Änderung des Vornamens praxisgemäss in grosszügigerer Weise als beim Familiennamen zu beurteilen sind. Auf der Seite der Betroffenen sind die Rechtsgüter der psychischen Integrität, das Recht auf Geschlechtsidentität und das Recht auf Privatsphäre tangiert. Müssen transsexuelle Personen in der Öffentlichkeit einen Namen führen, der dem äusseren Erscheinungsbild und der Geschlechtsidentität widerspricht, entstehen ihnen mehr als blosse Unannehmlichkeiten. Der Nachteil liegt in einer wiederholten Beeinträchtigung der psychischen Stabilität und Integrität durch den Zwang, in bestimmten Situationen ihre häufig mit Leiden verbundene Geschichte des Geschlechtswechsels gegenüber Dritten offenbaren und erklären zu müssen. Die privaten Interessen transsexueller Personen wiegen daher in der Regel deutlich schwerer als das öffentliche Interesse an der Unabänderlichkeit des Namens. Daher genügt die erwiesene Transsexualität grundsätzlich als achtenswerter Grund für eine Vornamensänderung (ZZW 2006 S. 2 ff.).
Konkret wird für die Namensänderung bei Transsexualität vorausgesetzt, dass der Vorname klar dem Erscheinungsbild widerspricht (ZR 2011 Nr. 49). Weiter wird eine gewisse Kontinuität und Wahrscheinlichkeit verlangt, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden der transsexuellen Person zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, was sich unter anderem aus der Dauer der gelebten Transsexualität ergeben kann. Allerdings kann nicht verlangt werden, dass die Transsexualität über einen längeren Zeitraum oder eine bestimmte Dauer (z.B. von 3 Jahren) gelebt wurde.
(…)