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VVGE 1971/75 Nr. 112

VVGE 1971/75 Nr. 112

1 luglio 2016Tedesco1 min

VVGE 1971/75 Nr. 112, S. 126: Art. 14 Abs. 3 SVG. Eine neue Führerprüfung ist anzuordnen, wenn Bedenken hinsichtlich der Eignung des Führers bestehen, namentlich in bezug auf Fahrfertigkeit und Kenntnis der Verkehrsregeln. Die Bedenken kön

Source ow.ch

VVGE 1971/75 Nr. 112, S. 126:

Art. 14 Abs. 3 SVG.

Eine neue Führerprüfung ist anzuordnen, wenn Bedenken hinsichtlich der Eignung des Führers bestehen, namentlich in bezug auf Fahrfertigkeit und Kenntnis der Verkehrsregeln. Die Bedenken können sich entweder auf zahlreiche Vorstrafen oder aber nur auf eine einzelne schwere Widerhandlung stützen, woraus der Schluss auf mangelnde Fahrkenntnisse zu ziehen wäre.

Entscheid des Regierungsrates vom 16. März 1971 (Nr. 1442).

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