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BUDE 2026 Nr. 012

Fall-Nr.: 23-7721 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 27.05.2026 Entscheiddatum: 17.03.2026

BUDE 2026 Nr. 012 Umweltrecht, allg. Verwaltungsrecht, Art. 29 BV, Art. 7, 12 VRP, Art. 11-14, Art. 16-18 USG. Eine Befangenheit der Sacharbeitenden ist zu verneinen (Erw. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichem Verfahren ist teilweise zu bejahen. Diese kann im vorliegenden Rekursverfahren geheilt werden. Im Weiteren liegt weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Rekursverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Erw. 3). Die umweltrechtlichen Anforderungen sowohl in Bezug auf die zulässige Lichtintensität als auch hinsichtlich der sachgerechten Platzierung und Ausrichtung der Leuchten sind im vorliegenden Fall nicht hinreichend eingehalten (Erw. 4). Die geforderten Massnahmen zur Lichtreduzierung sind verhältnismässig und verletzen keine verfahrensmässigen Rechte (Erw. 5 und 6). Abweisung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

BUDE 2026 Nr. 12 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

23-7721

Entscheid Nr. 12/2026 vom 17. März 2026

Rekurrentinnen A.___

beide vertreten durch M.A. HSG in Law Ivo Hartmann, Rechtsanwalt, Schützengasse 10, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Dienststelle Z.___ (Entscheid vom 11. Oktober 2023)

Grundeigentümerinnen und Stockwerkeigentümergemeinschaft E.___ Grundeigentümer

Betreff Verfügung betreffend übermässige Lichtimmissionen

Sachverhalt

A. Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ in der Wohnzone (W2a). Es ist mit zwei Mehrfamilienhäuser (Vers- Nrn. 002 und 003) sowie einer Tiefgarage überbaut. Das Grundstück ist der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet.

[Bild: Quelle: Geoportal kommunaler Zonenplan mit Orthofoto]

[Quelle: Google Street View Mai 2024]

b) C.___ und D.___ sind Eigentümer der östlich angrenzenden Nachbarsgrundstücke Nrn. 004 und 005 an der G.____strasse. Die Grundstücke liegen ebenfalls in der Wohnzone (W2a). Das Grund- stück Nr. 004 ist mit einem Einfamilienhaus überbaut, welches südlich, westlich und nördlich von einem Garten umgeben ist. Das Grundstück Nr. 005 ist mit einer Wiese und Bäumen versehen und liegt südlich höher als im Norden. Nördlich der Grundstücke befindet sich der Bahn-

[Bild: Quelle: Geoportal Strassenklassierung Orthofoto]

[Quelle: Google Street View Mai 2024]

B. a) Mit Telefonat vom 11. Januar 2022 ersuchten C.___ und D.___ die Dienstelle Z.___ um Beurteilung der Lichtimmissionen aus dem Treppenhaus des westlich von ihnen gelegenen Neubaus an der G.___strasse, da sie diese als übermässig wahrnahmen.

b) Am 19. Januar 2022 führte die Dienstelle Z.___ einen Augen- schein in Anwesenheit von C.___ und D.___ durch und ermittelte die Leuchtdichte sowie die Wohnraumaufhellung des Einfamilienhauses an der G.___strasse durch das beleuchtete Treppenhaus des Mehrfa- milienhauses an der G.____strasse.

c) Am 23. Januar 2022 setzte die Dienstelle Z.___ den von der F.___AG (ehemalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001) beauf- tragen Projektleiter telefonisch über das Gesuch, den Augenschein so- wie dessen Ergebnisse in Kenntnis, woraufhin der Projektleiter darauf hinwies, dass mittlerweile an vier Leuchten Abschirmbleche gegen den Aussenraum montiert worden seien. Nach Rückfrage bestätigten C.___ und D.___, dass die Lichtimmissionen weniger stark seien. Al- lerdings seien sie nach wie vor störend.

d) Am 29. März 2022 führte die Dienstelle Z.___ erneut einen Au- genschein durch in Anwesenheit von C.___ und D.___. Seitens der

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2026), Seite 2/23

F.___AG nahm niemand teil. Sie machte Messungen und ergänzte die Resultate, unter Einbezug des Gebäudes an der G.____strasse. Nach Zustellung des Augenscheinprotokolls teilte die F.___AG mit, es be- stehe keinen Anlass weitere Massnahmen in Bezug auf die Lichtimmissionen vorzunehmen. Allfällige durch die Vorinstanz ver- langte Massnahmen seien mittels einer anfechtbaren Verfügung fest- zusetzen.

e) Mit Schreiben vom 14. April 2023 stellte die Dienststelle Z.___ der G.___AG zu Handen der Stockwerkeigentümergemeinschaft E.___ den Verfügungsentwurf betreffend übermässige Lichtimmissio- nen ausgehend von den beiden Mehrfamilienhäusern auf Grundstück 001 zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 nahmen die F.___AG sowie A.___ und B.___, vertreten durch Ivo Hartmann, Rechtsanwalt, St.Gallen, Stellung mit dem Antrag auf die Verfügung sei zu verzichten. Im Weiteren machten sie ein Ausstandsgrund der persönlichen Freundschaft gegen den mit diesem Fall betrauten Sach- bearbeiter – H.___ – geltend, da dieser mit den Gesuchstellenden

f) Im Schreiben vom 5. Juli 2023 der Direktion Z.___ äusserte sich H.___, weshalb er die Gesuchstellenden duzte.

g) Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 teilten die F.___AG sowie A.___ und B.___ durch Ihren Rechtsvertreter mit, dass die Zeitschaltuhr für die Beleuchtung im Treppenhaus auf zwei Minuten eingestellt worden sei. Im Weiteren wurde das Ausstandsbegehren gegen H.___ zurück- gezogen.

h) Mit Schreiben vom 21. September 2023 wurden die F.___AG sowie A.___ und B.___ angefragt, ob sie auch bereit seien, die Lichtin- tensität zu reduzieren. Dies wurde mit E-Mail vom 25. September 2023 verneint.

i) Mit E-Mail vom 28. September 2023 nahmen C.___ und D.___ ebenfalls nochmals Stellung und führten im Wesentlichen aus, die sechs Leuchtröhren (pro Haus) wirkten direkt, ohne Schutz mittels Blenden oder anderen Massnahmen, auf die Augen. Dies führe bei direkter Betrachtung zu Blendeffekten mit farbigen Nachbildern. Im Winter verstärke sich dies durch die Reflektion auf der weissen Schneedecke.

j) Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 stellte die Dienstelle Z.___ den Verfahrensbeteiligten die eingereichten Eingaben der Beteiligten zu und setzte sie darüber in Kenntnis, dass als Nächstes das Verfah- ren mittels einer Verfügung abgeschlossen werde.

k) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 hält die Dienstelle Z.___ fest:

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1. Es wird festgestellt, dass die Beleuchtungen der Treppen- häuser sowie die Aussenbeleuchtungen der beiden sich auf dem Grundstück 001 befindlichen Gebäude (G.____strasse) in Z.___ zu störenden und damit gesetzwid- rigen Lichtimmissionen führen.

2. Die Eigentümerinnen und Eigentümer des genannten Grundstücks und der genannten Gebäude (Stockwerkeigen- tümergemeinschaft bestehend aus den Personen gemäss beiliegender Liste), werden verpflichtet, innert 60 Tagen nach Vollziehbarkeit dieser Verfügung Massnahmen zu er- greifen, welche geeignet sind, den gesetzmässigen Zustand herzustellen.

3. Den Eigentümerinnen und Eigentümern des genannten Grundstücks und der genannten Gebäude (Stockwerkeigen- tümergemeinschaft bestehend aus den Personen gemäss beiliegender Liste), wird in solidarischer Haftbarkeit eine Ge- bühr von CHF 500 auferlegt.

C. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 23. November 2023 werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung vom 11. Oktober 2023 der Dienststelle Z.___ sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventuell sei die Verfügung vom 11. Oktober 2023 auf- zuheben und die Angelegenheit zum erneuten Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Rekursgegner bzw. der Vorinstanz.

Zur Begründung wird zusammenfassend geltend gemacht, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Zudem sei der Sachverhalt falsch ermittelt worden. Insbesondere seien die von der Vorinstanz vorgenommenen Messungen nicht lege artis durchge- führt worden. Ferner führe die Beleuchtung der beiden Gebäude nicht zu einer Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips. Dieses sei im vorliegenden Fall sowieso nicht anzuwenden, da die Lichtimmis- sionen das ortsübliche Mass nicht übersteigen würden. Es liege dem- nach lediglich ein Bagatellfall vor und Anordnungen, die Lichtintensität noch mehr zu beschränken, stellten somit einen unverhältnismässigen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte der Eigentumsgarantie und der persönlichen Freiheit dar. Die privaten Interessen seien höher zu werten als allfällige öffentliche Interessen, falls diese überhaupt vor- liegen würden. Im Weiteren würden die geforderten Massnahmen

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auch gegen das Vertrauensprinzip verstossen, da die beiden Gebäu- den auf einer rechtskräftigen Baubewilligung beruhten und von den Behörden abgenommen und geprüft worden seien und damals keine übermässigen Lichtimmissionen festgestellt worden seien. Schliess- lich hätte sich der Verfügungsentwurf vom 14. April 2023 ver- schiedentlich auf Bestimmungen des kommunalen Immissionsschutz- reglementes gestützt. Dieses sei allerdings bundesrechtswidrig und selbst wenn die rekursgegenständliche Verfügung sich nicht mehr ex- plizit auf die genannten Bestimmungen berufen würde, so ergebe sich klar aus der Verfügung, dass die Vorinstanz sich von den Bestimmun- gen leiten liess. Im Übrigen stütze sich die Vorinstanz zu stark auf Richtlinien und wende diese auch falsch an, wodurch sie ein qualifi- zierter Ermessenfehler begehe.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2023 beantragt die Vo- rinstanz den Rekurs abzuweisen.

b) Mit Amtsbericht vom 1. März 2024 führt das Amt für Umwelt (AFU) zusammenfassend aus, dass die von den rekurrentischen Grundstücken ausgehenden Emissionen zu reduzieren seien, insbe- sondere indem die Intensität/Helligkeit der Treppenhausbeleuchtung reduziert und deren Lichtspektrum/Lichtfarbe auf warm-weiss geän- dert werde.

c) Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 hält die Vorinstanz die damaligen Wetterverhältnisse fest, die bei den im Vorverfahren durchgeführten Augenscheinen geherrscht habe.

d) Mit Stellungnahme vom 19. August 2024 äussern sich die Re- kurrentinnen zu den eingereichten Eingaben.

E. a) Aufgrund der schlechten Wetterverhältnisse musste der ange- setzte Augenschein zwei Mal verschoben werden. Mit E-Mail vom 26. November 2024 stellte der rekurrentische Rechtsvertreter den An- trag einen Elektriker beizuziehen. Nachdem die zuständige Sachbear- beiterin der instruierenden Rechtsabteilung vorab das AFU um eine Einschätzung des Antrags anfragte, wurde der Antrag mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 seitens der Sachbearbeiterin der Rechtsabteilung abgelehnt.

b) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 5. Dezember 2024 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin und eines Vertreters des AFU einen Augenschein durch. Während des Au- genscheins wurde ein Ausstandbegehren gegen den damals zustän- digen Sachbearbeiter der Vorinstanz – H.___ – als auch gegen die zuständige Sachbearbeiterin des AFU – I.___ – sowie gegen die zu- ständige Sachbearbeiterin der instruierenden Rechtsabteilung – J.___ – gestellt.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2026), Seite 5/23

c) Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 lässt sich die Vorinstanz zum Augenscheinprotokoll vernehmen.

d) Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 lässt sich das AFU zum Au- genscheinprotokoll vernehmen.

e) Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 lassen sich die Rekurrentin- nen zum Augenscheinprotokoll vernehmen.

f) Mit Schreiben vom 24. März 2025 werden die eingereichten Stellungnahmen den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Im Weiteren wird den Rekurrentinnen die Möglichkeit eingeräumt, die Begründung der Ausstandsbegehren zu ergänzen, falls diese nicht zurückgezogen werden.

g) Mit Eingabe vom 10. April 2025 reichen die Rekurrentinnen eine Stellungnahme ein.

h) Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 erhalten die weiteren Verfah- rensbeteiligten die Stellungname. Die Rekurrentinnen erhalten das ge- samte Rekursdossier samt den Vorakten und der Schriftenwechsel wird abgeschlossen.

i) Am 19. Juni 2025 reichen die Rekurrentinnen eine Stellung- nahme ein.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Die Rekurrentinnen stellen ein Ausstandsbegehren sowohl gegen den Sachbearbeiter der Vorinstanz – H.___ – sowie gegen die zuständigen Sachbearbeiterin des AFU – I.___ – und die verfahrensleitenden Sachbearbeiterin der Rechtsabteilung – J.___.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2026), Seite 6/23

2.1 Zur Begründung des Begehrens führen die Rekurrentinnen aus, sie hätten bereits in der Stellungnahme vom 19. August 2024 ausgeführt, dass der Amtsbericht des AFU keine neutrale, fachlich fundierte Einschätzung der Behörde darstelle. Dies ergebe sich klar aus dem Amtsbericht, in welchem sich die Behörde zur Aussage habe hinreissen lassen, wonach das Einschalten der Treppenhaus- beleuchtung auf den Nachbarparzellen als «Schock» wahrgenommen werde und welche zahlreiche subjektive Einschätzungen vom Schreibtisch aus («die Ausleuchtung des Treppenhauses sei sehr hell und blende») oder gar falsche Behauptungen («[...] nach unserer Beurteilung der in den Akten liegenden Fotografien kalt-weisse Leuchtmittel eingesetzt [...] werden») in den Amtsbericht habe einfliessen lassen. Solches gehe aufgrund der Vergleichbarkeit des Amtsberichtes mit einem Gutachten und aufgrund dessen erhöhten Beweiskraft nicht an, weshalb denn auch die Ausstandsgründe gleichermassen für die mit der Ausarbeitung eines Amtsberichts betrauten Personen gelten würden. In Bezug auf die zuständige Sachbearbeiterin der Rekursinstanz hielten sie fest, dass unklar sei, wie oft und wann eine Kommunikation zwischen dem AFU und der Rekursinstanz stattgefunden habe, welche Personen in die Kommunikation involviert gewesen seien, wie kommuniziert wordens sei und vor allem, was Gegenstand der Kommunikation gewesen sei und weshalb der Antrag der Rekurrentinnen für den Beizug eines Elektrikers für den Augenschein abgewiesen worden sei. Solange die Rekurrentinnen keine umfassende Einsicht in die Akten und die Vorgänge erhalten, könnten sie ihre Ausstandsbegehren auch nicht ergänzen. In Bezug auf den zuständigen Sachbearbeiter der Voristanz wird seitens der Rekurrentinnen nicht genauer ausgeführt, weshalb ihr Ausstandsbegehren gegen ihn erneuert wurde.

2.2 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) gewährleistet in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie als Teilgehalt dieses Grundrechts den Anspruch auf Unbefangenheit nichtgerichtlicher Behörden (vgl. BGE 140 I 326 Erw. 5.2; Entscheide des Bundesgerichtes 1C_325/2018 vom 15. März 2019 Erw. 3.2 und 9C_773/2018 vom 3. April 2019 Erw. 2, je mit Hinweisen).

2.3 Auf kantonaler Stufe wird die in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltene Garantie in Art. 4 Bst. a der Kantonsverfassung (sGS 111.1) übernom- men und der Ausstand von Behördenmitgliedern sowie öffentlichen Angestellten und amtlich bestellten Sachverständigen in Art. 7 VRP konkretisiert. Treffen diese Personen Anordnungen, bereiten sie sol- che vor oder wirken sie daran mit, so haben sie nach Art. 7 Bst. c VRP von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen (als den in Bstn. a, b und bbis aufgezählten und vorliegend nicht erfüllten) Grün- den befangen erscheinen.

2.4 Befangenheit ist grundsätzlich gegeben, wenn Umstände vorlie- gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2026), Seite 7/23

Solche Umstände können in einem bestimmten subjektiven Verhalten der betroffenen Person oder in funktionellen oder organisatorischen und damit objektiven Gegebenheiten begründet sein (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, 2. Aufl., N 192). Ein strikter Nachweis der Befangenheit ist nicht erforderlich, es genügt die Glaubhaftmachung. Auf rein individuelle, subjektive Ein- drücke eines Verfahrensbeteiligten darf aber nicht abgestellt werden. Vielmehr sind nur die objektiv festgestellten Umstände zu berücksich- tigen. Unwesentlich ist, ob tatsächlich eine Befangenheit vorliegt oder nicht (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 7-7bis N 24 f. mit Hinweisen; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 191). Aussöhnungsversuche und Vergleichsgespräche führen in der Regel nicht zu einer Befangenheit. Auch ist der Vorwurf der Befangenheit grundsätzlich unbegründet, wenn im verwaltungsinternen Verfahren seitens der Behörde die Erfolgsaussichten erörtert werden. Entspre- chende Äusserungen dürfen aber nicht den Eindruck erwecken, die Verwaltungsbehörde habe sich ihre Meinung in Bezug auf ein konkre- tes Verfahren bereits definitiv gebildet (vgl. REITER, a.a.O., Art. 7-7bis N 25 ff. mit Hinweisen).

2.5 Die zuerst telefonisch und anschliessend erneut per E-Mail ge- stellte Anfrage seitens Rekurrentinnen betreffend Beizug eines Elekt- rikers für den Augenschein wurde seitens der zuständigen Sachbear- beiterin der Rekursinstanz, J.___, den zuständigen Mitarbeitenden des AFU mitgeteilt und um deren Einschätzung gebeten. Wie dem re- kurrentischen Rechtsvertreter mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 mit- geteilt worden ist, war aus Sicht des AFU der Beizug eines Elektrikers nicht nötig. Nach erneuter Prüfung kam auch die zuständige Sachbe- arbeiterin der instruierenden Rechtsabteilung zur Ansicht, dass ein Beizug eines Elektrikers nicht erforderlich sei, was der Rekurrentschaft in erwähnter E-Mail ebenso mitgeteilt wurde. Inwiefern dieser Aus- tausch zwischen der zuständigen Mitarbeiterin der instruierenden Rechtsabteilung und den Mitarbeitenden des AFU zu einer Befangen- heit führen sollte, ist nicht ersichtlich und wird im Weiteren auch sei- tens der Rekurrentinnen nicht näher begründet. Sie halten lediglich fest, dass das AFU aufgrund seines Amtsberichts befangen erscheine und sich deshalb die Rekursinstanz nicht von dessen Ansicht leiten lassen sollte. Dies stellt allerdings kein begründeter Ausstandsgrund dar. Es ist ferner auch nicht ersichtlich, weshalb die Mitarbeiterin des AFU, I.___, befangen sein sollte. Die Ausführungen der Rekurrentinnen zum Amtsbericht, dass dieser keine neutrale, fachlich fundierte Einschätzung der Behörde darstelle, sondern von einem ergebnisorientieren Wirken geleitet worden sei, wird nicht näher begründet, sondern in allgemeiner Weise geltend gemacht, dass der Inhalt und die Wortwahl des Amtsbericht sie zu diesem Ergebnis kommen lasse. Entgegen der Ansicht der Rekurrentinnen vermittelt der Amtsbericht nicht den Eindruck, dass die dafür verantwortliche Mitarbeiterin parteiisch oder voreigenommen sein könnte. Das Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Sachbearbeiter der

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Vorinstanz, H.___, wurde nicht näher begründet und auch aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, weshalb dieser befangen sein könnte. Zusammenfassend ist folglich eine Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiter der Vorinstanz sowie der Sachbearbeiterin des AFU und der Rekurssachbearbeiterin zu verneinen und die Ausstandsbegehren gegen H.___, I.___ und J.___ sind abzuweisen.

3. Die Rekurrentinnen beanstanden zudem, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da ihnen die Stellungnahme von C.___ und D.___ vom 28. September 2023 zwar zugestellt worden sei, sie sich jedoch nicht mehr hierzu äussern konnten, da ihnen anschlies- send direkt die Verfügung eröffnet worden sei. Im Weiteren liege auch im Rekursverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da vor dem Augenschein bezüglich Antrag der Rekurrentinnen um Beizug eines Elektrikers ein Austausch zwischen dem AFU und der Rekurs- instanz stattgefunden habe, welcher nicht protokolliert und den Rekur- rentinnen zur Stellungnahme zugestellt worden sei.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sach- aufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Beteiligten dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 BV (R. WIEDERKEHR/K. PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 269 ff.). Aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem, das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Verfah- rens zu den Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten zu äussern (BGE 133 I 98 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Dieses Äusserungs- recht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die einge- reichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (Urteil des Bundesgerichts 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 Erw. 2.3 mit Hinweis auf weitere Urteile). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Ent- scheids zugestellt wird, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen). Es genügt grundsätzlich, ihr die Eingabe zur Information ("zur Kenntnisnahme") zuzustellen (BGE 138 I 484 Erw. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 Erw. 2.4). Soll die Partei ihr Replik- recht effektiv wahrnehmen können, muss ihr die Behörde ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Allerdings muss die Behörde mit der Entscheidfällung auch nur so lange zuwarten, bis sie annehmen darf, dass die Partei auf eine weitere Eingabe verzichtet habe. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Bundesgericht hielt in allgemeiner Weise fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe.

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3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtspre- chung formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes kann ein solcher Verfahrensmangel durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die volle Überprü- fungsbefugnis zusteht und sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch macht (BGE 126 I 72). Zurückhaltung ist jedoch am Platz, wenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der Vorinstanz ein er- heblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Wenn hingegen die unter- bliebene Anhörung nachgeholt werden kann und die Rechtsmittelbe- hörde mit derselben Kognition entscheidet, wird eine Heilung zugelas- sen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 990; BUDE Nr. 11/2023 vom 25. Ja- nuar 2023 Erw. 4.6).

3.3 Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Stellungnahme von C.___ und D.___ vom 28. September 2023 mit Schreiben vom 6. Ok- tober 2023 zwar den Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde. Diese hatten jedoch nicht mehr genügend Zeit, sich dazu zu äussern, da die rekursgegenständliche Verfügung bereits am 11. Oktober 2023 – also schon fünf Tage nach Versand bzw. einen Tag nach Empfang aller Eingaben – erlassen und umgehend eröffnet wurde. Wie vorstehend erwähnt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Ab- schluss des Schriftenwechsels mindestens zehn Tage zuzuwarten, bevor ein Entscheid gefällt werden darf. Die Frist beginnt praxisge- mäss am Tag der Zustellung (d.h. des Empfangs) der fraglichen Ein- gabe durch die betroffene Partei. Es besteht kein Grund, vom Regelfall der 10-tägigen Frist abzuweichen. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und ist daher im Nachfolgenden (Erw. 3.5) zu prüfen, ob dieser Verfahrensmangel im Rahmen des Rekursverfahren geheilt werden kann.

3.4 Währenddessen ist in Bezug auf die monierte Gehörsverletzung im Rahmen des Rekursverfahrens festzuhalten, dass die zuerst tele- fonisch und anschliessend erneut per E-Mail gestellte Anfrage seitens der Rekurrentinnen betreffend Beizug eines Elektrikers für den Augen- schein von der Rekursinstanz den zuständigen Mitarbeitenden des AFU als Fachbehörde mitgeteilt und um deren Einschätzung gebeten wurde. Nach Rückmeldung des AFU wurde den Rekurrentinnen vor allem aus zeitlichen Gründen mit E-Mail mitgeteilt, dass aus Sicht des AFU der Beizug eines Elektrikers nicht nötig sei und nach erneuter Prüfung auch die Rekursinstanz zum Schluss komme, dass ein Beizug eines Elektrikers nicht erforderlich sei. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VRP sind erheblich belastende Verfügungen nur zulässig, wenn die Be- troffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Das Recht auf Stellungnahme und die entspre- chende Anhörungspflicht der Behörde führen jedoch nicht dazu, dass diese einem Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vorab) bekannt zu geben hat, wie sie zu entscheiden gedenkt. Dies wäre nur der Fall, wenn der Entscheid sich auf eine Begründung stützen würde,

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die von keiner der Parteien angeführt wurde und mit welcher diese auch nicht rechnen mussten. Andernfalls hat der Gesuchsteller immer damit zu rechnen, dass sein Gesuch abgewiesen werden kann (S. RIZVI/S. RISI, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 15-17 N 29). Inwiefern der Austausch zwischen der zuständigen Mitarbeiterin der instruieren- den Rechtsabteilung und den Mitarbeitenden des AFU zu einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs führen sollte, ist daher nicht ersichtlich. Zumal ferner dem rekurrentischen Rechtsvertreter bereits bei seiner ersten telefonischen Anfrage mitgeteilt wurde, dass das AFU über seine Anfrage informiert werde. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Rekursverfahrens vor und die Rüge ist diesbezüglich unbegründet.

3.5 In Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vo- rinstanzlichen Verfahren (Erw. 3.3) ist zu prüfen, ob diese im Rahmen des Rekursverfahrens geheilt werden kann. Im vorliegenden Fall ver- fügt die Rekursinstanz zum einen über volle Kognition. Zum anderen konnten sich die Rekurrentinnen im Rahmen des Rekursverfahrens zu der entsprechenden Eingabe äussern. Unter diesen Umständen ist eine Heilung des Verfahrensmangels angezeigt. Die Gehörsverlet- zung ist jedoch bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen.

4. Die Rekurrentinnen bringen vor, der Sachverhalt sei falsch ermittelt worden. Die Verfügung stütze sich auf falsche Tatsachen und eine fal- sche rechtliche Würdigung. Es liege keine übermässige Lichtimmis- sion vor. Insbesondere käme im vorliegenden Fall das umweltrechtli- che Vorsorgeprinzip nicht zur Anwendung.

4.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsa- che zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Au- genschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Be- hauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interes- sen geboten erscheint (B. MÄRKLI, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 12- 13 N 50; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 966; BUDE Nr. 68/2022 vom 14. Juli 2022 Erw. 3).

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4.2 Zur Beurteilung der Lichtimmission hat die Vorinstanz zwei Au- genscheine (19. Januar 2022 und 29. März 2022) durchgeführt. Neben Fotoaufnahmen ermittelte sie auch durch Messung die Leuchtdichte und die dadurch resultierende Wohnraumaufhellung durch die Ge- bäude Nr. 006 und 0006a, wobei erst beim zweiten Augenschein das Gebäude 006a miteinbezogen wurde. Gemäss Amtsbericht AFU vom 1. März 2024 wird empfohlen, bei nächtlicher Dunkelheit und bei tro- ckenen Wetterverhältnissen zu messen. Bei Regen, Schnee oder Ne- bel sei gemäss der Vollzugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen (BAFU [Hrsg.] 2021: Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen. 1. aktualisierte Auflage 2021. Erstausgabe 2005. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 2117: 169 S. nachfolgend Vollzugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen) auf Messungen zu verzichten, da unter diesen Bedingungen die Messresultate stark von den Wetterverhält- nissen beeinflusst werden und sich die Ergebnisse nicht replizieren lassen (Anhang 6 A6.1.2). Es wird ferner festgehalten, dass die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ergebnisse auf zwei Messun- gen beruhen und es unklar sei, ob es sich hierbei um Durchschnitts- werte der an den beiden Messterminen gemessenen Werte handle. Zudem hätte beim Messtermin im Januar stellenweise Schnee gele- gen, so dass keine optimalen Messbedingungen herrschten. Zwar sei offen, ob sich die schneebedeckten Teilflächen massgeblich auf das Messergebnis ausgewirkt hätten. Trotzdem werde empfohlen, grund- sätzlich nicht auf die an diesem Termin erhobenen Werte abzustellen. Falls am zweiten Messtermin kein Schnee gelegen hätte und trockene Wetterverhältnisse herrschten, könnte auf die Resultate dieser späte- ren Messung abgestellt werden. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2022 hält die Vorinstanz zu den konkreten Wetterverhältnissen des zweiten Augenscheins fest, dass es während den Messungen trocken war, kein Schnee lag und der Himmel (wahrscheinlich) bedeckt war. Dies- bezüglich kann somit gemäss fachkundiger Einschätzung des AFU grundsätzlich auf die damals erhobenen Werte abgestellt werden. Für die Berechnung des Blendmasses in der angefochtenen Verfügung wurden die Messwerte der Messung vom zweiten Augenschein ver- wendet. Auf die Anwendbarkeit der Messwerte sowie deren Beurtei- lung in der rekursgegenständlichen Verfügung ist nachfolgend detail-

lierter einzugehen. Festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz sich im Rahmen der Augenscheine vor Ort ein Bild der Lichtsituation ver- schaffte und diese zusätzlich mit Messungen festhielt. Da am zweiten Augenschein hierfür die Bedingungen für die Ermittlung der Lichtver- hältnisse – sowohl für den Gesamteindruck als auch für die Messun- gen – passend waren, kann ihr diesbezüglich nicht vorgeworfen wer- den sie habe den Sachverhalt falsch ermittelt.

4.3

4.3.1 Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 des eidgenössi- schem Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; abgekürzt USG), die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Lichtstrahlen

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sind demnach i.S. des Vorsorgeprinzips unabhängig von der beste- henden Umweltbelastung so weit durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Das USG kennt keine Vor- schriften, welche die Begrenzung der Lichtemissionen oder -immissi- onen näher regeln und es gibt auch keine Verordnung zu diesem Re- gelungsgegenstand. Die Behörden müssen daher Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG. Sie können sich dabei auf Angaben von Exper- ten und Fachstellen abstützen. Das Interesse am Betrieb einer priva- ten Aussenbeleuchtung fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie, d.h. Einschränkungen müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Beleuchtungen, welche nicht bloss als uner- wünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten, son- dern bezweckt werden bzw. zur Tradition gehören, sind nicht völlig zu verbieten, sondern nur einschränkenden Massnahmen zu unterwer- fen. Als öffentliche Interessen an einer vorsorglichen Begrenzung der Lichteinwirkungen anzuerkennen sind ausser dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung, die in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden soll, namentlich auch nachteilige Auswirkungen auf Tiere, ihre Lebensräume und die Artenvielfalt sowie das Interesse an einer unge- schmälerten Erhaltung geschützter Landschaften (BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Handbuch zu Immis- sionsschutz, UVP, Umwelt-Informationsansprüchen, marktwirtschaftli- che Instrumente u.a., Zürich/St.Gallen 2017, S. 241f.; vgl. BGE 140 II 33).

4.3.2 Für die Einzelfallbeurteilung kann sich die Behörde auf Angaben von Experten und Fachstellen stützen. Als Entscheidungshilfe dienen ferner fachlich genügend abgestützte ausländische Richtlinien, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind. Seit dem 1. März 2013 gilt die SIA-Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemis- sionen im Aussenraum. Diese verzichtet bewusst auf die Festlegung von Richtwerten, und zielt darauf ab, unnötige Lichtemissionen an der Quelle zu vermeiden, in Anwendung des Vorsorgeprinzips und ent- sprechend dem Stand der Technik (vgl. BGE 140 II 33, Erw. 4.3). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat im Jahr 2005 (damals BUWAL, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft) Empfehlungen zur Lichtimmissionen herausgegeben. Diese Publikation wurde in der Zwi- schenzeit aktualisiert (Vollzugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen, siehe Erw. 4.2). Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Auf- sichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert die Vorgaben des Bundesumweltrechts in Bezug auf un- bestimmte Rechtsbegriffe und den Umfang sowie die Ausübung des Ermessens.

4.3.3 In der Vollzugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen werden u.a. die negativen Konsequenzen von Lichtimmissionen auf Menschen, Tieren und Pflanzen in der Empfehlung ausgeführt. So ist sowohl der Voll-

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zugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen als auch dem Amtsbericht zu ent- nehmen, dass das Kunstlicht die nächtliche Dunkelheit vermindert. Die Lichtemissionen haben sich in der Schweiz in den letzten 25 Jahren mehr als verdoppelt. Diese Belastung der Nacht mit Licht wird als Lichtverschmutzung bezeichnet. Sie kann den Tag-Nacht-Rhythmus von Lebewesen stören, insbesondere denjenigen von nachtaktiven Tieren. Fledermäuse fliegen später aus und haben weniger Zeit für die Jagd. Zugvögel verlieren in den Lichtglocken über den Städten die Ori- entierung oder prallen in beleuchtete Hochhäuser (Towerkill-Phäno- men). Insekten flattern bis zur Erschöpfung um Strassenlampen herum und vergessen dabei, sich fortzupflanzen. Andere Tiere meiden das Licht, so dass dadurch ihr Lebensraum verkleinert wird. Gerade das Insekten- und das Vogelsterben wird zu einem grossen Teil der Lichtverschmutzung zugeschrieben. Licht am Schlafplatz kann sowohl beim Menschen als auch bei Tieren zu Schlafstörungen führen, weil Licht den Hormonhaushalt beeinflusst: Je mehr nächtliches Licht auf den Körper wirkt, desto weniger Melatonin, das körpereigene «Schlaf- Hormon», wird ausgeschüttet. Tiere, deren Habitate erleuchtet wer- den, sind ebenfalls länger aktiv, so dass deren nächtliche Ruhephase schrumpft. Der Schutz vor Licht und vor Lichtverschmutzung dient mit- hin nicht nur dem menschlichen Wohlbefinden, sondern ist auch ins- besondere für die Tierwelt essentiell. Auch die Pflanzen werden be- einflusst. Künstliches Licht verstärkt in Anbetracht der immer stärker schwindenden Biodiversität die Homogenisierung, indem die jetzt schon häufigen Arten aufgrund ihrer Lichttoleranz häufiger werden und die seltenen Arten immer seltener.

Im Weiteren wird in der Vollzugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen auch das Vorsorgeprinzip konkretisiert, indem aufgezeigt wird, wie sich un- nötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aus- senräume vermeiden lassen. Zudem wird die Vorgehensweise bei Be- anstandungen und Kontrollen von Amtes wegen aufgeführt und erläu- tert (Ziff.7.6). So ist nach der Bejahung der Vorfragen – insbesondere ob ein Anwendungsfall gemäss USG vorliegt – die strittigen Lichtemis- sionen gestützt auf Art. 11 USG zu beurteilen. In einem ersten Schritt ist gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zu prüfen, welche vorsorglichen Mass- nahmen zur Begrenzung der Lichtemissionen an der Quelle ergriffen werden können. Es sind alle Massnahmen anzuordnen, deren Ergrei- fung verhältnismässig ist. Wenn für die Behörde nach Umsetzung der vorsorglichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung Grund zur An- nahme besteht, dass die noch vorhandenen Immissionen für die Be- troffenen übermässig sein könnten, sind vertiefte Abklärungen not- wendig und nach Art. 11 Abs. 3 USG weitergehende (verschärfte) Massnahmen zur Emissionsbegrenzung so weit zu prüfen und anzu- ordnen bis die Lichtimmissionen nicht mehr schädlich oder lästig zu beurteilen sind. Entgegen der Ansicht der Rekurrentinnen ist folglich das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip auch im vorliegenden Fall anzu- wenden.

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4.4 Vorliegend ist demnach vorerst zu prüfen, ob die rekursgegen- ständlichen Beleuchtungen den Anforderungen des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 USG entsprechen.

4.4.1 Dieser Grundsatz wird wie bereits in den vorgängigen Ausfüh- rungen erwähnt, durch die Vollzugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen konkretisiert. Darin wird aufgezeigt, wie sich unnötige Lichtemissionen im Aussenraum vermeiden lassen. In erster Linie sind Lichtemissionen mit Massnahmen an der Quelle zu begrenzen. Solche Massnahmen ergeben sich aus den sieben Grundsätzen zur Begrenzung von Lichte- missionen (7-Punkte-Plan, Abbildung 2). Folgende Grundsätze sind zu beachten:

1. Notwendigkeit 2. Intensität / Helligkeit 3. Lichtspektrum / Lichtfarbe 4. Auswahl und Platzierung der Leuchten 5. Ausrichtung 6. Zeitmanagement / Steuerung

7. Abschirmungen

Diese Grundsätze dienen insbesondere dazu, Lichtemissionen zu ver- meiden, die räumlich, zeitlich oder punkto Intensität über den reinen Beleuchtungszweck hinausgehen (unnötige Emissionen) oder auf- grund ihrer spektralen Zusammensetzung negative Auswirkungen ha- ben. Unnötig in diesem Sinne sind Beleuchtungen, die nicht dem Be- leuchtungszweck dienen. Zu beleuchten ist nur, was beleuchtet wer- den muss, wobei die notwendigen Bedürfnisse mit der geringstmögli- chen Gesamtlichtmenge abzudecken sind. Zur Vermeidung von Lichtemissionen sollten nur Leuchten verwendet werden, die eine prä- zise Lichtlenkung aufweisen; wenn dies nicht möglich ist, sind die Leuchtkörper mit einer Abschirmung zu versehen, die Licht nur dorthin strahlen lässt, wo es einem klar definierten Beleuchtungszweck dient. Dabei ist der Lichtstrom von oben nach unten zu richten. Die Aufhel- lung des Nachthimmels und von Naturräumen und naturnahen Gebie- ten ist möglichst zu vermeiden. Nach Möglichkeit sollten beleuchtete Flächen keine reflektierenden Anstriche oder Oberflächen aufweisen. Leuchten sind nur in den dafür klar nützlichen Zeiträumen einzuschal- ten und ansonsten auszuschalten (Zeitschaltuhren; Bewegungsmel- der) oder zumindest abzusenken. Anzustreben ist eine Synchronisa- tion mit dem Nachtruhefenster (wie beim Lärmschutz) von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. In diesem Zeitraum sind Zierbeleuchtungen i.d.R. aus- zuschalten (BGE 140 II 33 Erw. 5.5 und 5.6). Auch die Lichtspektren sind bezüglich ihrer Auswirkungen auf Menschen und Natur anzupas- sen.

4.4.2 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, welchem Zweck die strit- tige Beleuchtung dient, alsdann ist zu beurteilen, ob für diesen Zweck unnötige Lichtemissionen generiert werden. Bei der rekursgegen- ständliche Beleuchtungen handelt es sich zum einen um die Beleuch- tungen der Treppenhäuser der beiden sich auf dem Grundstück 001

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befindlichen Gebäude sowie zum anderen um deren Aussenbeleuch- tung beim Eingang.

[Foto vom Augenschein Blick auf Gebäude]

[Foto vom Augenschein Blick auf Gebäude]

Zu den einzelnen Leuchtquellen ist folgendes festzuhalten: Die Aus- senbeleuchtung bei der Eingangstür G.___strasse ist mit einer Röhre versehen. Sie hat eine Blende auf der östlichen Seite, so dass das Licht mehrheitlich gegen die Hausfassade und die Eingangstür scheint. Es hat einen Bewegungsmelder, der angeht, wenn man sich der Eingangstür nähert, wobei dieser beim Augenschein nicht ganz funktionierte. Das Licht wird nach zwei Minuten wieder abgestellt. Die Aussenbeleuchtung bei der Eingangstür G.___strasse ist ebenfalls mit einer Röhre versehen und hat eine Blende auf der östlichen Seite, so dass das Licht mehrheitlich gegen die Hausfassade und die Eingangs- tür scheint. Es hat einen Bewegungsmelder, der angeht, wenn man sich der Eingangstür nähert. Das Licht wird nach zwei Minuten wieder abgestellt. Das Mehrfamilienhaus an der G.___strasse hat sechs Wohnungen, währenddessen das Mehrfamilienhaus an der G.___strasse fünf Wohnungen hat. Bei beiden Gebäuden präsentiert sich die gleiche Installation. Die Fenster der Wohnungen haben Roll- läden, wohingegen die Fenster im Gang keine Rollläden oder Vor- hänge haben. Im Gang befinden sich die Leuchten jeweils seitlich an den Eingangstüren zu den jeweiligen Wohnungen und in der Nähe der östlich gelegenen Gangfenster. Bei den Leuchten an den Fenstern ist eine kurze Blende montiert. Insgesamt sind im Gangbereich ungefähr 12 Leuchten montiert. Es sind Bewegungsmelder vorhanden. Die Be- leuchtung wird mittels Zeitschaltuhr gesteuert und die Beleuchtung wird nach zwei Minuten wieder abgestellt.

4.4.3 Der Zweck einer Treppenbeleuchtung im Gang sowie der Aus- senbeleuchtung beim Eingang eines Gebäudes ist die Gewährleistung von Sicherheit, um somit zum Beispiel Stufen klar zu erkennen und Stolper- und Sturzunfälle zu verhindern, sie bezweckt im Weiteren auch eine Orientierungshilfe und Wegführung. Die Notwendigkeit der umstrittenen Beleuchtungen kann somit bejaht werden. Zu prüfen ist nun, ob die weiteren Anforderungen gemäss des 7-Punkte-Plans er- füllt werden. Vorab festgehalten werden kann, dass – entgegen den Rügen der Rekurrentinnen – zur Beurteilung der allfälligen übermässi- gen Lichtimmission beide Lichtquellen, also sowohl von der Innenbe- leuchtung der Treppenbeleuchtung als auch die Eingangsbeleuch- tung, zusammen berücksichtigt werden müssen. Es reicht für die Ge- samtwürdigung nicht aus, wenn die Lichtquellen von drinnen und draussen einzeln und getrennt voneinander betrachtet werden, son- dern das Licht ist als Ganzes zu werten. Dies auch vor dem Hinter- grund, dass die beiden Lichtquellen aufgrund ihrer Einstellungen nicht nur einzeln, sondern auch zusammenwirken können (vgl. Amtsbericht AFU; BGE 140 II 214 Erw. 2.1.).

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4.4.4 In Bezug auf die Intensität und Helligkeit gilt als Leitprinzip nur so hell zu beleuchten, wie nötig, dass heisst, die Bedürfnisse sind mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken. Im Weiteren ist die Umgebungshelligkeit miteinzubeziehen. In einer eher dunklen Umgebung braucht es weniger intensives Licht, um einen beabsichtig- ten Beleuchtungszweck zu erfüllen. Zusätzliche Beleuchtungen in ei- ner Umgebung machen allenfalls eine Anpassung bestehender Be- leuchtungen nötig (vgl. Vollzugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen, S. 20). Das Grundstück der Rekurrentinnen befindet sich in einer Wohngegend. Die Strassenlampen der G.___strasse weisen ein bern- steinfarbenes Licht auf. Östlich der Tiefgarage des Grundstücks der Rekurrentinnen führt ein Privatweg zum Eingangsbereich des Mehrfa- milienhauses Nr. 006. Weiter nördlich hat es dann eine Treppe, welche nach unten führt und dann anschliessend wieder ein Weg, der weiter nördlich zum Eingang Nr. 006a führt und einen weiteren Weg, der ei- nen westlichen Bogen um das Mehrfamilienhaus Nr. 006 macht und wieder zur G.___strasse führt. Sowohl der Weg als auch die Treppe sind mit Leuchten ausgestattet. Die Beleuchtung (Gangbeleuchtung und Aussenbeleuchtung Eingangstür) des gegenüberliegenden Ge- bäudes ist, wenn man draussen vor dem Fenster des Wohnzimmers des Nachbargrundstücks steht, hell. Da bei der Innenbeleuchtung im Gang die Leuchtröhren jeweils senkrecht an den Wänden montiert worden sind, sind diese zumindest teilweise von aussen erkennbar. Wenn man auf der Wiese (Grundstück Nr. 005) steht, ist es, sobald die Beleuchtung (Gangbeleuchtung und Aussenbeleuchtung Ein- gangstür 006a) angeht, wahrnehmbar hell, so dass man gut die Schat- ten der Bäume sehen kann, die vorher nicht oder kaum wahrnehmbar waren. Die Wahrnehmung am Augenschein deutet darauf hin, dass die Helligkeit des rekursgegenständlichen Lichts stark ist. Diese An- sicht vertrat auch die zuständige Sachbearbeiterin des AFU, welche im Rahmen des Augenscheins ausführte, dass bei den weiteren Wohnhäusern in dieser Gegend zwar ebenfalls Licht von innen nach aussen leuchtet, allerdings nicht mit einer solchen Intensität, wie es sich auf dem Grundstück der Rekurrentinnen präsentiere. Inwieweit bzw. ob diese Helligkeit zu reduzieren ist, ist im Rahmen der Verhält- nismässigkeit zu prüfen. In der Gesamtbetrachtung wird allerdings

deutlich, dass die Lichtintensität den angestrebten Zweck weit über- trifft und damit über das notwendige Mass hinausgeht.

4.4.5 Im Hinblick auf das Lichtspektrum ist festzuhalten, dass unter- schiedliche Leuchtmittel Licht mit unterschiedlicher spektraler Zusam- mensetzung erzeugen. Viele nachtaktive Tiere, insbesondere viele In- sekten, werden durch Licht mit kurzen Wellenlängen (UV- und Blau- licht) angezogen. Heutzutage werden zur Beleuchtung meistens Licht emittierende Dioden (LED) eingesetzt. Warm-weisse LED-Leuchten sind etwas weniger energieeffizient als kaltweisse und neutralweisse LED-Leuchten. Dafür weisen sie im Lichtspektrum einen geringeren Blauanteil auf, der eine besonders negative biologische Auswirkung hat. Zudem empfinden viele Menschen warmweisses Licht als ange- nehmer als neutral- oder kaltweisses. Aus Sicht des USG und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) sollten

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deshalb möglichst warm-weisse LED eingesetzt werden – gemäss Stand der Kenntnis solche einer Farbtemperatur von weniger als 2700 Kelvin. Gemäss Amtsbericht AFU ist bei rund 3000 Kelvin noch vom warm-weissem Licht auszugehen. Die am Rekursaugenschein durch den Sachbearbeiter der Vorinstanz bemessene Lichtfarbe bei den je- weiligen Beleuchtungen betrug bei allen rund 2800 Kelvin, weshalb grundsätzlich vom warm-weissem Licht ausgegangen werden kann. Entgegen dem Amtsbericht des AFU ist somit von einem warm-weis- sem Licht und nicht von einem kalt-weissem Licht auszugehen, womit diese Anforderung grundsätzlich erfüllt ist.

4.4.6 In Bezug auf die Auswahl und Platzierung der Leuchten, bei wel- chen die Beleuchtung möglich präzise und ohne unnötige Abstrahlung in die Umgebung erfolgen soll, sowie der Ausrichtung der Leuchten, wo der Grundsatz gilt, dass von oben nach unten beleuchtet werden soll, ist festzuhalten, dass die Aussenbeleuchtungen diese Anforde- rungen grundsätzlich einhalten. Das eine Abstrahlung auf die Aussen- fassade erfolgt, ist in Anbetracht der Tatsache, dass auch die Ein- gangstür beleuchtet wird, nachvollziehbar. In Bezug auf die Platzie- rung der Leuchten im Gang ist fraglich, ob diese korrekt erfolgt ist, da das Licht nicht von oben nach unten strahlt, sondern seitlich. Gemäss der Vollzugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen sollten die Leuchten bei der Montage präzise ausgerichtet werden, damit nur beleuchtet wird, was zu beleuchten ist und die Abgabe von Streulicht in die Umgebung minimiert wird. Durch die gewählte Platzierung der Gangbeleuchtung werden nicht nur die Treppe beleuchtet, sondern auch die Gang- wände, welche wiederum Licht abstrahlen und dadurch die Intensität des Lichts nochmals verstärkt wird. Eine solche Verstärkung bzw. Aus- dehnung des Lichts wäre aufgrund des Vorsorgeprinzips zu vermei- den. Inwiefern hier Massnahmen zu treffen sind, ist wiederum im Rah- men der Verhältnismässigkeit zu prüfen.

4.4.7 Bezüglich der Anforderungen des Zeitmanagements und der Abschirmung ist festzuhalten, dass diese – wie auch im Amtsbericht AFU erwähnt – durch die bereits erfolgte Reduktion der Minuterie von sechs auf zwei Minuten Genüge getan wird. Auch im Hinblick auf die Abschirmung ist festzuhalten, dass bereits Blenden montiert wurden, welche die Emissionen in die Umgebung weiter beschränken.

4.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden An- forderungen sowohl in Bezug auf die zulässige Lichtintensität als auch hinsichtlich der sachgerechten Platzierung und Ausrichtung der Leuchten nicht hinreichend eingehalten werden. Die daraus resultie- rende übermässige und fehlgeleitete Lichtemission widerspricht dem USG. Die Vorinstanz kam somit zu Recht in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die umstrittenen Beleuchtungen zu übermässigen bzw. gesetzwidrigen Lichtimmissionen führen. Dabei stützte sie sich auf die Bestimmungen des USG sowie auf die Vollzugshilfe BAFU Licht-Emp- fehlungen. Dieses Vorgehen ist rechtens und es liegt auch kein Er- messensfehler vor. Da sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-

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fügung nicht auf die kommunalen Bestimmungen des Immissions- schutzreglements abstützte, erübrigt sich eine inzidente Kontrolle der jeweiligen Bestimmungen. Es ist daher im Nachfolgenden zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, Massnahmen zur Lichtreduzierung zu ver- langen.

5. Die Rekurrentinen beanstanden, die in der Verfügung geforderten Massnahmen verstossen gegen die verfassungsmässige Rechte der Eigentumsgarantie und der persönlichen Freiheit und seien unverhält- nismässig – unter anderem auch deshalb, weil lediglich ein Bagatellfall vorliegen würde.

5.1 Nach Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG nicht genügen, saniert werden. Zu diesen Vorschriften zählt auch Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, wonach Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Um- weltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbe- grenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sowie auch nach Art. 5 Abs. 2 BV wird gefordert, dass jegliches staatliche Handeln verhältnismässig sein muss. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, das staatliche Handeln geeignet und erforderlich ist und zudem in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff in private Rechte steht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, N 514, 517). In der Voll- zugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen wird zur Prüfung der Verhältnis- mässigkeit von vorsorglichen Massnahmen eine Relevanzmatrix an- gewendet. Je nachdem, wie gross die Lichtemission einer Anlage ist und wie sensitiv die Umgebung ist, ergibt sich ein Relevanzindex von 0 bis 4. Je grösser der Zahlenwert, desto höher die Relevanz und desto dringlicher sind Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen.

5.2 Wie vorstehend ausgeführt, liegt das öffentliche Interesse an ei- ner vorsorglichen Begrenzung der Lichteinwirkungen nicht nur beim Schutzbedürfnis der Bevölkerung, sondern auch bei den nachteiligen Auswirkungen auf Tiere, ihre Lebensräume und die Artenvielfalt. Im vorliegenden Fall ist letzteres Interesse nicht nur in allgemeiner Weise tangiert, sondern auch konkret, da auf dem unüberbauten naturnah gestaltetem Grundstück Nr. 005 ein seltenes Gartenrotschwanz-Pär- chen nistet. Gemäss Vorinstanz liegt das vorliegend zu beurteilende Grundstück in einem Agglomerationsgebiet und fällt daher gemäss der Vollzugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen in die Umgebungszone E3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das rekursgegenständliche Grundstück sich in einem Gebiet mit einer mittleren Gebietshelligkeit befindet, welche sich bei gut besiedelten ländlichen und städtischen Siedlungen vorfindet. Die Rekurrentinnen bringen vor, die von der Vo- rinstanz vorgenommenen Messungen seien nicht korrekt erfolgt. Wie

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den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz korrekt ermittelt. Die Vorinstanz kam mittels Mes- sungen und der Wahrnehmungen am Augenschein vor Ort zur An- sicht, dass die Helligkeit des Lichts in Relation zur Umgebung zu stark ist. Die Werte und Eindrücke sowie dessen Schlussfolgerung hielt sie in der angefochtenen Verfügung fest. Dabei kann die Korrektheit der Messungen offengelassen werden, da sich die Vorinstanz zumindest mittels des zweiten Augenscheins ein Bild der Situation machen konnte. Da Lichtemissionen mangels gesetzlich festgeschriebener Grenzwerte von den Behörden einzelfallweise direkt gestützt auf die Art. 11-14 USG und vor dem Hintergrund des Verhältnismässig- keitsprinzips beurteilt werden müssen, ist es unvermeidlich, der Bewil- ligungsbehörde einen gewissen Spielraum zuzubilligen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2024 vom 24. Oktober 2025 Erw. 5.5 sowie Vollzugshilfe BAFU Licht-Empfehlungen Ziff. 5.1.1). Wie im Amtsbe- richt AFU erwähnt, können auch ohne Messungen erforderliche Mass- nahmen angeordnet werden. Wie das AFU im Amtsbericht nachvoll- ziehbar ausführt, sind insbesondere aufgrund des Vorsorgeprinzips, die von den rekurrentischen Grundstücken ausgehenden Lichtemissi- onen zu reduzieren. Wie vorstehend erwähnt, besteht im Hinblick auf die Helligkeit sowie der Platzierung und Ausrichtung der Leuchten im Rahmen der Vorsorge noch Handlungsbedarf. Wie sich beim Re- kursaugenschein zeigte, hob sich insbesondere in Anbetracht der Tat- sache, dass es auch in der Umgebung weitere zu berücksichtigende Lichtquellen gab, das Licht aus den rekurrentischen Gebäude in seiner Intensität doch von den übrigen ab und führte dadurch zu einer Auf- hellung und Ausstrahlung, die ihren Zweck übertraf. Es ist daher an- gezeigt, Massnahmen zu ergreifen, um die Helligkeit sowie die Aus- strahlung des Lichts zu reduzieren.

Entgegen der Ansicht der Rekurrentinnen liegt im Übrigen auch kein Bagatellfall vor. Ein solcher würde nur vorliegen, wenn Lichtimmissio- nen in den nachts natürlich vorkommenden Immissionen mit Beleuch- tungsstärke von 0,001 (Nachthimmel, Sterne, kein Mond) und 0,2 Lux (klarer Nachthimmel, Vollmond) liegen. Ein solcher Fall liegt hier klar nicht vor, weshalb es sich rechtfertigt, Anordnungen zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 Erw. 4.2).

5.3 Die Verpflichtung der Eigentümerschaft zur Reduzierung der Lichtemissionen tangiert den Schutzbereich der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV, wobei offengelassen werden kann, ob diese Mass- nahme auch den sachlichen Schutzbereich der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV tangieren. Da – wie in den vorstehenden Erwägungen festgehalten – die öffentlichen Interessen gegeben sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Vorinstanz geforderten Mass- nahmen verhältnismässig sind.

5.4 Die Vorinstanz hält in den Erwägungen fest, welche Massnah- men geeignet sind, um die angeführten Richtwerte auch in Bezug auf Wohnraumaufhellung und Blendmass zu erreichen, um somit die

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Lichtimmission zu reduzieren, wie das Anbringen von Blenden oder Anbringen brandschutzkonformer Vorhänge oder das Verwenden we- niger intensiver Leuchtmittel. Die von Vorinstanz vorgeschlagenen Massahmen sind ohne Weiteres geeignet die Lichtimmissionen im Sinn des Vorsorgeprinzips zu begrenzen. Der Eigentümerschaft steht es zudem somit frei, aus den von der Vorinstanz vorgeschlagene Mas- snahmen zu wählen. Es steht ihnen aber auch frei, andere Massnah- men zu treffen. So wäre es allenfalls – nach vertiefter Prüfung – auch denkbar, grössere Blenden zu montieren oder Folien an die Scheiben der Gangfenster anzubringen oder einen Dimmer zu installieren. Die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die eingeräumte Wahlfreiheit erfüllen die Anforderung die Erforderlichkeit. Letztlich ist noch zu prü- fen, ob die geforderten Massnahmen ein vernünftiges Verhältnis zwi- schen dem angestrebten Zweck und dem Eingriff, den sie für die be- troffenen Personen bewirkt, wahren. Die erforderlichen baulichen An- passungen der Lichtsituation in den Liegenschaften sind insbesondere mit finanziellen Folgen für die Eigentümerschaft verbunden. Die Kos- ten sind zwar noch nicht definitiv bekannt, doch sie erscheinen nicht schon von vornherein als übermässig oder unzumutbar. Jedenfalls überwiegen sie nicht den mit den vorgeschlagenen Massnahmen an- gestrebten Zweck (Schutz vor übermässigen Lichtimmissionen). Die geforderten Massnahmen sind somit insgesamt als verhältnismässig zu werten und die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht da- von ausging, dass die Lichtimmissionen den umweltrechtlichen Vorga- ben widersprechen und daher zu reduzieren sind. Die Vorinstanz hat den Rekurrentinnen bzw. den betroffenen Eigentümerinnen und Ei- gentümer Vorschläge gemacht, wie das Licht reduziert werden kann. Die getroffenen Massnahmen sind alsdann der Vorinstanz zu melden und diese wird dann zu prüfen haben, ob die Massnahmen ausrei- chend sind.

6. Die Rekurrentinnen berufen sich ferner auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz und verweisen auf die erteilte Baubewilligung und halten fest, dass sie auf Grundlage dieser gebaut hätten und darauf vertrauen könnten. Selbst wenn die Beleuchtung Teil der Baubewilli- gung gewesen wäre, so hätte sich die Inbetriebnahme der neuen Be- leuchtung kaum abschätzen lassen. Die Rechtskraft der Baubewilli- gung steht somit einer nachträglichen Überprüfung der Immissionen nicht entgegen, weshalb die Vorinstanz die streitige Beleuchtung somit zu Recht umfassend auf ihre Rechtmässigkeit überprüft hat. Durch diese Überprüfung verhielt sie sich nicht widersprüchlich oder treuwid- rig, auch wenn das Bauvorhaben durch die Baubehörde bereits abge- nommen wurde. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Bauab- nahme nicht abends in der Dunkelheit, sondern tagsüber vorgenom- men wurde und daher allfällige übermässige Lichtimmissionen gar nicht zur Kenntnis genommen werden konnten.

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7. Zusammenfassend ergibt sich, dass den vorgebrachten Rügen – mit Ausnahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs – nicht gefolgt wer- den kann. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrentinnen die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP). Es ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 3'500.– sind deshalb lediglich im Umfang von Fr. 2'500.– den Rekurrentinnen aufzuerlegen. Den verbleibenden Kostenanteil von Fr. 1'000.– hat die Politische Gemeinde St.Gallen zu tragen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

8.2 Der von der F.___AG am 2. November 2023 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

9. Die Rekurrentinnen stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten.

9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung

9.2 Die Rekurrentinnen unterliegen mit ihren Anträgen. Lediglich in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs sind sie als obsiegend zu betrachten. Da das Verfahren zudem in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht zumindet Anspruch auf eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in An- wendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 1'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen; sie ist von der Vorinstanz zu bezahlen.

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Dispositiv

Entscheid

1. abgewiesen.

abgewiesen.

abgewiesen.

2.

3. a) A.___ und B.___ wird unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 2'500.– auferlegt.

b) Der am 2. November 2023 von der F.___AG geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

c) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.__ wird verzichtet.

4. Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übri- gen abgewiesen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ und B.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2026), Seite 23/23

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