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BUDE 2026 Nr. 019

Fall-Nr.: 25-2839 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 06.07.2026 Entscheiddatum: 28.04.2026

BUDE 2026 Nr. 019 Planungsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 19, 26 RPG. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentinnen und der Rekurrent von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind, weshalb sie mit sämtlichen Rügen unabhängig vom konkreten dahinterstehenden Interesse zugelassen sind (Erw. 1.2). Die Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde ist in Art. 26 RPG geregelt und findet auch auf (projektbezogene) Strassenpläne nach kantonalem Recht Anwendung (Erw. 2.3). Neben der Richtplankonformität hat die Genehmigungsinstanz die Übereinstimmung der Planfestsetzung mit dem (übrigen) Bundesrecht sicherzustellen. Dazu zählen neben den selbständig anwendbaren Vorschriften des RPG insbesondere die Umweltschutz-, die Gewässerschutz- sowie die Waldgesetzgebung (Erw. 2.4). Dem Genehmigungsentscheid des TBA lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass auch das damit verbundene Strassenbauprojekt genehmigt oder eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hätte (Erw. 2.5). Zudem setzt sich weder der Planungsbericht noch die Vorinstanz mit den gerügten Sichtbehinderungen im Grenzbereich der Strassen auseinander. Die Einhaltung der erforderlichen Anhaltesichtweite im Kurvenbereich samt der rechtlichen Sicherstellung wurde ebenfalls nicht geprüft (Erw. 3). Gutheissung des Rekurses.

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Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

25-2839

Entscheid Nr. 19/2026 vom 28. April 2026

Rekurrent C.___ vertreten durch Dr.iur. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, Sonnenstrasse 5, 9004 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Gesamtentscheid des Gemeinderates vom 4. April 2025)

Betreff Teilstrassenplan «Wendeanlage D.___weg»

Sachverhalt

A. E.___ ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001 an der D.___strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 17. März 1981 in der Wohnzone für zweigeschossige Bauten (W2b). Es ist derzeit mit einen Wohnhaus (Vers.-Nr. 002) mit zwei Wohneinheiten überbaut, welches über den rund 120 m langen D.___weg (Gemeindestrasse 3. Klasse) erschossen ist. Der D.___weg verläuft ab der Einmündung in die F.___strasse (Gemeindestrasse 1. Klasse) zunächst in Ost-West Richtung und biegt anschliessend nahezu rechtwinklig in Nord-Süd- Richtung ab. Die Klassierung der in jenem Bereich rund 4,2 m breiten Strasse endet an der westlichen Grenze von Grundstück Nr. 001, wo sich die Zufahrt zur Garage des Wohnhauses befindet. Anschliessend verjüngt sich der D.___weg auf eine Breite von rund 2,4 m und verläuft als Gemeindeweg 1. Klasse entlang der westlichen Grundstücks- grenze und mündet schliesslich in die D.___strasse.

B. a) Im Zusammenhang mit einem Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. 001 prüfte der Gemeinderat Z.___ die Erschliessung und beschloss daraufhin am 5. Dezember 2023 zwecks Sicherstellung der hinreichenden Erschliessung der ge- planten Überbauung den Teilstrassenplan «Wendeanlage D.___weg». Der Teilstrassenplan sieht die Erstellung und Klassierung einer rund 7 m breiten und 9,75 m tiefen Wendeanlage auf Grundstück Nr. 001 vor. Ein kleines Stück der Einmündung in die Wendeanlage liegt sodann auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Nr. 004.

b) Der Gemeinderat unterstellte den Teilstrassenplan vom 29. Ja- nuar bis 27. Februar 2024 der öffentlichen Mitwirkung.

c) Die öffentliche Auflage erfolgte vom 3. Mai bis 3. Juni 2024. Während der Auflagefrist erhoben A.___ und B.___ zusammen mit C.___, alle vertreten durch Dr.iur. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen den Teilstrassenplan. A.___ und B.___ sind Eigentümer des ebenfalls über den D.___weg erschlossenen Grundstücks Nr. 003. C.___ bewohnt das Wohnhaus auf Grundstück Nr. 004, auf welchem der Einmünder der geplanten Wendeanlage zu liegen kommt.

d) Mit Beschluss vom 5. November 2024 wies der Gemeinderat Z.___ die Einsprache ab, setzte den Teilstrassenplan fest, verzichtete auf die Erhebung von amtlichen Kosten und wies das Kostenbegehren der Einsprecherinnen und des Einsprechers ab.

e) Das Tiefbauamt des Kantons St.Gallen (TBA) genehmigte den Plan mit Verfügung vom 1. April 2025.

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f) Der Gemeinderat eröffnete den Beschluss vom 5. November 2024 sowie die Genehmigungsverfügung vom 1. April 2025 als Gesamtentscheid am 4. April 2025.

C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ zusammen mit C.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. April 2025 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 2. Juni 2025 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 5. No- vember 2024 i.S. Teilstrassenplan / Strassenprojekt «Wendeanlage D.___weg» sei aufzuheben;

somit sei auf das Vorhaben Strassenprojekt / Teilstras- senplan «Wendehammer D.___weg» zu verzichten.

2. Dementsprechend seien ebenfalls aufzuheben:

a) Die Genehmigungsverfügung des Tiefbauamtes des Kantons St. Gallen vom 1. April 2025 für den Teil- strassenplan «Ausbau Wendeanlage D.___weg Nr. 301», Gemeindestrasse 3. Klasse, sei aufzuhe- ben;

b) die Verkehrsanordnung des Sicherheits- und Justiz- departements des Kantons St. Gallen, Kantonspoli- D.___weg, Anordnung Signalisation Sackgasse mit Ausnahmen.

3. Die Angelegenheit sei gemäss den nachfolgenden Ausführungen an den Gemeinderat Z.___ zur noch- maligen Prüfung zurückzuweisen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Politischen Gemeinde Z.___, zzgl. MWST.

Zur Begründung wird geltend gemacht, der D.___weg diene nicht nur der Erschliessung von einigen Wohneinheiten, sondern diene zum einen als Schulweg für Kinder, zum anderen werde er von den Bewoh- nerinnen und Bewohnern des westlich angrenzenden Pflegeheims genutzt. Ziel der Rekurrenten sei es die Beibehaltung der Klassierung als Gemeindestrasse 3. Klasse sowie den Umfang der Fahrzeugbe- wegungen beizubehalten. Ein allfälliger mit dem Neubau auf Grund- stück Nr. 001 erhöhter Mehrverkehr mache auch bauliche Massnah- men an der Strasse erforderlich. Beides sei vermeidbar, grenze das Baugrundstück doch direkt an die D.___strasse und könne somit über diese erschlossen werden. Der Gemeinderat habe daher auf den Grundsatzentscheid zurückzukommen und die hinreichende Er- schliessung über die D.___strasse sicherzustellen. Ungeachtet des- sen sei aber festzustellen, dass die Genehmigungsverfügung des TBA vom 1. April 2025 bereits unter formellen Gesichtspunkten nicht den minimalen Anforderungen genüge. Weiter machen die Rekurrentinnen

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und der Rekurrent geltend, dass die Erstellung einer Wendeanlage am Ende der Strasse die Rechtsmässigkeit des gesamten Strassenzugs voraussetze. Es sei offensichtlich, dass der D.___weg im derzeitigen Ausbaustandard ungenügend sei. Schliesslich machen die Rekurren- tinnen und der Rekurrent geltend, dass der D.___weg aufgrund der zusätzlich geplanten Wohneinheiten eine Aufklassierung als Gemein- destrasse 2. Klasse erforderlich mache.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 15. August 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, dass der heutige D.___weg aufgrund der fehlenden Wendean- lage den Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung nicht ge- nüge. Ansonsten sei der Ausbaustand des D.___wegs im Hinblick auf die erschliessungstechnischen Anforderungen nicht zu beanstanden. Die Fahrbahn des D.___wegs weise im vorderen Streckenabschnitt eine Breite von über 5 m und im hinteren Teil – wo nur noch das Grund- stück Nr. 001 liege – eine Breite von 4,1 m auf. Damit seien die Anfor- derungen der Rechtsprechung mit Reserve erfüllt. Es bestünden keine Gefährdungen durch Grundstücksausfahrten, weshalb keine Sichtzo- nen zu verfügen und somit auch keine – von den Rekurrentinnen und den Rekurrenten befürchteten – Abbruchverfügungen erforderlich seien. Der D.___weg erschliesse derzeit fünf Wohneinheiten auf vier Grundstücken sowie einige Besucherparkplätze des angrenzenden Pflegeheims. Das Pflegeheim selbst werde jedoch über die Reseda- strasse erschlossen, weshalb die Vorinstanz auf eine Aufklassierung des D.___wegs verzichtet habe. Sollte die Rekursinstanz den Argu- menten der Rekurrentinnen und des Rekurrenten folgen, wären ent- sprechende Massnahmen (weiterer Strassenausbau, Aufklassierung) erforderlich, was dem erklärten Ziel des Rekurses widersprechen würde.

b) Mit Vernehmlassung vom 26. September 2026 beantragt das TBA die Abweisung des Rekurses und führt zusammengefasst aus, dass sich die Genehmigung eines Teilstrassenplans auf die Klassie- rung beschränke und nicht die damit verbundenen strassenbaulichen Massnahmen umfasse. Die vorgesehene Klassierung im strittigen Teilstrassenplan entspreche den gesetzlichen Kriterien sowie der kan- tonalen Richtplanung und des Sachplanung des Bundes. Entspre- chend sei kein Grund ersichtlich, die Genehmigung zu verweigern. Die Vorinstanz als Adressatin der Genehmigungsverfügung werde durch die Genehmigung auch nicht belastet, weshalb eine weitergehende Begründung der Genehmigung durch das TBA auch nicht erforderlich sei.

c) Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 zeigt M.A. HSG Sandro Morelli, Rechtsanwalt, St.Gallen an, die Rechtsvertretung der Eigen- tümerin von Grundstück Nr. 001, E.___, übernommen zu haben und beantragt die Zustellung der Verfahrensakten.

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d) Mit Schreiben vom 12. November 2025 retournierte der Rechts- vertreter der Rekursgegnerin die erhaltenen Verfahrensakten und ver- zichtet auf die Stellung von Anträgen.

e) Mit Schreiben vom 17. November 2025 nimmt der rekurrenti- sche Rechtsvertreter Stellung und erneuert den Einwand, dass die Er- schliessung über die D.___strasse sinnvoller sei. Entsprechend sei es auch legitim, mit vorliegendem Rekurs einen Ausbau des bestehenden D.___wegs anzufechten.

f) Mit Schreiben vom 12. März 2026 teilte der zuständige Sachbe- arbeiter der instruierenden Rechtsabteilung dem Rechtsvertreter von E.___ auf dessen Nachfrage vom 2. März 2026 den Verfahrensstand mit.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich – soweit der Teilstrassen und die Genehmigungsverfügung des TBA angefochten sind – aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). Soweit die Rekurren- tinnen und der Rekurrent die Verkehrsanordnung der Kantonspolizei St.Gallen vom 28. Januar 2025 mitangefochten haben, liegt die Zu- ständigkeit grundsätzlich beim Sicherheits- und Justizdepartement (Art. 26 Abs. 1 Bst. f des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Insoweit ist auf den Rekurs nicht ein- zutreten. Zumal das TBA die Verkehrsanordnung der Kantonspolizei zum integrierenden Bestandteil der Genehmigung erklärt hat und der Teilstrassenplan wie auch die Genehmigung des TBA – wie noch zu zeigen ist – ohnehin aufzuheben ist, erübrigt sich eine Überweisung.

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Vorinstanz stellt jedoch – zumindest sinngemäss – die Rekursberechtigung in Frage.

1.2.1 Nach Art. 45 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt für die Rechtsmittelbefugnis analog zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (SR 173.110; abgekürzt BGG) eine for- melle und eine materielle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtsuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig

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Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 5 ff.; BUDE Nr. 67/2022 vom 14. Juli 2022 Erw. 1.3.2). Das Erfordernis der materiellen Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses verlangt gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP, dass der Beschwerdeführer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (GEISSER/ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 8).

1.2.2 Aus dieser höchstinstanzlichen Rechtsprechung, auf welche sich auch das Verwaltungsgericht stützt, lassen sich die nachfolgen- den legitimationsbegründenden Elemente ziehen; diese müssen zwar kumulativ erfüllt sein, lassen sich aber in der Rechtsanwendung mit- unter nur schwer auseinanderhalten. (1) Berührtsein: Demnach ist zur Anfechtung eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. (2) Eigenes Interesse: Legiti- miert ist nach diesem Kriterium nur, wer die Beschwerde im eigenen Interesse führt. (3) Praktischer Nutzen – tatsächliches schutzwürdiges Interesse: Erforderlich ist demnach ein praktischer Nutzen einer erfolg- reichen Beschwerde, sei dieser rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur. (4) Aktuelles Interesse: Das Rechtsschutzinteresse verlangt im Weiteren ein aktuelles Interesse an der Überprüfung des angefochte- nen Entscheids; dies um zu verhindern, dass das Gericht über rein theoretische Fragen befinden muss (GEISSER/ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 10 ff.).

1.2.3 Die Vorinstanz führt aus, es sei schwer nachvollziehbar und grenze an Ironie, dass die Rekurrentinnen und der Rekurrent den Aus- baustandard des gesamten D.___wegs beanstanden. Würde die Re- kursinstanz der rekurrentischen Auffassung folgen, wären im Sichtbe- reich des D.___wegs zahlreiche Rückschnitte sowie Abbruchverfü- gungen und gegebenenfalls weitere Ausbauarbeiten erforderlich. Ge- rade dies wollten die Rekurrentinnen und der Rekurrent indessen ver- hindern. Der vorinstanzliche Einwand betrifft insbesondere den legiti- mitätsbegründenden Aspekt des praktischen Nutzens (3). Dieser Nut- zen kann sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch da- rin erschöpfen, dass ein Projekt vorerst nicht verwirklicht werden kann, sondern neu aufgelegt werden muss. In bundesrechtskonformem Nachvollzug dieser Rechtsprechung ist auch das St.Galler Verwal- tungsgericht von seiner jahrzehntelangen, in der Lehre stark kritisier- ten sogenannten «Berner Praxis» einer rügespezifischen Beurteilung der Legitimation abgekehrt und hat sich der legitimationsöffnenden «Zürcher Praxis» zugewandt (GEISSER/ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 14). Es hat festgehalten, dass, wer aufgrund der Auswirkungen eines Vorha- bens zur Beschwerde befugt ist, nach der aktuellen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit sämtlichen Rügen zum Verfahren zuzulas- sen ist (VerwGE B 2013/153 vom 24. März 2015 Erw. 2.1). Es ist un- bestritten, dass die Rekurrentinnen und der Rekurrent von den Aus- wirkungen des Vorhabens betroffen sind, weshalb sie mit sämtlichen

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Rügen unabhängig vom konkreten dahinterstehenden Interesse zuge- lassen sind. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

2. Die Rekurrentinnen und der Rekurrent rügen, die Genehmigungs- verfügung des TBA sei nicht begründet worden; der Erlass sei allein schon deswegen aufzuheben.

2.1 Die Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Be- hörde ist in Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) geregelt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 unterliegen die Nutzungspläne und ihre Anpassungen der Genehmigung durch eine kantonale Behörde. Sie prüft die Nutzungspläne auf ihre Übereinstim- mung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Nutzungspläne werden erst mit der Genehmi- gung durch die kantonale Behörde verbindlich (Art. 26 Abs. 3 RPG). Die Genehmigung ist ein Instrument der Aufsicht des Kantons über die Nutzungsplanung, insbesondere, wenn die Gemeinden die Pläne er- lassen. Sie ist mehr als blosse Kontrolle; die Genehmigung ist selbst ein Akt der Nutzungsplanung und als solcher ein Mittel der Koordination. Darauf weisen der konstitutive Charakter des Genehmi- gungsbeschlusses und die Möglichkeit der Genehmigungsbehörde hin, im Genehmigungsentscheid für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindliche Bedingungen und Auflagen vorzuse- hen (A. RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxis- kommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 26 N 5; BUDE Nr. 71/2025 vom 24. Oktober 2025 Erw. 7.1).

2.2 Im Unterschied zu Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sieht das Strassengesetz in Art. 13 Abs. 2 (sGS 732.1; abgekürzt StrG) lediglich eine Genehmigungspflicht für den Gemeindestrassenplan durch die zuständige Stelle des Kantons (TBA, gemäss Art. 1 der Strassenverordnung [sGS 732.11]) vor, wel- che nach ständiger Praxis auch für Teilstrassenpläne gilt. Diese Ge- nehmigung ist indessen von derjenigen nach Art. 26 RPG für Nut- zungspläne im Sinn des Bundesgesetzes über die Raumplanung (streng) zu unterscheiden. Sie beinhaltet nämlich einzig und allein die Prüfung der Richtigkeit der Einteilung einer Strasse oder eines Wegs in die kantonal vorgeschriebene Strassen- oder Wegklasse (vgl. Art. 8 f. StrG; BUDE Nr. 71/2025 vom 24. Oktober 2025 Erw. 7.2).

2.3 Das bedeutet nun aber nicht, dass Art. 26 RPG auf Strassen- oder Wegbauprojekte im Kanton St.Gallen keine Anwendung fände. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bau- und Umweltdeparte- mentes und auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes handelt es sich bei Teilstrassenplänen um Sondernutzungspläne im Sinn von Art. 14 ff. RPG (Urteil des Verwaltungsgerichtes B 2017/211 vom 26. Februar 2019 Erw. 3.3) und zwar um projektbezogene Son- dernutzungspläne. Mit solchen werden in einem bestimmten Perimeter von den allgemeingültigen Vorgaben abweichende Vorschriften fest- gelegt. Ein projektbezogener (Sonder-)Nutzungsplan kann Elemente

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eines baurechtlichen Vorentscheids mit den Wirkungen einer eigentli- chen Baubewilligung enthalten. Deren Rechtmässigkeit kann im an- schliessenden Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Dieses Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes hat zur Folge, dass von Bundesrechts wegen bereits im Rahmen des Planungsverfahrens zu überprüfen ist, ob jene Elemente eines Plans einer Bewilligung zugänglich sind, die als baurechtliche Vorentscheide wirken. Ob ein projektbezogener (Sonder-)Nutzungsplan vorliegt, ent- scheidet sich nach dem Grad der Detailliertheit einer Planfestsetzung. Ausschlaggebend ist, ob mit dem projektbezogenen (Sonder-)Nut- zungsplan ein Vorhaben derart konkret vorgezeichnet wird, dass As- pekte einer Baubewilligung verbindlich vorentschieden werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_483/2021 vom 10. März 2022 Erw. 3.2.1 f. mit Hinweisen). Genau das trifft auf kommunale Teilstrassenpläne (wie auch auf kommunale Wasserbauprojekte) immer zu, weil für den Strassenbau im Kanton St.Gallen das Planverfahren durchzuführen ist, das nach Art. 39 Abs. 1 StrG ausdrücklich das Baubewilligungsver- fahren ersetzt. Teilstrassenplänen kommt somit nicht nur die Wirkung eines baurechtlichen Vorentscheids zu. Sie enthalten vielmehr die Wir- kung der eigentlichen Baubewilligung und berechtigen zur Bauausfüh- rung. Bei dieser Konstellation hat die – unmittelbar aus Art. 26 RPG abgeleitete – Genehmigung des Sondernutzungsplans vom TBA in ei- ner Art und Weise zu erfolgen, bei der auch das eigentliche Bauprojekt einer eingehenden Prüfung zu unterziehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1C_483/2021 vom 10. März 2022 Erw. 3.2.5 [e contrario]; BUDE Nr. 71/2025 vom 24. Oktober 2025 Erw. 7.2; BUDE Nr. 1/2026 vom 6. Januar 2026 Erw. 2.3).

2.4 Für das Genehmigungsverfahren nach Art. 26 RPG legt das Bundesrecht einen Mindeststandard fest. Ausdrücklich vorgesehen ist die Prüfung von Nutzungsplänen auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan (Art. 26 Abs. 2 RPG). Neben der Richtplankon- formität hat die Genehmigungsinstanz ausserdem die Übereinstim- mung der Planfestsetzung mit dem (übrigen) Bundesrecht sicherzu- stellen. Dazu zählen neben den selbständig anwendbaren Vorschrif- ten des RPG insbesondere die Umweltschutz-, die Gewässerschutz- sowie die Waldgesetzgebung. Nach Art. 38 Abs. 2 PBG prüft die zu- ständige kantonale Stelle die Erlasse auf Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes. Die Prüfung der Rechtmässigkeit bezieht sich auf die Frage, ob die Vorlage verfassungs- und gesetzmässig ist. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob eine genügende ge- setzliche Grundlage besteht, ob die Planung im öffentlichen Interesse liegt und ob dieses die Eingriffe in die Rechte der Grundeigentümerin- nen und Grundeigentümer zu rechtfertigen vermag, ferner ob der Ein- griff verhältnismässig ist (A. ZAUGG/P. LUDWIG, Baugesetz des Kan- tons Bern, Kommentar Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 61 N 4; BUDE Nr. 1/2026 vom 6. Januar 2026 Erw. 2.5).

2.5 Das TBA genehmigte am 1. April 2025 den TSP. Dem Geneh- migungsentscheid lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass auch das

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damit verbundene Strassenbauprojekt genehmigt oder eine Auseinan- dersetzung damit stattgefunden hätte. Auch gesteht das TBA mit Ver- nehmlassung vom 26. September 2026 ausdrücklich ein, lediglich die Richtigkeit der Klassierung beurteilt zu haben. Von dieser Beurteilung findet sich in der Genehmigungsverfügung jedoch ebenfalls kein Wort. Zu Recht machen die Rekurrentinnen und der Rekurrent somit inhalt- liche Mängel an der Genehmigungsverfügung geltend. Die Rüge ist daher begründet, die angefochtene Genehmigungsverfügung aufzu- heben und der Rekurs entsprechend gutzuheissen.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Teilstrassenplans durchzuführen. Es macht indes- sen keinen Sinn, das TBA anzuhalten, die Genehmigungsfähigkeit des umstrittenen Erlasses erneut zu prüfen, wenn offenkundig ist, dass der Sachverhalt zumindest unvollständig ist.

3.1 Ein Strassenbauprojekt bezweckt in der Regel einzig und allein, die Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 4 des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [SR 843] und Art. 66 Bst. a PBG), insbesondere die hinreichende Zufahrt (Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 67 Bst. a PBG) eines bestimmten Gebiets für die Zukunft sicherzustellen. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrs- technisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen, Fussgängerinnen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten ungehindert benützt werden kann und, wenn sie über fremdes Eigentum führt, rechtlich gesichert ist.

3.2 Der Planungsbericht vom 25. März 2024 setzt sich einzig und allein mit der geplanten Wendeanlage sowie mit dem zusätzlichen Mehrverkehr der geplanten Überbauung auseinander. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem bestehenden D.___weg fand jedoch nicht statt. Es ist den Rekurrentinnen und dem Rekurrenten zuzustim- men, dass selbstverständlich der ganze D.___weg in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Ist doch die Sicherstellung der hinreichenden Er- schliessung des Quartiers Sinn und Zweck des streitgegenständlichen Teilstrassenplans. Immerhin setzt sich die Vorinstanz im Einsprache- entscheid vom 5. November 2024 hiermit auseinander und hält fest, dass die Normblätter des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Entscheidungshilfe verwendet wor- den seien. Der D.___weg falle in die Kategorie Zufahrtsweg oder - strasse einzuordnen (VSS-40040b [«Strassentypen, SN 40 045 Stras- sentyp Erschliessungsstrasse»]. Zufahrtwege oder -strassen würden über einen oder zwei Fahrstreifen verfügen und müssten in der Regel nicht durchgehend zweispurig befahrbar sein. Zufahrtstrassen seien weiter auf den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwa- gen (PW/PW) bei stark reduzierter Geschwindigkeit zu dimensionie- ren. Die Vorinstanz verweist im Einspracheentscheid auf VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017, wonach eine Doppelspurstrecke mit

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einer Fahrbahnbreite von mindestens 4,20 bis 4,40 m (PW-PW) oder als Einspurstrecke mit einer Fahrbahnbreite von mindestens 3,40 m (PW-Radfahrer) mit einer genügenden Anzahl von Ausweichstellen auf Sichtweite ausreiche. Ein Trottoir sei sodann gemäss Norm nicht notwendig. Nach neuerer Rechtsprechung sei jedoch bei einer Stich- strasse im hinteren Bereich eine Wendeanlage erforderlich, dies be- reits ab vier Wohneinheiten (BDE Nr. 63/2018 vom 27. Dezember 2018 Erw. 3). Die Anforderungen der hinreichenden Erschliessung würden vom D.___weg – so der vorinstanzliche Einspracheentscheid – bis auf das Vorhandensein einer Wendeanlage erfüllt.

3.3 Ob die vorinstanzlichen Erwägungen die fehlende Auseinander- setzung im Planungsbericht mit dem bestehenden D.___weg kompen- sieren, kann offenbleiben. Fest steht jedenfalls, dass sich weder der Planungsbericht noch die Vorinstanz mit den von den Rekurrentinnen und dem Rekurrenten angedeuteten Sichtbehinderungen im Grenzbe- reich der Strassen auseinandersetzt. Die seitliche Hindernisfreiheit ist jedoch gerade im vorliegenden Fall von Bedeutung, zumal – wie die Rekurrentinnen und der Rekurrent sowie die Vorinstanz andeuten und ein Blick auf das Orthofoto bestätigt – die Strasse von Zäunen und Hecken gesäumt ist. Hinzu kommt, dass der D.___weg in einer 90- Grad- Kurve um das Grundstück Nr. 004 führt. Die Einhaltung der er- forderlichen Anhaltesichtweite im Kurvenbereich samt der rechtlichen Sicherstellung wurde ebenfalls nicht geprüft. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig und der Rekurs als begründet.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Teilstrassen- plan unvollständig und die erfolgte Genehmigungsverfügung mangel- haft ist. Der angefochtene Teilstrassenplan ist deshalb samt der Genehmigungsverfügung des TBA vom 1. April 2024 aufzuheben. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist im Sinn der Erwägun- gen gutzuheissen.

5.

5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise ab- gewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerich- tes unterscheiden sich Bauprozesse, an denen Bauwillige und Ein- sprechende mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilneh- men, grundsätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Pro- zesskosten werden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Gemeinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom 16. November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beach- ten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich ge- regelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom 17. August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessaus- gang nach Art. 95 Abs. 2 VRP zu dessen Lasten (BUDE Nr. 3/2024

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vom 19. Januar 2024 Erw. 6.1; BUDE Nr. 93/2024 vom 6. November 2024 Erw. 2.1.1).

5.2 Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Weil der angefochtene Teilstrassenplan aufgrund mangelhafter Ge- nehmigungsverfügung sowie aufgrund des unvollständigen Sachver- halts aufgehoben werden muss, sind die amtlichen Kosten des Re- kursverfahrens nach Art. 95 Abs. 2 VRP zur Hälfte dem TBA und der Politischen Gemeinde Z.___ (je Fr. 1'500.–) aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

5.3 Der von B.___ am 1. Mai 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

6. Die Rekurrentinnen und der Rekurrent stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung

6.2 Die Rekurrentinnen und der Rekurrent obsiegen mit ihren Anträ- gen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtferti- gen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausser- amtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermes- sensweise auf Fr. 2'750.– zuzüglich der beantragten Barauslagenpau- schale von 4 % gemäss Art. 28bis HonO (Fr. 110.-) sowie Mehrwertsteuer festzulegen. Die ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 2'860.– zuzüglich Mehrwertsteuer ist gemäss dem Ver- fahrensausgang je zur Hälfte (Fr. 1'430.– zuzüglich Mehrwertsteuer) dem TBA und der Politische Gemeinde Z.___ aufzuerlegen.

Dispositiv

Entscheid

1. a) Der Rekurs von A.___ und B.___ sowie C.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 19/2026), Seite 11/12

b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 5. November 2024 betreffend Teilstrassenplan «Wendeanlage D.___weg» und die Genehmigungsverfügung des Tiefbauamtes vom 1. April 2025 werden aufgehoben.

2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'500.– beim Tiefbauamt wird verzichtet.

b) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'500.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.

c) Der am 1. Mai 2025 von B.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

3. a) Das Begehren von A.___ und B.___ sowie C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die ausseramtliche Ent- schädigung von A.___ und B.___ sowie C.___ wird auf insgesamt Fr. 2'860.– zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt und je zur Hälfte (je Fr. 1'430.– zuzüglich Mehrwertsteuer) dem Tiefbauamt sowie der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 19/2026), Seite 12/12

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