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Decisione

ZK1 2022 44

Kammer

10 maggio 2023Tedesco (+ 1 altra lingua)5 min

1. Am 28. Oktober 2022 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wegen Versäumnisses der Schlichtungsverhandlung auf die Klage der Klägerin 2 und auf das eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung betreffende Rechtsbegehren Ziffer 4 des Klägers 1 und der Klägerin 3 nicht ein. Gegen diese Verfügung erheben die drei Kläger Berufung mit den sinngemässen Anträgen, ihnen unter Rückweisung der Sache an den Vorderrichter unter Einschluss der Heiz- und Nebenkosten ein vereinfachtes Verfahren zu gewährleisten. Der Vorderrichter überwies die Akten mit dem Hinweis, von der Korrektheit des Beschlusses der Schlichtungsbehörde Höfe vom 27. Januar 2022 ausgegangen zu sein (KG-act. 5). Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 7).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. Mai 2023

ZK1 2022 44

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

Kläger und Berufungsführer,

2. B.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

3. C.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

gegen

D.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Forderungen

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Oktober 2022, ZEV 2022 23);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 28. Oktober 2022 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wegen Versäumnisses der Schlichtungsverhandlung auf die Klage der Klägerin 2 und auf das eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung betreffende Rechtsbegehren Ziffer 4 des Klägers 1 und der Klägerin 3 nicht ein. Gegen diese Verfügung erheben die drei Kläger Berufung mit den sinngemässen Anträgen, ihnen unter Rückweisung der Sache an den Vorderrichter unter Einschluss der Heiz- und Nebenkosten ein vereinfachtes Verfahren zu gewährleisten. Der Vorderrichter überwies die Akten mit dem Hinweis, von der Korrektheit des Beschlusses der Schlichtungsbehörde Höfe vom 27. Januar 2022 ausgegangen zu sein (KG-act. 5). Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 7).

2. Die Berufungsführer widerlegen die auf den Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 27. Januar 2022 (KB 1) abgestützte Annahme des Vorderrichters, dass die Klägerin 2 die Schlichtungsverhandlung versäumte, mit einer E-Mail des Präsidenten der Schlichtungsbehörde. Danach hätten interne Abklärungen ergeben, dass die Klägerin 2 an der Schlichtungsverhandlung anwesend gewesen sei (KG-act. 1/9). Deren Anwesenheit will auch die Berufungsgegnerin nie bestritten haben, hält diese Tatsache indes für ein unzulässiges Novum und macht geltend, dass die Klägerin 2 das Schlichtungsgesuch nicht unterzeichnet und daher keine Parteistellung habe (KG-act. 7 Rz 17). Ob das Schlichtungsgesuch auch für die Klägerin 2 gestellt wurde, liess der Vorderrichter aber ausdrücklich offen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Weil die Berufungsgegnerin die Anwesenheit der Klägerin 2 an der Schlichtungsverhandlung nie bestritten zu haben anerkennt, handelt es sich um ein zulässiges neues, das Prozessrechtsverhältnis betreffendes und von Amtes wegen zu prüfendes Thema, das in der Berufung vorzutragen offenkundig erst die angefochtene Verfügung Anlass gab. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen und die Sache zur Weiterbehandlung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Unter Umständen ist zu berücksichtigen, dass vorgenommenes Vertreterhandeln nachträglich genehmigt werden kann (dazu Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 68 ZPO N 15 f.) und soll die Schlichtungsbehörde ihren Beschluss berichtigen (Art. 334 ZPO).

3. In Bezug auf das Nichteintreten des Vorderrichters auf das vierte Klagebegehren „Bestreitungspunkte Heiz- und Betriebskostenabrechnung 1.4.20-31.3.21“ bleibt festzuhalten, dass eine hinreichende Berufungsbegründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein. Den Begründungsanforderungen genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b m.H). Die Berufungsführer setzen sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach mit ihrem vierten Klagebegehren keine konkrete Forderung, Handlung oder Unterlassung verlangt werde, nicht auseinander. Ihre Kritik anhand einer Stellungnahme ihres vormaligen Rechtsanwalts, wonach das Thema der Heiz- und Nebenkosten entweder in ein Gerichtsverfahren integriert oder separat behandelt werde (vgl. KG-act. 1 S. 2 f.), geht an der vor­instanzlichen Begründung vorbei und ist nicht nachvollziehbar. Daher erweist sich die Berufung insoweit als ungenügend begründet, abgesehen davon, dass die Schlichtungsbehörde kein Heiz- und Betriebskostenabrechnungen betreffendes Klagebegehren bewilligte. Auf die Berufung ist nicht einzutreten, soweit der Vorderrichter auf das Klagebegehren Ziffer 4 nicht eintrat.

4. Zusammenfassend ist mithin die Berufung, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. oben E. 3), gutzuheissen (E. 2). Ausgangsgemäss haben die gleichermassen unterliegenden wie obsiegenden Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens hälftig zu tragen und sich dementsprechend nicht gegenseitig zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);-

beschlossen:

1. Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, gutgeheissen und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vor­instanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.00 werden je zur Hälfte (je Fr. 600.00) den Berufungsführern und der Berufungsgegnerin auferlegt und aus den Vorschüssen gedeckt. Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, den Berufungsführern je Fr. 200.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 13’053.20 bzw. ist unbeziffert.

5. Zufertigung an die Berufungsführer (je 1/R), die Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

11.

Mai 2023 kau

ZK1 2022 44

Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC

Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC

ZK1 2021 15

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF