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Decisione

ZK2 2022 29

Präsidial

28 luglio 2022Tedesco (+ 1 altra lingua)9 min

1. a) Im Rahmen des vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hängigen Scheidungsverfahrens der Eheleute A.________ und C.________ ordnete der Einzelrichter mit Verfügung vom 3. März 2022 ein Gutachten zwecks Bestimmung des aktuellen Verkehrswerts des Grundstücks G.________strasse zz, 8832 Wollerau, an und bestimmte als sachverständige Person H.________ (Vi-act. D22). Mit Eingabe vom 22. April 2022 beantragte der Kläger u.a. Folgendes (Vi-act. D27):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. Juli 2022

ZK2 2022 29

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Kläger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Beschwerde (Gutachterauftrag)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. April 2022, ZEO 2021 89);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Im Rahmen des vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hängigen Scheidungsverfahrens der Eheleute A.________ und C.________ ordnete der Einzelrichter mit Verfügung vom 3. März 2022 ein Gutachten zwecks Bestimmung des aktuellen Verkehrswerts des Grundstücks G.________strasse zz, 8832 Wollerau, an und bestimmte als sachverständige Person H.________ (Vi-act. D22). Mit Eingabe vom 22. April 2022 beantragte der Kläger u.a. Folgendes (Vi-act. D27):

1. Es sei der an Herrn H.________ erteilte Gutachtensauftrag über die Liegenschaft zu beenden und nach Eingang der Eurotax-Bewertung über das Fahrzeug VW Passat Variant 2.0D das Urteil über die Scheidungsnebenfolgen zu fällen.

Eventualiter […].

Mit Verfügung vom 27. April 2022 stellte der Einzelrichter die Eingabe der Beklagten zur Kenntnis zu und wies den Prozessantrag 1 ab (Dispositivziffer 2; Vi-act. 28).

b) Gegen die Verfügung vom 27. April 2022 erhob die Beklagte am 9. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Ziffer 2 der Verfügung ZEO 2021 89 des Bezirksgerichts Höfe vom 27. April 2022 sei vom Beschwerdegericht aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen; diesfalls sei die Beschwerdeführerin zum Prozessantrag 1 des Beschwerdegegners vom 22. April 2022 vor neuer Entscheidung von der Vor­instanz anzuhören.

Erwägungen

2.

Für den Fall eines reformatorischen Urteils durch das Beschwerdegericht sei wie folgt neu zu entscheiden: Der Antrag des Beschwerdegegners vom 22. April 2022 sei gutzuheissen, indem der an Herrn H.________ erteilte Gutachtensauftrag über die Liegenschaft G.________strasse zz, 8832 Wollerau, KTN yy und Miteigentumsanteile GB Wollerau Nrn. xx und ww zu beenden ist.

3.

In einstweiliger Gutheissung des Prozessantrags 1 des Beschwerdegegners vom 22. April 2022 sei der Gutachterauftrag an Herrn H.________ (vgt.) bis zu neuem Entscheid zu sistieren und damit dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu erteilen.

4.

[…].

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 beantragte der Beschwerdegegner, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 7). Mit gleicher Eingabe beantragte er, die Beschwerdeführerin sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 3‘000.00 (zzgl. MWST) zu verpflichten. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung einstweilen ab (KG-act. 8). Am 18. Juli 2022 erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine Noveneingabe (KG-act. 14) und gleichentags nahm sie zum Gesuch um Prozesskostenbevorschussung Stellung (KG-act. 15).

2.

a) Laut Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind prozessleitende Entscheide anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nach der kantonsgerichtlichen Praxis können nur drohende rechtliche Nachteile, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2.a; Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse ZK2 2015 52 vom 10. Februar 2016, E. 2.b; ZK2 2015 48 vom 10. Februar 2016, E. 2, jeweils mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich der Nachteil mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Nicht hinreichend sind folglich rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung (BGer, Urteil 5A_566/2014 vom 11. Februar 2015 E. 1 mit Hinweis auf BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 138 III 190 E. 6).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, weil der Vorderrichter es abgelehnt habe, den Gutachterauftrag an H.________ zu beenden, drohe ihr insofern ein Nachteil, als nicht abzuschätzen sei, in welchem Umfang ein zweites Gutachten vom ersten abweichen würde. Auch habe der Beschwerdegegner mit seiner Eingabe vom 22. April 2022 eine Beschleunigung des Verfahrens bewirken wollen. Ein zweites Gutachten würde sich im weiteren Verlauf des Prozesses nicht mehr entfernen lassen (KG-act. 1 S. 5 f.).

Was die mögliche Abweichung des zweiten Gutachtens vom ersten betrifft, erklärt die Beschwerdeführerin nicht näher, wie sich die erneute Begutachtung konkret zu ihrem Nachteil auswirken würde. Ausserdem schliesst die Umschreibung der Beschwerdeführerin, eine Abweichung sei nicht abschätzbar, nicht aus, dass sich diese auch zugunsten von ihr ausfallen könnte. Der Beschwerdegegner weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass sich im Endurteil zeigt, ob und inwieweit das Gericht auf die Expertise abstellt und die Beschwerdeführerin, sollte sie nicht einverstanden sein, dagegen ein Rechtsmittel ergreifen kann (KG-act. 7 S. 6). Mithin legt die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dar, welche (rechtlichen) Nachteile die erneute Begutachtung für sie haben soll und wieso sich diese nicht mehr beseitigen lassen würden. Soweit die erneute Schätzung bloss eine Verfahrensverlängerung und zusätzliche Kosten bedeutet, handelt es sich um hier unbeachtliche tatsächliche Nachteile.

Dispositiv

Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem Nachteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs, indem ihr die Eingabe des Beschwerdegegners vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt worden sei und sie deshalb dazu nicht habe Stellung nehmen können. Der vom Beschwerdegegner in der Eingabe vom 22. April 2022 gestellte Antrag Ziff. 1 entspreche nämlich auch dem geäusserten Willen der Beschwerdeführerin (KG-act. 1 S. 4). Daraus vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte (vgl. BGer, Urteil 4A_567/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2), zumal sie selber ausführt, es sei dem Vorderrichter „hinlänglich“ bekannt gewesen, dass sie eine Beendigung des Gutachterauftrages gewollt habe (KG-act. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin stellte denn auch im Vorfeld der Verfügung vom 3. März 2022 den Antrag, es sei von einem gerichtlichen Obergutachten abzusehen (KG-act. 1/9 S. 2). Demnach hätte selbst eine vorherige Zustellung und eine darauffolgende Eingabe mit gleichlautenden Anträgen seitens der Beschwerdeführerin nicht dazu geführt, dass der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung anders entschieden hätte. Davon abgesehen wies der Vorderrichter mittels der angefochtenen Verfügung sämtliche Anträge des Beschwerdegegners (inkl. Eventualbegehren) vollumfänglich ab (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 225 ZPO N 17e mit Hinweisen).

3. Der Beschwerde wäre aber auch aus den nachfolgenden Gründen kein Erfolg beschieden: Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Eine formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Materiell beschwert ist eine Partei, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Fehlende formelle Beschwer schliesst in der Regel die materielle Beschwer aus (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 59 ZPO N 14). Vorliegend wurden durch die angefochtene Verfügung nicht von der Beschwerdeführerin gestellte Anträge, sondern solche des Beschwerdegegners abgewiesen. Eine (formelle) Beschwer wäre daher allenfalls beim Beschwerdegegner auszumachen, nicht aber bei der Beschwerdeführerin. Eine materielle Beschwer der Beschwerdeführerin dadurch, dass sie gemäss ihren Ausführungen bezüglich des Gutachterauftrags dieselbe Position einnimmt wie der Beschwerdegegner, ist ebenso wenig auszumachen, weil es ihr freisteht, jederzeit einen eigenen Antrag auf Beendigung des Gutachterauftrages zu stellen, was sie offenbar auch tat (Vi-act. D 30; KG-act. 7 S. 5). Auch hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, die Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Anordnung einer zweiten Expertise anzufechten, was sie, obwohl sie sich im Vorfeld gegen ein Obergutachten aussprach, unterliess.

4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner ausserdem angemessen zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00. In Nachachtung der allgemeinen Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand – sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort einreichte, ist die Entschädigung auf Fr. 1'200.00 zu bemessen (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA). Das Gesuch um Prozesskostenbevorschussung ist folglich gegenstandslos;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um Prozesskostenbevorschussung wird abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 bezogen und ihr im Rest vom Fr. 700.00 zurückerstattet.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘200.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R, inkl. Eingaben vom 18. Juli 2022 z.K. [KG-act. 14 und 14/1 sowie KG-act. 15 und 15/1-43]), die Vor­instanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

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28. Juli 2022 kau

ZK2 2022 29

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

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EGV-SZ 2014 A 3.5

ZK2 2015 52

ZK2 2015 48

5A_566/2014

BGE 137 III 380ATF 137 III 380DTF 137 III 380

BGE 138 III 190ATF 138 III 190DTF 138 III 190

4A_567/2021

Art. 225 ZPOart. 225 CPCart. 225 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

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