ZK2 2022 7
Kammer
30 maggio 2022Tedesco (+ 1 altra lingua)9 min
1. Im Scheidungsverfahren der Parteien beantragte die Gesuchstellerin am 27. September 2021 u.a. die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Vi-act. A/I). Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch ab (Vi-act. A). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 3. Februar 2022 Berufung (KG-act. 1). Das Kantonsgericht wies mit Beschluss vom 30. Mai 2022 die Berufung ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin (Dispositivziffer 2) und verpflichtete die Berufungsführerin, den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Dispositivziffer 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 21. Oktober 2022
ZK2 2022 7
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss)
(Wiedererwägungsgesuch betreffend den Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2022, ZK2 2022 7);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Im Scheidungsverfahren der Parteien beantragte die Gesuchstellerin am 27. September 2021 u.a. die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Vi-act. A/I). Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch ab (Vi-act. A). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 3. Februar 2022 Berufung (KG-act. 1). Das Kantonsgericht wies mit Beschluss vom 30. Mai 2022 die Berufung ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin (Dispositivziffer 2) und verpflichtete die Berufungsführerin, den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Dispositivziffer 3).
Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 beantragte die Gesuchstellerin Folgendes (KG-act. 14):
1. Es seien die in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 30. Mai 2022 (ZK2 2022 7) verfügten Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
Erwägungen
2.
Eventualiter seien die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 30. Mai 2022 (ZK2 2022 7) von der Staatskasse zu beziehen.
3.
Es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 30. Mai 2022 (ZK2 2022 7) ersatzlos aufzuheben.
4.
Es sei vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
5.
Eventualiter seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Gesuchsgegner beantragte mit Stellungnahme vom 28. Juli 2022 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 18).
Die Parteien reichten am 16. August 2022 (Gesuchstellerin, KG-act. 22), am 26. August 2022 (Gesuchsgegner, KG-act. 24) und am 8. September 2022 (Gesuchstellerin, KG-act. 26) weitere Stellungnahmen ein.
2.
Der Beschluss vom 30. Mai 2022 wurde beiden Parteien gemäss Sendungsnachverfolgung am 2. Juni 2022 zugestellt. Sie hatten die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Art. 113 ff. BGG Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht oder unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zu erheben (KG-act. 14/1, Dispositivziffer 4). Entscheide betreffend einen Prozesskostenvorschuss für ein laufendes Eheschutz- oder Scheidungsverfahren gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 BGG (Amstutz/Arnold, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, Art. 46 BGG N 11a), sodass die Rechtsmittelfrist nicht stillsteht. Die Beschwerdefrist an das Bundesgericht lief bis am Samstag, 2. Juli 2022, weshalb sie am Montag 4. Juli 2022 endete (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Eingabe vom 15. Juni 2022 (KG-act. 14) erfolgte damit innert laufender Rechtsmittelfrist. Die Gesuchstellerin wollte jedoch mit ihrer Eingabe ausdrücklich nicht an das Bundesgericht gelangen (KG-act. 14, S. 3).
3.
Die Gesuchstellerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als Wiedererwägungsgesuch. Den Rechtsbegehren ist zu entnehmen, dass sie sich nicht gegen die Abweisung der Berufung, sondern gegen die Verteilung der Berufungskosten wendet.
a) Mit den Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses vom 30. Mai 2022 entschied das Kantonsgericht über die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens (vgl. E. 5 des Beschlusses). Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht keine Möglichkeit vor, einen zweitinstanzlichen Endentscheid in Wiedererwägung zu ziehen (vorbehalten sind vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen wie die Abänderung von prozessleitenden Verfügungen und gesetzliche Anordnungen wie bspw. Art. 120, Art. 256 Abs. 2 und Art. 268 ZPO). Gegen zweitinstanzliche Endentscheide sind nur die bereits genannten Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig (s.o., E. 2). Die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) und die Beschwerde (Art. 319 ff.) richten sich gegen erstinstanzliche Entscheide. Die Gesuchstellerin bezeichnet den Beschluss vom 30. Mai 2022 nicht als unklar, widersprüchlich oder unvollständig, sodass ihre Eingabe nicht als Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung (Art. 334 ZPO) verstanden werden kann. Somit verbleibt lediglich die Revision (Art. 328 ff. ZPO).
b) Die Revision richtet sich gegen rechtskräftige Entscheide (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. Juni 2022 war jedoch – wie bereits erwähnt – der Beschluss vom 30. Mai 2022 noch nicht rechtskräftig. Zudem können mit der Revision nur die in Art. 328 Abs. 1 ZPO abschliessend (Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 328 ZPO N 34) aufgezählten Revisionsgründe geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um unechte Noven, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (lit. a), um eine strafrechtliche Einwirkung auf den Entscheid (lit. b), oder um die Unwirksamkeit einer Parteierklärung (lit. c). Die Gesuchstellerin macht keine strafrechtliche Einwirkung auf den Entscheid vom 30. Mai 2022 geltend und diesem lag keine Parteierklärung zugrunde. Als Revisionsgrund käme daher nur in Frage, dass die Gesuchstellerin nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden hätte, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid vom 30. Mai 2022 entstanden, sind ausgeschlossen (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).
c) Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs macht die Gesuchstellerin geltend, die von der Vorinstanz begangene und vom Kantonsgericht im Beschluss vom 30. Mai 2022 festgestellte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs habe sie in guten Treuen zur Erhebung der Berufung veranlasst. Deshalb rechtfertige es sich, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO die Gerichtskosten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Gehörsverletzung basiere auf dem rechtswidrigen Verhalten des Gesuchsgegners (rechtswidriges Erlangen von Beweisen). Es gehe nicht an, dass der Gesuchsgegner von seinem rechtswidrigen und gegen Treu und Glauben verstossenden Verhalten profitiere und sogar eine Parteientschädigung zugesprochen erhalte. Es rechtfertige sich, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Umso weniger stehe ihm eine durch die Gesuchstellerin zu leistende Parteientschädigung zu (KG-act. 14, S. 4 f.).
Die Gesuchstellerin machte bereits in ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als sie den vom Gesuchsgegner in der Klageantwort vom 5. Januar 2022 eingereichten Beleg Nr. 67 zur Begründung ihrer Verfügung vom 21. Januar 2022 verwendet habe, ohne dass sie sich dazu habe äussern können. Der Gesuchsgegner habe den Beleg rechtswidrig erlangt (KG-act. 1, S. 9-12; Beschluss ZK2 2022 7 vom 30. Mai 2022 E. 2.a). Sie stützt somit ihr Gesuch vom 15. Juni 2022 nicht auf Tatsachen oder Beweismittel, die sie erst nach dem Beschluss vom 30. Mai 2022 erfahren oder gefunden hätte. Damit liegt kein Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vor, sodass das Gesuch, selbst wenn es nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 30. Mai 2022 gestellt worden wäre, nicht als Revision aufzufassen wäre.
d) Ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Abänderungsgrund für die Kostenfolgen des Beschlusses vom 30. Mai 2022 sind nicht ersichtlich. Mangels zulässigen Rechtsmittels ist daher auf das Gesuch vom 15. Juni 2022 nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 50), was präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 JG).
4.
Die Gesuchstellerin beantragt, auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten, eventualiter seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (KG-act. 14, Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5). Sie begründet diese Anträge jedoch nicht. Deshalb und angesichts der Aussichtslosigkeit des Gesuches rechtfertigt sich keine abweichende Prozesskostenverteilung nach Art. 107 ZPO. Die aufgrund des begrenzten Prüfungsgegenstands reduzierten Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss (vgl. etwa Beschlüsse ZK2 2021 31 vom 22. Februar 2022 E. 10; ZK2 2020 18 vom 21. Oktober 2021 E. 7.b; ZK2 2020 16 vom 3. Dezember 2020 E. 6.b) auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 GebTRA). Die Ausführungen des gesuchsgegnerischen Rechtsanwalts beschränkten sich wie bereits das Gesuch vom 15. Juni 2022 auf die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten im Berufungsverfahren ZK2 2022 7. Im Hinblick auf den sehr einfachen Streitgegenstand erweist sich eine Entschädigung für die beiden Eingaben vom 28. Juli 2022 und vom 26. Augst 2022 (KG-act. 18 und 24) von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen;-
verfügt:
Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 15. Juni 2022 wird nicht eingetreten.
Die Kosten für diesen Entscheid von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für das Gesuchsverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5‘200.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
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Art. 46 BGGart. 46 LTFart. 46 LTF
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