ZK2 2024 25
Präsidial
25 luglio 2024Tedesco (+ 1 altra lingua)13 min
1. Am 4. Juni 2018 wurde das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Höfe rechtshängig gemacht. Mit Teilurteil vom 15. Oktober 2021 wurden die Parteien geschieden. Die gerichtliche Regelung der Scheidungsnebenfolgen ist noch ausstehend.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 25. Juli 2024
ZK2 2024 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach,
Beschwerdegegner,
2. C.________,
Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite),
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Scheidungsnebenfolgen)
(Beschwerde vom 12. April 2024, ZEO 2021 75);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 4. Juni 2018 wurde das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Höfe rechtshängig gemacht. Mit Teilurteil vom 15. Oktober 2021 wurden die Parteien geschieden. Die gerichtliche Regelung der Scheidungsnebenfolgen ist noch ausstehend.
Mit Eingabe vom 12. April 2024 erhob der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverwei-gerungsbeschwerde und stellte folgende Anträge:
Es sei das Bezirksgericht Höfe anzuweisen, im Sinne des Beschleunigungsgebots das Scheidungsverfahren ZEO 2021 75 zu einem
raschen Ende zu bringen.
Erwägungen
Es sei das Bezirksgericht Höfe anzuweisen, umgehend direkt (und nicht rechtshilfeweise über die Behörden in Kroatien) einen neuen Gutachtens-Auftrag an einen Sachverständigen für die Bewertung der beiden Grundstücke in Kroatien zu erteilen,
mit folgenden Fragen:
[1. - 8.]
3.
Eventualiter sei der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts
Höfe zu verpflichten, die kroatische Behörde erneut rechtshilfeweise zu ersuchen, das angeforderte Gutachten umgehend anzuordnen und dem Gutachter eine Frist von 3 Monaten zu Erstellung des Gutachtens anzusetzen und die Parteien regelmässig auf dem Laufenden zu halten.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei Eigentümerin von zwei Liegenschaften in Kroatien, die während der Ehe aus Mitteln der Errungenschaft gekauft worden seien. Sie verweigere die Feststellung des tatsächlichen Verkehrswerts der Liegenschaft z.B. durch einen Schiedsgutachter. Am 17. August 2022 sei die Einholung eines Gutachtens und die Beauftragung eines Experten rechtshilfeweise in Kroatien als sachverständige Person verfügt worden und am 2. November 2022 durch den Einzelrichter ein Internationales Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen zur Einholung des
Schätzungs-Gutachtens gestellt worden. Der Einzelrichter habe am
Dispositiv
15. Mai 2023 mangels Rückmeldung die kroatische Zentralbehörde über den Verfahrensstand angefragt. Bis heute sei kein Gutachten eingetroffen, noch würden Anzeichen vorliegen, dass ein Gutachter demnächst tätig würde. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2024 sei beim Einzelrichter eine neue Vorgehensweise beantragt worden, worauf eine abschlägige Antwort erfolgte. Es sei nicht tolerierbar, dass das Scheidungsverfahren bereits seit bald sechs Jahren rechtshängig sei, und es sei unzumutbar, dass eine Liegenschaftsbewertung seit der Anordnung durch das Gericht bereits
20 Monate hängig sei, ohne dass auch nur ein Anzeichen bestehe, dass ein Sachverständiger tätig geworden sei. Die Nichtbeauftragung eines neuen Gutachtens stelle unter diesen Umständen eine Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung dar, zumal nicht absehbar sei, dass die kroatischen Behörden überhaupt eine Verkehrswertschätzung in Auftrag geben würden.
Bei der Vorinstanz wurden die Akten und eine Vernehmlassung eingeholt. Der Beklagten wurde die Einreichung einer Vernehmlassung freigestellt
(KG-act. 3). Mit der Aktenüberweisung verwies der Vorderrichter darauf, dass das hängige Rechtshilfeersuchen an die Zentralbehörde Zagreb vom
2. November 2022 datiere. Zur voraussichtlichen Dauer lasse sich dem Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz (BJ) keine Angaben entnehmen, wobei schon Zustellungen nach Kroatien regelmässig 2-7 Monate in Anspruch nehmen würden. Der Einzelrichter habe sich am 15. Mai 2023 bei der Zentralbehörde Zagreb nach dem Verfahrensstand erkundigt, aber eine Rückmeldung sei ausgeblieben. Am 30. November 2023 sei unter Vermittlung des BJ ein Antwortschreiben eingegangen, worüber die Parteien mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 orientiert worden seien. Am 16. April 2024 habe der Einzelrichter sich bei der Zentralbehörde Zagreb nochmals nach dem Verfahrensstand erkundigt. Ebenfalls sei das BJ um Unterstützung angerufen worden um im Sinne des Beschwerdeführers zu intervenieren. Soweit damit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei, gelte es die Rückmeldung abzuwarten. Das Rechtshilfeersuchen um Anordnung eines Gutachtens sei jedenfalls nicht aussichtslos (KG-act. 4).
Am 13. Mai 2024 stellte der Vorderrichter den Parteien und dem Kantonsgericht ein Schreiben des Ministeriums für Justiz und Verwaltung der Republik Kroatien an das Amtsgericht Zadar zu, worin dieses aufgefordert wird, die ersuchte Begutachtung „dringend und innert kürzester Zeit“ durchführen zu lassen (KG-act. 6 und 6/1-2). Am 22. Mai 2024 liess der Vorderrichter den Parteien und der Beschwerdeinstanz das Urteil R2-1093/2022-5 des Amtsgerichts Zadar vom 16. Mai 2024 zukommen, woraus sich ergibt, dass ein Baugutachten eingeholt werde, und für den 10. Juni 2024, ab 10:00 Uhr eine Besichtigung geplant sei und die vom Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe bzw. dem Beschwerdeführer gestellten Fragen zu beantworten seien (KG-act. 7 und 7/1-3).
Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts orientierte die Parteien mit Verfügung vom 23. Mai 2024 über den Eingang der Verfügungen des Vorderrichters vom 13. Mai 2024 und vom 22. Mai 2024 (KG-act. 8).
2. Laut Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 319 ZPO N 14). Das Kantonsgericht beurteilt gemäss Art. 12 Abs. 1 JG unter anderem Beschwerden in Zivilsachen und ist somit für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen einen formellen Entscheid, weshalb keine Beschwerdefrist einzuhalten war. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann also zwar jederzeit geführt werden, es muss aber ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Ein solches ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid erging (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 21). Fällt das Rechtsschutzinteresse nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv weg, wird die Prozesssache gegenstandslos und sie ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO; Gschwend/Steck in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 242 ZPO N 5; vgl. auch etwa Obergericht Zürich, Beschluss v. 13.10.2020, Geschäfts-Nr.: RE200012-O/U E. 2.2).
Wie vorstehend unter E. 1 dargelegt, ordnete das Amtsgericht Zadar auf die Intervention des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe hin mit Urteil vom 16. Mai 2024 die Durchführung einer Begutachtung inklusive der Beantwortung der gerichtlichen und vom Beschwerdeführer gestellten Fragen an, wobei bereits die Vor-Ort-Besichtigung der Objekte für den 10. Juni 2024, ab 10:00 Uhr geplant war. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und sie ist folglich nach Art. 242 ZPO abzuschreiben.
3. a) Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor (wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug, vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO), kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Kostenverlegung ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten
(Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 110 ZPO N 1 und Art. 107 N 8 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16 und Art. 110 ZPO N 3; Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 107 ZPO N 9; BGer Urteile 4D_65/2017 vom 24. Oktober 2017, E. 3.1 und 4A_33/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 3.1, vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Juni 2021, ZK2 2021 25, E. 3). Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, ob primär der mutmassliche Prozessausgang oder der Umstand, wer das Gegenstandsloswerden des Verfahrens zu vertreten hat, zu berücksichtigen ist (Jenny, a.a.O., Art. 107 ZPO N 16). Das Bundesgericht stellt grundsätzlich in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang ab, sofern sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Ist dies nicht der Fall, wird zuerst diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste oder bei der die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten. Es muss bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben, bei der nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nämlich kein materielles Urteil gefällt und unter Umständen in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 107 ZPO N 9).
b) Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. das Verbot der Rechtsverzögerung ergeben sich aus Art. 29 BV und Art. 52 ZPO. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird (BGer Urteil 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Im Einzelfall ist deswegen zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen; BGE 130 I 26 E. 3.1). Eine Rechtsverzögerung liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Verfahren längere Zeit, unter Umständen mehrere Monate, in Anspruch nahm. Massgeblich ist vielmehr, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt wurde und ob die Gerichtsbehörden nicht unnütz Zeit verstreichen liessen (BGE 127 III 385 E. 3a). Sofern nicht einzelne Zeitspannen des Verfahrensstillstands stossend ausfallen, ist eine Gesamtwürdigung der vom Gericht geleisteten Arbeit vorzunehmen. Es genügt daher nicht, dass die eine oder andere Prozesshandlung etwas hätte vorgezogen werden können (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, 2013, Art. 319 ZPO N 45; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss vom 16. September 2015, ZK2 2015 38 E. 2, sowie Beschluss vom 30. Dezember 2013, ZK2 2013 90 E. 3a).
c) Den Akten lässt sich zum Verfahrenshergang Folgendes entnehmen: Das Scheidungsverfahren ist seit dem 4. Juni 2018 am Bezirksgericht Höfe rechtshängig. Mit Teilurteil vom 15. Oktober 2021 wurden die Parteien geschieden (vgl. Vi-act. E1). Am 6. Dezember 2021 ergingen diverse Editionsverfügungen (Vi-act. E1 und E2). Am 9. Februar 2022 reichte die Beschwerdegegnerin verschiedene Urkunden betreffend die fraglichen Grundstücke in Kroatien ein (Vi-act. D4). Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 teilte die vorinstanzliche Verfahrensleitung mit, angesichts des umstrittenen Verkehrswert dieser Liegenschaften bedürfe es einer gutachterlichen Schätzung auf dem Rechtshilfeweg, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde, sofern die Parteien keine Einigung finden würden. Alternativ stünde die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens offen (Vi-act. D5). Am 4. Mai 2022 liess die Beschwerdegegnerin mitteilen, die Parteien hätten keine Einigung gefunden und ersuchte um eine gutachterliche Schätzung (Vi-act. D7). Mit Verfügung vom 17. August 2022 teilte der Vorderrichter mit, es werde rechtshilfeweise in Kroatien eine sachverständige Person beauftragt (Vi-act. D8). Mit Eingabe vom 31. August 2022 unterbreitete der Beschwerdeführer dem Einzelrichter diverse Ergänzungsfragen (Vi-act. D9). Am 2. November 2022 erging das Rechtshilfeersuchen an das Ministry of Justice and Public Administration in Zagreb
(Vi-act. D11a ff., inkl. Übersetzung). Am 30. November 2023 gab das BJ dem Einzelrichter bekannt, dass das Gesuch vom 2. November 2022 und die Mahnung vom 15. Mai 2023 in Kroatien angekommen seien sowie die örtlich zuständige Behörde von der Zentralbehörde gemahnt worden sei (Vi-act. E27). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 orientierte der Einzelrichter die Parteien über den Verfahrensstand und lud sie ein, sich bilateral zu einigen bzw. sich über die Einholung eines Schiedsgutachtens zu einigen (Vi-act. E28). In der Folge ergingen verschiedene Stellungnahmen seitens der Parteien betreffend eine mögliche Einigung bzw. Einholung eines Schiedsgutachtens resp. Beauftragung eines anderen Gutachters sowie die Möglichkeit einer Verfahrenssistierung (Vi-act. D13-17). Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, das Rechtshilfeersuchen erscheine angesichts der eingegangenen Rückmeldung nicht als aussichtslos, sodass keine Notwendigkeit für die Beauftragung eines neuen bzw. weiteren Gutachters bestünde (Vi-act. D18). Am 12. April 2024 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich nicht vernehmen.
d) Laut dem Rechtshilfeführer des EJPD sollen Beweiserhebungen in Kroatien rund 3-11 Monate in Anspruch nehmen, wobei die angegebenen Zahlen Erfahrungswerte darstellen, die im Einzelfall variieren können (vgl. https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, besucht am 23. Juli 2024). Auf die Problematik, dass die rechtshilfeweise durchzuführende Begutachtung längere Zeit in Anspruch nehmen würde, wies der Einzelrichter die Parteien vorgängig ausdrücklich hin, ebenso auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens (Vi-act. D5). Nachdem auf das am
2. November 2022 ergangene Rechtshilfeersuchen keine Rückmeldung einging, mahnte der Vorderrichter am 15. Mai 2023 die zuständige kroatische Zentralbehörde. Dass die erstinstanzliche Verfahrensleitung angesichts der zu erwartenden Dauer – die Verfahrensleitung orientierte sich an einem Erfahrungswert von 2-7 Monaten für Zustellungen – die Zentralbehörde erst nach gut sechs Monaten abmahnte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Aus der vom BJ vermittelten Rückmeldung des Ministry of Justice and Public Administration ist zu entnehmen, dass die genannte Behörde das Gesuch vom 2. November 2022 und die Mahnung vom 15. Mai 2023 erhalten und an das zuständige Gericht in Zadar weitergeleitet hatte (vgl. Vi-act. D27). Aufgrund dieser Rückmeldung bestand nach wie vor kein Anlass für die Annahme, dass das Rechtshilfebegehren aussichtslos sein könnte, sodass das weitere Zuwarten nicht als Rechtsverweigerung oder Verzögerung zu qualifizieren ist. Anders gesagt durfte der Vorderrichter mit der Bearbeitung des Ersuchens durch das zuständige kroatische Gericht weiterhin rechnen, auch wenn der zeitliche Rahmen hierfür offen war. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Einflussmöglichkeiten der vorinstanzlichen Verfahrensleitung im Hinblick auf eine Beschleunigung bei der internationalen Rechtshilfe beschränkt sind und ihr die entstandene Verzögerung nicht angelastet werden kann. Zu würdigen ist schliesslich auch das Interesse der Parteien bzw. des Beschwerdeführers. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass vorliegend ausschliesslich noch finanzielle Folgen der Scheidung strittig sind. Dass das diesbezüglich noch hängige Verfahren für den Beschwerdeführer eine schwere finanzielle Belastungssituation oder dergleichen mit sich bringen würde, machte er nicht geltend. Die vorliegende Verfahrensdauer ist daher auch aus dieser Sicht nicht als untragbar zu werten.
e) Zusammenfassend sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen, weil die Beschwerdegegnerin 2 weder eine (ihr ohnehin freigestellte) Vernehmlassung einreichte noch einen sonstigen Aufwand geltend machte bzw. eine Entschädigung beantragte. Über die Abschreibung des Verfahrens kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
verfügt:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 600.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden von seinem Kostenvorschuss von Fr. 800.00 bezogen und der Restbetrag von Fr. 200.00 wird dem Beschwerdeführer von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), Rechtsanwalt D.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
25. Juli 2024 kau
ZK2 2024 25
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
4D_65/2017
4A_33/2020
ZK2 2021 25
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
1B_549/2012
BGE 135 I 265ATF 135 I 265DTF 135 I 265
BGE 130 I 26ATF 130 I 26DTF 130 I 26
BGE 127 III 385ATF 127 III 385DTF 127 III 385
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
Art. 2013 ZPOart. 2013 CPCart. 2013 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
ZK2 2015 38
ZK2 2013 90
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF