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Decisione

ZK2 2024 29

Kammer

26 giugno 2024Tedesco (+ 1 altra lingua)8 min

1. a) Am 14. Juli 2017 erhob A.________ gegen die B.________ GmbH Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und beantragte, das Arbeitsverhältnis sei fortzuführen, eventualiter sei die Kündigung vom

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 26. Juni 2024

ZK2 2024 29

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Ilaria Beringer und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Revision

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. März 2024, ZEV 2024 11);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 14. Juli 2017 erhob A.________ gegen die B.________ GmbH Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und beantragte, das Arbeitsverhältnis sei fortzuführen, eventualiter sei die Kündigung vom

17. Februar 2017 als missbräuchlich zu betrachten, die B.________ GmbH sei zu verpflichten, den Betrag von drei Monatslöhnen als Schadenersatz zu bezahlen, die Kündigung schriftlich zu begründen und ein Arbeitszeugnis auszustellen (beigezogene Akten ZEV 2017 49, act. Ia). Am 22. November 2017 schlossen die Parteien einen wie folgt lautenden Vergleich (beigezogene

Akten ZEV 2017 49, act. D1):

1. Die Parteien einigen sich auf den Text eines Arbeitszeugnisses für die Klägerin gemäss Beilage.

Erwägungen

2.

Im Übrigen gelten alle Anträge als zurückgezogen.

3.

Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Mit Verfügung vom 22. November 2017 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren ZEV 2017 49 infolge Vergleich als erledigt am

Protokoll ab (Vi-act. KB 1; beigezogene Akten ZEV 2017 49 Vi-act. A).

b) Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) an das Bezirksgericht Höfe beantragte A.________ (Vi-act. I) es sei:

festzustellen, dass die Verfügung vom 22. November 2017, ZEV 2017 49, nichtig ist,

weiter es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Lohn im Betrag von Fr. 28’887.70 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. März 2017, der Sozialversicherung zugunsten der Klägerin den Betrag von Fr. 188.74 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. März 2017 und der Sozialversicherung zugunsten der Klägerin 7.8 % der Spesenpauschale der Lohnabrechnung Mai 2016 zuzüglich Zins von 5 % seit dem

22.

März 2017 nachzuzahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Am 20. März 2024 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:

1.

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2.

Auf die über das Revisionsgesuch hinausgehenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

[5.1-5.2 Rechtsmittelbelehrungen].

c) In der Folge reichte A.________ dem Bezirksgericht Höfe eine undatierte Eingabe ein (Posteingang BG Höfe: 4. April 2024; KG-act. 2). Innert der von der Vor­instanz angesetzten Frist verlangte A.________ die Weiterleitung dieser Eingabe als Rechtsmitteleingabe an das Kantonsgericht und reichte ausserdem mit Postaufgabedatum vom 18. April 2024 eine Ergänzung ein

(KG-act. 1/1, 3 und 4). Mit Verfügung vom 26. April 2024 leitete die Vor­instanz die Eingaben von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) datierend vom 3. April 2024 und die Ergänzung vom 18. April 2024 an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1). Das Kantonsgericht holte die vor­instanzlichen Akten inkl. der von der Vor­instanz beigezogenen Verfahrensakten ZEV 2017 49 ein und stellte den Parteien eine Eingangsanzeige zu (KG-act. 5 und 6).

Am 23. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine Eingabe ein (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin mit, dass die Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2024 inkl. Ergänzung vom 18. April 2024, soweit Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung betreffend, im vorliegenden Beschwerdeverfahren bzw. die genannten Eingaben, soweit sie sich gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung richten, als Berufung entgegengenommen und unter Dossier-Nr. ZK1 2024 16 behandelt würden (KG-act. 11). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.

2.

a) Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im damals zwischen den Parteien vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hängigen arbeitsrechtlichen Verfahren ZEV 2017 49 sei am 22. November 2017 ein Vergleich abgeschlossen worden, jedoch sei damit lediglich eine Einigung hinsichtlich des Textes eines Arbeitszeugnisses erzielt worden. Hingegen sei über die restlichen in der Klage vom

14.

Juli 2017 gestellten Begehren, das heisst insb. betreffend Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie Begründung der Kündigung, nicht entschieden worden. Das Verfahren ZEV 2017 49 sei folglich nicht abgeschlossen, weshalb die Abschreibungsverfügung vom 22. November 2017 nichtig sei. Bei der aktuell geltend gemachten Forderung von Fr. 28’887.70 sowie Spesenpauschale handle es sich aber nicht um Schadenersatz wegen missbräuchlicher Kündigung, sondern um Lohnnachforderungen und Forderungen für Auslagen (zum Ganzen vgl. Vi-act. I). Der Vorderrichter erwog in der angefochtenen Verfügung, weil die Rechtsmittelfrist im Verfahren ZEV 2017 40 abgelaufen sei, würde die Eingabe der Klägerin als Revisionsgesuch entgegengenommen, jedoch sei die Frist von 90 Tagen zur Einreichung eines solches Gesuchs abgelaufen. Soweit die Klägerin im Übrigen darüberhinausgehende Lohnforderungen und Forderungen wegen Auslagen geltend mache, fehle es an der hierfür erforderlichen Klagebewilligung (angefocht. Verfügung E. 2 und 3.1).

b) Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 329 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Bezüglich der Revisionsfrist führt die Beschwerdeführerin lediglich an, ihr sei die Verfügung vom 22. November 2017 frühestens am 24. November 2017 zugestellt worden und es sei Sache der Behörde, die ordnungsgemässe Zustellung eines Entscheides zu belegen (KG-act. 2 S. 3 oben). Damit behauptet die Beschwerdeführerin allerdings weder, sie habe die zu revidierende Verfügung nicht erhalten noch, ihr sei diese erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zugestellt worden. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass die Frist von 90 Tagen im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe vom 8. Februar 2024 noch nicht abgelaufen gewesen sein könnte. Im Übrigen setzt die Beschwerdeführerin sich mit dem Fristenlauf nach Art. 329 Abs. 1 ZPO nicht weiter auseinander. Insofern genügen ihre diesbezüglichen Vorbringen den Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Indessen moniert die Beschwerdeführerin, die Vor­instanz hätte gar nicht prüfen müssen, ob die Frist von 90 Tagen zur Einreichung eines Revisionsgesuchs abgelaufen sei, denn ihrem Standpunkt zufolge sei die Verfügung vom 22. November 2017 nichtig und diese Nichtigkeit hätte von Amtes wegen beachtet werden müssen mit der Folge, dass eine Revision gar nicht erforderlich sei. Die Nichtigkeit sieht die Beschwerdeführerin soweit verständlich darin, dass sich die Parteien am 22. November 2017 nicht über alle Anträge geeinigt hätten, insbesondere hätte noch über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses, den Kündigungsgrund und die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verhandelt werden müssen (KG-act. 2 S. 1). Angesichts des zitierten Wortlauts der Vergleichsvereinbarung, die im Übrigen von beiden Parteien unterzeichnet worden ist, ist aber schlechterdings nicht ersichtlich, weshalb der Einzelrichter in der Abschreibungsverfügung vom 22. November 2017 nicht hätte feststellen sollen, dass das Verfahren als durch Vergleich erledigt ist, nachdem in eben jenem Vergleich unter Ziffer 2 festgehalten wurde, es würden „Im übrigen“, also abgesehen vom Begehren bezüglich eines Arbeitszeugnisses, „alle Anträge“ zurückgezogen gelten (vgl. vor­instanzlich beigezogene Verfahrensakten ZEV 2017 49 D1). Mithin erklärt die Beschwerde-führerin nicht, weshalb entgegen dem klaren Wortlaut der Vergleichsvereinbarung vom 22. November 2017 gewisse Rechtsbegehren unbehandelt ge-blieben sein sollten. Sodann ist auf die weitere von der Beschwerdeführerin jedoch erst nach abgelaufener Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe datierend vom 23. Mai 2024 nicht einzutreten.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe datierend vom 3. April 2024 geltend macht, der Vorderrichter hätte bezüglich die aktuelle Forderung von Fr. 28’887.70 nebst Auslagen die Sache zuständigkeitshalber an den zuständigen Vermittler weiterleiten müssen, ist darüber im separaten Berufungsverfahren zu befinden (vgl. vorstehend unter E. 1.c).

3.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend würden die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin gehen, allerdings werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.00 bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Entscheidverfahren, wozu auch das Rechtsmittelverfahren zählt, keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO; BGer Urteil 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels entstandenen Aufwandes nicht zu sprechen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 15’000.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ GmbH (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

27.

Juni 2024 amu

ZK2 2024 29

ZK1 2024 16

Art. 329 ZPOart. 329 CPCart. 329 CPC

Art. 329 ZPOart. 329 CPCart. 329 CPC

Art. 329 ZPOart. 329 CPCart. 329 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC

4A_685/2011

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF