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Decisione

32.2010.187

Compensazione di una rendita con contributi AVS arretrati. Fatto salvo il caso in cui l'A. é al beneficio di prestazioni assistenziali, la deduzione non può intaccare il minimo vitale ex art. 93 LEF

5 maggio 2011Italiano19 min

Source ti.ch

Fatti

E. 3.1; Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 3.3; je mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung: BGE

131 V 249 E. 1.2 S. 252; BGE

130 V 505 E. 2.4 S. 510; BGE

115 V 341 E. 2c S. 343; BGE

113 V 280 E. 5b S. 285; BGE

111 V 99 E. 3b S. 103; BGE

108 V 49 E. 1 in fine; BGE

107 V 72 E. 2 S. 75; BGE

106 V 137).

6.2 Nach der Rechtsprechung stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung

unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei

Rentennachzahlungen. Zur Begründung wird angeführt, auch diese hätten zum

Zweck, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken (Art. 34quater Abs. 2 Satz 3 aBV; Art. 112 Abs. 2 lit. b BV),

und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbezahlt werden (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts I 305/03 vom 15. Februar 2005 E. 4 mit Hinweis auf die

Urteile I 375/90 vom 10. Juni 1992 E. 5b/aa; I 503/88 vom 19. April 1989 und H

153/85 vom 29. April 1986 E. 2b; vgl. auch Urteil I 141/05 vom 20. September

2006 E. 5.3.1). Davon gehen auch die Verwaltungsweisungen des BSV aus, wobei

für die Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in einem solchen

Fall diejenige Zeitspanne massgebend ist, für welche die Nachzahlung bestimmt

ist (Rz. 10921 RWL). Im Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 5.3 bezeichnete

das Eidg. Versicherungsgericht die Auffassung des kantonalen Gerichts als

prüfenswert, dass das Fehlen einer Rente in der Vergangenheit allenfalls zu einer

Unterschreitung des Existenzminimums geführt habe, sei grundsätzlich nicht von

Belang, weil der Verzicht auf die Verrechnung der Nachzahlung für verflossene

Zeiten nicht zu einem besseren Leben führe. Die Frage wurde schliesslich

offengelassen.

(…)

8.1 In SVR 2007 BVG Nr. 15 S.

49, B 63/05 E. 3.2 hat das Eidg. Versicherungsgericht unter Hinweis auf die

Rechtsprechung (BGE

121 V 17 E. 4d S. 26; SVR 2005 ALV Nr. 5 S. 13, C 12/04 E. 2.3; Urteil I 255/91 vom 18. Mai 1992 E. 2b) erwogen, die Verrechnungsschranke des

Existenzminimums komme nicht zum Tragen, wenn dieses in der fraglichen Zeit

durch Leistungen der Sozialhilfe sichergestellt gewesen sei. Voraussetzung sei

allerdings, dass die Sozialhilfe die Leistungen erbringe für die Zeitspanne,

während welcher die versicherte Person auf den Entscheid eines

Sozialversicherungsträgers über die Anspruchsberechtigung gewartet und

anschliessend rückwirkend Versicherungsleistungen zugesprochen erhalten habe.

Die in SVR 2007 BVG Nr. 15 S. 49 zitierten Urteile

betrafen die Drittauszahlung von Rentennachzahlungen an die bevorschussende

Sozialbehörde. In einem solchen Fall verlangt die Fürsorgebehörde vom

Sozialversicherer die Überweisung der Rentenleistungen für einen Zeitraum, für

den sie die versicherte Person unterstützt hat. Könnte sich die versicherte

Person in einem solchen Fall auf das Existenzminimum berufen und die Auszahlung

in diesem Umfang an sich selbst verlangen, käme sie zweimal in den Genuss von

Leistungen.

8.2 Ähnlich verhält es sich, wenn die versicherte Person in der

Vergangenheit von der Fürsorgebehörde während einer Zeitspanne unterstützt

wurde, für welche später Renten nachbezahlt werden, die Verrechnung jedoch

nicht mit der Sozialbehörde, sondern - wie hier - mit einem anderen Zweig der

Sozialversicherung zur Diskussion steht, dessen Anspruch jenem der

Fürsorgebehörde vorgeht (vgl. auch Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E.

5.3.2). Hinzu kommt, dass sich der Schutz des Existenzminimums bei

Verrechnungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung an Art. 125 Ziff. 2 OR anlehnt. Dieser sieht vor, dass Verpflichtungen, deren

besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie

Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und

seiner Familie unbedingt erforderlich sind, nicht durch Verrechnung getilgt

werden können (vgl. BGE

130 V 505 E. 2.4 S. 510). Art.

125 Ziff. 2 OR wie auch Art. 93 Abs. 1 SchKG wollen einzig vermeiden, dass jemand durch die

Verrechnung tatsächlich ins Elend gestossen würde, was nicht der Fall ist, wenn

es - wie im vorliegenden Fall - um eine nachträgliche Beurteilung für einen Zeitraum

geht, für welchen Sozialhilfe effektiv ausgerichtet worden ist (vgl. zum

Ganzen: SCHLAURI, a.a.O., S. 148 ff.).

8.3 Damit ergibt sich, dass das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen,

davon ausgehen konnte, dass die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht

gilt, weil die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs

der Beschwerdeführerin Leistungen ausgerichtet hat. Nicht geprüft werden muss

daher die im Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 offengelassene Frage, ob

bei Rentennachzahlungen die Zulässigkeit einer Verrechnung generell nicht mehr

unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

zu prüfen ist. Beim vorliegenden Ergebnis spielen die Höhe des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums und der

Fürsorgeleistungen keine Rolle. Es kann daher offenbleiben, ob es sich bei den

von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen um zulässige Noven im

Sinne von Art. 99 BGG handelt. Eine Verrechnung mit laufenden Renten

wurde in der Verfügung vom 26. November 2008 nicht angeordnet, weshalb nicht zu

prüfen ist, wie es sich diesbezüglich mit der Wahrung des Existenzminimums

verhält.

(…)" (DTF 126 V 286 consid. 6 e 8 pag. 291-294)

La

summenzionata giurisprudenza è stata confermata nella STF 9C_1015/2010 del 12

aprile 2011 dove il TF ha, in particolare, sviluppato la seguente considerazione:

"

(…)

3.4 Eine Rechtsprechungsänderung rechtfertigende Gründe

sind nicht ersichtlich. Es leuchtet zwar ohne weiteres ein, dass eine

versicherte Person, welche während eines bestimmten Zeitraums Sozialhilfe

bezogen hat und für denselben Zeitraum eine Rentennachzahlung bekommt, sich

nicht auf die Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

berufen kann, weil diese zum Zwecke hat, zu vermeiden, dass jemand durch die

Verrechnung tatsächlich ins Elend gestossen wird, wovon angesichts der von der

Sozialhilfe erhaltenen Unterstützung nicht die Rede sein kann (BGE

136 V 286 E. 8.2 S. 293). Anders verhält es sich jedoch, wenn eine

versicherte Person unter dem Existenzminimum gelebt und dennoch (aus

irgendwelchen Gründen) keine Unterstützung der Sozialbehörde beansprucht hat;

denn in diesem Fall kann nicht argumentiert werden, dass das Existenzminimum im

fraglichen Zeitraum durch die Sozialbehörde sichergestellt gewesen und der

Zweck der Verrechnungsschranke damit hinfällig sei. Wohl lässt sich nicht von

der Hand weisen, dass der Verzicht auf die Verrechnung der Nachzahlung für die

Vergangenheit nicht zu einem besseren Leben führt (so auch Schlauri, a.a.O., S.

151). Allerdings dürfte die versicherte Person - soweit sie nicht über

hinreichendes Vermögen verfügte - gezwungen gewesen sein, sich die Mittel zur

Existenzwahrung anderweitig zu beschaffen, zu denken ist beispielsweise an eine

Bevorschussung von privater Seite, die es nachträglich zurückzuerstatten gilt.

Was den Hinweis der Vorinstanz anbelangt, wonach der Beschwerdeführer gemäss

der von der IV-Stelle vorgenommenen Ermittlung des Invalideneinkommens in der

Lage gewesen wäre, einen höheren Verdienst zu erzielen, ist zu bemerken, dass

im Rahmen der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums keine

Handhabe für die Anrechnung hypothetischen Einkommens besteht.

Des Weitern lässt sich für die Geltung der

Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei

Rentennachzahlungen nach wie vor anführen, dass es die Verwaltung sonst in der

Hand hätte, durch Zuwarten mit dem Erlass der Rentenverfügung die

Verrechnungsschranke zu umgehen (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I

141/05 vom 20. September 2006 E. 5.3.1; H 153/85 vom 29. April 1986 E. 2b).

Zudem hängt es oft von Zufälligkeiten (wie beispielsweise Verzögerungen in der

Abklärung der medizinischen Verhältnisse aufgrund überlasteter

Gutachtensstellen) ab, ob die versicherte Person die Rente laufend oder

rückwirkend in Form einer Rentennachzahlung bekommt; dieses aleatorische

Element darüber entscheiden zu lassen, ob das betreibungsrechtliche

Existenzminimum zu beachten ist, wäre geradezu stossend.

Wenn es auch zutrifft, dass die Verrechnung dem

Schuldner der Beiträge insoweit Vorteile bringt, als diese rentenbildend sind,

kann daraus - entgegen dem angefochtenen Entscheid - nicht geschlossen werden,

die Verrechnung sei ohne Rücksicht auf das Existenzminimum zulässig, soweit es

um rentenbildende Beiträge gehe. Zwar wurde in E. 5.3.2 des Urteils I 141/05

vom 20. September 2006 unter Hinweis auf EVGE 1955 S. 35 ausgeführt, dass der verrechnungsweisen

Tilgung rentenbildender AHV-Beiträge mit AHV-Renten der Existenzschutz nicht

entgegenstehe. Doch ging es bei dem dieser Aussage zugrunde liegenden, im Jahre

1955 zu beurteilenden Fall um die Verrechnung von AHV-Beiträgen mit einer

laufenden Hinterlassenenrente der AHV, in welcher Konstellation das Gericht aus

Gründen der Praktikabilität die Verrechnung ohne Rücksicht auf das Existenzminimum

als zulässig erachtete. Dabei war die Überlegung wegleitend, dass sich die

Frage der Verrechenbarkeit andernfalls alsbald "in neuer Gestalt" gestellt

hätte, weil die Ausgleichskasse bei dauernder Uneinbringlichkeit der geschuldeten

Beiträge die laufende Hinterlassenenrente niedriger hätte festsetzen müssen

(…)" (STF 9C_1015/2010 del 12 aprile 2011 consid.

3.4)

Rilevato

che dagli atti non risulta che l’assicurato, nel periodo per il quale è stata

fatta valere la compensazione (dal giugno 2009 all’aprile 2010), fosse al beneficio

della pubblica assistenza, la compensazione con le rendite arretrate può essere

operata solo nella misura in cui la deduzione di cui è oggetto la rendita non

intacca il minimo vitale riconosciuto ai sensi del diritto esecutivo (art. 93

LEF; DTF 136 V 286 consid. 6.1 pag. 291 e riferimenti). Se le entrate non

dovessero superare il minimo vitale ex art. 93 LEF, allora il credito da contributi arretrati personali AVS dovuti all’attività indipendente deve essere dichiarato irrecuperabile (DTF 136 V 286 consid. 6.2 e DTF

115 V 341 consid. 2a pag. 342-244 e 111 V 99 consid. 3a pag. 102-103, nelle

quali si trattava in particolare della compensazione di una rendita con

contributi arretrati).

Nel

caso in esame, il suddetto calcolo non è stato fatto.

Ne

consegue che la decisione impugnata, limitatamente a quanto disposto circa la

compensazione, è da annullare e gli atti rinviati all’Ufficio AI affinché, per

il tramite della Cassa di compensazione del Cantone __________, conformemente

alla succitata giurisprudenza, verifichi l'esigibilità della compensazione

fatta valere.

Il

rinvio degli atti all’amministrazione si giustifica a maggiore ragione visto

che la stessa Cassa di compensazione del Cantone __________, nella lettera 23

marzo 2011 (cfr. consid. 1.7 e XVIII), ha ammesso di essere incorsa in un

errore concludendo che la corretta pretesa per contributi

arretrati da porre in compensazione ammonterebbe a fr. 23'635.75 e non invece a

fr. 25'080.-- come ritenuto nella decisione impugnata.

L’Ufficio

AI dovrà pertanto pronunciarsi compiutamente anche sull’importo preciso che,

fatto salvo il minimo vitale ex art. 93 LEF che va in

ogni caso salvaguardato, potrebbe essere posto in

compensazione.

2.5. Secondo

l’art. 69 cpv. 1bis LAI, in vigore dal 1° luglio 2006, la procedura di ricorso

in caso di controversie relative all’asse-gnazione o al rifiuto di prestazioni

AI dinanzi al tribunale cantonale delle assicurazioni è soggetta a spese.

L’entità delle spese è determinata fra 200.-- e 1’000.-- franchi in funzione

delle spese di procedura e senza riguardo al valore litigioso.

Visto

l’esito della vertenza, le spese per fr. 500.-- sono poste a carico

dell’Ufficio AI.

Per

questi motivi

dichiara

e pronuncia

1. Il

ricorso è accolto ai

sensi dei considerandi.

§ La decisione impugnata,

limitatamente a quanto disposto circa la compensazione, é annullata e gli atti

rinviati all’Ufficio AI perché proceda come indicato al consid. 2.4.

Considerandi

2.

Le

spese, per fr. 500.--, sono poste a carico dell’Ufficio AI.

3.

Comunicazione

agli interessati i quali possono impugnare il presente giudizio con ricorso in

materia di diritto pubblico al Tribunale

federale, Schweizerhofquai 6, 6004 Lucerna, entro 30

giorni dalla comunicazione.

L'atto

di ricorso, in 3 esemplari, deve indicare quale decisione è chiesta invece di

quella impugnata, contenere una breve motivazione, e recare la firma del ricorrente

o del suo rappresentante.

Al

ricorso dovrà essere allegata la decisione impugnata e la busta in cui il ricorrente

l'ha ricevuta.

Per il Tribunale

cantonale delle assicurazioni

Il vicepresidente Il

segretario

Raffaele Guffi Fabio

Zocchetti

Ultimo aggiornamento: 09.05.2026

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