Lexipedia

Decisione

35.2009.29

Cerca - Sentenze e decisioni - Repubblica e Cantone Ticino

20 aprile 2009Italiano27 min

Source ti.ch

Fatti

I 99/06 vom 8. September 2006 E. 2.2).

3.

Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen

Verfahren durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten. Das Mandat betreute

eine Juris-tin (lic. iur.), welche als rechtskundig zu gelten hat. Dieser war

bewusst, dass in der mit «vorsorgliche Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 25.

Oktober 2007 das Begehren um Zusprechung mindestens einer Viertelsrente nicht

begründet war. Den Mangel der fehlenden Begründung rechtfertigte sie damit, sie

sei vom Beschwerdeführer erst kurz vor Ablauf der Frist kontaktiert und

mandatiert worden. Sie habe die IV-Akten noch nicht einsehen und deshalb die

Annahmen und Berechnungen der Verwaltung nicht rechtzeitig überprüfen können.

Die Vorinstanz hat diese Argumentation nicht als

stichhaltig erachtet. Nach ihrer Auffassung wäre die Vertreterin gehalten

gewesen, zumindest eine summarische Begründung einzureichen. Dass sie erst am

23. Oktober 2007 mandatiert worden und bis zur Beschwerdeerhebung keine

einlässliche Instruktion erfolgt sei, ändere nichts. «Entweder hätte sich die

Rechtsvertreterin Zeit für eine Instruktion nehmen müssen, welche es ihr auch

ohne Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin erlaubt hätte, eine

summarische Begründung einzureichen. Oder aber sie hätte das Mandat nicht

annehmen dürfen.»

4.

4.1 Ein die Anwendung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG

ausschliessender offenbarer Missbrauch ist zu bejahen, wenn ein Anwalt oder

eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift

einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken (RKUV 1988 Nr. U

34 S. 31; ferner BGE 108 Ia 209 E. 3 S. 212; Urteil I

898/06 vom 23. Juli 2007 E. 3.3). Das formelle Erfordernis der Begründung des

Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes

entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge

nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2

zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 126/05 vom 6. Juni 2005 E. 4.2).

4.2 Rechtskundigkeit für sich allein genommen lässt

indessen nicht den Schluss auf Rechtsmissbrauch zu (vgl. Urteile des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 270/85 vom 7. März 1986 [ZAK 1986 S.

425] E. 3 und H 176/92 vom 21. Januar 1993 E. 2 [Nachfristansetzung bei

fehlender Anwaltsvollmacht]; ferner zu Art. 52 VwVG ZBl 107/2006 S. 504

[1A.253/2005] E. 3.4 und BGE 112 Ib 634 [wo der damalige

Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war]). Selbst bei Fehlen einer Begründung

ist die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG nicht

ausgeschlossen. Massgebend sind die jeweiligen konkreten Umstände, wie die -

allerdings nicht ganz einheitliche - Gerichtspraxis zeigt:

4.2.1 In den Urteilen U 30/87 vom 15. September 1987

(RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31) und I 467/97 vom 29. Oktober 1998 war entscheidend,

dass die jeweiligen Rechtsvertreter schon im Verwaltungsverfahren für die

Beschwerdeführer tätig gewesen waren. Sie hatten somit die Akten gekannt oder

sie hätten diese zumindest rechtzeitig edieren können. Es wäre den

Rechtsvertretern, so das Eidgenössische Versicherungsgericht, daher zumutbar

gewesen, eine begründete oder wenigstens summarisch begründete Beschwerde zu

verfassen. Die Einreichung einer Beschwerde ohne Begründung kurz vor Ablauf der

Beschwerdefrist sei rechtsmissbräuchlich. Ein solches Verhalten verdiene keinen

Rechtsschutz in Form der Gewährung einer Nachfrist für die Begründung der

Beschwerde (E. 2b [U 30/87] und E. 4b [I 467/97]).

4.2.2 Im Urteil I 77/00 vom 15. Mai 2000 war der

rechtskundige Vertreter sieben Arbeitstage vor Ablauf der Beschwerdefrist

mandatiert worden und hatte noch am selben Tag bei der IV-Stelle unter Hinweis

auf die Dringlichkeit die Akten einverlangt. Nachdem er diese nicht

fristgerecht erhalten hatte, reichte er am letzten Tag der Frist eine

Beschwerde ohne Begründung ein. Das kantonale Sozialversicherungsgericht trat auf

das Rechtsmittel nicht ein, was das Eidgenössische Versicherungsgericht

bestätigte. Es erwog, der Rechtsvertreter hätte aus dem Beiblatt zur

Verwaltungsverfügung wesentliche Begründungselemente (Einkommensvergleich,

zumutbare Tätigkeit, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) ersehen können. Zudem

habe der Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren eine Eingabe gemacht.

Zusätzliches Wissen habe der Rechtsvertreter auch anlässlich des

Instruktionsgesprächs erlangt. Mit diesem Wissen wäre es möglich und zumutbar

gewesen, innert der Rechtsmittelfrist mindestens eine summarische

Beschwerdebegründung abzugeben (E. 4).

4.2.3 Im Urteil C 271/97 vom 28. November 1997

erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht den Vorwurf des überspitzten

Formalismus - willkürliche Anwendung einer Art. 61 lit. b ATSG entsprechenden

Vorschrift des kantonalen Rechts - gegenüber der Vorinstanz, welche auf eine

nicht begründete Beschwerde nicht eingetreten war und es abgelehnt hatte, eine

Nachfrist für die Begründung anzusetzen, als nicht gerechtfertigt. Es stellte

fest, nichts deute darauf hin, dass es der Rechtsvertreterin trotz der geltend

gemachten Zeitknappheit - Mandatierung am Freitag, Ablauf der Rechtsmittelfrist

am folgenden Montag - nicht zumutbar gewesen wäre, die Beschwerde wenigstens

summarisch zu begründen (E. 2d; in gleichem Sinne auch Urteil C 38/99 vom 27.

Dezember 1999 E. 2b). Schliesslich erachtete das Bundesgericht im Urteil

2P.348/1996 vom 31. Oktober 1996 die Weigerung des zürcherischen

Regierungsrates, gestützt auf § 23 des kantonalen

Verwaltungsrechtspflegegesetzes eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde zu

gewähren, unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots als nicht überspitzt

formalistisch. Nach Auffassung des Gerichts wäre es dem Rechtsbeistand auch

ohne die Verfahrensakten zumutbar gewesen, den Rekurs innert Frist aufgrund des

anzufechtenden Entscheids und der Instruktion mit den Beschwerdeführern

summarisch zu begründen. Die Annahme der Vorinstanz, das Verhalten des

Rechtsbeistandes ziele insoweit möglicherweise auf eine unzulässige

Verlängerung der nicht erstreckbaren Rekursfrist ab, sei verfassungsrechtlich

nicht zu beanstanden (E. 4d).

4.2.4 Nach dem Inkrafttreten des ATSG bestätigte das

Bundesgericht im Urteil I 790/06 vom 14. Juni 2007 das Nichteintreten der

Vorinstanz auf eine vorsorglich erhobene Beschwerde und deren Weigerung,

gestützt auf Art. 61 lit. b ATSG (und die damit inhaltlich übereinstimmende

einschlägige kantonale Vorschrift; vgl. Art. 82 Abs. 2 ATSG und BGE 130 V 320 E. 2.1 S. 324) eine

Nachfrist zur Einreichung der Begründung anzusetzen, sobald ein erwarteter

Arztbericht eingetroffen sei. Das kantonale Versicherungsgericht hatte dieses

Vorgehen der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers als

offensichtlich rechtsmissbräuchlich erachtet, was das Bundesgericht als mit dem

Gesetz und der Rechtsprechung vereinbar bezeichnete.

Anders entschied das Eidgenössische

Versicherungsgericht im Urteil I 711/06 vom 8. November 2006. Die Vorinstanz

hatte die Ansetzung einer Nachfrist mit der Begründung abgelehnt, die von einer

rechtskundigen Person verfasste Beschwerdeschrift setze sich in keiner Weise

mit dem formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens der IV-Stelle auf die

Einsprache der Versicherten auseinander. Das Gericht liess offen, ob die

Vorinstanz das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung in der

Sache zu Recht verneint habe. Es stellte fest, das kantonale Gericht wäre so

oder anders gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur

Verbesserung der den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Eingabe zu

setzen, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten

werde. Nur ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vermöchte den Verzicht auf die

Einräumung einer Nachfrist zu begründen. Ein solcher liege aber nicht vor. Der

Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin vertreten gewesen sei und die

Rechtsvertreterin eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht habe, stelle

keinen Rechtsmissbrauch dar, geschweige denn einen offensichtlichen. Es

bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie die - unstreitig vorhandene -

Beschwerdebegründung bewusst so gefasst habe, um damit eine Nachfrist zu

erwirken (E. 3.2).

5.

5.1 Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz

2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor

Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine

namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Sie soll - bei

klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die

Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (vgl. BGE 108 Ia 209 E. 2b S. 210). Mit

dieser ratio legis verträgt es sich nicht, diejenige Partei schlechter zu

stellen, welche kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter

mandatiert, sei es weil sie sich erst dann zu einer Beschwerde entschliessen

Considerandi

konnte, sei es aus Nichtwissen darum, dass eine substanziierte Begründung in

der Regel genügende Aktenkenntnis erfordert, und diesem damit verunmöglicht,

eine hinreichend begründete Eingabe zu verfassen. Die Ablehnung des Mandats in

einem solchen Fall, was gemäss Vorinstanz als eine mögliche Alternative in

Betracht zu ziehen ist (E. 3 in fine), wird dem Schutzgedanken von Art. 61 lit.

b Satz 2 ATSG nicht gerecht. Kann anderseits der kurz vor Ablauf der

Anfechtungsfrist beauftragte Rechtsvertreter nicht rechtzeitig in die Akten

Einsicht nehmen, läuft es im Ergebnis auf dasselbe hinaus, ob er eine

summarische oder überhaupt keine Begründung einreicht. In beiden Fällen ist

entweder gestützt auf Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG eine Nachfrist zur Behebung

des formellen Mangels einer nicht rechtsgenüglichen (unvollständigen oder

fehlenden) Begründung anzusetzen, oder es liegt ein zu Lasten der Beschwerde

führenden Person gehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten ihres

Rechtsvertreters vor (in diesem Sinne für das Einspracheverfahren Franz

Schlauri, Grundstrukturen des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens in der

Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der

Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 9 ff., 68 f.). Insoweit erscheint die

von der Rechtsprechung bisweilen statuierte, vorliegend ebenfalls von der

Vorinstanz bejahte Pflicht, die Beschwerde auch ohne zumutbare Aktenkenntnis

wenigstens summarisch zu begründen, nicht konsequent und sachgerecht. Im

Übrigen kann allfälligen Missbräuchen auch dadurch vorgebeugt werden, dass die

Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde in Bezug auf die Begründung

entsprechend knapp bemessen wird (vgl. BGE 112 Ib 634 E. 2c S. 636).

Bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen

Personen ist zwar Rechtsmissbrauch eher anzunehmen, weil ihnen das korrekte

Vorgehen bekannt sein muss. Indessen kann im Rahmen der Anwendung von Art. 61

lit. b ATSG ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch nicht schon darin erblickt

werden, dass zunächst die Akten eingeholt und gleichzeitig eine vorsorgliche

Beschwerde ohne oder lediglich mit summarischer Begründung eingereicht wird.

Ohnehin ist Aktenkenntnis in aller Regel erforderlich, um überhaupt beurteilen

zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, was wiederum mit zur

sorgfältigen Mandatsausübung gehört. Ein solches Vorgehen scheint jedenfalls

für das Einspracheverfahren in der Praxis nicht selten zu sein (vgl. BGE 115 V 422 E. 3a S. 426 f.) und wird

auch in der Lehre nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich betrachtet (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, N 15 zu Art. 52; Franz Schlauri a.a.O. S. 67 f.;

Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der

Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],

Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 65 ff., 84 f.).

5.2

Im Lichte des Gesagten ist die Rechtsprechung

dahin zu präzisieren, dass ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die

gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, in der Regel dann

nicht vorliegt, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche

Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die

rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben

erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und

diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende

Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem

Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend betrachtet

werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren

Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer

Begründung ergänzt. Die I. sozialrechtliche Abteilung hat dieser Präzisierung

der Rechtsprechung im Verfahren nach Art. 23 BGG nicht opponiert.“

2.5

Questa

Corte, chiamata a pronunciarsi in merito alla presente evenienza, rileva

dapprima che la sentenza 9C_853/2007 del 15 aprile 2008, pubblicata in DTF 134

V 162 e SVR 2008 IV Nr. 51 pag. 169 e citata al precedente considerando,

contrariamente quanto sostiene il ricorrente (cfr. doc. I pag. 4), è applicabile

anche ai casi di opposizione.

Al riguardo va osservato

che con giudizio I 25/06 del 27 marzo 2007, già menzionato al

consid. 2.3., il TF ha indicato che la giurisprudenza sviluppata relativamente

all’art. 85 cpv. 2 lett. b vLAVS (“l’atto di ricorso deve contenere una

esposizione dei fatti concisa, le conclusioni e una breve motivazione. Se il

ricorso non soddisfa tali requisiti, l’autorità di ricorso assegna al

ricorrente un termine sufficiente per l’adeguamento, con la comminatoria che,

altrimenti, essa non entrerà nel merito”) - valido fino al 1° gennaio 2003,

corrispondente alla data di entrata in vigore della LPGA - si applica sia alla

procedura di ricorso dinanzi al Tribunale cantonale delle assicurazioni (art.

61.

lett. b LPGA), che alla procedura di opposizione (art. 10 cpv. 5 OPGA).

Detta giurisprudenza

prevede proprio che, qualora il ricorso non soddisfi i requisiti contemplati

dalla legge, deve essere fissato all’interessato un termine per completare

l’impugnativa, ad eccezione dei casi di abuso di diritto manifesto (cfr.

consid. 2.3.).

In dottrina U. Kieser

(ATSG Kommentar, Schulthess, Zurich-Basel-Genf 2009) sottolinea che:

" (…)

Sind bei der Einsprache formelle

Erfordernisse nicht erfüllt (vgl. dazu N 18 ff.), ist eine Nachfrist anzusetzen

(vgl. SCHLAURI, Verwaltungsverfahren, 68 f.). Die

entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus einer analogen Anwendung von Art. 61

lit. b ATSG (dazu BGE 132 V 376 oben), wobei die Rechtfertigung dieses Bezugs

darin liegt, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle

Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (vgl.

dazu BGE 123 V 131; dazu auch N 20). Diese Nachfrist kann verlängert werden

(vgl. SEILER, 84, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juli

2007, I 898/06, E. 3.4).“ (U. Kieser, ATSG Kommentar, ad art. 52, n. 17)

L’applicazione per

analogia dell’art. 61 lett. b LPGA, relativo alla procedura di ricorso, all’opposizione per evitare che contestualmente alla

procedura di opposizione vigano delle esigenze formali più severe rispetto alla

procedura ricorsuale implica che nel caso di manifesto abuso di diritto non

venga assegnato un termine supplementare.

2.6

In concreto la RA 1 ha assunto

il mandato di rappresentanza da parte di RI 1 per quanto concerne la vertenza

LAINF inerente all’evento dell’aprile 2008 nel mese di luglio 2008, come

risulta dalla relativa procura sottoscritta dall’assicurato il 25 luglio 2008

(cfr. doc. M 24).

In effetti l’avv. __________,

per la patrocinatrice dell’insorgente, già il 30 luglio 2008 ha inviato alla CO

1.

delle osservazioni, a cui è stata allegata della documentazione medica,

afferenti a uno scritto del 16 luglio 2008 dell’assicuratore LAINF resistente.

Con lettera del 16 luglio

2008.

la CO 1 aveva prospettato il rifiuto del caso, in quanto non trattatasi di

infortunio, né di lesione parificabile a infortunio (cfr. doc. M25, M22).

Il 7 agosto 2008 l’Istituto

assicuratore ha, poi, informato la RA 1 che, in riferimento al suo scritto del

30.

luglio 2008, stava riesaminando la propria presa di posizione del 16 luglio

2008.

e che sarebbe ritornata sulla questione il più presto possibile (cfr. doc.

M 26).

La CO 1, il 21 ottobre

2008, ha emesso una decisione formale con cui ha negato l’assunzione

dell’evento dell’aprile 2008 per le ragioni già ventilate nello scritto del 16

luglio 2008. In questo provvedimento è stato, inoltre, indicato il relativo

rimedio giuridico (cfr. doc. M36).

La decisione del 21

ottobre 2008 è stata notificata alla patrocinatrice dell’insorgente il 22

ottobre 2008 (cfr. doc. M44).

Il termine di 30 giorni

per inoltrare opposizione è iniziato a decorrere il 23 ottobre 2008 (cfr. art.

38.

cpv. 1 LPGA) ed è scaduto venerdì 21 novembre 2008.

L’opposizione cautelativa

con la richiesta di assegnazione di un termine per visionare gli atti e

motivare la stessa è stata interposta dalla RA 1 per il proprio assistito il 21

novembre 2008 (cfr. doc. M41, M42).

2.7

Alla luce di tutto quanto

sopra esposto, il TCA ritiene che la parte ricorrente non avesse validi motivi

per attendere il 21 novembre 2008 prima di interporre un’opposizione

cautelativa e richiedere la concessione di un termine per visionare gli atti,

come pure per motivare l’opposizione.

Quanto asserito dalla

rappresentante dell’assicurato, ossia che non aveva preso visione del

complemento medico esperito dall’assicuratore LAINF prima dell’emanazione della

decisione formale (cfr. doc. I), non è tale da giustificare il fatto che tali

documenti siano stati richiesti, contestualmente all’atto di opposizione

cautelativa, soltanto il 21 novembre 2008, ultimo giorno del relativo termine.

La patrocinatrice

dell’insorgente, al contrario, a cui la decisione formale del 21 ottobre 2008 è

stata notificata il 22 ottobre 2008, avrebbe dovuto richiedere all’assicuratore

LAINF l’incarto completo ben prima della scadenza del termine di 30 giorni.

Inoltre e soprattutto la

patrocinatrice dell'assicurato visto che aveva assunto il mandato di

rappresentanza già nel mese di luglio 2008 e che era al corrente della

fattispecie afferente all’assicurazione contro gli infortuni, come peraltro

dimostrato dallo scritto di osservazioni del 30 luglio 2008 (cfr. doc. M25), avrebbe

comunque potuto motivare in modo sufficiente, fondandosi sulla documentazione a

sua disposizione, l’opposizione contro la decisione del 21 ottobre 2008.

In seguito la

rappresentante avrebbe potuto semplicemente inviare un allegato di complemento.

L’attesa dell’ultimo

giorno del termine di 30 giorni ex art. 52 cpv. 1 LPGA per interporre

opposizione cautelativa con richiesta di un termine per motivare la medesima

dopo aver preso visione degli atti in possesso dell’assicuratore LAINF

resistente si rivela, nel caso di specie, abusiva (cfr. consid. 2.4.).

La CO 1 a ragione,

pertanto, non è entrata nel merito dell’opposizione, né ha assegnato al

ricorrente un termine supplementare per motivarla.

Ne discende che la

decisione su opposizione del 19 gennaio 2009 deve essere confermata.

Dispositivo

Per questi motivi

dichiara e pronuncia

1. Il ricorso,

in quanto ricevibile, è respinto.

2. Non si

percepisce tassa di giustizia, mentre le spese sono poste a carico dello Stato.

3. Comunicazione

agli interessati i quali possono impugnare il presente giudizio con ricorso in

materia di diritto pubblico al Tribunale

federale, Schweizerhofquai 6, 6004 Lucerna, entro 30

giorni dalla comunicazione.

L'atto di

ricorso, in 3 esemplari, deve indicare quale decisione è chiesta invece di

quella impugnata, contenere una breve motivazione, e recare la firma del

ricorrente o del suo rappresentante.

Al ricorso dovrà essere allegata la decisione impugnata e la busta in cui il

ricorrente l'ha ricevuta.

Per il Tribunale

cantonale delle assicurazioni

Il presidente Il

segretario

Daniele Cattaneo Fabio

Zocchetti

Ultimo aggiornamento: 09.05.2026

|

Informazioni legali |

Requisiti minimi |

Contatta il webmaster