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Decisione

38.2005.108

Cerca - Sentenze e decisioni - Repubblica e Cantone Ticino

22 giugno 2006Italiano36 min

Source ti.ch

Fatti

S. 394 Erw. 2a; KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen

AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 112 Rz 4.8 und 9).

1.2 Der Versicherte hat Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn er unter anderem

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit

ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Die

Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für

die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG [in

der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung]).

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an

sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und

soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa in fine mit

Hinweisen; ARV 2004 Nr. 10 S. 115, 2002 Nr. 16 S. 116, 2001 Nr. 27 S. 225;

Urteile L. vom 20. September 2004 [C 34/04] und L. vom 28. Juli 2004 [C

250/03]). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und

können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber

und Arbeitnehmer verhindert werden (ARV 2001 Nr. 27 S. 228 Erw. 4c). Als Beweis

für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf

ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post-

oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und

Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen)

in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden

Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete

Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen

Konto (vgl. die erwähnten Präjudizien; ferner BARBARA KUPFER BUCHER, Der

Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung:

eine zusammenfassende Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen

Würdigung, in: SZS 2005 S. 125 ff., insbesondere S. 134 ff.).

2.

2.1 Aufgrund der Akten und nach den insoweit

unbestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts wurden die von der

Versicherten geltend gemachten Lohnbezüge für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von monatlich Fr. 1000.- und Fr. 2600.- in

den Arbeitgeberbescheinigungen der Firma E. sowie der Firma C. vom 15. März

2003 bestätigt. Diese waren vom Ehemann der Versicherten unterzeichnet, welcher

damals Geschäftsführer beider Firmen sowie Verwaltungsrat resp. Verwaltungsratspräsident

je mit Einzelunterschrift war. Gemäss IK-Auszug vom 3. Oktober 2003 wurden

Einkommen in dieser Höhe verabgabt. Aus den Buchhaltungsunterlagen der

genannten Firmen ergaben sich keine Lohnauszahlungen oder -überweisungen an die

Beschwerdeführerin. Bei der Firma E. bestand ein internes Kontokorrentkonto,

auf welches von Januar bis

Juni 2002 unter anderem jeweils ein Betrag von Fr.

1000.- abzüglich entsprechender Sozialversicherungsbeiträge gutgeschrieben

worden war. Ein solches Konto wurde von der Firma C. nicht geführt.

Unregelmässige grössere und kleinere Barbezüge erfolgten von den jeweiligen

Kontokorrentkonten des Ehemannes der Versicherten. Die Gelder flossen entweder

auf ein auf seinen Namen lautendes Bankkonto oder wurden direkt für private

Bedürfnisse (Miete, Versicherungen etc.) verwendet. Ebenfalls waren

Überweisungen von der Firma E. auf die Firma C. als Privatdarlehen getätigt

worden.

Die Vorinstanz hat diese Umstände in dem Sinne

rechtlich gewürdigt, dass ein effektiver Bezug der geltend gemachten

Lohnzahlungen nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Das Anspruchserfordernis der erfüllten

(Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs.

1 AVIG sei somit nicht gegeben. Es bestehe daher kein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung.

2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

geltend gemacht, einebeitragspflichtige Beschäftigung nur als Beitragszeit im

Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG anzurechnen, wenn hiefür tatsächlich Lohn

ausgerichtet worden sei, widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes. Zudem würden

damit systemwidrig eine Anspruchsnorm (Art. 13 AVIG) und eine Bemessungsnorm (Art.

23 AVIG) miteinander verknüpft. Im Weitern sei es widersprüchlich, wenn die Beweiskraft

von Lohnquittungen resp. Quittungen über einen erfolgten Barbezug in ARV 2004

Nr. 10 S. 115 bejaht, in ARV 2002 Nr. 16 S. 116 dagegen verneint werde. Sodann

schränkten die Gerichts- und die gleich lautende Verwaltungspraxis die Art des

Nachweises des tatsächlichen Lohnbezuges in gesetzwidriger Weise ein. Es gebe keine Vorschriften, in welcher Form der Lohn zu

beziehen sei. Insbesondere müsse die Lohnzahlung nicht auf ein auf den

Arbeitnehmer lautendes Konto erfolgen. Demgemäss werde die Form des Lohnbezuges

beim Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses nicht oder zumindest ungenügend berücksichtigt.

Dies sei mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar.

Schliesslich werde nicht der direkte Beweis effektiver Lohnzahlung gefordert.

Es genüge der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Anlegung

dieses Beweismasses seien die geltend gemachten Lohnbezüge erstellt. Diese

seien im Kontokorrentkonto der Firmen verbucht. Die entsprechenden

Sozialversicherungsbeiträge seien korrekt abgerechnet und das erzielte

Einkommen ordnungsgemäss versteuert worden. Dabei sei die Steuererklärung

anders als in ARV 2004 Nr. 10 S. 115 zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der

Versicherten die Anforderungen an den Nachweis der Lohnzahlungen noch nicht

bekannt gewesen seien.

3. Die kritisierte

Gerichtspraxis kann indessen nicht so verstanden werden, dass eine

beitragspflichtige Beschäftigung schlechterdings nur dann Beitragszeiten

bildend ist, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung erbracht

ist. Für eine solche den klaren Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 AVIG einschränkende

(reduzierende) Auslegung (BGE 127 V 417 Erw. 3b mit Hinweisen)

sprächen denn auch keine triftigen Gründe. 3.1

3.1.1 Nach BGE 113 V 352 ist im Rahmen des Art. 13

Abs. 1 AVIG einzig vorausgesetzt, dass die versicherte Person innerhalb der

zweijährigen Rahmenfrist des Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs

Monaten effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nicht

erforderlich ist, dass die für diese Zeit geschuldeten, vom Arbeitgeber zu

entrichtenden paritätischen Beiträge auch tatsächlich bezahlt wurden. Dass nach

demWortlaut des Art. 13 Abs. 1 AVIG die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung

massgeblich ist, und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht, ergibt sich auch

aus der gesetzlichen Ordnung des Beitragsbezugs (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 AVIG,

Art. 14 Abs. 1 AHVG). Danach hat es der oder die unselbstständig erwerbende

Versicherte in der Arbeitslosenversicherung so wenig wie in der Alters- und

Hinterlassenenversicherung in der Hand, dass die paritätischen Beiträge

tatsächlich der Ausgleichskasse zufliessen.

In dem in BGE 113 V 352 beurteilten Fall konnte

die am Recht stehende Versicherte lediglich für viereinhalb Monate innerhalb

der Beitragsrahmenfrist einen effektiven Lohnbezug nachweisen. Weitere Lohnzahlungen

waren unbestrittenermassen nicht erfolgt. Gleichwohl bejahte das Eidgenössische

Versicherungsgericht wie schon die Vorinstanz das Anspruchserfordernis der

erfüllten (Mindest-Beitragszeit, weil aufgrund der gesamten Umstände als

erstellt gelten konnte, dass die Versicherte "zusammen mit den 4 1/2

Monaten des Jahres 1984 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens

sechs Monaten ausgeübt hat" (ARV 1988 Nr. 1 S. 19 f. Erw. 3b und c).

3.1.2 Aus BGE 113 V 352 ergibt sich, dass die

Tatsache von bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht realisierten

Entgelten für in

unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit grundsätzlich

nicht zu Lasten der versicherten Person gehen soll. Dies kommt auch in der

Regelung des Art. 29 Abs. 1 AVIG (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei

begründeten Zweifeln über das Bestehen von arbeitsvertraglichen Ansprüchen im

Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG oder deren Erfüllbarkeit) sowie bei der Insolvenzentschädigung

(Art. 51 ff. AVIG) zum Ausdruck. Vorbehalten bleiben Obliegenheiten im Rahmen

der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 126 V 374 Erw. 3c/aa und ARV 1999

Nr. 8 S. 34 Erw. 3b sowie ARV 2002 Nr. 8 S. 62 und Nr. 30 S. 190). Anders

verhält es sich nur bei einem klaren Verzicht der versicherten Person auf der

Beitragspflicht unterliegende Forderungen aus dem Arbeits- oder

Dienstverhältnis (vgl. ARV 1999 Nr. 8 S. 34 Erw. 3b; vgl. auch BGE 126 V 374 unten).

Der Tatbestand von bei Eintritt der

Arbeitslosigkeit (noch) nicht realisierten Entgelten aus einer

beitragspflichtigen Beschäftigung kann insbesondere gegeben sein, wenn eine

versicherte Person nach Art. 165 Abs. 1 ZGB Anspruch auf angemessene

Entschädigung für ihre Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe des von ihr getrennt

lebenden, geschiedenen oder verstorbenen Ehegatten hat (ARV 1999 Nr. 21 S. 113

in Verbindung mit BGE 120 II 280 und BGE 115 Ib 37).

3.2

3.2.1 Nach der in ARV 2001 Nr. 27 S. 225

aufgenommenen Rechtsprechung ist demgegenüber bei der Ermittlung des

versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Bemessungszeitraum (Art.

37 AVIV) tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende

Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat

grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa mit Hinweisen).

Bei Art. 23 AVIG handelt es sich im Unterschied zu Art. 13 AVIG (in Verbindung

mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) um eine Bemessungsnorm. Sie bekommt nur dann die

Bedeutung einer negativen Anspruchsvoraussetzung, wenn der Mindestbetrag für

den versicherten Verdienst von monatlich 500 Franken resp. 300 Franken bei

Heimarbeitnehmern nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht

erreicht wird (BGE 128 V 189 Erw. 1; vgl. auch BGE 127 V 52). Das Abstellen auf den

tatsächlich ausgerichteten Lohn anstatt auf den vereinbarten Lohn wirkt sich

allenfalls auf die Höhe des Taggeldes aus (Art. 22 Abs. 1 AVIG), berührt somit

nicht den Anspruch an sich.

3.2.2 Der Verhinderung von Missbräuchen dient das

im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung, an

der festzuhalten ist, aber massgebliche Erfordernis der genügenden

Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung (ARV 2001 Nr. 12 S. 143,

1996/97 Nr. 17 S. 79, 1988 Nr. 1 S. 16; THOMAS NUSSBAUMER,

Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],

Soziale Sicherheit, Rz 161; vgl. zum alten Recht BGE 108 V 104 Erw. 2b und MAX HOLZER,

Kommentar zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung, Zürich 1954, S.

113 mit Hinweisen auf die Materialien sowie BBl 1980 III 562 f.). Fehlt es am Nachweis

einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, ist das Anspruchserfordernis

der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. E und Art. 13 AVIG nicht

gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als

solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen.

Dieser Umstand bildet nur, aber immerhin ein bedeutsames Indiz für eine

beitragspflichtige Beschäftigung.

3.2.3 Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG

bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen

zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen

Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa). Im Übrigen können

im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug allenfalls noch nicht verabgabte

beitragspflichtige Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nacherfasst

werden. Die Frist für die verfügungsweise

Geltendmachung der Beitragsforderung bestimmt sich

nach Art. 16 Abs. 1 AHVG.

3.3 Für die im Rahmen einer

beitragspflichtigen Beschäftigung geleistete Arbeit besteht grundsätzlich ein

Lohn- oder Entschädigungsanspruch. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich danach,

was vereinbart wurde oder üblich ist unter Berücksichtigung allfälliger zwingender

gesetzlicher Vorschriften (vgl. Art. 322 ff. OR [Einzelarbeitsvertrag] und BGE 115 V 330 Erw. 4). Üblich ist eine

Vergütung, die im selben Betrieb, in der gleichen oder einer ähnlichen Branche,

am gleichen oder einem ähnlichen Ort unter Berücksichtigung der besonderen

Verhältnisse des einzelnen Falls sowie der persönlichen Verhältnisse der

Parteien, namentlich des Ausbildungsstandes und der Fähigkeiten des

Arbeitnehmers, für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit bezahlt zu werden

pflegt (in Pra 2000 Nr. 47 S. 268 [Urteil des Bundesgerichts vom 23. August

1999 in Sachen F. gegen W.] S. 271 nicht publizierte Erw. 3 mit Hinweisen auf

Considerandi

die Lehre; zu Art. 165 Abs. 1 ZGB im Besonderen vgl. BGE 120 II 280, 113 II 414 und ARV 1999

Nr. 21 S. 118 Erw. 2c/aa). Gelingt der anspruchsberechtigten Person der

Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige

Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei

Verneinung des Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art.

8.

Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt,

wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte.

Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin

anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei. Geldlohn wird zwar

regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes

Postcheck- oder Bankkonto überwiesen (ADRIAN STAEHELIN, Kommentar zum

Schweizerischen

Zivilgesetzbuch (Zürcher Kommentar),

Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag: Art. 319-362 OR, 3. Aufl., Zürich 1996,

N 6 zu Art. 323b). Das Konto muss indessen nicht notwendigerweise auf den Namen

des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lauten. Bei Eheleuten kann es sich

hiebei ohne weiteres um ein gemeinsames Konto handeln oder sogar ein solches,

worüber der andere Ehegatte allein verfügungsberechtigt ist. Sodann ist der

Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in der Verwendung des Lohnes grundsätzlich

frei. Im Verhältnis zum Arbeitgeber ist zwar Art. 323b Abs. 3 OR zu beachten.

Danach sind Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des

Arbeitgebers nichtig (BGE 130 III 27 Erw. 4.2 mit Hinweisen

auf die Lehre). Unter dieses Verbot fällt beispielsweise, wenn

der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich verpflichtet, einen Teil des

Lohnes als Darlehen für bestimmte Zeit beim Arbeitgeber stehen zu lassen.

Dagegen wird eine Vereinbarung über eine Lohnstundung als zulässig erachtet,

soweit sie zur Erhaltung des Arbeitsplatzes bei vorübergehender Illiquidität

des Arbeitgebers getroffen wird (STAEHELIN, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 22 zu

Art. 323b). Selbst ein solches an sich unzulässiges "Stehenlassen"

von Lohnforderungen lässt indessen nicht ohne weiteres den Schluss auf einen

arbeitslosenversicherungsrechtlich bedeutsamen Lohnverzicht zu. Dies trifft

insbesondere bei Sachverhalten zu, die unter Art. 165 Abs. 1 ZGB fallen, gilt

aber grundsätzlich auch dort, wo der Ehegatte des Arbeitnehmers oder der

Arbeitnehmerin eine leitende Funktion im Betrieb innehat und eine

wirtschaftlich massgebliche Stellung im Unternehmen bekleidet. Die gegenteilige

Auffassung liesse sich mit der eherechtlichen Verpflichtung nicht vereinbaren,

gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen, sei es durch Geldzahlungen,

Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder

Gewerbe des andern Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB). Kommen die

Verhältnisse dem Tatbestand der Mitarbeit im "Beruf oder Gewerbe des

andern" im Sinne von Art. 164 f. ZGB gleich, stellt sich die weitere

Frage, ob die in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit sich im Rahmen

der eherechtlichen Unterhaltspflicht hält. Ist dies zu bejahen, besteht zwar

Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung (Art. 164 Abs. 1

ZGB). Dabei handelt es sich indessen nicht um massgebenden Lohn im Sinne von Art.

5.

Abs. 2 AHVG (BGE 115 Ib 46 Erw. 5c mit Hinweisen und

ARV 1999 Nr. 21 S. 113).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass

Voraussetzung für den Anspruch aufArbeitslosenentschädigung unter dem

Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in

Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer

beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens

sechs, ab 1. Juli 2003 zwölf Beitragsmonaten ist (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss

genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem

Gesagten nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen,

wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen

ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen

Beschäftigung. In diesem Sinne ist die Gerichtspraxis

gemäss ARV 2001 Nr. 27 S. 225 und seitherige Urteile (Erw. 1.2) zu präzisieren.

3.4

Im vorliegenden Fall wurden offenbar keine

Abklärungen getroffen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in den Monaten

Januar bis Juni 2002 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte. In

den Arbeitgeberbescheinigungen vom 15. März 2003 wurden als

Tätigkeiten"Hilfspersonal/Bürohilfe/Telefonistin" und

"Hilfspersonal + Reinigung"angegeben. Unter Beachtung des

Vorstehenden wird die Arbeitslosenkasse ergänzende Abklärungen vorzunehmen

haben, insbesondere ob die Versicherte im Zeitraum November 2001 und Januar bis

Juni 2002 effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte und,

bejahendenfalls, ob ein Art. 164 ZGB vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist.

Danach wird die Verwaltung über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu

verfügen.“ (DTF 131 V 444 = SVR 2006 ALV Nr. 8 pag. 27)

2.4

Nella

presente evenienza l’assicurato ha richiesto di beneficiare di indennità di

disoccupazione a partire dal 1° giugno 2005 (cfr. doc. A, I).

La

Cassa gli ha negato il diritto alle prestazioni, in quanto nel termine quadro per

il periodo di contribuzione di riferimento – 1° giugno 2003-31 maggio 2005 – non

avrebbe adempiuto il periodo minimo di contribuzione (cfr. doc. A,

D).

Il

ricorrente contesta tale decisione, sostenendo che, in relazione al termine

quadro di contribuzione che lo concerne, egli ha adempiuto il periodo di

contribuzione nel lasso di tempo dal 1° giugno al 31 dicembre 2003, allorché

era dipendente della __________, oltre che nei mesi da marzo ad agosto 2004,

quando ha svolto la funzione di liquidatore per la menzionata ditta in

liquidazione (cfr. doc. I).

2.5

In

occasione dell’udienza del 21 giugno 2006 dinanzi al Presidente del TCA la Cassa

ha confermato che, in concreto, il termine quadro per il periodo di

contribuzione in questione si estende dal 1° giugno 2003 al 31 maggio 2005

(cfr. doc. XXV).

Per quanto riguarda l’arco

di tempo in cui RI 1 era dipendente della __________, ossia dal 1° giugno

2003.

al 31 dicembre 2003, questa Corte constata che il ricorrente ha svolto

un’occupazione soggetta a contribuzione giusta l’art. 13 LADI.

Ciò è peraltro stato

riconosciuto anche dall’amministrazione, la quale, in sede di discussione, di causa

ha sottolineato che non può essere contestato che tra l’assicurato e la __________

vi è stato un rapporto di lavoro (cfr. doc. XXV).

In relazione al fatto che,

nonostante una ingente somma di salari arretrati (più di fr. 200'000.--),

l’assicurato sia rimasto alle dipendenze della __________ fino al 31 dicembre

2003, è utile rilevare che quest’ultimo, in sede di udienza, ha precisato che

vive in una casa di sua proprietà e che è proprietario di una palazzina di

appartamenti che sono fonte di un certo reddito che gli ha permesso di vivere

normalmente quando non percepiva regolarmente lo stipendio (cfr. doc. XXV).

2.6

Per quanto attiene al periodo

dal 1° marzo al 31 agosto 2004, relativo alla liquidazione della __________,

la Cassa ha asserito che non risulta che l’assicurato abbia svolto un’attività

soggetta a contribuzione (cfr. doc. A, D).

Questa

Corte non può condividere la conclusione a cui è giunta l’amministrazione.

La Cassa, infatti, ha

fondato il suo provvedimento unicamente sul fatto che il ricorrente non avrebbe

provato di avere percepito, per questo arco di tempo, il relativo salario. In

particolare l’asserito versamento all’assicurato di fr. 1’000.--, concernenti

il parziale incasso del credito attinente a fatture emesse nel 2000 nei

confronti del negozio “__________” dalla __________ e ceduto al ricorrente

quale pagamento del salario, non risulta dalla documentazione bancaria (cfr.

doc. A, III; I).

Tuttavia, alla luce della

giurisprudenza citata sopra (cfr. DTF 131 V 444 = SVR 2006 ALV Nr. 8 pag. 27),

la prova del versamento dello stipendio non deve essere intesa quale condizione

per poter beneficiare di indennità di disoccupazione. Unico presupposto che

deve essere ossequiato è l’esercizio di un’attività soggetta a contribuzione. La

corresponsione documentata di un salario configura, comunque, un indizio

importante per la prova dell’esercizio effettivo di un’attività dipendente.

Inoltre le modalità di pagamento dello stipendio possono essere di principio liberamente

scelte dalle parti.

In concreto sulla sola base degli atti di causa e conformemente alla

giurisprudenza menzionata, non è ancora possibile concludere se il ricorrente

abbia o meno esercitato un’attività lavorativa soggetta a contribuzione per il

periodo minimo previsto dalla legge (cfr. consid. 2.2.).

Risulta,

in effetti, comprovato unicamente un periodo di contribuzione di sette mesi (

dal 1° giugno al 31 dicembre 2003; cfr. consid. 2.5.).

Si giustifica, dunque, il

rinvio degli atti all’amministrazione per esperire ulteriori accertamenti.

In particolare la Cassa

verificherà, fondandosi sulla documentazione che metterà a disposizione

l’assicurato, in cosa sono concretamente consistite le mansioni di liquidatore

per la __________ nel periodo dal marzo all’agosto 2004, il tempo impiegato per

questa occupazione e, quindi, se effettivamente o meno il ricorrente ha svolto

un’intensa attività di liquidazione, come affermato dallo stesso in occasione

dell’udienza del 21 giugno 2006 (cfr. doc. XXV pag. 3).

L’amministrazione appurerà

anche se l’asserita cessione all’assicurato del credito afferente alle fatture

emesse nel 2000 nei confronti del negozio “__________” (cfr. doc. L, M, N) si

riferisce realmente al periodo marzo-agosto 2004, come sostiene il ricorrente,

o invece aveva già avuto luogo in precedenza per i crediti di salario quale

dipendente della __________ fino al 31 dicembre 2003.

Infine l’amministrazione

valuterà, dal profilo giuridico, se le l’attività svolta come liquidatore

corrisponde o meno a un’attività lavorativa dipendente e se la stessa è stata

di durata continuata oppure no (per quanto concerne la determinazione del

periodo di contribuzione nel caso in cui un'occupazione

soggetta a contribuzione non comincia all'inizio del mese civile o non si conclude

al termine di un mese civile, cfr. STCA del 7 agosto 2001 nella causa B., 38.2001.169,

confermata con STFA del 24 luglio 2003, C 216/02, massimata in RtiD I-2004 N.

73.

pag. 211 e i riferimenti a DLA 1992 n° 1 pag. 70, DTF 122 V 256).

2.7

Secondo l'art.

61.

lett. g LPGA il ricorrente che vince la causa ha diritto al rimborso delle

ripetibili secondo quanto stabilito dal tribunale delle assicurazioni.

L'importo è determinato senza tener conto del valore litigioso, ma secondo

l'importanza della lite e la complessità del procedimento.

La

disposizione transitoria dell'art. 82 cpv. 2 LPGA stabilisce poi che i Cantoni

devono adeguare la loro legislazione alla presente legge entro cinque anni a

partire dalla sua entrata in vigore. Fino a quel momento sono valide le

prescrizioni cantonali in vigore precedentemente (cfr. DTF 129 V 115).

Al

riguardo l'Alta Corte, in una decisione del 20 agosto 2003 nella causa B., C

56/03, ha, in particolare, sviluppato le seguenti considerazioni:

"

(…)

1.2

Neu verankert Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG für

sämtliche von diesem Gesetz erfassten Regelungsgebiete, einschliesslich die

Arbeitslosenversicherung (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 AVIG in der seit

1.

Januar 2003 geltenden Fassung), einen Anspruch der obsiegenden Beschwerde

führenden Person auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung ist diese

geänderte prozessrechtliche Norm des Bundesrechts - im Unterschied zu den mit

dem ATSG geänderten materiellrechtlichen Vorschriften - ab dem Tag dessen

Inkrafttretens am 1. Januar 2003 sofort anwendbar geworden; vorbehalten bleiben

anders lautende Übergangsbestimmungen (BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw.

6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b; Urteil E. vom 20.

März 2003 [I 238/02] Erw. 1.2). Von den im ATSG enthaltenen Übergangsregelungen

ist allein Art. 82 Abs. 2 ATSG verfahrensrechtlicher Natur. Danach haben die

Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von

fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen; bis dahin gelten die

bisherigen kantonalen Vorschriften.

§ 28 Abs. 2 des Zuger Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976

(Verwaltungsrechtspflegegesetz; Bereinigte Gesetzessammlung 162.1) sieht vor,

dass im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine

Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen ist, ohne

einzelne Gebiete des Verwaltungs-, insbesondere des Sozialversicherungsrechts

hievon auszunehmen. Materiellrechtlich genügt die kantonale Regelung damit den

bundesrechtlichen Vorgaben des Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG. Hinsichtlich des

grundsätzlichen Anspruchs der obsiegenden Partei auf Parteientschädigung (auch)

im Arbeitslosenversicherungsprozess ist der zugerische Gesetzgeber mithin zu

keiner Anpassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert fünf Jahren

gehalten, womit der übergangsrechtliche Art. 82 Abs. 2 ATSG hier - wovon im

vorliegenden Fall auch die Vorinstanz ausgegangen ist - keine eigenständige

Rechtswirkung entfaltet, die

der sofortigen Anwendbarkeit des Art. 61 lit. g

Satz 1 ATSG entgegenstünde. (…)"

(cfr. STFA del 20 agosto 2003 nella causa B., C 56/03, consid. 1)

Secondo

l'art. 22 della legge di procedura per le cause davanti al Tribunale cantonale

delle assicurazioni (LPTCA), il ricorrente che vince la causa ha diritto nella

misura stabilita dal giudice al rimborso delle spese processuali, dei disborsi

e delle spese di patrocinio (cpv. 1). L'importo delle ripetibili è determinato

in relazione alla fattispecie ed alla difficoltà del processo, senza tener

conto del valore litigioso (cpv. 2).

Ora,

visto il tenore dell'art. 22 LPTCA suenunciato e alla luce della giurisprudenza

federale appena illustrata, anche nel nostro Cantone, la regolamentazione

cantonale non deve essere adeguata all'art. 61 lett. g LPGA, in quanto conforme

a quest'ultimo (cfr. DTF 130 V 320 consid. 2.1.).

Il ricorrente, vincente in causa, è rappresentato da un avvocato.

Pertanto

la Cassa verserà al ricorrente l'importo di fr. 1’000.-- a titolo di

ripetibili.

Dispositivo

Per questi motivi

dichiara e pronuncia

1.- Il ricorso

è accolto ai sensi dei considerandi.

La

decisione su opposizione impugnata va annullata e gli atti rinviati alla Cassa CO

1 affinché proceda a ulteriori accertamenti conformemente al consid. 2.6.

2.- Non si

percepisce tassa di giustizia, mentre le spese sono poste a carico dello Stato.

La Cassa CO

1 verserà a RI 1 l’importo di fr. 1'000.-- a titolo di ripetibili (IVA

inclusa).

3.- Comunicazione

agli interessati i quali possono impugnare il presente giudizio con ricorso di

diritto amministrativo al Tribunale

federale delle assicurazioni, Schweizerhofquai 6, 6004 Lucerna, entro 30 giorni dalla comunicazione.

L'atto di

ricorso, in 3 esemplari, deve indicare quale decisione è chiesta invece di

quella impugnata, contenere una breve motivazione, e recare la firma del

ricorrente o del suo rappresentante.

Al ricorso dovrà essere allegata la decisione impugnata e la busta in cui il

ricorrente l'ha ricevuta.

terzi implicati

Per il Tribunale

cantonale delle assicurazioni

Il presidente Il

segretario

Daniele Cattaneo Gianluca

Menghetti

Ultimo aggiornamento: 09.05.2026

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