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TCVS-20260325-C1-26-40-20260618-421.pdf

ENTSCHEID VOM 25. MÄRZ 2026

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

T _________, Beschwerdeführer

gegen

U _________, Beschwerdegegner

und

V _________, betroffener Dritter

W _________, betroffene Dritte

X _________, betroffene Dritte

Y _________, betroffene Dritte

Z _________, betroffener Dritter

(Ausstellung Willensvollstreckerzeugnis)

Berufung gegen den Entscheid des U _________ vom 22. Dezember 2025

Verfahren

A. T _________ erklärte in seinem Schreiben vom 27. November 2025 an das U _________ (fortan: Richteramt) unter Bezugnahme auf den Ehe- und Erbvertrag vom 22. Oktober 2014 und das Ableben von A _________ die Annahme des Willensvollstre- ckermandats und bat um Ausstellung des Willensvollstreckerzeugnisses. Das Richter- amt informierte ihn daraufhin am 2. Dezember 2025, dass sein Willensvollstreckerman- dat gemäss dem Testament der Erblasserin widerrufen worden sei.

B. Am 16. Dezember 2025 ersuchte T _________ erneut um Ausstellung des Willens- vollstreckerzeugnisses, woraufhin das Richteramt ihm am 22. Dezember 2025 antwor- tete, dass kein Willensvollstreckerzeugnis ausgestellt werde.

C. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 gelangte T _________ an das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron und beantragte, das Richteramt anzuweisen, das angeforderte Willensvollstreckerzeugnis auszustellen. Das Bezirksgericht leitete dem Kantonsgericht die vorgenannte Eingabe am 5. Januar 2026 zuständigkeitshalber weiter.

D. Diese Rechtschrift wurde vom Kantonsgericht zunächst als Rechtsverweigerungsbe- schwerde entgegengenommen. Das Bezirksgericht hinterlegte am 7. Januar 2026 die Akten des Verfahrens Z2 20 78, das Richteramt verzichtete am 9. Januar 2026 auf eine Stellungnahme und T _________ reichte am 15. Januar 2026 eine weitere Vernehmlas- sung ein.

E. Am 9. Februar 2026 informierte das Kantonsgericht die Verfahrensbeteiligten, dass die Eingabe von T _________ (fortan: Berufungskläger) vom 29. Dezember 2025 als Berufung gegen den Entscheid des Richteramts vom 22. Dezember 2025 qualifiziert werde und das bisher unter der Nummer C3 26 1 vor der Zivilkammer geführte Verfahren neu unter der Nummer C1 26 40 in der I. Zivilrechtlichen Abteilung behandelt werde.

F. Nach Beizug eines Erbenscheins wurden die Erben der Erblasserin am 19. Februar 2026 zur Vernehmlassung eingeladen. W _________ reichte am 27. Februar 2026 (Postaufgabedatum) und Z _________ am 28. Februar 2026 eine Stellungnahme ein. Diese Eingaben wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten am 6. März 2026 zugestellt. G. Der Berufungskläger hinterlegte daraufhin am 18. März 2026 eine Vernehmlassung mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die von den Erblassern im Erbvertrag vom 22. Oktober 2014 verfügte Einsetzung meiner Person als Willensvollstrecker ist anzuordnen, da gem. Artikel 5 des Ehe- und Erbvertrages dieser nur im gegen- seitigen Einverständnis aufhebbar ist, was in concreto nicht vorliegt.

Das Richteramt U _________ ist mit der Ausstellung des entsprechenden Willensvollstreckerzeugnisses rückwirkend auf den Testamentseröffnungstermin im November 2025 zu beauftragen.

2. Die Kosten für Verfahren und Entscheid sind der Erbengemeinschaft V _________, W _________,

3. Dem Beschwerdeführer ist eine aufwandgerechte Parteientschädigung zuzusprechen.

Considérants

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. In vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat der erstinstanzliche Richter die Ausstellung eines Willensvoll- streckerzeugnisses verweigert. Er hat sich aber eine endgültige Auslegung der Verfü- gung von Todes wegen durch den ordentlichen Richter in einem späteren Verfahren vorbehalten. Es liegt in diesem Fall eine vorsorgliche Massnahme vor (vgl. Bundesge- richtsurteil 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 2.1). Der Entscheid des Gemeinderichters ist, je nach Höhe des Streitwerts, mit Berufung oder mit Beschwerde beim Kantonsge- richt anzufechten (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 1.2). Der Streitwert beträgt vorliegend mehr als Fr. 10'000.00, zumal der Nachlasswert deutlich darüber liegt.

1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist vorliegend ein Einzelrichter des Kantonsge- richts zuständig, über die Berufung zu entscheiden, da bei vorsorglichen Massnahmen und für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das summarische Verfahren an- wendbar ist (Art. 248 lit. d und e ZPO).

1.3 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene

Entscheid des Richteramts datiert vom 22. Dezember 2025, weshalb die dagegen erho- bene Berufung vom 30. Dezember 2025 (Postaufgabedatum) fristgerecht erfolgte.

1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erst- instanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Damit obliegt es den Parteien, die Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Der Berufungskläger hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2).

2.

2.1 Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob das Richteramt die Ausstellung ei- nes Willensvollstreckerzeugnisses zu Recht verweigerte.

2.2 Soweit sich die Eröffnungsbehörde dazu äussert, ob eine bestimmte Person als Willensvollstrecker eingesetzt wurde oder nicht, liegt dieser Einschätzung eine bloss vor- läufige und unpräjudizielle Auslegung der fraglichen letztwilligen Verfügungen zugrunde, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkung hat. Es ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern allein des ordentlichen Zivilgerichts, die materielle Rechts- lage zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil 5A_37/2024 vom 12. August 2024 E. 1.2).

Die in einem Erbvertrag enthaltene Ernennung eines Willensvollstreckers behält ihren Charakter als einseitige, also jederzeit abänderbare und widerrufbare Verfügung (Bun- desgerichtsurteil 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1; vgl. auch KÜNZLE, Ber- ner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 18 zu Art. 517-518 ZGB; LEU, Basler Kommentar,

7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 517 ZGB; BÜRGI, in: Kren

Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilge- setzbuch, 4. A. 2021, N. 3 zu Art. 517 ZGB).

2.3 Der Berufungskläger ersuchte gestützt auf den Ehe- und Erbvertrag vom 22. Okto- ber 2014 um Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses, weil er darin als Willens- vollstrecker eingesetzt worden sei und dies nur im gegenseitigen Einverständnis aufheb- bar sei, was vorliegend nicht geschehen sei.

Das Richteramt entgegnete, dass das Mandat des Berufungsklägers von der Erblasserin mittels eines formell gültigen Testamtens widerrufen worden sei. Es sei nicht Angele- genheit des Gemeinderichters, die materielle Gültigkeit eines Testaments zu prüfen, weshalb die Erstinstanz kein Willensvollstreckerzeugnis ausstelle.

Sowohl W _________ als auch Z _________, welcher dies auch im Namen seiner Ge- schwister mitteilte, zeigten sich in ihren Stellungahmen mit dem Vorgehen des Richter- amts einverstanden.

2.4 In casu wurden die Ehegatten B _________ und A _________ anlässlich der öffent- lichen Beurkundung des Ehe- und Erbvertrags vom 22. Oktober 2014 unter I. Vorbemer- kungen Ziffer 5 von der Notarin darauf aufmerksam gemacht, dass die nachstehend fest- gehaltene Regelung grundsätzlich nur im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben oder abgeändert werden könne. Die Ehegatten setzten in diesem Ehe- und Erbvertrag unter V. Willensvollstrecker den Berufungskläger als Willensvollstrecker ein (Akten Z2 20 78, S. 18 ff.). Am xx.xx 2020 verstarb der Ehegatte. Die Ehegattin hielt anschliessend in ihrem Testament vom 25. September 2020 fest, dass die Einsetzung des Berufungs- klägers als Willensvollstrecker gemäss Ehe- und Erbvertrag vom 22. Oktober 2014 wi- derrufen werde und im Falle ihres Ablebens kein Willensvollstrecker eingesetzt werden solle (Akten C3 26 1, S. 11). Am xx.xx1 2025 verstarb auch die Ehegattin (vgl. Akten C1 26 40, S. 8).

Die im Ehe- und Erbvertrags vom 22. Oktober 2014 enthaltene Ernennung eines Wil- lensvollstreckers behält ihren Charakter als einseitige, also jederzeit abänderbare und widerrufbare Verfügung. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Richteramt in seiner bloss vorläufigen und unpräjudiziellen Auslegung des Testaments vom 25. Sep- tember 2020 geschlossen hat, dass die Ehegattin und Erblasserin das Willensvollstre- ckermandat widerrufen hatte. Folglich hat das Richteramt dem Berufungskläger die Aus- stellung des Willensvollstreckerzeugnisses zu Recht verweigert. Die Berufung ist mithin abzuweisen.

3.

3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Die Verteilung der Prozesskosten wird grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens bestimmt, in- dem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend wird die Berufung des Berufungsklägers abgewiesen, weshalb ihm die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich, wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Sie beträgt im summarischen Verfahren zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt wer- den kann (Art. 19 GTar).

Im Berufungsverfahren war das Dossier nicht umfangreich und es waren nur wenige rechtliche Fragen zu prüfen. Es wurde grundsätzlich ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Die zunächst falsch beurteilte Zuständigkeit wird bei der Kostenberechnung nicht mitberücksichtigt, wohl aber der hohe Streitwert. Des- halb erscheint unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Ge- richtsgebühr von Fr. 1’000.00 angemessen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss

dem Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm in selber Höhe geleisteten Vor- schuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).

3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par- teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO).

Der Berufungskläger als unterliegende Partei hat im Berufungsverfahren keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Das obsiegende Richteramt handelte in seiner amtlichen Funktion und ist nicht anwaltlich vertreten. W _________ und Z _________, welche beide von keinem Rechtsanwalt vertreten sind, hinterlegten jeweils eine Stel- lungnahme ohne eine Parteientschädigung zu beantragen. Die übrigen betroffenen Drit- ten liessen sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. Unter diesen Vorausset- zungen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositif

Das Kantonsgericht verfügt:

Die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 18. März 2026 wird den übrigen Verfah- rensbeteiligten in Kopie zugestellt.

und erkennt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.00, werden T _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämli- cher Höhe verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 25. März 2026

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