KGVS-20260513-C1-26-68-20260702-423.pdf
ENTSCHEID VOM 13. MAI 2026
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
W _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Paul Salamin, Sierre
gegen
X _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, Sierre
und
Y _________, betroffener Dritter,
Z _________, betroffener Dritter
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Köppel
(aufschiebende Wirkung)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk - Westlich Raron
vom 10. Februar 2026 [LWR Z2 2023 45]
Faits
den gerichtlichen Vergleich vom 1. April 2025 mit dem folgenden Inhalt:
1. Für die Kinder Y _________ (geboren am 11. Januar 2015) und Z _________ (geboren am 6. März 2019) ist ab April 2025 die alternierende Obhut angeordnet, wobei sie jeweils gemeinsam vom verantwortlichen Elternteil betreut werden. Y _________ und Z _________ werden von Montag bis Mittwochnachmittag, 14.00 Uhr, von der Kindsmutter betreut und von Mittwochnachmittag ab 14.00 Uhr bis Freitag 16.00 Uhr vom Kindsvater betreut. In den geraden Wochen wer- den die Kinder am Wochenende von der Kindsmutter und in den ungeraden Wo- chen vom Kindsvater betreut (Freitag ab 16.00 Uhr [Z _________ bis Ende Juni 2025 ab 15.00 Uhr] bis Sonntag 18.00 Uhr). Diese Regelung wird erstmals ab Mittwoch, 2.04.2025, 14:00 Uhr, gestartet. Das Wochenende vom 4./5./6. April 2025 sind die Kinder ab Freitag, 15.00 Uhr res- pektive 16.00 Uhr, bei der Kindsmutter. 2. Die Eltern verpflichten sich, Y _________ jeden Monat zur Psychologin A _________ in die Therapie zu bringen. Sie besprechen mit der Psychologin die weiteren Schritte, um die erforderlichen Abklärungen in Bezug auf die mögliche ADHS-Diagnose in die Wege zu leiten. 3. Die Eltern nehmen jeden Monat Gesprächstermine mit der Beiständin B _________ wahr. Die Beiständin wird die notwendigen Schritte für die Einset- zung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie bei Bedarf eine Medi- ation oder Ähnliches in die Wege leiten. 4. Die Ferien verbringen die Kinder wie folgt:
von Freitag, 18.04.2025, 16.00 Uhr, bis Freitag, 25.04.2025, 18.00 Uhr, bei der Kindsmutter;
von Samstag, 21.06.2025, 19.00 Uhr, bis Donnerstag, 17.07.2025 bei der Kindsmutter, welche mit ihnen nach Mazedonien reist;
von Freitag, 18.07.2025 bis Mittwoch, 13.08.2025 verbringen sie die wei- teren Ferien in Mazedonien, zuerst bei den Eltern der Kindsmutter und anschliessend mit dem Kindsvater, wobei diese die Söhne bis spätestens am 13.08.2025 zurück in die Schweiz bringt. Das Wochenende vom 16./17.08.2025 verbringen die Kinder bei der Kindsmutter. 5. Die Eltern geben ihr Einverständnis, dass die Kinder mit dem anderen Elternteil nach Mazedonien oder sonst wo ins Ausland in die Ferien reisen können. 6. Die Kriege Zulagen werden ab sofort für die beiden Söhne von der Kindsmutter bezogen, welche den entsprechenden Antrag stellen wird. Sie überweist den Kindsvater monatlich Fr. 327.00, zahlbar spätestens 5 Tage nach Erhalt der Kin- derzulagen. Der Kindsvater bezahlt die Krankenkassenprämien von Y _________ und die Kindsmutter die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von Z _________. Im Übrigen übernimmt jeder Elternteil die Kosten der Kinder während der Zeit ihrer jeweiligen Betreuung. 7. Dieser Vergleich gilt bis auf weiteres.
den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 10. Februar 2026 mit dem folgenden Urteilsdispositiv:
1. Die Vereinbarung der Kindseltern vom 29. Juni 2023 bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge wird genehmigt. 2. Die am 1. April 2025 vereinbarte alternierende Obhut für die Kinder Y _________ (geboren am 11. Januar 2015) und Z _________ (geboren am 6. März 2019) sowie die entsprechende Kindesunterhaltsvereinbarung gilt bis mindestens am 30. Juni 2026 respektive bis zum Wegzug der Kindsmutter nach C _________ unverändert weiter. Sobald X _________ in den Monaten Juli bis August 2026 ihren Wohnsitz nach C _________ verlegt und mit D _________ zusammenzieht, wird der Kindesmut- ter die alleinige Obhut zugeteilt. 3. Der Kindsvater ist berechtigt, Y _________ und Z _________ wie folgt nach dem Wegzug der Söhne nach C _________ zu sich zu Besuch zu nehmen:
jeden Mittwoch, ab 11.30 Uhr bis 18.00 Uhr;
jedes zweite Wochenende (ab Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr). Der zweiwöchentliche Rhythmus an den Wochenenden wird grundsätzlich auch über die Feiertage weiter gefühlt, wobei die Betreuungsverantwortung aus- nahmsweise wie folgt aufgeteilt wird:
am Betreuungswochenende von Ostern von Gründonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr
am Betreuungswochenende von Auffahrt von Mittwoch 11.30 Uhr bis Sonntag 18-00 Uhr;
am Betreuungswochenende von Pfingsten von Freitag 16.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr. Den Weihnachtsfeiertag (25. Dezember) und Silvester (31. Dezember) verbrin- gen die Kinder in ungeraden Zahlen (inkl. dem Neujahrstag des beginnenden geraden Jahres) bei oder mit der Kindsmutter und in geraden Jahren (inkl. dem Neujahrstag des beginnenden ungeraden Jahres) bei oder mit dem Kindsvater. Der betreuende Elternteil hat für die Ausübung der Hobbies der Kinder (holen, bringen, begleiten etc.) besorgt zu sein. Der Vater und die Mutter haben die Be- treuungszeiten des anderen Elternteils zu respektieren. Telefonate und Nach- richten per WhatsApp, Snapchat etc. sind zu ermöglichen, jedoch sind die Ruhe- und Bettzeiten der Kinder zu respektieren. 4. Der Kindsvater holt die Kinder am Mittwoch um 11.30 Uhr und an jedem zweiten Freitag um 16.00 Uhr bei der Schule ab. Die Kindsmutter holt die Kinder am Mittwochabend um 18.00 Uhr und an jedem zweiten Sonntagabend um 18.00 Uhr, auf eigene Kosten, beim Kindsvater zu Hause ab. 5. Die Betreuung während der Schulferien der Kinder wird hälftig zwischen den Par- teien aufgeteilt, wobei die Söhne 7 Ferienwochen beim Kindsvater verbringen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Mo- nate im Voraus ab. Können Sie sich über die Aufteilung der Ferienwochen nicht einigen, so kommt der Kindsmutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Wahlrecht zu und in den Jahren mit gerader Jahreszahl dem Kindsvater, wobei
im Streitfall jeder Elternteil in den Sommerferien Anspruch auf mindestens zwei Wochen am Stück hat. 6. Es bleibt den Parteien unbenommen, die vorgenannten Regelungen gemäss Zif- fer 3 – 5 in gegenseitigem Einverständnis abzuändern. 7. Die führen Y _________ und Z _________ angeordnete Erziehungs- und Be- suchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bleibt aufrecht- erhalten. Die Aufgaben werden wie folgt angepasst:
Befähigung der Eltern, die Betreuung und Begleitung ihrer Kinder sicher- zustellen, insbesondere die Eltern in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und sie in ihrer Sorge um Y _________ und Z _________ mit Rat und Tat zu unterstützen;
Regelmässiger Kontakt mit Y _________ und Z _________, um sich über deren Situation, Bedürfnisse und Wünsche ins Bild zu setzen;
Begleitung der Entwicklung von Y _________ und Z _________, insbe- sondere auch durch regelmässigen Kontakt zu den involvierten Fachper- sonen und der laufenden psychologischen Begleitung;
Koordination und Überwachung der Besuche zwischen den Kindern und ihren Eltern, insbesondere unter Einbezug der Eltern und unter Berück- sichtigung der Kindesinteressen die Modalitäten des Besuchsrechts ge- mäss Gerichtsurteil festzulegen und gegebenenfalls den veränderten Si- tuationen anzupassen, Kindseltern im Zusammenhang mit der Gestal- tung und Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen und den Kontakt per Telefon, WhatsApp, Snapchat etc. zwischen den Kindern und den El- ternteilen zu regeln;
Überprüfung des Bedarfs eines sozialpädagogischen Familienbegleitung und deren Organisation und Umsetzung bei Bedarf;
Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der gerichtlichen Massnahmen an ver- änderte Verhältnisse zu stellen. 8. Die Eltern werden verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass Y _________ weiterhin regelmässig die Therapiestunden bei der Psychologin A _________ oder einer anderen Psychologin im Unterwallis besucht, solange die Psychologin diese für notwendig erachtet. 9. W _________ verpflichtet sich, sobald der Kindsmutter die alleinige Obhut ge- mäss Ziff. 2 des Dispositivs zukommt, an die Kosten des Unterhalts von Y _________ und Z _________ einen monatlich vorauszahlbaren Kindesunter- haltsbeitrag (Barunterhalt) von insgesamt Fr. 473.00 (Fr. 344.50 für Y _________, Fr. 128.50 für Z _________) zu bezahlen. Die Kindsmutter bezahlt ab diesem Zeitpunkt auch die Krankenkassenprämien Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern diese der Kindsvater be- zieht. 10. Es wird festgestellt, dass W _________ aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, den monatlich geschuldeten Kindesunterhalt von Fr. 650.00 ab Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter zu bezahlen. Bei einer aus- serordentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Kindsvaters ist dieser verpflichtet, gemäss Art. 286a ZGB die Fehlbeträge von monatlich Fr.
177.00 nachzubezahlen, welche zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder fehlen. 11. Der Kindsvertreter Alexander Köppel hat Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 4‘550.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). 12. Die Gerichtskosten von Fr. 30‘200.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2‘229.37; Auslagen Gutachten Fr. 21‘571.13; Auslagen Dolmetscher/Übersetzungen Fr. 1‘849.50; Auslagen Kindsvertretung Fr. 4‘550.00 (Ziff. 8) werden X _________ und W _________ je zur Hälfte (Fr. 15‘100.00) auferlegt. Diese gehen aufgrund der beiden Parteien gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vorab zu- lasten des Kantons Wallis. 13. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. 14. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Erika Antille für X _________ vorab mit Fr. 8‘625.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). 15. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Jean-Paul Salamin für W _________ vorab mit Fr. 8‘825.00 (inkl. auslagen und MwSt.). 16. X _________ hat dem Kanton Wallis die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 15‘100.00 und die an ihrer Stelle ausgerichtete Parteientschädigung von Fr. 8‘625.00 zurückzubezahlen, sobald sie dazu finanziell in der Lage ist. 17. W _________ hat dem Kanton Wallis die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 15‘100.00 und die an seiner Stelle ausgerichtete Parteientschädigung von Fr. 8‘525.00 zurückzubezahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist.
die Berufung von W _________ vom 11. März 2026, mit der er unter anderem ein Ge- such um aufschiebende Wirkung stellt und anbegehrt, dass ihm die alleinige Obhut über seine Kinder zugewiesen werde;
das Schreiben des Kindsvertreters vom 20. März 2026, in welchem er auf eine Stellung- nahme zur aufschiebenden Wirkung verzichtet;
die Stellungnahme von X _________ vom 23. März 2026, welche die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt;
die Eingabe von X _________ vom 11. Mai 2026, mit der sie sich nicht zur aufschieben- den Wirkung äussert und die den Parteien mittels einer separaten Verfügung zur Kennt- nis- und Stellungnahme zugesendet wird;
das Schreiben der Familienbegleiterin E _________ vom 6. Mai 2026, in dem sie fest- hält, dass die Kinder zeitnah wieder mehr emotionale Sicherheit, Vorhersehbarkeit und Stabilität im Alltag benötigen; auch dieses Schreiben wird den Parteien mittels einer se- paraten Verfügung zur Kenntnis- und Stellungnahme zugesendet;
das Schreiben der Fachperson für Kindesschutz B _________ vom 7. Mai 2026, mit dem sie unter anderem zum Ausdruck bringt, dass sie eine zeitnahe gerichtliche Klärung der
Betreuungs- und Lebenssituation für angezeigt hält, um den Kindern in der aktuellen Belastungslage Orientierung und Stabilität zu ermöglichen; das Schreiben wird den Par- teien ebenfalls mittels einer separaten Verfügung zur Kenntnis- und Stellungnahme zu- gesendet;
die übrigen Akten;
Considérants
dass der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschie- bende Wirkung zukommt (s. in Bezug auf Eheschutzmassnahmen BGE 137 III 475 E. 4.1), weil hier die sofortige Vollstreckbarkeit Hauptzweck des richterlichen Rechts- schutzes ist (HURNI/SCHLUP/STERCHI, Berner Kommentar, 2. A. 2026, N. 14 zu Art. 315 ZPO);
dass die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen hingegen ausnahmsweise aufge- schoben werden kann, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO);
dass der Einzelrichter im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 5 Abs. 2 lit. b EGZPO) über die ausnahmsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO zu befinden hat;
dass der Berufungskläger geltend macht, sein Besuchsrecht sei während des Verfah- rens bedeutend eingeschränkt, insbesondere aufgrund der Distanz zwischen F _________ und C _________ sowie seiner finanziellen Situation, und dass sich sein Verhältnis zu seinen Kindern ohne regelmässigen Kontakt verschlechtern werde, was einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bedeute;
dass der Entscheid für die Kinder zudem einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bedeute, wenn sie das neue Schuljahr in C _________ beginnen und bei Gutheissung der Berufung zurück nach F _________ ziehen müssten;
dass zusammengefasst aufgrund des überwiegenden Interesses des Vaters und der nicht vorhandenen Nachteile für die Mutter das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut- zuheissen sei;
dass die Kindsmutter bis zur Trennung der Eltern die Hauptbezugsperson war;
dass nach der Trennung ab dem 11. Dezember 2022 Y _________ beim Kindsvater und Z _________ bei der Kindsmutter lebte;
dass ab dem 2. April 2025 die alternierende Betreuung zu je 50 % der beiden Söhne gerichtlich vereinbart wurde;
dass die aufschiebende Wirkung bei alternierender Obhut nur mit grosser Zurückhaltung und nur bei wirklicher Dringlichkeit zu verweigern oder zu entziehen ist;
dass mit Blick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der Aufenthaltsveränderung des Kindes nach pflichtgemässem Ermessen zwischen den im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen ist, wobei die Hauptsachenprognose eine zentrale Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4 S. 197);
dass die Hauptsachenprognose insbesondere deshalb ins Gewicht fällt, weil eine unver- zügliche Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes auf den Rechtsmittelentscheid eine stark präjudizierende Wirkung hat (MÖCKLI, Die Relocation von Kindern, ZSR 2017 II 229, S. 288 ff.);
dass mit Blick auf die vorliegend zu erarbeitende Hauptsachenprognose für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren grundsätzlich dieselben Kriterien wie im Scheidungsfall gelten und das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Über- legungen hat, insbesondere vor den Wünschen der Eltern;
dass vorab die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären ist und, wenn diese bei beiden Elternteilen gegeben ist, vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjeni- gen Elternteil zuzuteilen sind, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen;
dass, wenn beide Elternteile diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise erfüllen, die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein kann;
dass schliesslich – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen ist (zum Ganzen BGE 144 III 469 E. 4.2; 142 III 612 E. 4.3, 136 I 178 E. 5.3);
dass nach der Rechtsprechung die Kinder, die aufgrund des bisher gelebten Betreu- ungsmodells eine Hauptbezugsperson hatten, während des Rechtsmittelverfahrens bei diesem Elternteil verbleiben sollen und entsprechend im Rahmen von Art. 315a ZGB je
nach Ausgangskonstellation die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder zu entziehen ist (BGE 144 III 469 E. 4.2.1);
dass die Kinder bei gelebter alternierender Obhut keine Hauptbezugsperson haben und deshalb, zumal wenn beidseits die Erziehungsfähigkeit als erstellt gilt und auch beide Seiten das Kind weiterhin betreuen möchten und könnten, das Kontinuitätsprinzip in den Vordergrund tritt (BGE 144 III 469 E. 4.2.1; 142 III 498 E. 4.5);
dass das Kontinuitätsprinzip besagt, dass eine allfällige Aufenthaltsveränderung unter Vorbehalt besonderer Umstände nicht bereits während des Rechtsmittelverfahrens zu erfolgen hat, sondern die Kinder bis zum Rechtsmittelentscheid in ihrer angestammten Umgebung bleiben;
dass bei gelebter alternierender Obhut über die Frage der Verlegung des Aufenthaltsor- tes nach den Kriterien entschieden werden muss, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten, will heissen die Erziehungsfähigkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglichkeit, die Stabilität der familiären Verhältnisse, die Sprache und die Beschulung der Kinder;
dass grundsätzlich beide Eltern erziehungsfähig sind, die Kinder weiterhin betreuen möchten und mit derzeit 55 % resp. 60 % Arbeitspensum über eine ähnliche zeitliche Verfügbarkeit verfügen;
dass eine erneute Trennung der Brüder nicht in deren Interesse ist;
dass das Bezirksgericht von Leuk und Westlich-Raron in seinem Entscheid vom 10. Feb- ruar 2026 entschied, dass X _________ die alleinige Obhut zugeteilt werde, sobald sie in den Monaten Juli bis August 2026 ihren Wohnsitz nach C _________ verlege;
dass eine Verweigerung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung im Resultat dazu füh- ren würde, dass die Beschwerdegegnerin im Juli bis August 2026 mit ihren beiden Kin- dern nach C _________ ziehen und die alleinige Obhut über ihre Kinder erhalten würde;
dass das Kantonsgericht in Anschlag zu bringen hat, dass sich die Kinder gemäss den Fachpersonen in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befinden, sich die Kommunikation zwischen den Eltern äussert schwierig gestaltet und die Kinder in die Konflikte zwischen den Eltern miteinbezogen werden;
dass aus dem familienrechtspsychologischen Gutachten vom 22. Oktober 2024 hervor- geht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern eine warmherzige,
lebendige Atmosphäre herrsche. Beide Kindern wirkten im Vergleich zur Interaktionsbe- obachtung mit der Beschwerdegegnerin entspannter (S. 309);
dass Y _________ über den gesamten Beobachtungsprozess für das familienrechtspsy- chologische Gutachten vom 22. Oktober 2024 seinen Willen zum Ausdruck gebracht hatte, beim Vater leben zu wollen (S. 319), der Bericht des Amts für Kindesschutz vom 29. September 2025 nun aber hinsichtlich des Wunschs der Kinder ausführt, Y _________ wolle lieber ganz bei der Beschwerdegegnerin leben (S. 595);
dass Z _________ zu seinem Wunsch nicht befragt worden war, wo er zukünftig wohnen wolle. Der Bericht des Amts für Kindesschutz vom 29. September 2025 hält fest, dass es für Z _________ schön wäre, wenn seine Eltern wieder gemeinsam in einem Haus wohnen würden (S. 595). Am 16. Februar 2026 gab er jedoch an, sich bei der Mutter wohler zu fühlen (Polizeirapport, S. 848);
dass der Kindsvertreter mit Eingabe vom 7. April 2026 mitteilte, anlässlich der Bespre- chung mit den Kindern vom 25. Februar 2026 habe sich insbesondere Y _________ nicht konkret dahingehend geäussert, dass er nicht nach C _________ ziehen möchte und einzig Z _________ erklärt habe, nicht nach C _________ in die Schule zu wollen;
dass Y _________ und Z _________ eine Tante und Cousins in F _________ haben;
dass bei vorliegendem Entscheid nicht abschliessend über die Begründetheit der Beru- fung zu befinden ist, diese im Rahmen einer prima-facie-Würdigung bei der derzeitigen Aktenlage aber nicht als offensichtlich unbegründet erscheint;
dass der Bericht des Amts für Kindesschutz vom 1. Dezember 2025 ausführt, der Eltern- konflikt habe sich in den vergangenen Wochen deutlich verstärkt;
dass die Fachperson für Kindesschutz B _________ in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2026 deutlich macht, dass sich der Elternkonflikt massiv auf das Wohl der Kinder auwirkt und sie stressbedingte Auffälligkeiten in Form von Rückzugsverhalten, Konzentrationsprob- lemen sowie einen Leistungsabfall im schulischen Kontext an den Tag legen;
dass auch die Familienbegleiterin E _________ in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2026 her- vorhebt, dass die Kinder im Kontext des anhaltenden Familienkonflikts wenig im Fokus stehen, deren Belastung sich unter anderem in häufigem Händewaschen, Einkoten, ab- nehmender schulischer Motivation bei Z _________, zunehmenden Geschwisterkonflik- ten sowie einer ausgeprägten Sorge von Y _________ bezüglich des Wohlbefindens seiner Eltern zeige;
dass die Gerichtsakten auf erschütternde Weise offenlegen, dass es weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin möglich ist, ihre Konflikte mit- einander auf eine Art und Weise zu bereinigen, die das Wohl ihrer Kinder nicht auf massive Weise beeinträchtigt;
dass das Kantonsgericht den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin dazu anhält, ab sofort und fortan, zumindest jedoch während des hängigen Rechtsmittelverfahrens vor Kantonsgericht, ihre Kinder nicht mehr in ihre Kon- flikte einzubeziehen und dem Wohl ihrer Kinder absolute Priorität beizumessen;
dass es sich angesichts der ausgeprägten Belastung der Kinder nicht rechtfertigt, das Kontinuitätsprinzip, das bei gelebter alternierender Obhut ohnehin Vorrang geniesst, zu durchbrechen, weil dies dem Wohl der Kinder zuwiderlaufen würde;
dass der Wechsel in eine neue Schule und die Konfrontation mit einer fremden Sprache die Kinder einer weiteren Belastung aussetzen würde, die ihnen angesichts des grossen Drucks, unter dem sie in der Familie und in der Schule stehen, und in Anbetracht des ausgeprägten Loyalitätskonflikts, dem sie ausgesetzt sind, nicht zuzumuten ist;
dass E _________ in ihrer Funktion als Familienbegleiterin in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2026 festgehalten hat, dass die Kinder mehr Vorhersehbarkeit und Stabilität in ihrem Alltag brauchen, was für eine aufschiebende Wirkung der Berufung sowie gegen einen Übergang von der alternierenden zur alleinigen Obhut und gegen einen Wohnorts- und Schulwechsel während des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht spricht;
dass E _________ in ihrer Funktion als Familienbegleiterin in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2026 ebenfalls ausgeführt hat, dass die Kinder mehr emotionale Sicherheit benö- tigen. Das familienrechtspsychologische Gutachten vom 22. Oktober 2024 bescheinigt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern eine warmherzige, lebendige Atmosphäre herrsche. Die Kinder wirkten im Vergleich zur Interaktionsbeobachtung mit der Beschwerdegegnerin entspannter. Beim gemeinsamen Lösen der gestellten Aufga- ben mit den Kindern habe der Beschwerdeführer Vorschläge unterbreitet; es sei ihm aber auch möglich gewesen, «auf Ideen der Kinder feinfühlig» einzuschwenken. Er habe den Kindern beim Lösen der Aufgaben Erfolgserlebnisse ermöglicht und habe die Kinder mittels geeigneter Strategien (Körperkontakt, Mimik, Sprache) auffangen und regulieren können. Dies habe dazu geführt, dass die Stimmung bei den Kindern entspannt und ausgeglichen geblieben sei, auch bei kleinen Frustrationen (S. 311). Das Kantonsgericht geht deshalb davon aus, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und sei- nen Kindern grundsätzlich gut ist und dass der enge und regelmässige Kontakt zum
Beschwerdeführer eine wichtige Voraussetzung dafür ist, den Kindern mehr emotionale Sicherheit zu geben. Auch das spricht für eine aufschiebende Wirkung der Berufung, gegen einen Übergang von der alternierenden zur alleinigen Obhut und gegen einen Wohnorts- und Schulwechsel während des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht;
dass damit erstellt ist, dass vorliegend das Kontinuitätsprinzip das Wohl der Kinder am besten zu entfalten vermag und es damit für einen Verbleib der Kinder in F _________ bis zum Urteil des Kantonsgerichts spricht, zumal der Wechsel des Wohnorts, der Schule und der Sprache einen bedeutenden Einschnitt in ihr Leben bedeuten würde;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung deshalb gutzuheissen ist;
dass damit der gerichtliche Vergleich vom 1. April 2025 mit der alternierenden Obhut bis zum Urteil des Kantonsgerichts in der Sache massgebend ist;
dass den Parteien die Schreiben der Familienbegleiterin E _________ vom 6. Mai 2026 und der Fachperson für Kindesschutz B _________ vom 7. Mai 2026 mittels separater Verfügung zugestellt und sie die Gelegenheit erhalten werden, dazu Stellung zu nehmen (Art. 53 Abs. 3 ZPO). Der vorliegende Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Berufung wartet diese Stellungnahmen nicht ab, da die Schreiben von E _________ und B _________ sich nicht zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äussern und eine zeit- nahe Klärung der rechtlichen und betreuungsbezogenen Situation in casu äusserst dringlich ist;
dass über die Prozesskosten im Endentscheid befunden wird (Art. 104 Abs. 1 ZPO).
Dispositif
Das Kantonsgericht erkennt
1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
2. Der Entscheid über die Prozesskosten erfolgt im Endentscheid.
Sitten, 13. Mai 2026