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Das im Hundecoiffeursalon der Mutter absolvierte zweijährige Praktikum des volljährigen Beschwerdeführers gilt nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV, weil die Voraussetzung der systematischen Vorbereitung auf einen Berufsabschluss nicht erfüllt ist. Die Weiterausrichtung der Waisenrente wurde zu Recht verweigert.