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Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber entgegen der entsprechenden Bestimmung im Anschlussvertrag als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterstellt. In der vorliegenden Konstellation als Einmann-GmbH bildet die Bestimmung im Anschlussvertrag keine dauerhafte und nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlage.
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