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Der Beschwerdeführer hat zu spät Einsprache gegen eine Bussenverfügung erhoben. Die rund zweiwöchige stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik Ende Juli/Anfangs August stellt keinen Fristwiederherstellungsgrund dar, da die Einsprachefrist erst nach dem Fristenstillstand während der Sommergerichtsferien (ab 16. August) zu laufen begann. Nach der Entlassung aus der Klinik am 2. August wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich dazu in der Lage gewesen, eine Einsprache zu verfassen.