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Revision einer Hilflosenentschädigung gemäss Art. 43bis AHVG. Bei der Beurteilung im neuen Abklärungsbericht handelt es sich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. Mangels Revisionsgrunds besteht weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.
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