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Haftung eines Verwaltungsrats einer AG; für den Nachweis des Zeitpunkts des Ausscheidens bei unverändert belassenem Handelsregistereintrag ist ein höherer Beweisgrad als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt. Delegation von Aufgaben führt nicht zur Entlastung. In Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV werden zu tiefe Akontobeiträge geleistet. Keine kurze Dauer des Beitragsausstands.