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Versicherter Verdienst: Vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beträge sind als Überstunden und nicht als Schichtzulagen zu qualifizieren.Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender lohnmässiger Unzumutbarkeit bei Änderungskündigung rechtens. - BGE 8C_237/2021