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Der Beschwerdeführer hat seine arbeitgeberähnliche Stellung nach Lage der Akten noch nicht definitiv aufgegeben, weil er für die Gesellschaft noch immer als deren Geschäftsführer unterzeichnet. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidrelevante Aufschlüsse zu erwarten. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädigung daher zu Recht verneint.