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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung weiter zu prüfen, da entgegen der Ansicht der Arbeitslosenkasse keine arbeitgeberähnliche Stellung vorliegt; Beschwerdeführerin war zwar weiterhin als Verwaltungsrätin und Mitglied der Geschäftsleitung im Handelsregister eingetragen, befand sich aber in gekündigter Stellung, war aus dem Verwaltungsrat abgewählt worden und hatte keinen Einfluss mehr auf die Unternehmensentscheidungen; keine Parteientschädigung im Einspracheverfahren
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