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Insolvenzentschädigung. Vereinbarung einer Lohnerhöhung, deren Auszahlung zu Gunsten der Geschäftsentwicklung der Arbeitgeberin (Start-up-Unternehmung) aufgeschoben wurde. Kein Spar- oder Investitionscharakter erkennbar. Als unter Art. 323b Abs. 3 OR fallende nichtige Vereinbarung hat die Lohnerhöhung bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung unberücksichtigt zu bleiben. Abweisung.