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AVIG 11a und AVIV 10b und 10c gehen im Bereich der freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers in die berufliche Vorsorge anlässlich der vorzeitigen Pensionierung als speziellere Regelung der Anrechnung nach AVIG 18c vor und schliessen diese aus. Wenn daher eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers in die Vorsorgeeinrichtung die Altersrente erhöht, so ist sie im Umfang dieser Erhöhung nicht von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Zahlung nicht zu einem Leistungsaufschub nach AVIG 11a I geführt hat, weil deren Höhe unter den massgebenden Grenzbeträgen lag. - BGE 8C_425/2023