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Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung; Auslandaufenthalt mit der Absicht des dauernden Verbleibens; Schadenminderungspflicht greift erst ab dem Entschluss zur Rückkehr in die Schweiz, da erst ab diesem Zeitpunkt voraussehbar war, dass möglicherweise Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden; Reduktion der Einstelltage von elf auf drei Tage. Zusätzliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge irrtümlich verpasstem Beratungstermin.
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