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Aufhebung Invalidenrente aufgrund der SchlB der Änderung des BVG vom 18. März 2011. Damit endet der Anspruch mit demjenigen der Invalidenversicherung. Art. 26a BVG findet keine Anwendung und es bleibt weder der Versicherungsschutz noch der Leistungsanspruch gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung aufrechterhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C708/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3). Damit lediglich das nach Einstellung der Rente ausgeübte Teilzeitpensum versichert und i.c. kein Leistungsanspruch. Abweisung. - BGE 9C569/2021