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GAV FAR. Der Kläger ist zumindest während zweier Jahre in den letzten sieben Jahren vor dem beantragten Leistungsbezug dem leitenden Personal zuzuordnen. Entsprechend wird er vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR nicht erfasst und es sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Überbrückungsrente nicht erfüllt.
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